K121.721/0009-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HEILEGGER und Dr. GUNDACKER sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 30. September 2011 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Daniel H*** (Beschwerdeführer) aus N*** vom 30. März 2011 gegen das Arbeitsmarktservice Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge unzulässiger Speicherung und Übermittlung von Daten (in der Dokumentation des Beratungsverlaufs) wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird, so weit sie mögliche Eingriffe in das Geheimhaltungsrecht vor dem 31. März 2009 betrifft, z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 34 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 25 Abs 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr 313/1994 idgF, § 10 Abs 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 idgF, und § 16 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr 51/1991 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 31. März 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner unrichtige Daten (insbesondere sinngemäß:
Angaben von Unternehmen, bei denen er sich bewerben sollte, über seine Arbeitswilligkeit) sowie Daten, die er nie bekanntgegeben habe, verarbeite und diese teilweise auch übermittelt habe (so seine E-Mail-Adresse sowie Angaben zu seinem kurzzeitigen Aufenthalt in der Justizanstalt Josefstadt). Der Beschwerdeführer behauptete nicht, ein Löschungs- oder Richtigstellungsbegehren gestellt und darauf eine (abschlägige) Antwort erhalten zu haben. Er legte jedoch die datenschutzrechtliche Auskunft des Beschwerdegegners vom 1. März 2011 vor.
Der Beschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2011 vor, der Beschwerdeführer habe sein Anbringen vorab nicht an das AMS, etwa die für ihn zuständige Regionale Geschäftsstelle V***straße, die die meisten Datenverarbeitungen vorgenommen habe, herangetragen. Er sei als Arbeitsuchender Kunde des AMS, das zur Wahrnehmung ihm gesetzlich übertragener Aufgaben (insbesondere nach dem AMSG, dem AMFG und dem AlVG) gemäß § 25 AMSG berechtigt sei, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Ein Online-Inserat des Beschwerdeführers im so genannten „eJob-Room“, der Online-Stellenbörse des AMS, habe man auf seine telefonische Intervention hin am 15. Juni 2010 durch Löschung einer Telefonnummer verändert. Weiterleitungen von Anfragen dieses Inserat betreffend seien immer über das AMS erfolgt, eine direkte Weitergabe der Daten des Beschwerdeführers an Unternehmen (etwa die Firma „***-Personalleasing“) habe es nie gegeben. Der Beschwerdeführer habe in Gesprächen mit seinem AMS-Berater jedoch angegeben, sich selbst häufig direkt um Stellen zu bewerben. Eine Adresse des Beschwerdeführers in der „Wickenburggasse“ (= JA Josefstadt) sei beim Beschwerdegegner nie erfasst worden. Seine E-Mail-Adresse habe der Beschwerdeführer dem AMS freiwillig bekannt gegeben, sie sei aber nicht in das Inserat im „eJob-Room“ aufgenommen worden.
Der Beschwerdeführer hat nach Parteiengehör zum Vorbringen des Beschwerdegegners keine weitere Stellungnahme abgegeben.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch Eintragungen im „Betreuungstagebuch“ der AMS-Kundenbetreuung sowie durch Übermittlung von Daten an Dritte (potenzielle Arbeitgeber) in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist von Beruf Schlosser und Mechatroniker, seit längerer Zeit arbeitssuchend (das letzte Dienstverhältnis ist für die Zeit vom 23. Februar bis 6. März 2009 verzeichnet) und hat nach einer mehrjährigen Phase abwechselnder kurzzeitiger Dienstverhältnisse, Schulungen und Krankenstände Ende September 2010 einen Antrag auf Gewährung einer Alterspension wegen Invalidität gestellt, der jedoch Anfang 2011 abgewiesen worden ist (Klage beim Arbeits- und Sozialgericht anhängig). Er wird von der Regionalen Geschäftsstelle V***straße in 1*** Wien betreut, von der er am 1. März 2011 eine schriftliche Auskunft über eigene Daten nach dem DSG 2000 erhalten hat.
Der Beschwerdegegner speichert in der Rubrik „Adresse Telefonnummer“ eine dem Beschwerdeführer zurechenbare E-Mailadresse (H***-Daniel@***-mailboxprovider.net), die vom Beschwerdeführer selbst zwecks Kontaktaufnahme bekanntgegeben wurde.
Der Beschwerdeführer hat auf Aufforderung durch den Beschwerdegegner ein Bewerbungsinserat für die Online-Stellenbörse „eJob-Room“ des AMS erstellt. Eine Weiterleitung von Adress- oder sonstigen Kontaktdaten des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner erfolgte in diesem Zusammenhang nicht.
Der Beschwerdegegner verarbeitet unter der Rubrik „Für die Beratung und Vermittlung (gem § 32 AMSG und § 10 lit f AMFG sowie § 9 AlVG) relevante Daten“ (Unterrubrik: „chronologische Eintragungen“) seit 16. 6. 2003 fortlaufend eine Art Tagebuch der Kontakte und relevanten Ereignisse betreffend Betreuung und Leistungsbezug des Beschwerdeführers. Darin enthalten („Informationen/ Gesprächsnotizen/ Vermerke“) sind vor allem Zusammenfassungen von Beratungsgesprächen, telefonischen Kontakten mit dem Beschwerdeführer, Differenzen (darunter auch Protestaktionen gegen das AMS) und Vereinbarungen über durchzuführende Bewerbungen aber auch Feedbacks von Unternehmen über erfolgte Bewerbungen des Beschwerdeführers (darunter Eintragungen, die vom AMS als Leistungsbehörde beim Vollzug des AlVG als „Vereitelung“ von Bewerbungen gewertet worden sind), teilweise auch in Form von kopierten E-Mails.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen in der Hauptsache auf dem ausgedruckten Datenbestand des Beschwerdegegners (insbesondere („Informationen/ Gesprächsnotizen/ Vermerke“) laut Auskunft vom 1. März 2011 (Beilage zur Beschwerde vom 30. März 2011), sowie auf der glaubwürdigen Darstellung des Beratungsverhältnisses durch den Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 6. Mai 2011, GZ: LGWS/Abt**/12**/2011. Die entgegenstehenden Behauptungen des Beschwerdeführers waren demgegenüber nicht glaubwürdig. So ergibt sich aus den Verfahrensaufzeichnungen des Beschwerdegegners zwar, dass dieser von einer kurzzeitigen Untersuchungshaft des Beschwerdeführers (27. 9. 2003 bis 8. 10. 2003, Datenauskunft, Seiten 7/87, 12/87) aus leistungsrechtlichen Gründen informiert war, doch wurde der Name oder die Adresse der Justizanstalt nicht verarbeitet. Der glaubwürdigen Gegendarstellung des Beschwerdegegners, die Adresse dieses Aufenthaltsortes nicht übermittelt zu haben, hat der Beschwerdeführer nach gewährtem Parteiengehör nichts entgegengesetzt.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 34 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Gemeinsame Bestimmungen
§ 34 . (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind zurückzuweisen.“
§ 25 AMSG lautet samt Überschrift:
„ Datenverarbeitung
§ 25 . (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
2. Daten über Beruf und Ausbildung:
3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
4. Gesundheitsdaten:
7. Daten über offene Stellen:
(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).
(4) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.
(5) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.
(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 46 DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(7) Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.
(8) An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.“
§ 6 Abs 1 bis 4 AMFG lautet samt Überschrift:
„ Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von
Daten
§ 6 . (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.“
§ 10 Abs 1 AlVG lautet:
„ § 10 . (1) Wenn die arbeitslose Person
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“
§ 16 Abs 1 AVG lautet samt Überschrift:
„ Aktenvermerke
§ 16 . (1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche oder telefonische Anbringen oder sonstige Mitteilungen an die Behörde, mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen und sonstige Äußerungen, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt ist und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift besteht, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Das Beschwerderecht in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor dem 31. März 2008 ereignet haben (der 31. März 2011 ist das Eingangsdatum der Beschwerde, am 1. März 2011 erhielt der Beschwerdeführer durch die von ihm selbst vorgelegte Auskunft Kenntnis vom Umfang der über ihn verarbeiteten Daten), besteht auf Grund der dreijährigen generellen Präklusionsfrist des § 34 Abs 1 DSG 2000 nicht mehr (dies betrifft etwa mögliche Datenübermittlung im zeitlichen Umfeld der erwähnten Untersuchungshaft im Jahre 2003). Diesbezüglich war die Beschwerde formell zurückzuweisen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers (Datenübermittlung an Dritte durch den Beschwerdegegner) konnte nicht erwiesen werden.
Nach § 6 Abs. 1 AMFG dürfen bei der Arbeitsvermittlung nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung dieser Daten bestimmt § 6 Abs. 3 AMFG, dass die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person beim AMS als Zustimmung zur Weitergabe dieser Daten an Arbeitgeber gilt.
Jede Ermächtigung zur Datenverwendung, also auch bei einer gesetzlichen Ermächtigung zur Weitergabe von Daten, ist im Lichte der Grundsätze des § 6 DSG 2000 zu verstehen, nach dessen Abs. 1 Z 3 nur solche Daten verwendet (weitergegeben) werden dürfen, die für den Zweck der Verwendung (Weitergabe) wesentlich sind. Über die Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten herrscht somit ein generelles Erforderlichkeitsprinzip. (Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. Februar 2009, GZ: K121.422/0002-DSK/2009, RIS)
Der Datenschutzkommission liegt kein bewiesenes Vorbringen vor, nachdem der Beschwerdegegner gegen die gesetzlichen Ermächtigungen zur Datenverwendung oder das oben ausgedrückte, aus § 6 Abs 1 DSG 2000 abzuleitende Erforderlichkeitsprinzip verstoßen hat.
Für die Verarbeitung der E-Mail-Adresse gibt es etwa eine explizite gesetzliche Ermächtigung in § 25 Abs 1 Z 6 lit. l
AMSG.
Was speziell bestimmte Eintragungen in die Dokumentation des Beratungsverlaufs und paralleler Verwaltungsverfahren (Gewährung von Leistungen nach dem AlVG) angeht, so ergibt sich aus § 10 AlVG, dass Rückmeldungen von Mitarbeitern von Unternehmen, bei denen sich der Beschwerdeführer beworben hat oder bewerben sollte, für seinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entscheidend sein können. Derartige Eintragungen fallen einerseits unter die ausdrückliche Ermächtigung gemäß § 25 Abs 1 Z 5 lit. d AMSG („Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen“), andererseits handelt es sich, da hier eventuelle Beweismittel für ein behördliches Verfahren des Beschwerdegegners gesammelt werden, auch um Aktenvermerke (über „Mitteilungen an die Behörde“) gemäß § 16 Abs 1 AVG, zu denen die Mitarbeiter des Beschwerdegegners (arg: „Amtliche Wahrnehmungen...sind...erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.“) in ihrer Rolle als Behördenorgane verpflichtet sind. Der Wahrheitsgehalt des Dateninhalts solcher Vermerke, die einem Dokumentationszweck dienen, ist diesfalls nicht von der Datenschutzkommission sondern von der Behörde zu überprüfen, die diese Daten als Beweismittel zur Feststellung eines entscheidungsrelevanten Sachverhalts heranzieht. Durch die Speicherung derartiger Eintragungen wurde hier jedenfalls nicht in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen.
Die Beschwerde war daher im Übrigen abzuweisen.