K121.810/0013-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 13. Juli 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Mag. (FH) Adi H*** (Beschwerdeführer) aus **** L***, vom 1. Februar 2012 gegen die 1. Helmut Ä*** Gesellschaft m.b.H. (Erstbeschwerdegegnerin) aus **** L*** und
2. Rechtsanwalt Mag.iur. Eduard Ä*** (Zweitbeschwerdegegner), die Erstbeschwerdegegnerin vertreten durch den Zweitbeschwerdegegner, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Beantwortung der Auskunftsbegehren vom 24. November 2011 (an den Zweitbeschwerdegegner) und 25. November 2011 (an die Erstbeschwerdegegnerin) durch die Beschwerdegegner wird entschieden:
1. Der B e s c h w e r d e wird t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n und
2. Im Ü b r i g e n wird die B e s c h w e r d e a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 4 Z 4 und 5, 26 Abs. 1 und 4, und 31 Abs. 1, 7 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 29. Jänner 2012 eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission ein, weil beide Beschwerdegegner, die er (mit getrennter Post) zur Auskunftserteilung aufgefordert hatte, trotz Ablaufs der gesetzlichen Frist seine Auskunftsbegehren nicht beantwortet hatten. Am 1. Februar 2012 brachte er weitere Unterlagen ein. Im Begleitschreiben dazu machte er neuerlich eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch beide Beschwerdegegner geltend. Von der Erstbeschwerdegegnerin habe er gar keine Rückmeldung zu seinem Auskunftsersuchen erhalten. Der Zweitbeschwerdegegner habe sein Auskunftsbegehren mangelhaft und damit rechtswidrig beantwortet, indem er lediglich mitgeteilt habe, in mehreren „gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen“ die Erstbeschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer zu vertreten und dafür in seiner EDV Name, Vorname, Post und E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers zu speichern. Dieser Brief sei verspätet (am 26. Jänner 2012 als Postsendung aufgegeben und am 30. Jänner 2011 an seine Wohnungstüre gesteckt, per Post aber erst am selben Tag durch eine Hinterlegungsverständigung angekündigt) zugestellt worden. Es fehle weiters jede Auskunft über mögliche Dienstleister sowie über möglicherweise gespeicherte Daten zu seinem akademischen Grad. Er verweise dazu auf das Verfahren Zl. DSK-K212.732 in dem er dargelegt habe, dass der Zweitbeschwerdegegner entgegen seinem Löschungsbegehren hinsichtlich der E-Mail-Adresse, unrechtmäßig ihn betreffende Daten verarbeiten würden. Nach Erhalt des Auskunftsschreibens der Erstbeschwerdegegnerin brachte der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2012vor, die Verletzung des Auskunftsrechts durch die Erstbeschwerdegegnerin sei bereits dadurch erwiesen, dass ihm dieses Schreiben gesichert verspätet, nämlich am 2. Februar 2012 zugestellt worden sei. Die Auskunft sei nachweislich unrichtig, weil die ihn betreffenden Daten nicht von den in der Auskunft angegebenen Websites der Erstbeschwerdegegnerin gelöscht worden seien. Vielmehr sei auf der Website www.***.at weiterhin ein Bild des Beschwerdeführers abrufbar. Die Auskunft mache weiters nicht klar, ob zu dem „persönlichen Gespräch mit Helmut Ä***“ Daten gespeichert würden oder nicht. Die Auskunft sei überdies unvollständig, als sie den Zweitbeschwerdeführer als Dienstleister und Datenweiterleitungen an diesen nicht erwähne. Überdies sei die Auskunft in zumindest einer Zeile des als Auskunft ausgedruckten Datensatzes unrichtig. Dort müsste bei „Vorraus_Trainer“ der Wert „WAHR“ statt „FALSCH“ aufscheinen, da er nach den Bedingungen der Erstbeschwerdegegnerin als Trainer qualifiziert sei.
Dazu brachten die Beschwerdegegner (die Erstbeschwerdegegnerin vertreten durch den Zweitbeschwerdegegner) in der Stellungnahme vom 12. April 2012 vor, der Zweitbeschwerdegegner habe fristgerecht Auskunft erteilt und diese nunmehr mit Schreiben vom selben Tag ergänzt. Zwischen der Erstbeschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer sei beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien ein Rechtsstreit anhängig, bis zu dessen Beendigung sich die Erstbeschwerdegegnerin als Prozesspartei berechtigt (bzw. der Zweitbeschwerdegegner als deren Vertreter verpflichtet) sähe, Daten des Beschwerdeführers zwecks Führung des in Rede stehenden, vom Beschwerdeführer angestrengten Prozesses zu verarbeiten. Das (hier nicht verfahrensgegenständliche) Löschungsbegehren des Beschwerdeführers sei insoweit nicht nachvollziehbar, als er vor Gericht ständig Urkunden als Beweismittel vorlege, die Daten enthielten, deren Löschung er andererseits begehre. Es handle sich auch bei dieser Beschwerde somit um einen Versuch, der Gegenpartei die Prozessführung zu erschweren. Dies betreffe auch sein Auskunftsbegehren hinsichtlich des Gesprächsinhalts vom 2. März 2011, der „Kernthema“ des besagten Prozesses sei. Entsprechende Auskünfte müssten daher weder erteilt, noch entsprechende Daten vor Prozessende gelöscht werden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdegegnerin die erbetenen Auskünfte zwischenzeitig – wenn auch verspätet – erteilt habe.
Der Beschwerdeführer brachte, noch bevor ihm Parteiengehör zum Vorbringen der Beschwerdegegner gewährt wurde, mit Stellungnahme (Beschwerdeergänzung) vom 18. April 2012 vor, aus dem Schreiben der Beschwerdegegner vom 12. April 2012 ergebe sich, dass der Zweitbeschwerdegegner eine „falsche und ungenügende“ Auskunft erteilt habe, sowie seinem Löschungsbegehren nicht nachgekommen sei. Weiters ergebe sich, dass die Erstbeschwerdegegnerin nicht notwendige Daten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) an den Zweitbeschwerdegegner als ihren Rechtsanwalt weitergegeben habe. Angesichts seiner Ansprüche gegen die Erstbeschwerdegegnerin (wegen Betrugs, Schadenersatz und Bereicherung) erübrigten sich derartige Kontaktaufnahmen. Bei der Telefonnummer handle es sich im Übrigen um eine Geheimnummer.
Die Datenschutzkommission gewährte dem Beschwerdeführer auf Grund der vorgenommenen Auskunftsergänzungen mit Schreiben vom 24. April 2012, GZ: DSK-K121.810/0009-DSK/2012, Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 (und brachte den Sachverhalt wegen einer möglichen Verspätung der Auskunftserteilung der Verwaltungsstrafbehörde wegen Verdachts nach § 52 Abs. 2a DSG 2000 zur Kenntnis).
Der Beschwerdeführer brachte nunmehr mit Stellungnahme vom 28. April 2012 vor, die Auskunft, seine Daten seien durch die Erstbeschwerdegegnerin von der Website www.***.at gelöscht worden, sei falsch. Noch am 2. Februar 2012 sei dort ein Foto seiner Person gespeichert gewesen. Es sei kein Dienstleister (auch nicht der Zweitbeschwerdegegner) angegeben worden. Es würden überhaupt keine Übermittlungen offengelegt, obwohl Daten zumindest an den Zweitbeschwerdegegner übermittelt worden seien. Die Speicherung seiner Telefonnummer und seiner E-Mail-Adresse verfolge keinen rechtmäßigen Zweck. Seine Anträge auf Auskunft und Löschung dienten auch einem persönlichen Schutzinteresse gegen „fortgesetzten Psychoterror“ , Drohungen und Einschüchterungen. Ziel sei es, ihn psychisch so zu beeinträchtigen, dass er den Prozess nicht weiterführen könne.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls nach Ergänzungen, gesetzmäßig Auskunft über dessen verarbeitete Daten erteilt haben.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer, der gegen die Erstbeschwerdegegnerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdegegner, einen beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Prozess führt, richtete am 24. und 25 November 2011 auf einem von der Datenschutzkommission auf deren Website zur Verfügung gestellten Formular zwei Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegner. Beide Auskunftsbegehren wurden unbestritten zugestellt und waren mit einem angeschlossenen Identitätsnachweis (Kopie Lichtbildausweis mit Unterschriftenmuster) versehen.
Das Auskunftsbegehren an die Erstbeschwerdegegnerin vom 25. November 2011 lautete:
„Hiermit ersuche ich um Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 [...].
Ich ersuche um Auskunft über alle zu meiner Person gespeicherten Daten.
Ich ersuche um Auskunft über alle Daten aus einer bestimmten Datenanwendung, nämlich www.***.at, www.***.eu, www.***.com, Netventure Plattform.
Ich ersuche um Auskunft über meine Daten im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis, nämlich dem persönlichen Gespräch mit Helmut Ä*** am 2. 3. 2011 in einem Seminarhotel.
Bitte erteilen Sie mir auch Auskunft über ihre Dienstleister.“
Dieses Auskunftsbegehren wurde am 30. November 2011 postalisch zugestellt
Das Auskunftsbegehren vom 24. November 2011 an den Zweitbeschwerdegegner hatte folgenden Wortlaut:
„Hiermit ersuche ich um Auskunft gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 [...].
Bitte erteilen Sie mir auch Auskunft über ihre Dienstleister.“
Dieses Auskunftsbegehren wurde am 1. Dezember 2011 postalisch zugestellt.
Die Erstbeschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 2012 schriftlich Auskunft. Diese lautete:
„1. Auskunft über zur Person verarbeitete Daten:
Die verarbeiteten Daten – siehe Ausdruck
Herkunft der Daten – von ihnen
Zweck der Datenverwendung – ordnungsgemäße Geschäftsgebarung
5. Auskunft über Daten zu persönlichem Gespräch 02.03.2011:
Das Auskunftsrecht gemäß § 26 DSG 2000 bezieht sich nur auf automationsunterstützte Verarbeitungen und manuelle Dateien. Ein Auskunftsrecht hinsichtlich von personenbezogenen „Daten“ in unstrukturierten Akteninhalten (auch Briefe und andere Schriftstücke) besteht nicht.
6. Auskunft zu Dienstleistern: Keine Dienstleister.“
Der angeschlossene Datenausdruck hat folgenden Inhalt:
„PID *****
Vorname Adi
Nachname H***
Adresse1 ***gasse 00/*
PLZundOrt **** L***
Telefon
Fax
Akad_Titel Mag.(FH)
Akad_Titel2 MSc
Frau_Herr Herr
perDu_perSie DU
Sprache Deutsch
Erstellungsdatum 01.**.20**
Medium Homepage
EK_Code +
Vorraus_Practitioner WAHR
Vorraus_Master WAHR
Vorraus_Trainer FALSCH
Vorraus_LS_Berater FALSCH
lst_NLP_Trainer FALSCH
lst_NLP_Lehrtrainer FALSCH
Anmerkung KEINE ZUSENDUNGEN mehr, weder
post noch email a.h***@***-
vie.ac.at; 0*** / ++++****, VW-
12/2009
Homepage
Geburtstag xx.xx.19**
keineAussendungen WAHR
vermittelt_von 000***“
Auf der der Erstbeschwerdegegnerin zurechenbaren Website www.***.at befand sich am 2. Februar 2012 ein Werbe- und Illustrationsfoto (Symbolfoto einer Gruppe bei einer akademischen Abschlussfeier), auf dem der Beschwerdeführer – unbestritten - erkennbar ist.
Der Zweitbeschwerdegegner antwortete auf das Auskunftsbegehren vom 24. November 2011 mit Schreiben vom 26. Jänner 2012 wie folgt:
„In Beantwortung ihrer Anfrage vom 24. 11. 2011, eingelangt bei mir am 1. 12. 2011 teile ich hiermit mit, dass in meiner EDV ihr Name, Vorname, postalische und E-Mail-Adresse, wie von ihnen selbst weitergegeben, im Hinblick auf die anhängigen, gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit Herrn Helmut Ä*** und der Helmut Ä*** GmbH zur Betreibung der bezeichneten Causen naturgemäß und erforderlich gespeichert sind.“
Am 12. April 2012, nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde, ergänzte der Zweitbeschwerdegegner diese Auskunft wie folgt:
„In Ergänzung zu meinem Schreiben vom 26.01.2012 teile ich mit, dass nachstehende persönliche Daten, Sie betreffend, in meiner EDV gespeichert sind:
Name: Adi H***
(gelegentlich) geführter Titel: Mag. (FH)
Adresse: ***gasse 00/*, **** L***
E-Mailadressen: a.h***@***-vie.ac.at
a.h***@***provider.at
Telefonanschluss: 0***/++++****
Geburtsdatum: xx.xx.19**
Dienstleister: keine“
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls unstreitig zugestellt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den von den Parteien vorgelegten Urkundenkopien, deren Echtheit unbestritten und nicht zweifelhaft ist (zur Richtigkeit und deren Relevanz für die zu entscheidende Sache, siehe rechtliche Schlussfolgerungen).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) …(2)
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“
§ 4 Z 1, 4 und 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Definitionen
§ 4 . Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
[...]
4. „Auftraggeber“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;
5. „Dienstleister“: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werkes verwenden (Z 8);“
§ 26 Abs. 1, 3, 4 und 10 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Auskunftsrecht
§ 26 . (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) […]
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
[...]
(10) Ergibt sich eine Auftraggeberstellung auf Grund von Rechtsvorschriften, obwohl die Datenverarbeitung für Zwecke der Auftragserfüllung für einen Dritten erfolgt (§ 4 Abs. 1 Z 4 letzter Satz), kann der Auskunftswerber sein Auskunftsbegehren zunächst auch an denjenigen richten, der die Herstellung des Werkes aufgetragen hat. Dieser hat dem Auskunftswerber, soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist, binnen zwei Wochen unentgeltlich Namen und Adresse des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen, damit der Auskunftswerber sein Auskunftsrecht gemäß Abs. 1 gegen diesen geltend machen kann. Wird ein Auskunftsbegehren an einen Dienstleister gerichtet und lässt dieses erkennen, dass der Auskunftswerber ihn irrtümlich für den Auftraggeber der von ihm betriebenen Datenanwendung hält, hat der Dienstleister das Auskunftsbegehren unverzüglich an den Auftraggeber weiterzuleiten und dem Auskunftswerber mitzuteilen, dass in seinem Auftrag keine Daten verwendet werden. Der Auftraggeber hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen des Auskunftsbegehrens beim Dienstleister dem Auskunftswerber Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, von einer Auskunftserteilung abzusehen. Wird jedoch in weiterer Folge das Ersuchen direkt an den Auftraggeber gestellt, so hat dieser nach Abs. 5 vorzugehen. Für Betreiber von Informationsverbundsystemen gilt jedoch ausschließlich § 50 Abs. 1.“
§ 31 Abs. 1, 5, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) …(4)
(5) Die der Datenschutzkommission durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 5.
(6) […]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Allgemeines, Richtigkeit von Dateninhalten
Die Beschwerde ist hinsichtlich der Frage der Auskunft betreffend erfolgte Übermittlungen berechtigt. Der Zweitbeschwerdegegner hat dabei von seinem Recht gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 Gebrauch gemacht, die erteilte Auskunft nachträglich zu verbessern und den Beschwerdeführer dadurch in weiten Bereichen des Beschwerdevorbringens klaglos zu stellen.
Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 ist ein Auskunftsrecht über formale Tatsachen , nämlich „die zu dieser Person (= der Auskunftswerber, hier:
der Beschwerdeführer) oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten“ . Gegenstand des Auskunftsrechts ist daher nicht die „Erforschung der materiellen Wahrheit“, das heißt der Richtigkeit der vom datenschutzrechtlichen Auftraggeber verarbeiteten „Angaben zur Person“ des Betroffenen, sondern die Information über die tatsächlich verarbeiteten Daten , selbst wenn diese falsche Angaben zur Person machen, Tatsachen unrichtig wiedergeben oder unvollständig sind. Daran hat auch die Textänderung durch BGBl. I Nr. 133/2009 nichts geändert (zur Absicht des Gesetzgebers vgl. etwa die RV zur besagten DSG-Novelle, 472 BlgNR XXIV GP, Seite 11, zu § 26 DSG 2000: „Entsprechend der RL 95/46/EG hat die Auskunft über die Herkunft der Daten insoweit zu erfolgen, als diese verfügbar sind.“ ) (Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Februar 2012, GZ: K121.751/0006-DSK/2012, RIS).
Alle Vorbringen des Beschwerdeführers, die behauptet unberechtigte oder unrichtige Datenspeicherungen (z.B. hinsichtlich seiner Qualifikation als „Trainer“) betreffen sind daher für das gegenständliche Auskunftsbeschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 nicht entscheidend; das Recht auf Richtigstellung oder Löschung eigener Daten ist gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs wie den Beschwerdegegnern gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 auf dem Zivilprozessweg durchzusetzen.
Auch auf das Vorbringen des Beschwerdegegners über die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft über die Löschung eines Fotos, mit der er in Wahrheit auf eine Löschung dieses Fotos abzielt, ist im vorliegenden Verfahren, in dem zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegner rechtzeitig und vollständig Auskunft erteilt haben, nicht einzugehen.
Auskunft über das Gespräch vom 2. März 2012
Da der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Daten, die dieses Ereignis betreffen sollen, Auskunft verlangt hat, war die Erstbeschwerdegegnerin auch bei Vorliegen von Gründen für eine Auskunftsverweigerung verpflichtet, zumindest eine schriftliche Begründung für ihre Reaktion abzugeben. In der Auskunft der Erstbeschwerdegegnerin wurde zwar auf die Rechtslage (bezüglich des Umfangs des Auskunftsrechts) Bezug genommen, aber keine hinreichend klare Feststellung darüber getroffen, ob Daten bezüglich eines Gespräches verarbeitet werden und gegebenenfalls, warum im konkreten Fall diese nicht zu beauskunften seien. Auch der nachträgliche Einwand, es hätten wegen eines zwischen der Erstbeschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer anhängigen Rechtsstreits Gründe für eine Auskunftsverweigerung aus überwiegendem berechtigten Interesse vorgelegen, genügt hier nicht. Vielmehr wäre entweder die Auskunft zu erteilen oder es notwendig gewesen, zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Es war daher wie im Spruchpunkt 1. b. zu entscheiden.
Dienstleister und Datenübermittlungen
Im Punkt Datenübermittlungen ist die Beschwerde schon aus dem Grund berechtigt, dass sich beide Beschwerdegegner nicht dazu geäußert haben. Jede Auskunft „gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000“ muss eine Äußerung zu dieser Frage enthalten, es sei denn, das Auskunftsbegehren würde diese Frage ausdrücklich ausklammern, was hier nicht der Fall war.
Rechtsanwälten und ihren Mandanten kommt bei der Frage ihres datenschutzrechtlichen Verhältnisses gemäß § 4 Z 4 und 5 DSG 2000 ein gewisser Gestaltungsspielraum zu, wobei auf Grundlage der beruflichen Selbständigkeit eines Rechtsanwalts im Regelfall wohl davon auszugehen sein wird, dass Letzterer bei der Besorgung von Geschäften für seine Mandanten gemäß § 4 Z 4 letzter Halbsatz „eigenverantwortlich“ vorgehen darf und damit hinsichtlich der zwecks Bearbeitung einer Causa verarbeiteten personenbezogenen Daten Auftraggeber ist. In diesem Fall liegt aber beispielsweise bei der Bekanntgabe der Daten des Prozessgegners (Name, Adresse) durch den Mandanten eine Datenübermittlung an den Rechtsanwalt vor, die grundsätzlich, unter Berücksichtigung der beruflichen Verschwiegenheitspflichten, der Auskunftspflicht (gegenüber dem Betroffenen) unterliegt.
Da hierzu keine klare und vollständige Auskunft von beiden Beschwerdegegnern vorliegt, waren auch hier die spruchgemäßen Ergänzungen der Auskunft in Form eines Leistungsbescheids gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 DSG 2000 aufzutragen (Spruchpunkt 1. a.).