K121.796/0007-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des 1. Heribert Y*** junior (Erstbeschwerdeführer) aus 1110 Wien, vertreten durch seinen Vater Heribert Y*** senior, ebendort, sowie des 2. Heribert Y*** sen. (Zweitbeschwerdeführer) im eigenen Namen, vom 28. Dezember 2011 gegen den Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner), Magistratsabteilung 40, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung von E-Mails an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 22. Dezember 2010 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 Z 1 und 4, 31 Abs. 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF und § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Parteien
Beide Beschwerdeführer behaupten synchron in ihrer am 29. Dezember 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Der Gegenstand der Sache gleicht weitgehend dem in der Beschwerdesache Zl. DSK-K121.701, nur dass der Zweitbeschwerdeführer, Heribert Y*** sen., nunmehr als Vertreter für seinen Sohn, Heribert Y*** jun., auftritt. Gegen den Bescheid in der Sache Zl. DSK-K121.701 ist eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, außerdem wurden Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Der nunmehrige Erstbeschwerdeführer sieht sich dadurch, dass ein leitender Mitarbeiter der MA 40 Mitteilungen an eine Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien verfasst habe, in denen der Erstbeschwerdeführer als sinngemäßes „Opfer“ von gegen sein „Kindeswohl“ verstoßenden Protesten und Maßnahme seines Vaters (Missbrauch der Kinder zur Durchführung von Protestaktionen gegen Behörden und Überwachung der Kindesmutter) dargestellt werde (unter Wiedergabe von E-Mails des Heribert Y*** sen. und von namens des Erstbeschwerdeführers [von der E-Mail-Adresse des Vaters aus] gesendeten E-Mails an den Beschwerdegegner). Die Kenntnis der entsprechenden Daten und Fakten könne der Beamte nur aus den Akten der Magistratsabteilung 40 haben, er habe diese daher missbräuchlich verwendet (beide Beschwerdeführer wörtlich: der Beamte Adi Ö*** von der MA 40....hat amtsmissbräuchlich und zu Denunzierungszwecken datenautomationsunterstützte Informationen aus dem den Sozialverwaltungsverfahrensakten der MA 40 betreffend der SozialhilfebezieherInnen....sowie aus dem Akt des Beschwerdeführers entwendet und der Richterin Mag. Heidi Ü*** „zugesteckt“‘) . Durch diesen Sachverhalt sehe sich auch der Erstbeschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung (von Daten aus Sozialhilfeverfahrensakten der MA 40) als verletzt.
Der Beschwerdegegner brachte in einer von der Magistratsabteilung 26 verfassten Stellungnahme am 23. Jänner 2012 vor, rechtmäßig (und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Datenschutzrechts wie der Melde- und Registrierungspflicht) Daten der Beschwerdeführer in der Datenanwendung (nunmehrige Bezeichnung) „V235 – SOWISO (SOftware WIen SOzial) – Verwaltung der Personen-, Wohnungs- und Leistungsdaten der MindestsicherungsempfängerInnen sowie Kassengebarung der Mindestsicherung der MA 40“ zu verarbeiten. Herr Adi Ö***, der von den Beschwerdeführern namentlich des Amtsmissbrauchs beschuldigte Bedienstete, sei Leiter des für den **** Gemeindebezirk zuständigen Sozialzentrums der MA 40. Als solcher habe er Kenntnis von allen Anbringen, Schriftstücken und sonstigen Informationen, die bei seiner Dienststelle einlangten. Beide Beschwerdeführer hätten sich selber mehrfach in E-Mails an Frau Mag.a Heidi Ü***, die für Heribert Y*** jun. zuständige Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, gewendet, wobei diese E-Mails jeweils auch als Kopie („CC“) an die MA 40 übermittelt worden seien. Gegenstand seien Vorwürfe gegen Frau Isolde H***, die Mutter des Erstbeschwerdeführers, diese habe einen (überdies der MA 40 nicht gemeldeten) bei ihr wohnhaften und das „Kindeswohl“ (bei Aufenthalt bei der Mutter) gefährdenden Lebensgefährten, was der Erstbeschwerdeführer im Zuge von „Überwachungstätigkeiten“ für seinen Vater er- und an diesen übermittelt habe. Der Beschwerdegegner habe also aktenkundig von diesen Vorgängen von den Beschwerdeführern selbst und im selben Umfang erfahren, der auch dem zuständigen Bezirksgericht bekannt war. Es werde außer Streit gestellt, dass Herr Ö*** am 22. Dezember 2010 zwei E-Mails an Mag.a Ü*** gerichtet habe, in denen er die Vorgehensweise des Vaters des Erstbeschwerdeführers, Heribert Y*** sen., beurteilte bzw. seine Meinung dazu äußerte. Es stelle sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführer diesbezüglich überhaupt schutzwürdig seien. Es handle sich jedenfalls bei letzteren E-Mails um eine Meinungsäußerung und keine Übermittlung von Daten über aktenkundige Tatsachen. Im konkreten Fall habe es sich überdies auch um eine Information mit dem Zweck gehandelt, die überwiegenden berechtigten Interessen von Minderjährigen in einem gerichtlichen Pflegschaftsverfahren (Verdacht des „Missbrauchs“ der minderjährigen Kinder, also auch des Erstbeschwerdeführers, durch den Vater, überwiegendes berechtigtes Interesse der Minderjährigen) zu fördern. Überdies bestehe hier ein nicht unbeträchtliches Spannungsverhältnis zum Grundrecht auf freie Meinungsäußerung, da eine datenschutzrechtliche Haftung des Beschwerdegegners für Meinungsäußerungen von Mitarbeitern hier dazu führen müsste, dass solche Äußerungen zu unterbinden wären.
Beide Beschwerdeführer äußerten sich nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens am 20. März wie folgt: Der Beschwerdegegner versuche seine Datenschutzverletzung nunmehr dadurch zu „sanieren“, dass er den Unterschied, ob Adi Ö*** als Privatperson (was „tatsachenseitig“ der Wahrheit entspreche) oder als Behördenvertreter gehandelt habe, nicht treffe bzw. verneine. Es gehe um die Verwendung von Daten und Informationen durch den Betreffenden in „Mißbrauch für seine eigenen Interessen als Privatperson“ (Fettdruck und Unterstreichung im Original). Der Beschwerdegegner übersehe außerdem, dass der Betreffende in seinen E-Mails an die Richterin mehrere E-Mails (darunter zumindest eine vom 10. Dezember 2010, die vom Erstbeschwerdeführer mitverfasst wurde) vorgelegt habe, die an die MA 40 gerichtet waren. Es liege kein Fall vor, in dem Aufgaben im Sinne des § 2 des von der MA 40 zu vollziehenden Gesetzes zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, zu vollziehen gewesen seien. Der Beschwerdegegner habe daher keinen Grund gehabt, als Behörde tätig zu werden, woraus u.a. zu folgern sei, dass Adi Ö*** als Privatperson aufgetreten sei, wobei er „amtsmissbräuchlich“ dienstliche Aktenkenntnisse und die „Kommunikationsinfrastruktur“ der Behörde benutzt habe. Selbst wenn „einige Daten“ – aber nicht alle! – von den Beschwerdeführern selbst dem Gericht übermittelt worden seien, so sei die nochmalige Übermittlung durch eine Privatperson auch dann unzulässig gewesen, wenn diese bei der empfangenden Stelle bereits „amtsbekannt“ waren. Die Beschwerdeführer beantragten überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt „Erörterung“.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens beider Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob Adi Ö***, der Leiter des für den **** Gemeindebezirk zuständigen Sozialzentrums der MA 40, durch den Inhalt (insbesondere die Kommentierung bestimmter Handlungen des Erstbeschwerdeführers und seines Vaters Heribert Y*** sen., des Zweitbeschwerdeführers) zweier E-Mails an eine Richterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat (Überdies war das Vorbringen auch als Beschwerde namens des Heribert Y*** sen. zu behandeln).
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Heribert Y*** sen., der Vater des Erstbeschwerdeführers, wandte sich im Herbst 2010 selber mehrfach in E-Mails an Frau Mag.a Heidi Ü***, die für seine minderjährigen Kinder zuständige Pflegschaftsrichterin des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, wobei er diese E-Mails jeweils auch als Kopie („CC“) an die MA 40 übermittelte. Als Absender waren im Text zwar zwei Söhne des Heribert Y*** sen. (der Erstbeschwerdeführer und Uwe Y***) angegeben, versendet wurden diese Mails aber von der E-Mail-Adresse heribert.y***@***isp.at , über die der Vater die Verfügungsgewalt hat, und über die er auch die Beschwerde Zl.DSK-K121.701 bei der Datenschutzkommission eingebracht hat. Gegenstand waren Vorwürfe gegen Frau Isolde H***, die Mutter der Kinder des Zweitbeschwerdeführers, diese habe einen (der MA 40 nicht gemeldeten) bei ihr wohnhaften Lebensgefährten, durch den das Kindeswohl gefährdet sei, wovon der Zweitbeschwerdeführer durch „Überwachungstätigkeiten“ seiner Kinder erfahren habe.
Daraus wörtlich in einem E-Mail vom 10. Dezember 2010 (Orthografie korrigiert, tw. ergänzt):
„Wie ihnen unser Vater am Amtstag am 07.12.2010 [mitgeteilt hat] überwachen wir jeden Tag und führen zusätzlich seit 07.12.2010 für das BG Innere Stadt Wien, GZl. ***x (=Pflegschaftsakt) Protokoll über das Hauptwohnhafthältigsein des Herrn Georg P***, der betreffend unserer Schwester Jana Y*** eine Kindeswohlgefährdung darstellt.“
Am 22. Dezember 2010 richtete der Leiter des für den **** Gemeindebezirk zuständigen Sozialzentrums der MA 40, Adi Ö***, zwei E-Mails von seinem dienstlichen E-Mailzugang aus an Mag.a Ü*** und kommentierte das oben beschriebene, sowohl bei der MA 40 als auch beim BG Innere Stadt Wien aktenkundige, Verhalten des Heribert Y*** sen.:
Daraus wörtlich (Orthografie korrigiert, tw. gekürzt):
„Die Vorgehensweise des Herrn Y***, seine eigenen Kinder dazu anzuhalten, die eigene Mutter zu überwachen und Druck auf sie auszuüben, indem sie vom Vater dazu angehalten werden, Anzeigen gegen die Mutter und andere beteiligte Personen bei der Polizei und ihnen als Pflegschaftsgericht zu stellen [….]
Für mich als Privatperson ist es schockierend, dass Behörden genauso wie scheinbar das Gericht diesem Verhalten eines alleinerziehenden Vaters scheinbar machtlos gegenüberstehen.
Das Kindeswohl der Y***-Söhne ***, *** und *** ist nicht gefährdet, es ist schon lange zerstört: durch jahrelanges Unter-Druck-Setzen und Manipulieren der Kinder, um anderen Personen Schaden zufügen zu können, durch öffentliches „Zur-Schau-Stellen“ der Armut etc. Sein derzeitiges Verhalten, die Kinder dazu anzuhalten, die eigene Mutter zu überwachen und Protokoll zu führen, ist ein neuer Höhepunkt dieses Missbrauchs der eigenen Kinder.“
Abschließend ersuchte Adi Ö*** ausdrücklich als „Leiter der Behörde“ um eine Besprechung des Falles mit Mag.a Ü*** als zuständiger Richterin und legte, in einer weiteren E-Mail vom selben Tag, zwei Eingaben an das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft Wien als weitere „Nachweise des Missbrauchs“ durch den Vater in Form von zwei Textdateien vor.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen vorrangig auf der glaubwürdigen Darstellung des Beschwerdegegners in der Stellungnahme vom 23. Jänner 2012, Zl. MA 26-***/2011. Diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer zwar entgegengetreten (Stellungnahme vom 20. März 2012), doch stützen die von den Beschwerdeführern als Beilage zur Beschwerde vom 28. Dezember 2011 vorgelegten Kopien der an das BG Innere Stadt gesendeten Kopien das Vorbringen des Beschwerdegegners. In der Frage, wer die E-Mails der Beschwerdeführer (wie das zitierte vom 10. Dezember 2010) verfasst hat, war die Feststellung, dass es sich eigentlich um Schreiben des Vaters handelt, auch deswegen zu treffen, als ein Minderjähriger kaum eine Kunstwort wie „Hauptwohnhafthältigsein“ gebrauchen würde, während aus den aktenkundigen Anbringen seines Vaters in der Sache Zl. DSK-K121.701 (sowie aus dem Stil, dessen er sich in dieser Sache als Vertreter des Erstbeschwerdeführers bedient), dieser Schreibstil klar hervorgeht.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 6 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundsätze
§ 6 . (1) Daten dürfen nur
Die §§ 13 Abs. 1 und 2 sowie 16 Abs. 1 AußstrG, BGBl. I Nr. 111/2003, lauten samt Überschriften:
„ Verfahrensführung
§ 13 . (1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
(2) Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird.“
„ Sammlung der Entscheidungsgrundlagen
§ 16 . (1) Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.“
§ 68 Abs.1 AVG lautet samt Überschrift:
„ Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68 . (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Beschwerde des Wilhelm Y*** sen:
Dieser Beschwerde, die inhaltlich betreffend den Zweitbeschwerdeführer eine bloße Wiederholung des Vorbringens in der Sache Zl. DSK-K121.701 darstellt, steht die Rechtskraft des Bescheids vom 20. Juli 2011, GZ: DSK-K121.701/0010- DSK/2011, entgegen. Gegen diesen Bescheid hat der damalige Beschwerdeführer, hier als Zweitbeschwerdeführer auftretend, zwar Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben (anhängig zur Zl. VwGH-Zl. 2012/17/0025), doch ändert dies bis zu einer Entscheidung des Höchstgerichts nichts an der Rechtskraft und damit an der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit dieser Entscheidung (Grundsatz „Ne bis in idem“ ). Bei einer eventuellen Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Verfahren Zl. DSK-K121.701 fortzusetzen.
Das Anbringen war daher betreffend den Zweitbeschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
b) Beschwerde des Heribert Y*** jun.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Da davon auszugehen ist, dass der Erstbeschwerdeführer nicht unmittelbar, das heißt zwischen dem 22. und dem 28. Dezember 2010, vom E-Mail-Wechsel zwischen Adi Ö*** und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien erfahren hat, erweist sich die am 28. Dezember 2011 eingebrachte Beschwerde als rechtzeitig (innerhalb der Einjahresfrist des § 34 Abs. 1 DSG 2000 erhoben).
Vorauszuschicken ist, dass überhaupt nur ein dem Beschwerdegegner datenschutzrechtlich zurechenbares Handeln des Adi Ö*** Gegenstand dieses Verfahrens sein kann, da ein Handeln des Privatmannes Adi Ö*** gemäß § 32 Abs. 1 DSG 2000 nur auf dem Zivilprozessweg einklagbar wäre.
Die sich daraus ergebende Frage, ob überhaupt eine Zurechnung dieser E-Mails zur Datenverwendung durch den Beschwerdegegner vorgenommen werden kann, kann aus den folgenden Erwägungen aber dahingestellt bleiben:
Das Grundrecht auf Datenschutz findet nämlich, selbst wenn die Bedingung erfüllt ist, dass automationsunterstützte technische Datenverarbeitungssysteme (wie E-Mail-Zugänge und –Client-Programme) verwendet werden, dort eine Grenze, wo es zu einer Beschränkung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Meinungs- und Kommunikationsfreiheit (Art 10 Abs 1 EMRK) kommen würde. Dies ist etwa dort der Fall, wo jemand mit einer E-Mail oder in einem Textdokument eine persönliche oder berufliche Meinungsäußerung (zu letzteren zählen etwa Sachverständigengutachten) verarbeitet und übermittelt. Der Verarbeitungszweck ist in einem solchen Fall die Meinungsäußerung selbst.
Dazu aus der Rechtsprechung der Datenschutzkommission:
„Das Grundrecht auf Datenschutz kann nur im Hinblick auf Daten über (behauptete) Tatsachen geltend gemacht werden. Eine Überprüfung von als Meinungen erkennbaren Äußerungen unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf Datenschutz - ohne Bezug auf eine automationsunterstützt geführte Datenanwendung oder eine manuelle Datei - ist ausgeschlossen, selbst wenn diese - im weitesten Sinne - Angaben zu einer Person darstellen, etwa den Charakter des Betroffenen bewerten.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. März 2000, GZ: 120.622/14-DSK/00, RIS, RS2). [Anmerkung Bearbeiter: Fehlzitat in Folge eines Redaktionsversehens, es handelt sich um den Bescheid vom 31. August 2000, GZ: 120.532/22-DSK/00, RIS, RS3]
Die Anwendung anderer Rechtsbehelfe (zivilrechtliche Unterlassungsklagen, Privatanklagen, Strafanzeigen etc.) bleibt dem Betroffenen innerhalb der Schranken des Art. 10 EMRK selbstverständlich unbenommen.
Der Beamte Adi Ö*** hat nun genau im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung den Charakter des Zweitbeschwerdeführers als Vater des Erstbeschwerdeführers – negativ – bewertet. Dies betrifft als datenschutzrechtlich relevanter Inhalt einer E-Mail-Kommunikation den Erstbeschwerdeführer nicht und fällt unter das Recht des Adi Ö*** auf freie Meinungsäußerung. Dieser hat sich dabei auf Tatsachen gestützt, die der Empfängerin der E-Mail , der Richterin Mag.a Heidi Ü***, bzw. dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, bereits bekannt waren , und zwar aus E-Mails, die vom Erstbeschwerdeführer selbst bzw. von dessen Vater und gesetzlichem Vertreter, dem Zweitbeschwerdeführer, stammten. Er hat daher keinerlei neue und gegenüber der Empfängerin bzw. dem Empfänger noch schutzwürdige Daten übermittelt und hat damit weder selbst noch als Organ des Beschwerdegegners den Erstbeschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger Daten verletzt.
Soweit der Beschwerdegegner (durch Adi Ö***) unter Betonung der amtlichen Stellung um eine „Besprechung“ mit der Richterin ersucht hat, liegt keine (inhaltliche) Datenübermittlung betreffend den Erstbeschwerdeführer vor.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung mit Erörterung des Verfahrensergebnisses mit den Parteien ist im Verwaltungsverfahrensrecht nicht zwingend vorgeschrieben und war zur Aufklärung des Sachverhalts auch nicht erforderlich.