JudikaturDSB

K121.732/0008-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
30. September 2011

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 30. September 2011 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Ferdinand S*** (Beschwerdeführer) aus R*** vom 4. März 2011 (Ausdehnung und Abspaltung von der Beschwerdesache GZ: DSK-K121.683) gegen die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Beschwerdegegnerin, kurz auch: BVA) in Wien wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung eines Sachverständigengutachtens in einem dienstrechtlichen Verfahren (Versetzung in den Ruhestand) an die Dienstbehörde des Beschwerdeführers im Wege des Bundesministeriums für Inneres, wird entschieden:

- Die Beschwerde wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 1 und 2, 7, 9 Z 3 und 31 Abs 2 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr 165/1999 idgF, iVm § 14 Abs 1, 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl Nr. 333/1979 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Dieses Verfahren schließt inhaltlich an das Beschwerdeverfahren Zl. DSK-K121.683 der Datenschutzkommission an (belangt wurde dort die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das ist die Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion).

Der Beschwerdeführer behauptete in einer vom 31. Dezember 2010 datierenden und am 3. Jänner 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion ein im Zuge eines Pensionierungsverfahrens erstelltes (Gesamt-) Gutachten (enthaltend Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und eines klinischen Gesundheitspsychologen) der BVA zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auch für Zwecke kriminalpolizeilicher Ermittlungen verwendet (und dazu intern vom Personalbüro dem Büro für besondere Ermittlungen vorgelegt) habe. Dadurch habe sie die ärztliche Schweigepflicht und das Recht auf Geheimhaltung verletzt.

Nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 4. März 2011 in der Sache Zl. DSK-K121.683 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er dehne seine Beschwerde auf die BVA aus, da diese das Gesamtgutachten, das unter Vertrauen auf die ärztliche Schweigepflicht entstanden sei, an das Bundesministerium für Inneres (BMI) und die Bundespolizeidirektion Wien übermittelt und damit sein Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 28. Juni 2011, Zl. *2*1-2*0*7*/*2, vor, sie sei durch § 14 Abs 4 BDG 1979 verpflichtet, auf Auftrag einer Dienstbehörde ein ärztliches Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand eines Beamten zu erstellen, wofür die für sie tätigen, insbesondere medizinischen Sachverständigen herangezogen würden. Es sei hier ein entsprechend gesetzlich legitimierter Gutachtensauftrag erfüllt worden, wobei man sich an die Weisung der Dienstbehörde gehalten habe, das Gutachten direkt der obersten Dienstbehörde, dem BMI (Abteilung I/1), vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe nicht auf Grund eines Behandlungsvertrages, sondern auf Grund dienstrechtlicher Verpflichtungen an der Gutachtenserstellung mitgewirkt.

Der Beschwerdeführer brachte nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom 3. Juli 2011 vor, die BVA hätte nur konkrete Fragen der Dienstbehörde zu seinem Gesundheitszustand zu beantworten und nicht dienstliche Abläufe und Vorgänge bei seiner früheren Dienststelle zu erheben gehabt. Für diesen Zweck hätte eine Vorlage der „abschließenden Zusammenfassung“ von Dr. L*** ausgereicht. Durch die Übermittlung des Inhalts des Anamnesegesprächs sehe er sich „massiv“ in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Überdies zähle (Ergänzung des Beschwerdeführers zu seiner zitierten Stellungnahme, ebenfalls vom 3. Juli 2011) der Inhalt des Bezug habenden Gesprächs nicht zu den „Daten und Fakten“, sondern zu den „ungesicherten und unbewiesenen, sowie vom Probanden in keinster Weise schriftlich approbierten Geschichten eines Gutachters“.

B. Beschwerdegegenstand

Das Beschwerdeverfahren zur Zl. DSK-K121.683 wurde mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 17. Juni 2011, GZ: DSK-K121.683/0009-DSK/2011 beendet. In diesem Verfahren rügte der Beschwerdeführer vorrangig, dass seine Dienstbehörde Inhalte eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Anlass genommen habe, kriminalpolizeiliche Ermittlungen einzuleiten. Die Rüge betreffend rechtswidriges Verhalten der BVA („Ausdehnung“ der Beschwerde auf die BVA) ging über die Grenzen der anhängigen Verwaltungssache hinaus und wurde daher als die neue, vorliegende Beschwerdesache bearbeitet. Gegenstand ist die Frage, ob die BVA, ohne den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung zu verletzen, berechtigt war, das zwischen dem 15. und 29. November 2010 erstellte Gesamtgutachten über den Gesundheitszustand (Dienstfähigkeit) des Beschwerdeführers im Wege des Bundesministeriums für Inneres an die Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion (als Dienstbehörde des Beschwerdeführers) zu übermitteln.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Wegen eines länger andauernden, psychisch bedingten Krankenstands („Burn-Out-Syndrom“) leitete die Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion und Dienstbehörde zwecks möglicher vorzeitiger Ruhestandsversetzung ein Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschwerdeführers ein. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010, GZ: P*/4*5*6*/2010 (mit mehreren Beilagen, darunter Urlaubs- und Krankenstandsblatt, Arbeitsplatzbeschreibung und Anforderungsprofil, ein Fragebogen und bereits vorliegende ärztliche Befunde und Gutachten) wurde die Beschwerdegegnerin auf „Formblatt A“ um die Erstellung eines „ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand“ des Beschwerdeführers ersucht. Der Gutachtensauftrag enthält weiters folgende Weisung:

„Das ärztliche Gutachten samt Leistungskalkül des leitenden Arztes der BVA [...] ist an das Bundesministerium für Inneres, Abt. I/1 (Zuständige oberste Dienstbehörde), A-1014 Wien, Minoritenplatz 9, [...] zu senden.“

In der Befragung (Anamnese) durch einen Sachverständigen der Beschwerdegegnerin, den klinischen und Gesundheitspsychologen Mag. Dr. Kyrill Y***, am 15. November 2010 schilderte der Beschwerdeführer u.a. ihn belastende Vorkommnisse während seiner Dienstzeit im fremdenpolizeilichen Büro der Bundespolizeidirektion Wien, darunter die Bedrohung und Misshandlung (Ohrfeigen) von einvernommenen Personen durch einen – namentlich nicht genannten – Referatsleiter. Dieses Gespräch wurde im BVA-Gesamtgutachten (Ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom 29. November 2010, GZ: *2*1-2*0*7*/*3) wiedergegeben. Dieses Gesamtgutachten umfasste weiters das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. Ernest Z*** und eine zusammenfassende Stellungnahme des leitenden Arztes Dr. L***. Das Gesamtgutachten wurde mit Begleitschreiben am 30. November 2010 dem Bundesministerium für Inneres, Adresse wie oben, postalisch übermittelt, das dieses in weiterer Folge an die Bundespolizeidirektion Wien weiterleitete.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien sowie dem zitierten Gutachten, vorgelegt vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde vom 31. Dezember 2010, GZ: DSK-K121.683/0001- DSK/2010 (weitere Kopie bei OZ 0001/2011 dieses Beschwerdeverfahrens). Weiters hinsichtlich des Gutachtensauftrags und dessen Erfüllung auf der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2011, Zl. *2*1-2*0*7*/*2, der eine Kopie des Gutachtensauftrags angeschlossen war.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn

(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“

§ 9 Z 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei

Verwendung sensibler Daten

§ 9 . Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn

§ 54 Abs 1 ÄrzteG 1998 lautet:

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

§ 54 . (1) Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

Die §§ 14 und 52 BDG 1979 lauten samt Überschriften:

Versetzung in den Ruhestand wegen

Dienstunfähigkeit

§ 14 . (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 392/1996)

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig.“

Ärztliche Untersuchung

§ 52 . (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zunächst ist klarzustellen, dass die Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (einschließlich des beigezogenen Gesundheitspsychologen) kein in besonderem Umfang geschütztes Arzt-Patientenverhältnis darstellt. Es bestand hier kein Behandlungsvertrag, der Beschwerdeführer ist nicht freiwillig zwecks Behandlung sondern auf Grund dienstrechtlicher Pflichten vor den Sachverständigen erschienen, er war daher nicht Patient sondern Proband. Der Sachverständige war nicht behandelnder Arzt bzw. Psychologe, sondern auf Grund speziellen Fachwissens als Sachverständiger Mitwirkender an einem dienstrechtlichen Ermittlungsverfahren mit dem Auftrag, die Tatsachen festzustellen, die Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs 1 und 3 BDG sind. Das Ergebnis seiner Tätigkeit (Befund und Gutachten), das im Regelfall sensible Daten des Betroffenen enthalten wird, hatte er der zuständigen Dienstbehörde zu übermitteln. Dies fällt unter die Ausnahme gemäß § 54 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch den Betroffenen wird hiefür nicht benötigt.

Im Fall der Beschwerdegegnerin ist deren Rolle als medizinische „Begutachtungsstelle“ durch das Gesetz (§ 14 Abs 4 BDG 1979) zwingend festgelegt.

Gemäß § 7 Abs 4a SPG iVm § 2 Abs 1 Z 1 DPÜ-VO 2005 ist die Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion die für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers zuständige Dienstbehörde. Sie war daher berechtigt, das BVA-Gesamtgutachten zu erhalten und für diesen Zweck als Beweismittel zu verwerten. Die damit verbundene Datenermittlung war gemäß § 7 Abs 1 DSG 2000 gesetzlich gedeckt und war nicht offenkundig überschießend.

Vor dem Hintergrund, dass zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung von der Dienstbehörde regelmäßig ein ärztliches Gutachten in Auftrag gegeben wird, bringt der Beschwerdeführer nun sinngemäß vor, dass es überschießend sei, wenn seine Dienstbehörde den Inhalt der Befunde zur Kenntnis erhalten hätte, weil es vielmehr ausreichen müsse, wenn das Ergebnis des Gutachtens in Form einer zusammenfassenden Stellungnahme des leitenden Arztes (enthaltend das Kalkül „dienstfähig/bedingt dienstfähig/dauernd dienstunfähig“) an die Dienstbehörde übermittelt werde.

„Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die rechtliche Stellung eines Sachverständigen: Es ist nicht die Aufgabe des Sachverständigen, mit rechtlicher Wirkung über die den Gegenstand des Gutachtens bildende Fragestellung zu entscheiden. Der sachverständige Gutachter hat vielmehr dem zur Entscheidung befugten behördlichen Organ nur seine sachverständige Meinung zur Gutachtensfrage samt den Sachargumenten zu liefern, die das behördliche Organ in die Lage versetzen sollen, eine logisch nachvollziehbare Entscheidung zu treffen. Zu diesem Zweck müssen dem zur Entscheidung befugten Organ auch alle zur Begründung der sachverständigen Äußerung notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, d.h. im vorliegenden Fall auch das Ergebnis der Anamnese über den Gesundheitszustand des Betroffenen. Das Vorhandensein dieser Informationen bei der Behörde ist auch im Interesse der Nachprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung – etwa im dienstrechtlichen Verfahren – unerlässlich.“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. April 2010, K121.572/0003-DSK/2010, RIS)

Auf diese Gründe der zitierten Entscheidung, die auch auf den vorliegenden Beschwerdefall passen, kann der Beschwerdeführer daher verwiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß den Inhalt des Sachverständigengutachtens sowie die Methoden des psychologischen Gutachters (keine „Daten und Fakten“, „Geschichten“) rügt, so ist er damit auf das dienstrechtliche Verfahren („Nachprüfbarkeit der behördlichen Entscheidung“) zu verweisen (siehe oben).

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Beschwerdefall im datenschutzrechtlichen Sinne weiters nur als Dienstleisterin der Dienstbehörde (die gegen diese gerichtete datenschutzrechtliche Beschwerde wurde mit Bescheid vom 17. Juni 2011, GZ: DSK-K121.683/0009-DSK/2011, bereits rechtskräftig abgewiesen) gehandelt. Sie hat dabei Weisungen erfüllt und Entscheidungen vollzogen (u.a. durch die Adressierung des Gesamtgutachtens an das BMI), die die Dienstbehörde getroffen hat.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Rückverweise