[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. HEISSENBERGER und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom 16. Dezember 2011 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Leonard I*** (Beschwerdeführer), Richter am Landesgericht T***, vom 24. Juni 2011 (Datum des Einlangens bei der Datenschutzkommission) gegen den Präsidenten des Landesgerichts T*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Bezug auf ein anhängiges Disziplinarverfahren in zwei Zivilprozessakten (Cg-Akten) des Landesgerichts T*** wird entschieden:
- Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs 1 und 5, 31 Abs 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, iVm §§ 61 und 81 Abs 2 des Gesetzes vom 27. November 1896, womit Vorschriften über die Besetzung, innere Einrichtung und Geschäftsordnung der Gerichte erlassen werden (Gerichtsorganisationsgesetz - GOG), RGBl. Nr. 217/1896 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner mit 9. Juni 2011 datierten Beschwerde, ergänzt auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages mit Schreiben vom 14. Juli 2011, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten dadurch, dass a) im Akt *2 Cg *23/10j auf Anordnung des Beschwerdegegners das Rückmittlungsschreiben des Disziplinargerichts, AZ: Ds *87/09 vom 23. Mai 2011, als ON 25 zum Akt genommen wurde, und b) im Akt *2 cg *45/03x ebenfalls auf Anordnung des Beschwerdegegners die Mitteilung mit der Zahl Jv **77/10n-23 und einem Hinweis auf das gegen den Beschwerdeführer anhängige Disziplinarverfahren ebenfalls zum Akt genommen wurde. Dadurch sei allen Parteien (und Parteienvertretern), die in die entsprechenden Gerichtsakten Einsicht nehmen konnten, die Tatsache des anhängigen Disziplinarverfahrens unberechtigterweise offengelegt und damit sein Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt worden. Das entsprechende Handeln des Beschwerdegegners sei nicht im Dienste der Gerichtsbarkeit, sondern für Zwecke der Justizverwaltung erfolgt. Zumindest von einer Kenntnisnahme des Disziplinarverfahrens (durch die inzwischen für die Sache AZ: *2 cg *45/03x zuständige Richterkollegin) habe er positiv Kenntnis.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 511 Abs 3 Geo. ergänzend vor, dass Kritik von Aufsichtsorganen an Richtern stets getrennt von Prozessakten (im Jv-Register bzw. Personalakt) und diskret zu behandeln sei.
Der Beschwerdegegner , von der Datenschutzkommission entsprechend aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom 4. August 2011 vor, die beiden bezeichneten Akten seien ausdrücklich vom Disziplinargericht angefordert und der Akt *2 Cg *23/10j nach Einsichtnahme mit Rücksendungsnote vom 23. Mai 2011 wegen eines Verhandlungstermins (am 1. Juni 2011) wieder vorgelegt worden. Das Präsidium des Landesgerichts T*** habe nach Einlangen der Sendung am 26. Mai 2011 auf der Rücksendungsnote mittels einer Stampiglie die Verfügung angebracht, den Akt wieder der zuständigen Geschäftsabteilung (Kanzlei) *2 Cg zu übergeben. Dort sei die Rücksendungsnote samt Verfügung als ON 25a zum Akt genommen (journalisiert) und am 12. Juli 2011 auf Betreiben des Beschwerdeführers wieder aus dem Akt entfernt worden. Bei der zweiten Mitteilung, die in den Akt *2 cg *45/03x, genauer in die so genannte Prius-Mappe (der Akt selbst befand sich ja noch beim Disziplinargericht), gelangte, handle es sich um eine persönlich für den Beschwerdeführer bestimmte Mitteilung vom 9. Mai 2011 betreffend die Übersendung der Akten an das Disziplinargericht. Diese sei, unvollständig (teilweise abgedeckt) kopiert, offenkundig in die Prius-Mappe eingelegt worden und damit der für dieses Verfahren nunmehr (in Folge einer Befangenheitsentscheidung) zuständigen Richterin Mag. Birgit K*** zur Kenntnis gelangt, da diese am 31. Mai 2011 darauf die handschriftliche Verfügung „prKal 1/8“ anbrachte. Sachverhaltsmäßig könne nach Meinung des Beschwerdegegners höchstens die Vorgehensweise betreffend den Akt *2 Cg *23/10j eine Verletzung im Geheimhaltungsrecht darstellen.
Nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. September 2011 vor, der Beschwerdegegner habe sich über seinen Geheimhaltungsanspruch hinweggesetzt, ob vorsätzlich oder versehentlich könne dahingestellt bleiben. Das Verfahren habe jedenfalls, nach eigenem Zugeständnis und Vorbringen des Beschwerdegegners, ergeben, dass Mag. Birgit K*** (neben verschiedenen namentlich genannten Kanzleibediensteten) von dem Disziplinarverfahren Kenntnis erlangt habe. Dies stelle eine „eindeutige Verletzung des DSG“ dar.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner durch die in Beschwerde gezogenen Mitteilungen und Verfügungen in den betreffenden Akten den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Richter am Landesgericht T*** (Gerichtsabteilung *2 Cg). Gegen ihn ist zu Aktenzeichen Ds *87/09 beim Oberlandesgericht V*** als Disziplinargericht für Richter ein Disziplinarverfahren anhängig.
Am 3. Mai 2011 wurden die Akten der Zivilprozessverfahren mit den Aktenzeichen *2 cg *45/03x und *2 Cg *23/10j vom Landesgericht T*** dem Disziplinargericht auf dessen Anforderung vorgelegt. Am 23. Mai 2011 retournierte das Disziplinargericht den Akt *2 Cg *23/10j (wegen einer für den 1. Juni 2011 anberaumten mündlichen Streitverhandlung) mit folgender Begleitnote:
„[Briefkopf des Disziplinargerichts] Ds*87/09
Herrn Präsidenten
des Landesgerichts T***
H***straße 21
**** T***
Im Hinblick auf die für den 1. 6. 2011 anberaumte mündliche Streitverhandlung wird der Akt *2 Cg *23/10j des Landesgerichts T*** mit Dank rückgemittelt.
Sollte der Akt nochmals benötigt werden – Ablichtungen erfolgten – wird neuerlich um Aktenübermittlung ersucht werden.
[Fertigungsklausel, Beglaubigung]“
Der Präsident des Landesgerichts T*** brachte nach Einlangen der Sendung am 26. Mai 2011 (Eingangsstempel) auf der Rücksendungsnote mit einer Stampiglie folgende Verfügung an:
„Der hg. Abteilung *2 Cg
im Hause
zuständigkeitshalber übermittelt.
Der Präsident des Landesgerichtes
T*** am 26. Mai 2011 [e.h. Paraphe]“
Sodann wurden Rücksendungsnote und Akt der Geschäftsabteilung (Kanzlei) der Abteilung *2 Cg übergeben.
In der Geschäftsabteilung 2* Cg wurde die Rücksendungsnote als Ordnungsnummer (ON) 25a zum Akt *2 Cg *23/10j genommen. Dieses Aktenstück wurde am 12. Juli 2011 auf Verlangen des Beschwerdeführers wieder aus dem Akt entfernt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich der Tatsache des anhängigen Disziplinarverfahrens auf dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien. Die Feststellungen zum Umgang mit der Rücksendungsnote beruhen insbesondere auf der als Beilage zur Beschwerde (Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2011, protokolliert als GZ: DSK-K121.735/0003-DSK/2011) vorgelegten Kopie dieses Aktenstücks mit den erwähnten zitierten Stempeln und Verfügungen sowie der handschriftlich ergänzten ON „25a“.
Für den zu Aktenzeichen *2 Cg *45/03x geführten Zivilprozess ist der Beschwerdeführer seit 10. Juni 2010 nicht mehr zuständig. Nach Übersendung des Aktes an das Disziplinargericht verblieb in der Geschäftsabteilung nur eine auf diesen Zivilrechtsakt Bezug nehmende sogenannte Prius-Mappe zur Sammlung der zwischenzeitlich anfallenden Eingangs- bzw. sonstigen Geschäftsstücke. In diese Prius-Mappe wurde auch eine – unvollständig wiedergegebene – Kopie einer Note eingelegt, die der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 übersenden hatte lassen, um ihn über die Aktenvorlage an das Disziplinargericht zu informieren.
Der wiedergegebene Inhalt (ein weiterer Absatz wurde beim Kopieren abgedeckt) lautete:
„Herrn Dr. Leonard I*** Jv **77/10n-23 [handschriftlich] Richter im Hause
Mit der Mitteilung, dass die beiden Akten *2 cg *45/03x und *2 Cg *23/10j am 3.5.2011 dem Oberlandesgericht V*** als Disziplinargericht über dessen zu Ds *87/09 gestellten Ersuchen übersandt wurden.“
Damit gelangte dieser Inhalt jedenfalls der für dieses Verfahren nunmehr zuständigen Richterin Mag. Birgit K*** zur Kenntnis, da diese am 31. Mai 2011 darauf die handschriftliche (Kalendierungs ) Verfügung „prKal 1/8“ anbrachte.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des zitierten Aktenstücks (Beilage zur Beschwerde vom 9. Juni 2011, protokolliert als GZ: DSK-K121.735/0001- DSK/2011), im Übrigen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdegegners (Stellungnahme vom 4. August 2011, Zl. Jv **77/10n-23).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) […] (4)
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“
§ 31 Abs 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) [...]
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
[…]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
Art. 22 B-VG lautet:
„ Artikel 22 . Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“
§§ 30 Abs 1, 31, 61, 73 Abs 1 und 2 und 81 GOG lauten (samt Überschriften vor §§ 30, 73 und 81):
„ Gerichtshöfe erster Instanz
§ 30 . (1) Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.“
„ § 31 . (1) Der Präsident leitet den Gerichtshof, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal des Gerichtshofes aus und führt die anderen Justizverwaltungsgeschäfte für den Gerichtshof, soweit diese nicht auf Grund des Gesetzes durch Senate zu erledigen sind. Die Dienstaufsicht des Präsidenten erstreckt sich - unbeschadet des § 25 Abs. 1 - auch auf die unterstellten Bezirksgerichte.“
„ §. 61 .
Die einzelnen Abtheilungen der Gerichtskanzlei haben die dienstlichen Aufträge des Richters, dem sie zugewiesen sind, oder bei Gerichtshöfen des Senatsvorsitzenden zu erfüllen. Sie haben sich in Beschränkung auf die Angelegenheiten, deren Erledigung diesem Richter oder Senate übertragen ist, allen Verrichtungen zu unterziehen, die im Interesse des Geschäftsbetriebes nothwendig erscheinen und zu den amtlichen Obliegenheiten der Gerichtskanzlei gehören.“
„ Justizverwaltung, Dienstaufsicht und innere
Revision
§ 73 . (1) Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen
(2) Alle Organe der Justizverwaltung haben darauf zu achten, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit erfolgt.“
„ Gerichtsacten
§ 81 .
(1) Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Acten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.
(2) Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte (Actenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (Acten).“
§ 365 Abs 1 (Fälle 1 bis 3) und § 371 Geo samt Überschriften lauten:
„ § 365. Register der Gerichtshöfe I.
Instanz.
(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachstehenden Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
Cg für Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen: Nr. 84;
[…]“
„ § 371. Aktenbildung.
(1) Die gerichtlichen Protokolle, Berichte, Amtsvermerke und Urschriften sollen wie die Eingaben der Parteien (§ 58) auf Bogen und Blätter im amtlich eingeführten Papierausmaß gesetzt werden. Geschäftsstücke, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind zu heften. Lose Zettel und die Rückseite der Zustellausweise dürfen nicht beschrieben werden.
(2) Alle Geschäftsstücke (Eingaben, Protokolle, Urschriften, Zustellausweise usw.), die dieselbe Sache betreffen sind unter einer gemeinsamen Bezeichnung, dem Aktenzeichen (§ 372), als der Akt dieser Sache zu vereinigen. In reinen Grundbuchssachen (einschließlich der Sachen des Berg- und Eisenbahnbuches, der Landtafel und der Urkundenhinterlegung) bleibt jedes Geschäftsstück selbständig. Für Justizverwaltungssachen gelten besondere Bestimmungen.
(3) Der Akt ist außen mit dem Aktenzeichen, jedes Geschäftsstück ist rechts oben mit der Geschäftszahl (§ 372 Abs. 2) zu versehen. Grundbuchsstücke, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4), tragen neben der Geschäftszahl eine Tagebuchzahl.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 ist die Beschwerde an die Datenschutzkommission dann unzulässig bzw. ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung unzuständig – was gemäß § 6 Abs 1 AVG von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist –, wenn sich die Beschwerde gegen ein Organ „im Dienste...der Gerichtsbarkeit“ richtet.
Als Beschwerdegegner und somit als Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung gemäß § 31 Abs 3 Z 2 DSG 2000 zugerechnet wird, wurde der Präsident des Landesgerichts T*** bezeichnet. Dass ihn der Beschwerdeführer dabei als ein Organ der Justizverwaltung bezeichnet hat, ist für das vorliegende Verfahren insofern unerheblich, als – sofern dies überhaupt zumutbar ist – der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 Z 2 DSG 2000 nur den Rechtsträger oder das Organ zu bezeichnen hat, dem die behauptete Rechtsverletzung (seiner Meinung nach) zuzurechnen ist. Eine Spezifikation, in welcher Eigenschaft dieser Rechtsträger bzw. dieses Organ gehandelt hat, wird vom Gesetz nicht gefordert. Diesbezügliche Angaben in der Beschwerde sind im Hinblick auf die gemäß § 6 Abs. 1 AVG von Amts wegen wahrzunehmende Zuständigkeit rechtlich unerheblich. Vielmehr hat die Datenschutzkommission auf Grund des ihr in der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 3 Z 3 DSG 2000 bekanntgegebenen Sachverhaltes – allenfalls auch nach einem diesbezüglich ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren – alleine die ihre Zuständigkeit betreffende Rechtsfrage zu lösen, ob der ihr zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt der Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist oder nicht.
Sowohl beim Ersuchen eines Disziplinargerichtes an ein anderes Gericht um Übersendung eines Zivilprozessaktes als auch bei der Rücksendung dieses Aktes handelt es sich um Vorgänge im Rahmen der Amtshilfe (Art. 22 B-VG). Die darauf Bezug nehmenden Schriftstücke (Anforderungsschreiben, Rücksendungsschreiben) sind Geschäftsstücke, die die Zivilrechtssache betreffen, und zwangsläufig der für diese Zivilrechtssache zuständigen Gerichtsabteilung bekannt werden müssen, ansonsten ja die Amtshilfe nicht stattfinden könnte. Bei der Verfügung des Beschwerdegegners, den rückgemittelten Akt samt Rücksendungsschreiben des Disziplinargerichtes der für die Zivilrechtssache zuständigen Abteilung *2 Cg des Landesgerichtes T*** zu übermitteln (von der der Zivilrechtsakt stammt und der die Aktenanforderung durch das Disziplinargericht zwangsläufig bekannt sein musste), handelt es sich somit um einen Vorgang, der datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden ist, wurde doch nur ein Geschäftsstück der gerichtsintern zuständigen Abteilung übermittelt. In dieser Übermittlung allein – und nur eine solche wurde vom Beschwerdegegner verfügt – kann kein Akt der Gerichtsbarkeit im Sinn des § 1 Abs. 5 DSG 2000 bzw. das Handeln eines Organs im Dienste der Gerichtsbarkeit erblickt werden, sodass die Zuständigkeit der Datenschutzkommission hinsichtlich dieses Vorgehens des Beschwerdegegners wohl gegeben ist, der Beschwerde aber hinsichtlich des den Akt *2 Cg *23/10j festgestellten Verhaltens des Beschwerdegegners aus dem oben dargelegten Grunde jedenfalls kein Erfolg beschieden sein konnte.
Hinsichtlich der in die Prius-Mappe zum Akt 4Cg 111/03b eingelegten und offensichtlich unvollständigen Ablichtung eines Schreibens des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer, womit Letzterer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Akten *2 cg *45/03x und *2 Cg *23/10j am 3. 5. 2011 dem OLG V*** als Disziplinargericht über dessen zu Ds *87/09 gestellten Ersuchens übersandt wurden, kann aus dem Akteninhalt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdegegner das Einlegen der obg. Kopie in diese Mappe zuzurechnen ist. Auszugehen ist jedenfalls davon, dass es sich bei diesem Schreiben ebenfalls nicht um einen Akt der Gerichtsbarkeit oder im Dienste derselben gehandelt hat, wofür auch die auf der Ablichtung dieses Schreibens erkennbare Aktenzahl Jv **77/10n-23 spricht. Das Einlegen einer Jv-Sache in die Prius-Mappe eines Zivilgerichtsaktes stellt daher eine Datenübermittlung im Sinn des § 4 Z 12 DSG 2000 dar (Verwenden von Daten für ein anderes Aufgabengebiet). Doch auch hier gilt das zum Akt *2 Cg *23/10j Gesagte. Durch die in Anspruch genommene Amtshilfe war der Abteilung *2 Cg des LG T*** die Übermittlung der gegenständlichen Akten an das Disziplinargericht bekannt, sodass die Übermittlung des an den Beschwerdeführer gerichteten Informationsschreibens an die zuständige Gerichtsabteilung – sollte dies vom Beschwerdegegner überhaupt veranlasst worden sein (und nur diese Handlung ist im vorliegenden Verfahren entscheidungsrelevant) – keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers verletzt haben kann.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass sich aus § 511 Abs 3 Geo, auf welche Bestimmung der Beschwerdeführer ausdrücklich Bezug nimmt, für den vorliegenden Fall nichts gewinnen lässt, da diese Norm von „Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen, die ein Rechtsmittelgericht im Aufsichtsweg ergehen läßt“ spricht, und gegenständlich keine derartigen Verfügungen eines Rechtsmittelgerichts (im Zuge eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens) vorlagen. Im Übrigen kann diese Bestimmung nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit relevant sein, für deren datenschutzrechtliches Verhalten der Datenschutzkommission keine Entscheidungskompetenz zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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