K121.725/0005-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Dr. BLAHA, Dr. KÖNIG, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. Mai 2011 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Friedhelm N*** (Beschwerdeführer) aus K***kirchen vom 10. April 2011 gegen 1. die Kanzlei Mag. L***, 2. die A*** Immobilien und 3. die E*** Wohnbau AG wegen „Unterlassungsverletzung, Fristversäumnis, Verletzung der Datenschutzrichtlinien, Rufschädigung kreditschädigenden Aussagen gem. oben genannten Rechtsverletzungen“, verbunden mit dem Antrag, die Datenschutzkommission möge seine Vertretung vor Gericht, u.a. sinngemäß zur Durchsetzung seines Rechts auf Geheimhaltung übernehmen und u.a eine einstweilige Verfügung zu seinen Gunsten erwirken, wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird mit allen enthaltenen Anbringen z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF, iVm § 31 Abs 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl Nr 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer bringt in seinen am 11. April 2011 bei der Datenschutzkommission eingelangten Anbringen vor, durch die Datenverwendung der drei Beschwerdegegner in verschiedenen Rechten, insbesondere in den Datenschutzrechten auf Geheimhaltung und Löschung verletzt, überdies aber auch wegen kreditschädigender Äußerungen oder Übermittlungen der Beschwerdegegner zur Schadloshaltung berechtigt zu sein.
Eine Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts fehlt.
Der Beschwerdeführer verlangte, gestützt auf seine Auslegung insbesondere des § 32 DSG 2000, ein Übernahme seiner Vertretung vor Gericht durch die Datenschutzkommission und insbesondere die Erlassung bzw. Durchsetzung von näherhin ausformulierten Beschlüssen bzw. einstweiligen Verfügungen (einschließlich eines Widerrufsbegehrens und der Zuerkennung einer „finanziellen Abgeltung“ in Höhe von „aktuell“ Euro 10.000,00).
Die Datenschutzkommission erließ am 12. April 2011 einen Mangelbehebungsauftrag, in welchem dem Beschwerdeführer unter Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Zurückweisung der Beschwerde aufgetragen wurde, er möge ein Sachverhaltsvorbringen erstatten (§ 31 Abs 3 Z 3 DSG 2000), die Gründe, auf die er die Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beschwerdegegner stützte, darlegen (§ 31 Abs 3 Z 4 DSG 2000), Angaben machen, nach denen die Rechtzeitigkeit der Beschwerde beurteilt werden könne (§ 31 Abs 3 Z 6 DSG 2000) sowie seine eventuellen Begehren auf Löschung und Richtigstellung und eine allfällige Antwort der Beschwerdegegner nachweisen (§ 31 Abs 4 DSG 2000) (Behebung von Inhaltsmängeln der Beschwerde).
Weiters wurde der Beschwerdeführer allgemein (Manuduktion gemäß § 13a AVG) über die gesetzlichen Zuständigkeiten und die Befugnisse der Datenschutzkommission als Amtspartei vor Gericht informiert, insbesondere dass die Datenschutzkommission gesetzlich nicht befugt sei, eine Partei vor Gericht in einem Zivilprozess zu vertreten.
Dieser Mangelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail am 12. April 2011 zugestellt (delivery notification für die vom Beschwerdeführer selbst bekanntgegebene Adresse Friedhelm@****privatdomain.at liegt vor); die einwöchige Frist für die Mangelbehebung ist daher am 19. April 2011 (Postaufgabe) abgelaufen, ohne dass bisher eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers eingelangt ist.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 31 Abs 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(4) Einer Beschwerde nach Abs. 1 sind außerdem das zu Grunde liegende Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Einer Beschwerde nach Abs. 2 sind außerdem der zu Grunde liegende Antrag auf Richtigstellung oder Löschung und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.“
§ 13 Abs 3 AVG lautet samt Überschrift:
„ Anbringen
§ 13 . (1) [...] (2)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Aus dem Anbringen des Beschwerdeführers war nicht klar erkennbar, aus welchem Sachverhalt er seine Ansprüche ableitet. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens und auch eines Kontroll- und Ombudsmannverfahrens nach § 30 DSG 2000 bereits eingangs das zeitliche Bestehen des Beschwerderechts (Nicht-Eintritt der Präklusion gemäß § 34 Abs 1 DSG 2000) geprüft werden muss, was genaue (auch zeitliche) Sachverhaltsangaben erforderlich macht. Ein Unterlassen dieser Angaben ist ein wesentlicher Inhaltsmangel einer datenschutzrechtlichen Beschwerde gemäß § 31 Abs 3 Z 3 DSG 2000, der gemäß § 13 Abs 3 AVG verbessert werden muss. Weiters fehlten auch die nach § 31 Abs 3 Z 4 und 6 sowie Abs 4 DSG 2000 zwingend gebotenen Angaben.
Darüber hinaus bestehen natürlich prima facie grundlegende Bedenken gegen die Zulässigkeit des Anbringens bzw. hinsichtlich der Zuständigkeit der Datenschutzkommission, die auszuräumen bzw. seinen Standpunkt vorzubringen dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden ist.
Auf den ihm nachweislich zugestellten Mangelbehebungsauftrag der Datenschutzkommission hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Die Beschwerde war daher mit allen enthaltenen Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG spruchgemäß zurückzuweisen.