K121.804/0008-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dipl. Ing. Markus I*** (Beschwerdeführer) aus Wien, vertreten durch den Verein K*** Datenschutz-Kuratorium vom 10. Jänner 2012 gegen die C*** Partei (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Dr. Michael L*** und Dr. Udo W***, Rechtsanwälte in **** Wien, wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 15. Dezember 2011 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4, und 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 10. Jänner 2012 datierenden und am selben Tag bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom 15. Dezember 2011 mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 unzureichend beantwortet habe. Es würden lediglich Datenarten aufgezählt, weiters seien u.a. die Angaben zu den Übermittlungsempfängern nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdegegnerin , von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, brachte (unter Vorlage der betreffenden Urkundenkopie) durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter am 1. Februar 2012 vor, die Auskunft durch ein weiteres Schreiben vom 31. Jänner 2012 ergänzt und präzisiert zu haben.
Der Beschwerdeführer bestritt den Erhalt letzteren Schreibens nicht, brachte aber mit Stellungnahme vom 14. Februar 2012 vor, Teile der Auskunft seien widersprüchlich, so habe die Beschwerdegegnerin zuerst behauptet, keine Löschung der Daten vornehmen zu können, nun werde behauptet, es seien keine Daten gespeichert, weshalb nur Angaben zu den (zur Verarbeitung vorgesehenen) Datenarten gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer beantragte ergänzend, eine entsprechende Überprüfung gemäß § 31 Abs. 5 i.V.m. § 30 Abs. 2 DSG 2000 durchzuführen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gesetzmäßig Auskunft über seine Daten erteilt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch den auch in diesem Beschwerdeverfahren als sein Vertreter auftretenden Verein „K*** Datenschutz-Kuratorium“ am 15. Dezember 2012 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin.
Dieses hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
„…ersuchen wir Sie unter Hinweis auf §§ 1, 26 DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Beantwortung der folgenden Fragen:
Soweit die Daten im Rahmen eines Informationsverbundsystems verwendet werden, ersuchen wir Sie um Bekanntgabe der Geschäftszahl des entsprechenden Bescheids der Datenschutzkommission und um Bekanntgabe, ob Sie der Betreiber des Informationsverbundsystems sind und falls nicht, wer der Betreiber ist.
Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit personenbezogenen Daten des Antragstellers direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).
Sofern Sie nicht meldepflichtige Standardanwendungen gemäß § 17 Abs 2 Z 6 DSG 2000 betreiben, teilen Sie uns gemäß § 23 DSG 2000 mit welche Standardanwendungen Sie vornehmen.
Gleichzeitig weisen wir Sie darauf hin, dass sich dieses Auskunftsbegehren auch auf sämtliche betriebene Standardanwendungen bezieht.
Werden Daten nach § 10 DSG verarbeitet, ersuchen wir um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift ihres Dienstleisters.“
Der Beschwerdegegner antwortete darauf mit Auskunftsschreiben vom 19. Dezember 2011. Darin gab er an, bei dem verwendeten Datensatz würde es sich um Daten aus der Wiener Wählerevidenz handeln, die „zum Zwecke des Informationsaustausches in einer Wahlbewegung“ vom Magistrat der Stadt Wien übermittelt worden seien. Der Datensatz umfasse Geschlecht, Titel, Vorname, Nachname, Adresse, Geburtsdatum sowie Erfassungsdatum durch das Meldeamt, Bezirk, Sprengel, Staatsangehörigkeit sowie „organisatorische Informationen die ausschließlich das Magistrat betreffen“ .
Verwendungszweck sei der Versand von politischen Informationen an die Wahlberechtigten in Wien. Die Daten stammten vom Magistrat der Stadt Wien (MA 62). Allfällige Empfänger seien „Österreichische Wahlberechtigte“ . Weiters enthält das Auskunftsschreiben folgenden Hinweis:
„Hinsichtlich Löschung/Änderung der Daten bitte ich Sie, sich mit dem zuständigen Meldeamt in Verbindung zu setzen. Dieses kann, sollten Sie fälschlicherweise in der Wählerevidenz aufscheinen oder die gespeicherten Daten nicht korrekt sind, die Löschung durchführen bzw. allfällige Änderungen vornehmen. (§ 4 Wählerevidenzgesetz) Eine Löschung unsererseits kann nicht vorgenommen werden.“
Am 31. Jänner 2012 erteilte Rechtsanwalt Dr. Michael L*** namens der Beschwerdegegnerin eine ergänzende Auskunft, die auszugsweise wie folgt lautet:
„ 1 . Die den Antragsteller betreffenden Daten wurden durch Übernahme eines vom Magistrat der Stadt Wien, MA 65 (Landeswahlevidenz) bzw. vom Bundesministerium für Inneres (Bundeswahlevidenz) zur Verfügung gestellten Datensatzes gespeichert. Dieser Datensatz beinhaltet Geschlecht, Titel, Vor- und Zuname, Adresse, Geburtsdatum, sowie Meldeamtserfassungsdatum, Bezirk, Sprengel und Staatsangehörigkeit des Wählers. Die konkreten Daten von DI I*** - mit Ausnahme von Titel, Vor- und Zunamen (DI Markus I***) - sind nicht mehr gespeichert und können daher nicht bekannt gegeben werden.
2 . Die Daten stammen aus Informationen, die die oben genannten, mit der Erstellung der Wählerevidenz befassten, Bundes- bzw. Landesbehörden sammeln und gern. § 3 Abs 4 des WählerevidenzG an politische Parteien weiterleiten.
3 . Die personenbezogenen Daten des Antragstellers wurden ausschließlich an die T*** Druck- und VerlagsgmbH, **** Y***, ****straße *3 - in verschlüsselter Form - weitergeleitet. Dies auf Grundlage eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden "Datengeheimhaltungsvertrages". Die genannte Gesellschaft war mit dem Ausdruck und der Versendung von politischen Informationsschreiben der Partei an Wähler ("Mailing") beauftragt.
4 . Die Datenanwendung wurde ausschließlich zum Zweck der Versendung eines politischen Informationsmailings an Wähler betrieben.
5 . Die Verwendung erfolgte auf Rechtsgrundlage des § 3 Abs 4 des WählerevidenzG. Nach ständiger Übung der Österreichischen Rechtsordnung dienen die von der Behörde bekannt gegebenen Daten auch der politischen Information der in die Evidenz eingetragenen Wähler durch die informationsberechtigten politischen Parteien.
6 . Ein Informationsverbundsystem wird von der Mandantschaft nicht betrieben bzw. verwendet.
7 . Mit den personenbezogenen Daten des Antragstellers direkt oder indirekt verknüpfte andere Dateien der Mandantschaft existieren nicht.
8 . Standardanwendungen (weder meldepflichtige, noch nicht meldepflichtige) werden von der Mandantschaft nicht betrieben.
9 . Gemäß § 10 DSG wurden die Daten vom Mailing-Dienstleister "T***" verarbeitet. Diesbezüglich verweisen wir auf die zu Punkt 3 erteilten Informationen.
10 . Die Mandantschaft verarbeitet keine Daten im internationalen Datenverkehr.“ 31
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen beider Parteien sowie auf dem Inhalt der zitierten Beweisurkunden (Auskunftsbegehren vom 15. Dezember 2011 und erstes Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin, vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilagen zur Beschwerde vom 10. Jänner 2012, sowie zweites Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin, vorgelegt als Beilage zur Stellungnahme vom 1. Februar 2012).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1)...(2)
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“
§ 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Auskunftsrecht
§ 26 . (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) […]
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
§ 30 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Kontrollbefugnisse der Datenschutzkommission
§ 30 . (1) Jedermann kann sich wegen einer behaupteten Verletzung seiner Rechte oder ihn betreffender Pflichten eines Auftraggebers oder Dienstleisters nach diesem Bundesgesetz mit einer Eingabe an die Datenschutzkommission wenden.
(2) Die Datenschutzkommission kann im Fall eines begründeten Verdachtes auf Verletzung der im Abs. 1 genannten Rechte und Pflichten Datenanwendungen überprüfen. Hiebei kann sie vom Auftraggeber oder Dienstleister der überprüften Datenanwendung insbesondere alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einschau in Datenanwendungen und diesbezügliche Unterlagen begehren.“
§ 31 Abs. 1, 5, 7 und 8 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)...(4)
(5) Die der Datenschutzkommission durch § 30 Abs. 2 bis 4 eingeräumten Kontrollbefugnisse kommen ihr auch in Beschwerdeverfahren nach Abs. 1 und 2 gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Ebenso besteht auch hinsichtlich dieser Verfahren die Verschwiegenheitspflicht nach § 30 Abs. 5.
(6) [...]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(8) Ein Beschwerdegegner, gegen den wegen Verletzung in Rechten nach den §§ 26 bis 28 Beschwerde erhoben wurde, kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzkommission durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 4 oder § 27 Abs. 4 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen. Erscheint der Datenschutzkommission durch derartige Reaktionen des Beschwerdegegners die Beschwerde als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzkommission das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
§ 3 Wählerevidenzgesetz 1973 lautet:
„ § 3 . (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.
(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 2a Abs. 4 und 9 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.
(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 2a Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass das erste, rechtzeitige Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2011 noch keine vollständige, gesetzmäßige Erfüllung des Auskunftsrechts darstellt. Die Beschwerde war damit ursprünglich begründet.
Die Beschwerdegegnerin hat jedoch von der ihr gesetzlich in § 31 Abs. 8 DSG 2000 eingeräumten Option Gebrauch gemacht, die Auskunftserteilung durch Ergänzungen zu sanieren und die Verletzung im Auskunftsrecht damit zu beseitigen, den Beschwerdeführer also „klaglos zu stellen“.
Die vom Beschwerdeführer dazu nach Parteiengehör gemäß § 31 Abs. 8 DSG 2000 gemachten Einwände sind dagegen nicht stichhaltig. Der gerügte Widerspruch besteht nämlich nicht. Aus den beiden Auskunftsschreiben kann im Zusammenhang unschwer geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin keine Löschung der Beschwerdeführerdaten ablehnen wollte – eine solche wurde auch nie verlangt –, sondern vielmehr den Beschwerdeführer darauf hinweisen wollte, dass eine Änderung seiner Daten (Löschung, Richtigstellung) in der Wählerevidenz nur beim Magistrat der Stadt Wien (als behördlichem Auftraggeber derselben in der Stadt Wien) verlangt werden könne.
Für die Einleitung eines § 30 DSG 2000 Verfahrens besteht kein Anlass. Die Auskunft, dass die für Zwecke der Wiener Landtags- und Gemeinderatswahlen 2011 verwendeten Wählerdaten bereits gelöscht waren, ist nachvollziehbar. Da sich diese Daten (die aus den Melderegistern übernommen werden, vgl. § 2 Abs. 1 Wählerevidenzgesetz 1973) ständig ändern, gab es nämlich keinen Grund, sie auf Dauer zu speichern, können sie doch von der Beschwerdegegnerin als einer sowohl im Wiener Landtag als auch im Nationalrat vertretenen politischen Partei jederzeit mit aktuellem Inhalt von den Wählerevidenzstellen (z.B. vom Bundesministerium für Inneres als Auftraggeber des [zentralen] Wählerevidenzregisters gemäß § 3 Abs. 4 Wählerevidenzgesetz 1973) angefordert werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 7 DSG 2000 spruchgemäß abzuweisen.