K121.658/0014-DSK/2011 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. GUNDACKER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. HAJICEK in ihrer Sitzung vom 15. April 2011 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Mag. Karl T*** (Beschwerdeführer) aus Wien vom 7. Oktober 2010 gegen die M*** Partei Österreich – M***-PARTEI, Landesorganisation Wien (Beschwerdegegnerin), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 1. Oktober 2010 sowie Verletzung im Recht auf Löschung wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs 3 Z 1 und Abs 5, 5 Abs 3, 25 Abs 1, 26 Abs 1 und 4, 31 Abs 1, 2 und 7 und 32 Abs 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr 165/1999 idgF, iVm § 2 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 14. Oktober 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Bundesgeschäftsstelle der M***-PARTEI sein Begehren auf Auskunft über die Herkunft der für den Versand eines Wahlwerbebriefes samt Broschüre (Wiener Landtags-, Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 10. Oktober 2010, „[Anmerkung Bearbeiter: Bezeichnung der Beilage aus Anonymisierungsgründen entfernt]“) verwendeten Adressdaten unrichtig beantwortet habe. Das Schreiben sei an eine Adresse gerichtet gewesen, mit der er nicht in der Wählerevidenz aufscheine, trotzdem habe ihm eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin namens Dorothea J**** per E-Mail am 4. Oktober 2010 die Auskunft erteilt, es handle sich bei den verwendeten Daten um einen Auszug aus der Wiener Wählerevidenz.
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2011 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen nach Parteiengehör dahingehend, dass er die von der Beschwerdegegnerin verwendete Adresse (1*** Wien, A***straße 2*/1/*5) nur im Geschäftsverkehr, etwa im Zusammenhang mit Kundenkarten, verwendet habe. Er beantragte, die Verletzung im Recht auf Auskunft und auf Löschung festzustellen, sowie diese Rechte durchzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat sich, trotz mehrfacher Gelegenheit (Aufforderung zur Stellungnahme vom 18. Oktober 2010, GZ: K121.658/0002-DSK/2010, Parteiengehör vom 18. Jänner 2011, GZ: K121.658/0001-DSK/2011, und vom 16. Februar 2011, GZ: K121.658/0004-DSK/2011) und nachweislicher Zustellungen im Verfahren nicht geäußert.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gesetzmäßig Auskunft erteilt hat bzw. ob sie diesen auch im Recht auf Löschung verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat seit 6. November 2009 seinen Hauptwohnsitz in 1**2 Wien, B***straße *2/*5. Mit dieser Adresse war er auch am 10. August 2010 (Stichtag für die Wiener Landtags-, Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen am 10. Oktober 2010) in der Wählerevidenz eingetragen. Zuvor hatte er ab 27. Oktober 2006 seinen Hauptwohnsitz an der Adresse 1*** Wien, C***straße 2*1/*6.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem von der Datenschutzkommission am 16. Februar 2011 amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (einschließlich historischer Daten), einliegend als Beilage zu GZ: K121.658/0004-DSK/2011. Alle Feststellungen die Wählerevidenz betreffend stützen sich auf die im Amtshilfeweg eingeholte Auskunft des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 62, vom 16. März 2011, Zl. MA 62 – II/**87/2011.
Ende September 2010 wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse „1*** Wien, A***straße 2*/1/*5“ ein Werbebrief der Beschwerdegegnerin im Wiener Landtagswahlkampf 2010 zugestellt (Wiener Landtags-, Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen vom 10. Oktober 2010). Auf dem Schreiben scheint die Beschwerdegegnerin (in Form der URL: www.m***partei-wien.at) mit der ihr zugeteilten DVR-Nummer **2*1*6 als Absenderin auf. Zu den registrierten Datenanwendungen (DAN) der Beschwerdegegnerin zählt die „Wählerbetreuung“ (DAN **2*1*6/006). An besagter Adresse besteht und bestand in den letzten zehn Jahren kein melderechtlich erfasster Haupt- oder Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers. An dieser Adresse scheint auch keine Person in der Wiener Wählerevidenz auf.
Beweiswürdigung : Wie bisher, die Feststellungen zu Inhalt und Adressierung des Wahlwerbebriefs stützen sich auf die vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde vom 7. Oktober 2010 vorgelegte Kopie; weiters auf den Inhalt des Datenverarbeitungsregisters.
Am 1. Oktober 2010 richtete der Beschwerdeführer per E-Mail an die Beschwerdegegnerin (an die Adressen spitzenkandidat***@m***partei.at und bundesgeschaeftsstelle@m***partei.at) das Begehren, „um Auskunft über alle – meine Person betreffende – Daten, die bei ihnen von mir gespeichert sind. Darüber hinaus bestehe ich auf Löschung derselben binnen 14 Tagen nach Erhalt dieser Nachricht.“
Am 4. Oktober 2010 erhielt der Beschwerdeführer per E-Mail von Dorothea J**** (E-Mail-Adresse: Dorothea.J****@m***partei.at), laut Signaturzeile Mitarbeiterin der M***-PARTEI-Bundesgeschäftsstelle, folgende Auskunft:
„Bei dem verwendeten Datensatz handelt es sich um einen Auszug der Wiener Wählerevidenz.
Diese wird politischen Parteien zum Zwecke des Informationsaustausches in einer Wahlbewegung vom Magistrat zur Verfügung gestellt wird.
1.) Gespeicherte persönliche Daten
Der Datensatz umfasst Geschlecht, Titel, Vorname, Nachname, Ihre Adresse und das Geburtsdatum sowie das Erfassungsdatum durch das Meldeamt, Bezirk, Sprengel, Staatsangehörigkeit. Weiters enthalten sind organisatorische Informationen die ausschließlich das Magistrat betreffen.“
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen stützen sich auf die vom Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerde vom 7. Oktober 2010 vorgelegte Kopie des zitierten E-Mail-Wechsels.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.“
§ 5 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Öffentlicher und privater Bereich
§ 5 . (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.
(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,
(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
§ 25 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Pflicht zur Offenlegung der Identität des Auftraggebers
§ 25 . (1) Bei Übermittlungen und bei Mitteilungen an Betroffene hat der Auftraggeber seine Identität in geeigneter Weise offenzulegen, sodaß den Betroffenen die Verfolgung ihrer Rechte möglich ist. Bei meldepflichtigen Datenanwendungen ist in Mitteilungen an Betroffene die Registernummer des Auftraggebers anzuführen.“
§ 26 Abs 1 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Auskunftsrecht
§ 26 . (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen eines Betroffenen sind auch Namen und Adressen von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Wenn zur Person des Auskunftswerbers keine Daten vorhanden sind, genügt die Bekanntgabe dieses Umstandes (Negativauskunft). Mit Zustimmung des Auskunftswerbers kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) [...] (3)
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Auskunftswerber am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
§ 31 Abs 1 und 2 und 7 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Beschwerde an die Datenschutzkommission
§ 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzkommission erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(3) [...] (6)
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die – allenfalls erneute – Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.“
§ 32 Abs 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Anrufung der Gerichte
§ 32 . (1) Ansprüche wegen Verletzung der Rechte einer Person oder Personengemeinschaft auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung gegen natürliche Personen, Personengemeinschaften oder Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, sind, soweit diese Rechtsträger bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden sind, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.“
Die §§ 2 Abs 1 und 3 Abs 1 und 4 Wählerevidenzgesetz lauten:
„ § 2 . (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Meldezettel (§ 9 des Meldegesetzes 1991) enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.“
„ § 3 . (1) In die Wählerevidenz kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben.
(2) [...] (3)
(4) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten des Wählerevidenzregisters beim Bundesministerium für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 2a Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde ist, soweit eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend gemacht wird, mangels Zuständigkeit der Datenschutzkommission unzulässig, im Übrigen jedoch berechtigt.
a) Unzuständigkeit der Datenschutzkommission in der Frage des Löschungsrechts
Eine politische Partei besteht nicht durch Gesetz, sondern wird durch privatrechtlichen Gründungsakt (Gründungsbeschluss, Satzungsveröffentlichung und -hinterlegung beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs 3 und 4 ParteienG) ins Leben gerufen, zählt daher zu den datenschutzrechtlichen Auftraggebern des privaten Bereichs und ist „in Formen des Privatrechts“ eingerichtet, da es jedermann freisteht, eine Partei zu gründen (vgl. dazu die Erwägungen im Bescheid der Datenschutzkommission vom 13. Februar 2001, GZ: 120.685/022- DSK/01, RIS, vgl. auch den Bescheid vom 29. September 2006, GZ: K121.143/0015-DSK/2006, RIS).
Die Durchsetzung des Löschungsrechts bzw. eine Entscheidung über eine Verletzung des Rechts auf Löschung ist daher gemäß §§ 1 Abs 5 und 32 Abs 1 DSG 2000 auf dem Zivilrechtsweg vor Gericht geltend zu machen, der Beschwerdeweg vor der Datenschutzkommission steht gemäß § 31 Abs 2 DSG 2000 nicht offen.
Dieser Teil des Beschwerdebegehrens war daher spruchgemäß wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.
b) In der Sache wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zustelladresse der beschwerdegegenständlichen Wahlwerbung keinen Hauptwohnsitz unterhält oder in jüngerer Vergangenheit dort mit einem solchen gemeldet war.
Gemäß tatsächlichem Stand des Zentralen Melderegisters und der Wählerevidenz (§ 2 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973) war er zum Stichtag 10. August 2010 bzw. im Herbst 2010 dort (im **** Wiener Gemeindebezirk) und mit dieser Adresse nicht in der Wählerevidenz eingetragen, wie es dem Gesetz entspricht.
Dies lässt nur den Schluss zu, dass die von der Beschwerdegegnerin erteilte Auskunft objektiv unrichtig war. Offenkundig sind auch andere Daten als die der Wählerevidenz von der Beschwerdegegnerin zum Versand von Wahlwerbung verwendet worden.
Da die Beschwerdegegnerin – als verantwortliche datenschutzrechtliche Auftraggeberin gemäß § 25 Abs 1 DSG 2000, ausgewiesen durch die auf der an den Betroffenen übermittelten Sendung angebrachte Registernummer (DVR-Nr.) – jedenfalls in Reaktion auf ein klares datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren eine ihr zuzurechnende inhaltliche Auskunft an den Beschwerdeführer veranlasst hat, muss auf Nebenfragen (Identitätsprüfung, Einschreiten einer Mitarbeiterin der Bundesgeschäftsstelle der M***-PARTEI) nicht weiter eingegangen werden.
Durch die unrichtige Auskunftserteilung über die Herkunft der Daten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt.
Gemäß § 31 Abs 7 DSG 2000 war der Beschwerde daher insoweit Folge zu geben und ein vollstreckbarer Auftrag zur Auskunftserteilung zu erlassen.