K121.720/0009-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. HILD in ihrer Sitzung vom 17. Juni 2011 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Hanni S*** (Beschwerdeführerin) vom 21. März 2011 gegen die Firma X*** S. r. l.
(Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:
- Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 1 und 2 sowie 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.
Begründung:
Die Beschwerdeführerin erhob am 21. März 2011 gegen die Beschwerdegegnerin Beschwerde an die Datenschutzkommission und behauptete darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Als Zustelladresse nannte die Beschwerdeführerin lediglich eine in Graz befindliche Postfach-Adresse der Beschwerdegegnerin, an die sie auch ihr Auskunftsbegehren gerichtet hat.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die Firma „X*** S.r.l.“, die ihren Sitz in Via *** **, I-***** M***, Italien, hat. Die Beschwerdegegnerin verfügt zwar über ein Postfach in Graz, nicht jedoch über eine Niederlassung oder eine Zweigstelle in Österreich.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus einem Schreiben der Österreichischen Post AG vom 13. April 2011, einer Firmenbuchabfrage sowie einer Nachschau auf der Homepage der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführerin wurde dazu Parteiengehör gewährt.
Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die Datenschutzkommission ist nach § 1 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 1 DSG 2000 umfassend zur Entscheidung über Beschwerden wegen behaupteter Verletzungen im Recht auf Auskunft zuständig. Dies gilt jedoch nur für den räumlichen Anwendungsbereich des DSG 2000, der in § 3 geregelt wird.
Nach § 3 Abs. 1 DSG 2000 sind die Bestimmungen des DSG 2000 auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Inland anzuwenden. Darüber hinaus ist das DSG 2000 auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung (§ 4 Z 15 DSG 2000) eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000) geschieht.
Abweichend von § 3 Abs. 1 DSG 2000 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers nach Abs. 2 auf eine Datenverarbeitung im Inland anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in Österreich zu einem Zweck verwendet, der keiner in Österreich gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Beschwerdegegnerin eine Firma mit Sitz in Italien ist, und überdies auch kein Sitz bzw. keine Haupt- oder Zweigniederlassung der Beschwerdegegnerin in Österreich ermittelt werden konnte (ein Postfach erfüllt diese Voraussetzung per se nicht), ist die Datenschutzkommission zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde unzuständig.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin wird an die italienische Datenschutzbehörde, Garante per la protezione dei dati personali, Piazza Monte Citorio n. 121 00186 Roma, Italien, E-Mail: urp@garanteprivacy.it , verwiesen.