JudikaturDSB

K121.686/0041-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
21. Oktober 2011

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. GUNDACKER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 21. Oktober 2011 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des [militärischer Dienstgrad aus Gründen der Pseudonymisierung entfernt] Walter F*** (Beschwerdeführer) aus M*** vom 6. Jänner 2011 gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Beschwerdegegner, auch kurz: BMLVS) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Beantwortung seines Auskunftsbegehrens vom 1. Oktober 2010 (samt Ergänzung vom 7. März 2011) wird entschieden:

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 , 4 und 5 und 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 10. Jänner 2011 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde (bezeichnet als „Sachverhaltsdarstellung“) eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner sein Auskunftsbegehren vom 1. Oktober 2010 durch das Heerespersonalamt nur unzureichend beantwortet habe. Dies betreffe insbesondere die Abfrage der automationsunterstützt geführten Aktenbestände (im Folgenden kurz: elektronischer Akt = ELAK) des (Heeres ) Abwehramts (im Folgenden kurz: ELAK-AbwA). Im Gegensatz zu den Angaben des Beschwerdegegners sei auch in der Datenanwendung ELAK-AbwA eine Volltextsuche möglich. Auskunft zu Geheimakten des Abwehramts sei nicht erteilt worden. Auf sein Begehren auf Akteneinsicht sei nicht eingegangen worden. Seine Frage nach Abfrage seiner Daten in anderen EDV-Systemen und Weiterverarbeitung dieser Daten für eigene Zwecke sei nicht beantwortet worden. Zu den elektronischen Aktenstücken (im Folgenden kurz: ELAK-BMLVS) und sonstigen Datenanwendungen des gesamten Ressorts BMLVS wurde ebenfalls Unvollständigkeit der Auskunft behauptet, dies gelte insbesondere für den Zuständigkeitsbereich der Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen (im Folgenden kurz: DiszBW). Es bestehe der Verdacht des Amtsmissbrauchs, um dessen „Abklärung“ der Beschwerdeführer die Datenschutzkommission ausdrücklich ersuchte.

Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom 7. März 2011 vor, man habe dem Beschwerdeführer laut in Kopie angeschlossenem Schreiben vom selben Tag nunmehr ergänzend Auskunft erteilt. Was den Bereich ELAK-BMLVS (sowie andere automationsunterstützte Datenanwendungen des Ressorts) anbelange, so habe man den Beschwerdeführer zwecks Vermeidung ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwands zuvor um Mitwirkung ersucht. Mit E-Mail vom 15. Februar 2011 habe dieser daraufhin sein Auskunftsbegehren zeitlich auf die Zeit seit 1. Dezember 2003 und sachlich auf die Bereiche DiszBW, Abwehramt (im Folgenden kurz: AbwA), Heeres-Nachrichtenamt (im Folgenden kurz: HNaA) und Kabinett des Bundesministers beschränkt (im Folgenden kurz: KBM). Dies habe immer noch einen Bestand von mehr als 200 Akten (ohne Akten von AbwA und HNaA) mit Bezügen zum Beschwerdeführer ergeben, die Einschränkung sei daher nicht hinreichend genug konkretisiert, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden. Die Akten des Bereichs DiszBW seien bereits entsprechend ausgewertet und in die ergänzende Auskunftserteilung aufgenommen worden. Eine Einsicht in einen Disziplinarakt, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge einvernommen worden sei, müsse jedoch auf diese Aussage bzw. die Niederschrift darüber beschränkt bleiben. Hinsichtlich der Geheimakten des AbwA berufe man sich auf § 26 Abs. 2 und 5 DSG 2000 (der Stellungnahme angeschlossenes Schreiben des Leiters des AbwA vom 1. Februar 2011). Hinsichtlich des Verlangens des Beschwerdeführers, Auskunft über die internen Verarbeitungsschritte („Objektläufe“) zu erhalten, verweise man darauf, dass diese keine Übermittlungen darstellten und daher nicht der Auskunftspflicht unterliegen würden. Eine Volltextsuche im ELAK-BMLVS sei systemseitig nicht aktiviert und würde, angesichts der auszuwertenden Ergebnisse, einen noch höheren Aufwand verursachen.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf mit Stellungnahme vom 10. März 2011 (noch vor Gewährung von Parteiengehör). Er rügte ausdrücklich die Auskunft betreffend DiszBW als unvollständig und unrichtig. So wisse er beispielsweise von einer „elektronisch auf PC“ angefertigten Niederschrift mit ihm, die ohne Aktenzahl geblieben und nicht in die Auskunft einbezogen worden sei. Es sei unzulässig, dass solche der Auskunft unterliegenden Vorgänge nicht gefunden und beauskunftet werden könnten.

Nach Einsichtnahme in ELAK und Geheimakten des AbwA durch einen Beauftragten der Datenschutzkommission und Parteiengehör zum Kern der Ergebnisse der Einschau (der Aktenvermerk darüber wurde unter Verschluss genommen), brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2011 vor, sein Vorbringen, dass eine Volltextsuche im ELAK möglich sei, sei nun bestätigt worden. Hinsichtlich der Geheimakten brachte er vor, eine Suche im gesamten EDV-Netzwerk der 3. und 2. Verarbeitungsebene des AbwA würde elektronische Dokumente auffindbar machen. Es würden nämlich auch die in „nur auf Papier geführten“ Geheimakten einliegenden Dokumente auf der EDV des AbwA geschrieben und gesichert und wären damit jedenfalls bei – möglichst unangekündigter – Durchsuchung durch einen Spezialisten auffindbar. Das AbwA informiere ihn und die Datenschutzkommission laufend falsch.

Nach Vorlage weiterer Beweismittel von Seiten des Beschwerdegegners (Screenshots von Suchen nach dem Namen des Beschwerdeführers in ELAKs des Abwehramts) mit Stellungnahme vom 5. Juli 2011 brachte der Beschwerdeführer nach weiterem Parteiengehör mit Stellungnahme vom 7. Juli 2011 vor, auch im engeren Zirkel der vom Beschwerdegegner durchgeführten Probeabfragen nicht Auskunft aus den ihn betreffenden ELAKs erhalten zu haben. Er verweise weiters auf sein Vorbringen zum „EDV-Netzwerk der 3. und 2. Verarbeitungsebene des AbwA“. Die durchgeführten Abfragen ließen den Schluss zu, das Datenschutzgesetz sei im ganzen Bereich des Beschwerdegegners nicht ordnungsgemäß umgesetzt, da offenbar keine Möglichkeit bestehe, elektronische Daten im Rahmen eines Auskunftsbegehrens vollständig und richtig zu beauskunften.

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 13. September 2011 (samt Ergänzung vom 15. September 2011) brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 22. September 2011 insbesondere vor, der Beschwerdegegner verschleiere durch übermäßige Angaben zum Arbeitsanfall betreffend Auswertung elektronischer Aktenbestände das wahre Ausmaß des erforderlichen Aufwandes. Dabei sei von der Suche nach der Wortfolge „Walter F***“ und damit von einem Ergebnis in Größenordnung von 152 ELAKs (für den Bereich AbwA) auszugehen, der eventuell auf Bezüge zum Beschwerdeführer auszuwerten wäre. Das weitere Vorbringen bezieht sich hauptsächlich auf einen weiteren Fall behaupteter Missachtung seines Auskunftsrechts, der als neue Beschwerdesache zu Zl. K121.757 protokolliert worden ist.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2010 gesetzmäßig beantwortet hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Bediensteter im BMLVS und war früher beim Abwehramt beschäftig. Das Abwehramt ist eine militärische Dienststelle des BMLVS und mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr (als Teilfunktion des militärischen Eigenschutzes gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 2 und 20 Abs. 1 MBG) betraut. Der Beschwerdeführer war an als „geheim“ klassifizierten nachrichtendienstlichen Operationen beteiligt. Überdies war er Bearbeiter oder Beteiligter in einer Vielzahl von Verwaltungssachen, die mit Hilfe elektronischer Aktenführung (ELAK-AbwA und ELAK-BMLVS) im Ressortbereich des Beschwerdegegners dokumentiert sind.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen, soweit es sich nicht um Rechtstatsachen und rechtliche Schlüsse handelt, auf dem übereinstimmenden bzw. unbestrittenen Vorbringen beider Streitparteien sowie auf der Einschaunahme in verschiedene, vom Beschwerdeführer bezeichnete Geheimakten des AbwA durch Mag. Michael Suda als Beauftragtem der Datenschutzkommission am 10. Mai 2011 und den darüber angelegten Aktenvermerk, GZ: DSK-K121.686/0012- DSK/2011. Weiters auf den Beilagen (Screenshots) zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2011, GZ: S*34*7/*5-Recht/2011.

Akten betreffend als „geheim“ klassifizierte Vorgänge werden im Zuständigkeitsbereich des Abwehramtes als Papierakten geführt und dokumentiert. Die entsprechenden Akten sind abgeheftete Sammlungen von Urkunden und Urkundenkopien unter einer bestimmten Zahl ohne besondere innere Strukturierung oder einen vorhersehbaren Inhalt, die unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen (beschränkter Zutritt zu den Amtsräumen, Aufbewahrung in außerhalb der Dienstzeiten versperrten, fest eingebauten Stahl-Aktenschränken) aufbewahrt werden. Diese Akten können nur durch Durchblättern und Lesen nach Bezügen zu bestimmten Personen (wie zum Beschwerdeführer) durchsucht werden.

Beweiswürdigung : wie zuletzt. Das entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers, es gebe auf 2. und 3. „Verarbeitungsebene“ auf Datenverarbeitungsanlagen des AbwA automationsunterstützt verarbeitete Daten (etwa archivierte Textdokumente) zu Geheimsachen, konnte nicht erwiesen werden.

Der Beschwerdeführer richtete am 1. Oktober 2010 im Dienstwege ein umfangreiches Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner.

Dieses betraf:

Verlangt wurde ausdrücklich eine „Auswertung aller ELAK-KIS-Akten, welche personenbezogene Daten zu meiner Person enthalten“ mit dem Ziel einer Feststellung, ob es zu „unberechtigten Datenzugriffen“ gekommen sei. Weiters eine Auswertung aller Objektläufe von ELAK-KIS-Akten.

Im Detail wurde über mehrere Seiten und dutzende Punkte hin Auskunft zur Datenverwendung in jeder nur erdenklichen Form (insbesondere in elektronischen Akten, einschließlich des dokumentierten Akteninhalts) verlangt, weiters über Nutzer- und Zugriffsberechtigungen (einschließlich der Berechtigung zu deren Genehmigung), über ergriffene Datensicherheitsmaßnahmen und Systemprüfungen, Ermittlungsschritte zur Aufdeckung möglicher (auch den Beschwerdeführer betreffender) Verletzungen von Geheimhaltungspflichten, Einbeziehung unabhängiger Kontrollorgane (Rechtsschutzbeauftragter, Datenschutzkommission etc.). Der Beschwerdeführer begehrte die Auswertung der „Objektläufe“ sämtlicher ihn betreffender ELAKs sowie Einsicht in sämtliche automationsunterstützt verarbeiteten Daten samt Möglichkeit der Abschrift oder Ablichtung. Weiters Auskunft über Abfragen von EDV-Systemen Dritter (EKIS, ZMR, Kfz-Register).

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der der Beschwerde vom 6. Jänner 2011 angeschlossenen Kopie des zitierten Auskunftsbegehrens.

Am 20. Dezember 2010 erteilte der Beschwerdegegner (durch das Heerespersonalamt – HPA) dem Beschwerdeführer erstmals Auskunft. Diese Auskunft umfasste einen Gesamtausdruck der auf den Beschwerdeführer bezogenen Daten der Datenanwendungen „Personelle Ergänzung“ und „allgemeine Personalverwaltung und -evidenz“, die vom Beschwerdeführer nicht weiter beanstandet worden sind; weiters einen Screenshot einer ELAK-Abfrage (durchgeführt im Abwehramt) mit einer Auflistung von Aktenzahlen mit aus dem Betreff ersichtlichem Bezug zum Beschwerdeführer sowie eine tabellarische Zusammenfassung des Gegenstandes der entsprechenden Akten.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der der Beschwerde vom 6. Jänner 2011 angeschlossenen Kopie des zitierten Auskunftsschreiben des HPA, GZ: P**2*29/*1- HPA/2010, samt Beilagen (nur Screenshot ELAK-Abfrage und Tabelle).

Am 6. Jänner 2011 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an die Datenschutzkommission.

Am 9. Februar 2011 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 zur Mitwirkung auf. Eine erste Erhebung im elektronischen Aktenbestand habe eine Vielzahl von Geschäftsfällen, vor allem aus dem Bereich des Dienst- und Besoldungswesens ergeben, deren vollständige Auswertung ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. Der Beschwerdeführer möge daher die Sachverhalte und Dokumente bezeichnen, hinsichtlich derer genauere Auskunft begehrt werde.

Am 14. Februar 2011 schränkte der Beschwerdeführer per E-Mail an den Beschwerdegegner (Rechtsabteilung) sein Auskunftsbegehren zeitlich auf den Zeitraum seiner Dienstzuteilung zum Abwehramt (ab 1. Dezember 2003) ein. Besoldungsrechtliche Vorgänge und Fortbildung müssten nicht „ausgedruckt“ werden, dienstrechtliche Geschäftsstücke seien im eingegrenzten Zeitraum jedoch „von besonderer Bedeutung“. „Spezielles Augenmerk“ sollte auf folgende „Dienststellen“ gelegt werden:

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf Kopien bzw. Ausdrucken der zitierten Schreiben, vorgelegt vom Beschwerdegegner als Beilage zur Stellungnahme vom 7. März 2011, GZ: S*34*7/2*-Recht/2011.

Am 7. März 2011 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine weitere, ergänzende Auskunft. Diese umfasste eine tabellarische Auflistung von sechs ELAK von DiszBW mit direktem Bezug zum Beschwerdeführer sowie den Hinweis auf eine Beteiligung als Zeuge in Ermittlungen von DiszBW gegen einen Dritten.

Hinsichtlich der Zahl der vorhandenen elektronischen Akten wurde ausgeführt, dass eine Suche nach entsprechenden Geschäftsstücken selbst bei Einschränkung der Suchkriterien auf die vom Beschwerdeführer in der E-Mail vom 14. Februar 2011 betonten Bereiche eine Zahl von mehr als 200 Geschäftsstücken ergeben hätte, die nun auf Daten des Beschwerdeführers hin ausgewertet werden müssten. Eine solche Auswertung wäre ein ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Aufwand. Daher habe man sich auf DiszBW und AbwA beschränkt.

Hinsichtlich des Begehrens auf Auswertung und Auflistung von „Objektläufen“ verweise man auf die Spruchpraxis der Datenschutzkommission, wonach interne Verarbeitungsvorgänge, die keine Übermittlung darstellten, nicht beauskunftet werden müssten. Dies werde daher abgelehnt.

Abfragen fremder Datenanwendungen seien ebenfalls nicht vom Auskunftsrecht umfasst, soweit die Ergebnisse nicht selbst verarbeitet würden.

Ebensowenig beinhalte das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ein subjektives Recht auf Akteneinsicht.

Im Bereich des AbwA würden keine über die bereits erteilte Auskunft hinausgehenden, der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verwendet.

Beweiswürdigung : wie zuletzt.

Eine Suche in elektronischen Akten (ELAK-AbwA wie ELAK-BMLVS) ist zwar als Volltextsuche (d.h. auch im Inhalt von mit den „äußeren Daten“ eines ELAK verknüpften Textdokumenten) möglich, eine Suche etwa nach dem Namen und nach weiteren Kriterien wie „Bearbeiter“ oder „Anfallsjahr“ ergibt jedoch eine Zahl von Treffern, bei denen der Bezug zum Beschwerdeführer nicht immer sofort erkennbar ist, sodass zur Feststellung der tatsächlich den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten eine manuelle Auswertung des Akteninhalts erfolgen müsste.

Im Einzelnen ergab dies für den ELAK-AbwA bei einer Volltextsuche nach ‚Walter F***’ für die Anfallsjahre 2004 bis zum Stichtag 1. Oktober 2010 (Einbringung des Auskunftsbegehrens durch den Beschwerdeführer) 134 Geschäftszahlen. Eine Volltextsuche nach ‚F***’ ergibt für den gesamten Zeitraum 2004 bis Anfang Juli 2011 Zeitraum 1654 Geschäftszahlen.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf verschiedene Probeabfragen, die in Anwesenheit von Mag. Michael Suda als Beauftragtem der Datenschutzkommission im AbwA am 10. Mai 2011 durchgeführt worden sind und dem darüber angelegten Aktenvermerk, GZ: DSK-K121.686/0012-DSK/2011. Weiters auf den Beilagen (Screenshots) zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 5. Juli 2011, GZ: S*34*7/*5-Recht/2011. Das zusammenfassende Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer jeweils mit GZlen: DSK-K121.686/0013-DSK/2011 und DSK-K121.686/0021-DSK/2011 zur Kenntnis gebracht. Die Divergenz zwischen 152 und 134 Treffern beim Suchvorgang erklärt sich daraus, dass die Datenschutzkommission in ihrer Sachverhaltsfeststellung 15 Akten aus 2011 und 3 Akten aus Oktober, November und Dezember 2010 aus dem Gesamtsuchergebnis ausgeschieden hat.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“

§ 26 Abs. 1 bis 5 DSG 2000 lautet:

Auskunftsrecht

§ 26 . (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Auskunftswerbers aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen:

Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Auskunftswerber verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.“ [Anmerkung: nunmehr § 31a Abs. 4 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 133/2009]

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

a) zur Akteneinsicht

Grundsätzlich ist das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ein Auskunftsrecht über Tatsachen. Ihm unterliegen nur personenbezogene Daten des Betroffenen, also etwa nicht der vollständige Inhalt eines behördlichen Schriftverkehrs (Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. April 2008, GZ: K121.340/0006-DSK/2008, RIS).

b) zu diversen Vorbringen betreffend Systemorganisation und - sicherheit

Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist auch kein allgemein auf die EDV-Organisation eines Auftraggebers bezogenes Aufklärungs- und Informationsrecht (betreffend etwa Zugriffs- und Nutzerrechte, Namen von Nutzern und deren Berechtigungen, durchgeführte Systemüberprüfungen, interne Klassifizierungs- und Geheimhaltungsstufen etc.).

In einem Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 ist es auch nicht Aufgabe der Datenschutzkommission, umfassende Ermittlungen betreffend die Einhaltung interner Daten- oder Informationssicherheitsvorschriften oder allgemeiner Vorschriften betreffend Datensicherheit (§ 14 DSG 2000) anzustellen, da es sich dabei jeweils um Auftraggeberpflichten jedoch nicht um subjektive Rechte des Betroffenen handelt, die allein Gegenstand des Verfahrens nach § 31 DSG 2000 sind. Auch die Durchführung von Ermittlungen mit dem Ziel einer „Abklärung“ des vom Beschwerdeführer geäußerten Verdachts des Amtsmissbrauchs ist ausgeschlossen, da der Datenschutzkommission nicht die Befugnisse der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft gemäß StPO zukommen.

Es besteht ein subjektives, verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 auf Auskunft über eigene Daten in Datenanwendungen und manuellen Dateien nach Maßgabe des § 26 DSG 2000, jedoch kein subjektives Recht auf Kontrolle der EDV-Organisation und der Datensicherheit auf Verlangen eines Betroffenen, wiewohl dies der Beschwerdeführer in seinem Auskunftsbegehren vom 1. Oktober 2010 zumindest implizit zu behaupten scheint (er nimmt darin mehrfach Bezug auf „undichte Stellen“, durch die Amtsgeheimnisse etwa an Medien weitergegeben worden seien). Alle entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde und in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers gehen daher ins Leere. Dies betrifft etwa interne Datenverarbeitungsvorgänge wie den Zugriff auf elektronische Akten oder „Objektläufe“ (insbesondere elektronische Aktenläufe), soweit es sich dabei nicht um eine Übermittlung von Daten des Beschwerdeführers gehandelt hat.

Daraus folgt, dass alle einschlägigen Fragen des Beschwerdeführers, die oben sinngemäß wiedergegeben sind, im Rahmen eines der Überprüfung durch die Datenschutzkommission unterliegenden datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahrens (§§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 DSG 2000) vom Beschwerdegegner gar nicht zu beantworten waren. Durch die Nichtbeantwortung dieser Fragen konnte der Beschwerdeführer daher auch in keinem subjektiven Recht verletzt werden.

c) Auskunft betreffend Papierakten (insbesondere Geheimakten AbwA)

Wie sich weiters aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, bezieht sich das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nur auf Daten, die in strukturierten Datensammlungen, nämlich automationsunterstützten Datenanwendungen oder manuellen Dateien, enthalten oder zur Verarbeitung in solchen bestimmt sind. Die subjektiven Rechte gemäß der Verfassungsbestimmung von § 1 Abs. 3 DSG 2000 (Auskunftsrecht, Löschungsrecht, Richtigstellungsrecht) sind, wie e contrario zu schließen ist, auf andere Formen der Daten- bzw. Informationssammlung nicht anwendbar, dies gilt insbesondere für Papierakten (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom 10. November 2000, GZ: 120.707/7-DSK/00, RIS). Das Datenschutzgesetz verleiht also kein subjektives, vor der Datenschutzkommission geltend zu machendes Recht auf Akteneinsicht (Bescheid der Datenschutzkommission vom 4. Juni 2002, GZ: K120.810/005- DSK/2002, RIS, RS1, vgl. auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. November 2003, GZ: K120.871/004- DSK/2003, RIS).

Soweit der Beschwerdeführer daher Akteneinsicht in Papierakten verlangt hat, ist er auf § 17 AVG (und die dort bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten) zu verweisen. Dies betrifft insbesondere die Geheimakten des Abwehramts. Eine abwägende Entscheidung zwischen insbesondere öffentlichen Geheimhaltungsinteressen und dem Auskunftsanspruch eines Betroffenen hinsichtlich gemäß § 26 Abs. 5 DSG 2000 geheim zu haltender Daten gemäß § 31a Abs. 4 DSG 2000 erübrigt sich damit, da nach der Form der Geheimakten (Papierakten) keine dem Auskunftsrecht nach §§ 1 Abs. 3 Z 1 und 26 DSG 2000 unterliegenden Datenbestände vorliegen.

Soweit der Beschwerdeführer die Behauptung aufstellt, auf Datenverarbeitungsgeräten einer „2. und 3. Verarbeitungsebene“ könnten sich Textdokumente mit ihn betreffenden Daten finden, so hat das Ermittlungsverfahren keinen überzeugenden Hinweis auf einen solchen Sachverhalt ergeben, sodass weitere Ermittlungsschritte nicht zu setzen waren. Im Übrigen wird auf die Erwägungen zur Frage eines inhaltlichen Auskunftsrechts betreffend elektronisch verarbeitete Textdokumente sogleich unten unter d) verwiesen.

d) Auskunft betreffend elektronische Akten (ELAK)

Soweit der Beschwerdeführer elektronische Akten, die als Teil einer Datenanwendung zu werten sind, meint, steht ihm ein wie immer geartetes Einsichtsrecht nicht zu, sondern steht es dem datenschutzrechtliche Auftraggeber lediglich frei , ihm eine solche Einsichtnahme anzubieten (§ 26 Abs. 1 letzter Satz DSG 2000). Gegenstand der datenschutzrechtlichen Auskunft sind nie Akten im Sinne der Dokumentation eines Verfahrens oder Vorgangs, sondern Daten im Sinne von Angaben zur Person des Betroffenen (vgl. § 4 Z 1 DSG 2000). Dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber kommt dabei bei elektronischen Akten mangels ausdrücklicher gesetzlicher Detailregelung ein breiter Ermessensspielraum zu, wie er dieses Recht im Einzelfall gestaltet. Dabei wird der Umfang des einzelnen ELAK, die inhaltliche Gestaltung (etwa:

einliegende Texte oder strukturierter, datenbankmäßig systematisierter Inhalt) und die Rolle des Auskunftswerbers und Dritter zu berücksichtigen sein. Aus der gesicherten Auslegung des Gesetzes, wonach das Auskunftsrecht nicht mit einem Einsichtsrecht , das heißt einem Recht auf Kenntnisnahme vom vollständigen Akteninhalt, gleichzusetzen ist, folgt jedoch für elektronische Akten, dass der Textinhalt von Dokumenten weder offengelegt noch Texte exzerpiert werden müssen. Im Allgemeinen wird es genügen, dem Auskunftswerber die kennzeichnende Aktenzahl (das Aktenzeichen, Kennzeichen, die Geschäftszahl, o.ä.) und den Betreff eines ELAK offenzulegen, wenn sich aus dem Betreff ein Bezug zum Auskunftswerber ergibt oder der ELAK sonst systematisch (programmtechnisch) mit Daten des Auskunftswerbers verknüpft ist (etwa in der Rolle eines Bearbeiters). Der Auftraggeber hat dabei das Geheimhaltungsrecht mitbetroffener Dritter sowie überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 26 Abs. 5 DSG 2000 zu wahren (etwa durch Pseudonymisierung von Namen). Hinsichtlich von Akten, in die der Auskunftswerber als Partei gemäß § 17 AVG Akteneinsicht nehmen kann, kann im Sinne der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis der Verwaltungsführung (§ 18 Abs. 1 AVG) auch bei elektronischer Aktenführung auf dieses Verfahrensrecht verwiesen werden.

Keinesfalls darf aus dem Gesetz geschlossen werden, dass ein Auftraggeber verpflichtet ist, im Interesse der Auskunftserteilung zusätzliche personenbezogene Datenverarbeitungen, etwa Verknüpfungen (z.B. genaue Namensindices zum Textinhalt elektronischer Akten), vorzunehmen, da dies eindeutig Sinn und Zweck des Grundrechts auf Datenschutz zuwider laufen würde, das vom Grundsatz der Datensparsamkeit ausgeht.

Aus § 26 Abs. 3 DSG 2000 ist vielmehr zu folgern, dass der Auskunftswerber in einem ihm individuell zumutbaren Ausmaß an der Auskunftserteilung mitzuwirken hat. Das zumutbare Ausmaß wird dabei vom gegenwärtigen und vergangenen Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auskunftswerber maßgeblich bestimmt.

Der Beschwerdeführer ist beim Beschwerdegegner beschäftigt und mit dem ELAK sowie den internen Verhältnissen beim AbwA gut vertraut. Es war ihm daher zuzumuten, seine im ursprünglichen Inhalt weit über das Auskunftsrecht hinausgreifenden Begehren, zeitlich und sachlich zu beschränken und zu präzisieren. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere auch die Angabe geeigneter und praktikabler Suchkriterien, da diese bei einer Suche nach Daten (hier im Sinne von: Zeichenketten, die für Angaben zu einer bestimmten Person typisch sind) der entscheidende Faktor sind.

Dies ist im Beschwerdefall aber in ungenügendem Ausmaß erfolgt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine Volltextsuche nach der Zeichenkette „Walter F***“ allein für den ELAK-AbwA eine Trefferzahl von 134 ELAK ergeben hat, die nun auf Daten des Beschwerdeführers hin durchsucht werden müssten. Dem Beschwerdegegner kann nicht entgegengetreten werden, wenn er dazu darlegt, dass bei Annahme eines Zeitaufwands von durchschnittlich zehn Minuten für die Sichtung des Inhalts jedes dieser ELAK bereits ein Arbeitsaufwand von 22,3 Arbeitsstunden die Folge wäre, das heißt ein Mitarbeiter des Beschwerdegegners wäre rund 2,75 Arbeitstage à 8 Stunden lang mit der Bearbeitung des Auskunftsbegehrens (allein für den Aktenbestand des AbwA) beschäftigt. Eine Vorlage der Liste der 134 Treffer (der Datenschutzkommission liegen Aktenzahlen und Betreff jeweils vor, werden aber unter Verschluss aufbewahrt), bei denen vorweg nicht klar ist, in welchem Umfang diese den Beschwerdeführer betreffen, an ihn verbietet sich auch in Folge von öffentlichen und Geheimhaltungsinteressen Dritter (etwa der Namen anderer Betroffener oder von Betreffs, die Hinweise auf Operationen der nachrichtendienstlichen Abwehr enthalten). Im Ergebnis konnte der Beschwerdegegner daher das Auskunftsrecht ohne weitere Inkaufnahme ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwands (§ 26 Abs. 3 DSG 2000) nicht näher erfüllen.

Für die Datenschutzkommission besteht daher darüber hinaus kein Anlass zu zweifeln, dass der Beschwerdegegner durch die vorgenommenen Ergänzungen das Auskunftsrecht nach Treu und Glauben erfüllt hat.

In diesem Punkt war die Beschwerde daher ebenfalls abzuweisen.

e) weitere Teile des Auskunftsbegehrens

Soweit der Beschwerdeführer Auskunft über die Abfrage von Datenanwendungen, die nicht unter Verantwortung des Beschwerdegegners geführt werden (wie EKIS, Kfz-Register oder ZMR) verlangt, ist er darauf zu verweisen, dass ihm eine solche Auskunft betreffend den Beschwerdegegner nur insoweit zusteht, als solche Daten für Zwecke von automationsunterstützten Datenanwendungen des Beschwerdegegners verarbeitet wurden (Ermittlung, Herkunft von Daten). Übermittlungen sind dagegen vom jeweils verantwortlichen Auftraggeber zu beauskunften. Dies wurde dem Beschwerdeführer daher zu Recht entgegengehalten.

Die Auskunft entsprach daher diesbezüglich in ihrer ergänzten Fassung dem Gesetz.

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