K121.845/0015-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. BLAHA, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom 23. November 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Gottfried X*** (Beschwerdeführer) in Y*** vom 3. Mai 2012 (ha. eingelangt am 7. Mai 2012) gegen den Bürgermeister der Gemeinde Y*** (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden:
- Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1, 2 und 3 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g :
A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
1. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner „Datenschutzbeschwerde – Geheimhaltung“ eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner „als Leiter und Verantwortlicher der Verwaltungsbehörde“ in der öffentlichen Gemeindevertretungssitzung 1/2012 am 14. Februar 2012 „öffentlich bekannt gegeben“ habe, dass der Beschwerdeführer in der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft Y*** von dieser ausgeschlossen worden sei. Die Gemeinde stehe dabei in keiner Verbindung mit der privaten Wassergenossenschaft. Die Aussage sei auch nicht richtig. Einem Richtigstellungs- bzw. Löschungsbegehren sei der Beschwerdegegner auch nicht gefolgt. Die Datenschutzkommission wurde ersucht, zu prüfen, ob ein Vergehen vorliegt und entsprechende Maßnahmen zu setzen.
2. Der Beschwerdegegner bestritt, rechtsanwaltlich vertreten, in seiner (nach Fristverlängerung abgegebenen) Stellungnahme vom 25. Juni 2012 die Vorwürfe. Er habe den Gemeinderat als dessen Vorsitzender unter dem Punkt „Allfälliges“ in der Gemeinderatssitzung vom 14. Februar 2012 lediglich über relevante Geschehnisse informiert. Die Gemeinde sei Mitglied der Wassergenossenschaft. In seiner Funktion als Bürgermeister habe der Beschwerdegegner als Vertreter des Mitglieds „Gemeinde Y***“ der Wassergenossenschaft an der Jahreshauptversammlung am 27. Jänner 2012 teilgenommen. Dort sei der „Beschluss über den Antrag der Wassergenossenschaft Y*** an die Wasserrechtsbehörde auf Ausschluss des Mitgliedes Liegenschaft Gottfried und Isolde X*** aus der Wassergenossenschaft“ gefasst worden. Unwahre Tatsachen seien daher nicht verbreitet worden. Da der Gemeinderat der von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählende allgemeine Vertretungskörper sei (Art 115ff B-VG) und alle anderen Organe der Gemeinde diesem nach Art 118 Abs. 5 B-VG für die Erfüllung der ihnen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragenen Aufgaben verantwortlich seien, sei der Beschwerdegegner sogar gesetzlich verpflichtet, dem Gemeinderat über die wesentlichen Geschehnisse in der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft, deren Mitglied die Gemeinde sei, zu berichten. Der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde nach außen habe den Gemeinderat als Vertretungskörper der Gemeinde über gemeinderelevante Umstände zu informieren. Eine Übertretung nach dem DSG liege nicht vor, im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Ausschluss aus der Wassergenossenschaft selbst plakatiert und damit veröffentlicht. Das Verfahren möge daher eingestellt werden.
3. Im Parteiengehör dazu meinte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Ausschluss sei nicht nur der „Gemeindevertretung“ bekannt gegeben worden, sondern – in rechtswidriger Weise – der gesamten Öffentlichkeit. In der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft sei lediglich ein Beschluss über einen Antrag gefasst worden, der Beschwerdeführer aber nicht ausgeschlossen worden. Dennoch habe der Beschwerdegegner dies so in der Gemeinderatssitzung verlautbart. Die Wassergenossenschaft selbst habe dergleichen nie behauptet. Der Beschwerdegegner habe daher die Information sowohl rechtswidrig als auch falsch verwendet. Weiteres Vorbringen bezog sich auf die Richtigstellung der Aussage.
4. Die zur Frage der Vorkommnisse in ihrer Jahreshauptversammlung vom 27. Jänner 2012 befragte Wassergenossenschaft Y*** gab in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 an, es sei dort der Beschluss auf Antrag zum Ausschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers gefasst worden. Den Ausschluss selbst könne nicht die Wassergenossenschaft, sondern nur die Wasserrechtsbehörde vornehmen. Diese habe in der Folge den Ausschluss mit Bescheid vom 15. Juni 2012 in erster Instanz beschlossen. Gegen diesen Bescheid sei berufen worden. Der Beschwerdegegner, nicht aber der Beschwerdeführer, sei in der Jahreshauptversammlung anwesend gewesen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß DSG 2000 verletzt hat, dass er in der Gemeindevertretungssitzung der Gemeinde Y*** am 14. Februar 2012 bekannt gegeben habe, dass der Beschwerdeführer aus der Wassergenossenschaft Y*** ausgeschlossen worden sei.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
In der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft Y*** am 27. Jänner 2012 wurde der Beschluss gefasst, den Ausschluss der im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau befindlichen Liegenschaft *** aus der Wassergenossenschaft bei der Wasserrechtsbehörde zu beantragen. Da die Gemeinde Y*** selbst Mitglied der Wassergenossenschaft ist, war der Beschwerdegegner als deren Vertreter bei dieser Jahreshauptversammlung anwesend.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Protokoll der Versammlung (Beilage zur Stellungnahme der Wassergenossenschaft vom 10. Oktober 2012) und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Den Ausführungen des Beschwerdegegners, in der Versammlung wäre im Ergebnis beschlossen worden, die Liegenschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auszuschließen, war nicht zu folgen, da sich dies weder aus dem Protokoll ergibt noch sonst von der Wassergenossenschaft behauptet worden sei. Die Anwesenheit des Beschwerdegegners in der Jahreshauptversammlung ist unstrittig.
In der Sitzung der Gemeindevertretung am 14. Februar 2012 berichtete der Beschwerdegegner über die Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft Y*** vom 27. Jänner 2012. Dies ist im Protokoll zur Sitzung unter dem Punkt
„12. Allfälliges“ wie folgt festgehalten:
„Bgm. A***: Herr Gottfried X*** wurde in der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft Y*** von dieser ausgeschlossen.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich aus dem Protokoll (Beilage zur Beschwerde) selbst.
Erst mit Bescheid vom 15. Juni 2012 der Bezirkshauptmannschaft *** wurde die Liegenschaft des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau antragsgemäß tatsächlich aus der Wassergenossenschaft Y*** ausgeschlossen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bescheid (Beilage zur Stellungnahme der Wassergenossenschaft) selbst.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. ...
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
…“
§ 6 DSG 2000 lautet auszugsweise:
„Grundsätze
§ 6. (1) Daten dürfen nur
...
4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind;
...“
§ 7 DSG 2000 lautet auszugsweise:
„Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 DSG 2000 lautet auszugsweise:
„Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
...
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
...
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist ...“
Gemäß Art 117 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930 (WV) idgF (B-VG), sind als Organe der Gemeinde jedenfalls vorzusehen, a) der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper; c) der Bürgermeister.
Gemäß Art 118 Abs. 5 B-VG sind der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
Die relevanten Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl Nr 107/1994 (WV), idgF, lauten, soweit wesentlich:
„Allgemeines
§ 18
(1) Organe der Gemeinde sind unbeschadet der in anderen Gesetzen vorgesehenen jedenfalls:
a) der Gemeinderat, welcher die Bezeichnung "Gemeindevertretung" führt;
...
c) der Bürgermeister;
...
Gemeindevertretung
Allgemeine Zuständigkeit und Zusammensetzung der Gemeindevertretung
§ 19
(1) Die Gemeindevertretung faßt in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Bürgermeister oder der Gemeindevorstehung zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung.
...
Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 28
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Die Anberaumung der Sitzung ist gleichzeitig mit der Ladung der Gemeindevertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anschlag an der Gemeindetafel oder in ortsüblicher Weise kundzumachen.
...
Niederschrift
§ 31
(1) Über die Sitzungen der Gemeindevertretungen ist eine Niederschrift aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Inhalt der Sitzung festzuhalten.
...“
2. Rechtliche Schlussfolgerungen:
a. Im gegenständlichen Verfahren geht es zunächst um die Frage, ob der Beschwerdegegner grundsätzlich berechtigt ist, der Gemeindevertretung über Geschehnisse in der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft Y*** zu berichten. Dabei ist unstrittig, dass die Gemeinde Mitglied dieser Wassergenossenschaft ist.
Aus den zitierten Bestimmungen des B-VG sowie §§ 18f Salzburger Gemeindeordnung 1994 ergibt sich, dass der Bürgermeister dem allgemeinen Vertretungskörper der Gemeinde, der Gemeindevertretung, verantwortlich ist. Er ist daher verpflichtet, über jene Angelegenheiten, in welchen er die Gemeinde vertritt, die Gemeindevertretung zu unterrichten.
Soweit dabei personenbezogene Daten ausschließlich in nichtautomationsunterstützter Weise (bzw. nicht in einer manuellen Datei) verwendet werden, ist die Zulässigkeit der Verwendung an Hand des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 zu prüfen. Der einfachgesetzliche Teil des DSG 2000 kann zu Auslegungsfragen betreffend das Grundrecht bzw. betreffend Eingriffe in dieses herangezogen werden (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Februar 2012, GZ K121.750/0003- DSK/2012).
Unstrittig ist dabei, dass in der Mitteilung des Beschwerdegegners in der Sitzung der Gemeindevertretung personenbezogene Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) des Beschwerdeführers verwendet wurden. In der gegenständlichen Fragestellung ist die Verwendung von personenbezogenen Daten durch § 1 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 1 DSG 2000 durch überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers wegen wesentlicher Voraussetzung für eine dem Bürgermeister gesetzlich übertragene Aufgabe gerechtfertigt. Die Berichterstattung über Vorkommnisse in der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft durch den Bürgermeister in der Sitzung der Gemeindevertretung ist datenschutzrechtlich daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Die Zulässigkeit, überdies die Geschehnisse in der Sitzung der Gemeindevertretung in einer Niederschrift festzuhalten, ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Salzburger Gemeindeordnung 1994.
b. In weiterer Folge ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde, dass der Beschwerdegegner in der Sitzung der Gemeindevertretung die Vorkommnisse in der Jahreshauptversammlung der Wassergenossenschaft unrichtig wieder gegeben hat.
Das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (vgl. EB zur RV, DSG 2000, abgedruckt in Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim , Datenschutzrecht, 2. Auflage, 10. Erg.lfg., S 9).
Ein Recht auf Richtigstellung ergibt sich nur gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 bei automationsunterstützter Verarbeitung von Daten bzw. Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten, strukturierten Dateien. Dass hier eine strukturierte Datei, gemäß § 4 Z 6 DSG 2000 hier vorliegen würde, hat sich nicht ergeben.
Wie aus dem Protokoll zur Sitzung der Gemeindevertretung vom 14. Februar 2012 abzuleiten ist, hat der Beschwerdegegner in dieser Sitzung berichtet, dass der Beschwerdeführer aus der Wassergenossenschaft ausgeschlossen worden sei. Dies entspricht zwar aus zwei Gründen nicht den Tatsachen:
einerseits kann nur die Liegenschaft im Eigentum ua. des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden (nicht aber der Liegenschaftseigentümer selbst), andererseits ist lediglich der Antrag an die Wasserrechtsbehörde auf Ausschluss der Liegenschaft beschlossen worden, es wurde jedoch nicht der Beschwerdeführer bereits ausgeschlossen.
Jedoch hat der Beschwerdegegner unrichtige Daten – ausschließlich manuell – verwendet (hier: mündliche Verkündung an die Mitglieder der Gemeindevertretung bzw. an die Öffentlichkeit – vgl. § 28 Abs. 1 Salzburger Gemeindeordnung 1994), und hat den Beschwerdeführer damit nicht im Recht auf Geheimhaltung verletzt, da der Beschwerdegegner, wie unter a. dargelegt, grundsätzlich berechtigt war, die Gemeindevertretung über die Vorkommnisse in der Hauptversammlung der Genossenschaft, der er in seiner Funktion als Vertreter des Mitglieds Gemeinde Y*** beiwohnte, zu informieren.
Zur Niederschrift ist im Übrigen auch festzuhalten, dass der begehrten Löschung oder Berichtigung der Dokumentationszweck entgegensteht.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.