K121.758/0003-DSK/2012 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2012 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Franziska A*** (Beschwerdeführerin) aus H*** vom 22. September 2011 gegen die Stadtgemeinde Gmunden – Stadtamt Gmunden (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Datenverwendung (Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden) im Zuge einer automatischen Geschwindigkeitsüberwachung in der B***straße in Gmunden am 12. Oktober 2010 wird entschieden:
- Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 8 Abs 4 Z 1, 10 Abs 1 und 31 Abs 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, iVm §§ 94b Abs 1 lit a, 94c Abs 1 und 3 und 98b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 16/2009 und § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den übertragenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Gmunden in Angelegenheiten der Straßenpolizei (ÜbertragungsVO Gmunden), Amtliche Linzer Zeitung, Folge 18/2008, Seite 7.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer vom 22. September 2011 datierenden und am 26. September 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass im Auftrag der Beschwerdegegnerin auf deren Gemeindegebiet in der B***straße eine automatische Geschwindigkeitsüberwachungsanlage (von ihr als „Radar“ – Anführungszeichen im Original – bezeichnet) installiert sei, die von einem Privatunternehmen betrieben werde. Am 12. Oktober 2010 sei sie damit als Lenkerin des Pkw ****, Kennzeichen GM ****, gemessen und wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zur Anzeige gebracht worden. Diese Vorgehensweise sei auch nach neuerer Rechtslage (StVO 1960 in der Fassung der 22. StVO-Novelle, BGBl I Nr 16/2009) unzulässig, da nur die Bezirksverwaltungsbehörde gesetzlich zu solcher Überwachung ermächtigt sei. Die Beschwerdegegnerin habe sie daher durch die Bild- und Messdatenspeicherung sowie die (automationsunterstützte) Übermittlung dieser Daten an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt (Hinweis auf den Bescheid der Datenschutzkommission in der Sache Zl. DSK-K121.359).
Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2011 samt Beilagen vor, die Stadt Gmunden unterhalte einen eigenen Wachkörper (Stadtpolizei). Durch Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung sei der Stadtgemeinde die Handhabung der Verkehrspolizei im Gemeindegebiet im Umfang gemäß § 94b Abs 1 lit a StVO 1960 auf Grund von § 94c Abs 3 StVO 1960 übertragen worden. Die Beschwerdegegnerin sei daher zuständig, eine entsprechende verkehrspolizeiliche Überwachung anzuordnen und durchzuführen. In der B***straße sei am bezeichneten Tag ein geeichtes, auf Basis einer Lasermessung arbeitendes Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart „Speed***Scan“ im Einsatz gewesen, die Datenauswertung und Weiterleitung an die Verwaltungsstrafbehörde erfolge durch den Dienstleister Mess- -Meter**** Verkehrsmesstechnik, die Überwachung sei unter der Bezeichnung „Punktuelle Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b StVO samt Auswertungssystem (Radarmessungen)“ bei der Datenschutzkommission gemeldet und am 1. März 2010 zu DVR:
0054861 (als Datenanwendung 0054861/030, Auftraggeber: Stadtamt Gmunden) registriert worden.
Die Beschwerdeführerin brachte nach Parteiengehör mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 vor, die Beschwerdegegnerin halte die Daten nicht geheim, sondern lasse sie durch einen Dienstleister über ein „Behördenportal“ verarbeiten. Laut Gesetz müsse die Verwaltungsstrafbehörde „selbst die Fotos machen“, daher sei schon die Weiterleitung an sich unzulässig gewesen. Sie beantrage diesbezüglich die Beischaffung des Vertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der Firma Mess- -Meter**** sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters letzterer Firma.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, für Zwecke der Verkehrspolizeilichen Überwachung am 12. Oktober 2010 in der B***straße in Gmunden Radarmessungen durchzuführen, dabei die Geschwindigkeit des von der Beschwerdeführerin gelenkten Pkw zu ermitteln und die Messdaten samt digitalen Lichtbildern im Zuge einer Strafanzeige an die Bezirkshauptmannschaft übermitteln zu lassen.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Am 12. Oktober 2010 wurde auf der Peter-B***straße, Höhe ON 27, im Stadtgebiet von Gmunden im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine automationsunterstützte punktuelle Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät der Type Speed***Scan (Eichschein des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen (BEV) Nr. 2***90, Antragsteller und Verwender laut diesem: die Beschwerdegegnerin) durchgeführt. Dabei wurde der Pkw der Beschwerdeführerin mit dem amtlichen Kennzeichen GM**** mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h gemessen und digital fotografiert. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt Lenkerin dieses Fahrzeugs und damit Betroffene dieser Datenanwendung. Die Mess- und Bilddaten wurden mit Hilfe des Dienstleisters Mess- -Meter**** Gesellschaft für Messtechnik und Verkehrsüberwachung m.b.H. (kurz: Mess- - Meter****) ausgewertet und an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelt, die in weiterer Folge (nach einer nicht bezahlten Anonymverfügung) zu Zl. VerkR**-1*3*-2011 ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung nach §§ 52 lit a Z 10a iVm 99 Abs 3 lit a StVO gegen die Beschwerdeführerin einleitete. Die Beschwerdegegnerin ist als Auftraggeberin einer entsprechenden Datenanwendung mit der Bezeichnung „Punktuelle Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b StVO 1960 samt Auswertungssystem (Radarmessungen)“ zu DVR: 0054861 (als Datenanwendung 0054861/030, Auftraggeber: Stadtamt Gmunden) registriert worden.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen hauptsächlich auf dem glaubwürdigen und im Hinblick auf die Tatsachen mit dem Beschwerdevorbringen in den wesentlichen Punkten nicht im Widerspruch stehenden Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 12. Oktober 2011, Zl. **54/2011, samt Beilagen. Insbesondere stützen sich die Feststellungen zum verwendeten Messgerät auf die angeschlossene Kopie des Eichscheins Nr. 2***90 vom 3. März 2011, wobei die Datenschutzkommission davon ausgeht, dass auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Datenverarbeitung am 12. Oktober 2010 eine gültige Eichung für das Messgerät bestanden hat, was aber für die Frage der Zulässigkeit eines Eingriffs in Datenschutzrechte der Beschwerdeführerin nicht ausschlaggebend ist und daher auch nicht näher geprüft werden musste. Im Übrigen stützt sich die Feststellung auf das öffentliche Datenverarbeitungsregister (die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Mitteilung des DVR über die erfolgte Registrierung wurde der Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht). Die Feststellungen zum Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens wurden dem von der Beschwerdeführerin (in Kopie als Beilage zur Beschwerde vom 22. September 2011) vorgelegten (nicht rechtskräftigen) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 8. September 2011, Geschäftszeichen VerkR**-1*3*-2011, entnommen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 Abs 4 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8 . (1) [...] (3)
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder “
§ 10 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Zulässigkeit der Überlassung von Daten zur Erbringung von Dienstleistungen
§ 10 . (1) Auftraggeber dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister in Anspruch nehmen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Der Auftraggeber hat mit dem Dienstleister die hiefür notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.“
Die §§ 94b Abs 1 lit a, 94c und 98b StVO 1960 lauten samt Überschriften:
„ § 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder der Bundespolizeibehörde ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für die Verkehrspolizei, das ist die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen, nicht jedoch für die Verkehrspolizei auf der Autobahn, [...]
§ 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgende Angelegenheiten (§ 94b), die nur das Gebiet einer Gemeinde betreffen, wenn und insoweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, dieser Gemeinde übertragen. Bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten tritt die Gemeinde an die Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde. Vor Erlassung der Verordnung ist der Bezirksverwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Übertragung kann sich, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, sowohl auf gleichartige einzelne, als auch auf alle im § 94b bezeichneten Angelegenheiten hinsichtlich einzelner oder aller Straßen beziehen. Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 VStG und Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes (§ 101) sind von der Übertragung ausgeschlossen. Die Übertragung ist durch Verordnung zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erfolgt ist, überhaupt weggefallen bzw. nicht mehr im seinerzeitigen Umfang gegeben sind.
(3) Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.“
„ Punktuelle Geschwindigkeitsmessung
§ 98b . (1) Die Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Ihr Einsatz hat dort zu erfolgen, wo dies aus Gründen der Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint.
(2) Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Abs. 1 ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
(3) Die bei einer Messung gemäß Abs. 1 ermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuglenkers und nur für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden.“
§ 1 ÜbertragungsVO Gmunden lautet:
„ § 1
Die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden im Gebiet der Stadtgemeinde Gmunden zu besorgenden Angelegenheiten der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a StVO 1960) werden auf die Stadtgemeinde Gmunden übertragen.
Hievon ausgenommen sind:
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde hat sich als nicht berechtigt erwiesen.
Im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der von der Beschwerdeführerin angeführten Beschwerdesache der Datenschutzkommission Zl. DSK-K121.359 zu Grunde lag, wurde der Beschwerdegegnerin die Zuständigkeit zur Handhabung der Verkehrspolizei im Gemeindegebiet gemäß § 94b Abs 1 lit a und § 94c Abs 3 StVO 1960 gesetzmäßig übertragen . Damit obliegt der Beschwerdegegnerin u.a. die Entscheidung, wie die verkehrspolizeiliche Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der StVO 1960 über die zulässige Fahrgeschwindigkeit im Gemeindegebiet organisiert und durchgeführt wird (insbesondere Ort, Zeit und gesetzmäßige Methode der Überwachung).
Die Beschwerdegegnerin handelte daher datenschutzrechtlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000. § 98b Abs 1 und 2 StVO 1960 bildet darüber hinaus eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von (personenbezogenen, weil jedenfalls identifizierbaren Betroffenen zuordenbaren) Mess- und Bilddaten („die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind“) gemäß § 8 Abs 4 Z 1 DSG 2000.
Damit durfte die Beschwerdegegnerin als datenschutzrechtliche Auftraggeberin hier gesetzmäßig in das Recht der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung personenbezogener Daten eingreifen.
Auch die für die Außenwirksamkeit der Datenverwendung bedeutsame Formalität der Meldung an die Datenschutzkommission und der Registrierung im Datenverarbeitungsregister gemäß § 17 Abs 1 DSG 2000 wurde erfüllt.
Die personenbezogene Verwendung digitaler Bilddaten für Zwecke der Verkehrspolizei und des Verwaltungsstrafverfahrens ist, wie schon oben ausgeführt, von der Ermächtigung gemäß § 98b Abs 1 und 2 StVO 1960 umfasst. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Verwaltungsstraf- bzw. die Verkehrspolizeibehörde müsse „selbst die Fotos machen“, ist jedenfalls für die hier zu beurteilende Frage des Datenschutzrechts unzutreffend:
Gemäß § 10 Abs 1 DSG 2000 sind datenschutzrechtliche Auftraggeber nämlich berechtigt, bei ihren Datenanwendungen Dienstleister heranzuziehen. Aus der Heranziehung des Dienstleisters Mess- -Meter**** kann daher keine Verletzung des subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer Daten resultieren, da eine tatsächliche Verletzung des Datengeheimnisses (§ 15 DSG 2000) durch diesen Dienstleister weder konkret behauptet worden ist, noch sich im Ermittlungsverfahren dafür Anhaltspunkte ergeben haben. Die hier aufgeworfene Frage der grundsätzlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Verwendungsvorgangs (Anordnung der automatischen Überwachung) war Sache des Auftraggebers und nicht des Dienstleisters. Für die von der Beschwerdeführerin verlangte Einsichtnahme in Urkunden über das Vertragsverhältnis zwischen Beschwerdegegnerin und Mess- - Meter**** sowie für eine Einvernahme eines Vertreters der Mess- -Meter**** bestand daher kein Anlass, da die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bekannt und weitgehend unbestritten sind.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.