K121.818/0014-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KÖNIG, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom 3. August 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Ing. Ignaz R*** (Beschwerdeführer) in *** vom 1. Februar 2012 (ha. eingelangt am 8. Februar 2012) gegen die Bezirkshauptmannschaft X*** (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden:
- Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass der Bezirkshauptmann-Stellvertreter Mag. M*** eine E-Mail vom 18. Jänner 2012 in Beantwortung der E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 2012 durch Übermittlung in Kopie an die E-Mail-Adresse ***@polizei.gv.at einem unbestimmten Kreis von Personen zugänglich gemacht hat.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g :
A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien
1. Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Bezirkshauptmann-Stellvertreter Mag. M*** ein „eine reine Privatangelegenheit“ betreffendes Schreiben am 18. Jänner 2012, um 09:02, per E-Mail neben dem Beschwerdeführer auch an dessen Dienststelle (Landespolizeikommando Y***; Verteiler-E-Mail-Adresse Landesverkehrsabteilung) übermittelt hätte. Dem Schreiben seien zwei Beilagen, ein Orthofoto sowie ein dreiseitiges Schriftstück betreffend ein Wasserrechtsverfahren angeschlossen gewesen. Mit dieser Übermittlung sollten die Mitarbeiter des Beschwerdeführers mit seinen Privatproblemen konfrontiert bzw. dieser ob des falschen Inhaltes denunziert werden.
Der Beschwerdeführer ersucht daher, mittels Bescheid festzustellen, dass durch diese Vorgangsweise des Beschwerdegegners das Recht auf Datenschutz verletzt wurde.
2. In seiner Stellungnahme vom 2. März 2012 gab der Bezirkshauptmann-Stellvertreter Mag. M*** im Wesentlichen dazu an, die betreffende E-Mail sei deshalb auch an die Dienststelle des Beschwerdeführers übermittelt worden, weil durch die ausschließlich private Nutzung der vom Dienstgeber bereitgestellten E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 BDG durch missbräuchliche Verwendung dieser Dienste iSd § 4 Abs. 1 Z 1- 4, 6 und 8 iVm § 5 IKT-Nutzungs-VO bestanden habe. Eine Verständigung der Dienststelle des Beschwerdeführers sei für notwendig erachtet worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass das Dienststellen-E-Mail-Postfach der Landesverkehrsabteilung nicht von „einem größeren Personenkreis“, sondern nur von wenigen Mitarbeitern eingesehen werden könne und die Weiterleitung der übermittelten Nachricht unter Einhaltung der Vertraulichkeit unmittelbar an den zuständigen Vorgesetzten bzw. an den Leiter der Dienststelle erfolgen werde.
Man werde die Beschwerde aber zum Anlass nehmen, den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gegen Beamte anderer Dienststellen zukünftig unmittelbar dem jeweiligen Dienststellenleiter zu übermitteln, zumal die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen in diesen Fällen gemäß Art 22 B-VG iVm § 8 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 in den Hintergrund träten.
3. Im Parteiengehör dazu wiederholte der Beschwerdeführer die Vorwürfe aus der Beschwerde und entgegnete, als Landesbeamter unterläge er nicht dem BDG. Bereits durch die (ausführlich geschilderte) Struktur der Sicherheitspolizei hätte dem Beschwerdegegner bewusst sein müssen, dass das Dienststellen-E-Mail-Postfach der Landesverkehrsabteilung einem größeren Personenkreis zugänglich sein müsse. Die Beschwerde werde daher aufrechterhalten.
4. Entsprechend zur Stellungnahme aufgefordert, erklärte die Beschwerdegegnerin die Stellungnahme des Bezirkshauptmann-Stellvertreters auch zu ihrer eigenen und ergänzte das Vorbringen, soweit relevant dahingehend, dass nach § 78 Abs. 1 StPO jede Behörde oder öffentliche Dienststelle bei Verdacht einer Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich beträfe, verpflichtet sei, Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten. Umso mehr müsse es unter Bedachtnahme auf Artikel 22 B-VG als zulässig angesehen werden, den Dienststellenleiter eines Bundesbeamten vom Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, die der Behörde oder öffentlichen Dienststelle aus ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelange, zu informieren.
5. Der Beschwerdeführer erklärte – nach entsprechender Manuduktion – mit Schreiben vom 23. Juli 2012, dass seiner Meinung nach das Verhalten des Mag. M*** nicht auf seine Eigenschaft als Privatperson zurückzuführen ist, und sich die Beschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft X*** als Auftraggeber nach dem DSG 2000 richtet.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich die Frage ist, ob ihn die Beschwerdegegnerin dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung gemäß DSG 2000 verletzt hat, dass sie ein Mail vom 18. Jänner 2012 (auch) an die Dienststelle des Beschwerdeführer per Mailadresse ***@polizei.gv.at gesendet hat. Die im vom Beschwerdeführer zuvor gesendeten Mail erhobenen Vorwürfe, soweit auch datenschutzrechtlich relevant, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Am 18. Jänner 2012, 09:02 Uhr, sendete der Bezirkshauptmann-Stellvertreter Mag. M*** von seiner E-Mail-Adresse (im Auftrag der E-Mail-Adresse [des Bezirkshauptmannes]) ein Mail folgenden Inhalts an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers, Ignaz.R***@polizei.gv.at, als Empfänger sowie in Kopie (CC) ua. an ***@polizei.gv.at (E-Mail-Adresse des Postfachs des Landespolizeikommandos Ä***, Landesverkehrsabteilung):
„Sehr geehrter Herr ***!
Bitte beachten Sie zu Ihrem Mail vom 9.1.2012 betreffend ein Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz gegen Ihren Bruder Adalbert R*** das angeschlossene Antwortschreiben samt Beilage.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bezirkshauptmann
Mag. M***“
Diesem E-Mail waren angeschlossen der Inhalt der erwähnten Mail des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 2012 sowie ein Foto mit der Bezeichnung „R*** Orthofoto vom 16 Mai 1992.pdf“ und das erwähnte Antwortschreiben.
Das Mail des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 2012 hatte folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann !
Nach Aufhebung des durchaus als unglücklich zu bezeichnenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X*** Zahl *** vom 21. Juli 2011 durch das Amt der *** Landesregierung unter Zahl *** am 13. Dezember 2011 und Zurückweisung habe ich meine Interessenvertretung als Land- und Forstwirt, die Landwirtschaftskammer in Z*** informiert.
Dr A*** der Landwirtschaftskammer war um Klärung der Umstände für die überraschende Bescheidausstellung nach rund eineinhalb Jahrzehnten bemüht und hat den Kontakt zur dortigen Behörde hergestellt. Als nächsten Schritt wurde zwischen Dr A*** und dem Bescheidverfasser Dr. Iso Ö*** vereinbart, in einem persönlichen Gespräch mit den Entscheidungsträgern unklare Punkte abzuarbeiten.
Ich finde, dieser Schritt wäre dringend notwendig, um nicht wieder andere Landesbehörden, wie etwa die *** Agrarbezirksbehörde, die Dienststelle des Gutachters für die Erstellung des Gutachtens im Verfahren um die Aufforstung, das Gebietsbauamt in *** etc., zu desavouieren.
Da ich als leitender Beamter der größten in Österreich bei der Polizei eingerichteten Fachabteilung mit rund 450 Mitarbeitern in den nächsten Wochen mit Terminen, wie im Kabinett der Frau Bundesminister Mag Johanna Mikl-Leitner oder Arbeiten für den Bürodirekter des Landeshauptmannes von Ä*** eingedeckt bin, ersuche ich um einen Termin in den Semesterferien von 6 bis 8. Februar oder am 10 Februar 2012 für ein Gespräch.
Um Rückantwort ersucht
...“
Das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Jänner 2012 hatte folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr Ing. R***!
Zu Ihrer am 9. Jänner 2012 per E-Mail eingelangten Eingabe hält die Bezirkshauptmannschaft X*** wie folgt fest:
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz gegen Ihren Bruder Adalbert R*** betreffend einen in den 90-er Jahren gemäß der damaligen Rechtslage nach den gewerberechtlichen Bestimmungen genehmigten Schotterabbau in der KG ***. In diesem Verfahren wurde Ihnen als nunmehriger Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, auf welchem gemäß dem angeschlossenen Orthofoto aus dem Jahre 1992 zweifellos ein Materialabbau stattfand, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X*** vom 21. Juli 2011 zur Kenntnis und ohne Zustellnachweis übermittelt. Ihre dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsbescheid vom 13. November 2011 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Im Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz erfolgte zuletzt am 02.10.2003 eine örtliche Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft X***. In der Verhandlungsschrift wurde auszugsweise wie folgt festgehalten:
„…
C) Abschlussbetriebsplan:
Laut Angaben der Bergbauberechtigten wird im gewerbebehördlich genehmigten Abbaubereich künftig keinerlei Material mehr abgebaut. Es ist daher ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen. Für diesen Abschlussbetriebsplan werden die Vorschreibungen im derzeit anhängigen Wasserrechtsverfahren bei der Abt. *** (Aufhöhungsvertrag) ein wesentlicher Bestandteil sein. Der Abschlussbetriebsplan hat daher die Ergebnisse dieses Wasserrechtsverfahrens zu berücksichtigen und zu beinhalten. Der Aufhöhungsauftrag ist integrierender Bestandteil des zu erstellenden Abschlussbetriebsplanes. Für die BH X*** als Bergbaubehörde gilt es daher, den Aufhöhungsauftrag abzuwarten. …“
Da erst mit Bescheid des Landeshauptmannes von Ä*** als Wasserrechtsbehörde vom 3. September 2010, *** ein gewässerpolizeilicher Auftrag gem. § 138 WRG 1959 erging, konnte das Verfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz erst unmittelbar danach im Herbst 2010 weitergeführt werden und erging sodann gegen Ihren Bruder Adalbert R*** der genannte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X*** vom 21. Juli 2011, ***, welcher ausschließlich auf Grund der Berufung Ihres Bruders mit Bescheid des Landeshauptmannes von Ä*** vom 13. Dezember 2011, ***, behoben wurde.
Zusammengefasst wurde in der Begründung des Berufungsbescheides festgehalten, dass die Erteilung eines Auftrages im Sinne des § 178 Abs. 1 MinroG in der gegebenen Fallkonstellation grundsätzlich rechtlich zulässig ist, in seinem Umfang jedoch auf den Oberflächenschutz (§ 174 Abs. 1 Ziff. 6) bzw. die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 174 Abs. 1 Ziff. 7) zu beschränken ist.
Ihre Berufung wurde – wie eingangs bereits festgehalten – mit der Begründung zurückgewiesen, dass Grundstückseigentümern in einem Verfahren nach § 178 Abs. 1 MinroG keine Parteistellung zukommt. Dies bedeutet, dass Sie im weiteren Verfahren allenfalls als Beteiligter, nicht jedoch als Partei beigezogen werden dürfen.
Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft X*** ist es nunmehr, unter Beiziehung von Sachverständigen nach Beendigung der Bergbautätigkeit konkrete Maßnahmen betreffend Oberflächenschutz bzw. Sicherung der Oberflächennutzung (auch auf dem ehemaligen Abbaugrundstück Nr. ***) festzulegen, wobei bereits getroffene Maßnahmen zu berücksichtigen sind.
Die Bezirkshauptmannschaft X*** beabsichtigt daher zu diesem Zwecke spätestens im Sommer 2012 eine kommissionelle Verhandlung mit Lokalaugenschein durchzuführen, zu welchem Sie allenfalls als Beteiligter geladen werden.
Die von Ihnen für die Kalenderwoche 6 vorgeschlagene Besprechung mit den Entscheidungsträgern „zur Abarbeitung unklarer Punkte“ wird daher nicht für zielführend und erforderlich angesehen.
...“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben selbst.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet auszugsweise:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
…“
§ 7 DSG 2000 lautet:
„Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
2. Rechtliche Schlussfolgerungen:
a. Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin
Der Bezirkshauptmann-Stellvertreter Mag. M*** hat als Amtsperson das in Rede stehende E-Mail vom 18. Jänner 2012 „im Auftrag von ***“ versendet. Sein Verhalten hinsichtlich dieses Versands sowie der Auswahl der Adressaten abseits des anfragenden Beschwerdeführers ist der Bezirkshauptmannschaft X*** als Auftraggeber iSd § 4 Z 4 DSG 2000 zuzurechnen, sodass diese als Beschwerdegegnerin anzusehen war, und nicht der vom Beschwerdeführer ursprünglich als Beschwerdegegner bezeichnete Bezirkshauptmann-Stellvertreter. Darauf wurde der Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 13. Juli 2012 aufmerksam gemacht. Dieser hat in seinem Schreiben vom 23. Juli 2012 dazu auch dargelegt, dass sich seine Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin richtet.
b. in der Sache selbst
Die Beschwerde ist berechtigt.
Bei der Anlage samt Beilagen zu dem gegenständlichen E-Mail vom 18. Jänner 2012 handelt es sich, wie auch aus dem E-Mail selbst hervorgeht, um das Antwortschreiben auf die Anfrage des Beschwerdeführers in seinem Mail vom 9. Jänner 2012.
Bei der Weiterleitung dieser E-Mail an die Adresse ***@polizei.gv.at handelt es sich datenschutzrechtlich um ein Übermitteln (§ 4 Z 12 DSG 2000), das nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 zulässig ist. Eine Rechtfertigung, diese Antwort auch an das Dienststellenpostfach zu senden (unabhängig davon, wie viele Personen dieses neben dem Beschwerdeführer einsehen können), besteht nach dieser Bestimmung nicht, sodass der Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt ist.
Wenn die Beschwerdegegnerin dagegen ins Treffen führt, dass dies aus Gründen des Verdachts einer Dienstpflichtverletzung unter Bedachtnahme auf Art. 22 B-VG (der im Größenschluss zu § 78 Abs. 1 StPO diese Information erlaube) geschehen sei, so ist ihr jedenfalls schon Folgendes entgegen zu halten: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdegegnerin iSd § 7 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 zurecht angenommen hat, ob dieses Postfach die richtige Eingangsstelle zur Meldung des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen ist. Da sich dieser angegebene Zweck der Übermittlung aber weder aus dem Inhalt der E-Mail bzw. des Schreibens noch aus dem Betreff der E-Mail ergibt, ist die Übermittlungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 3 DSG 2000 nicht erfüllt und bereits aus diesem Grund die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.