K121.608/00014-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 24. September 2010 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Sonja R*** (Beschwerdeführerin) aus X*** vom 9. März 2010 gegen das Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Ä*** (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Löschung und Richtigstellung von Daten in der die Beschwerdeführerin betreffenden Beratungs- und Betreuungsdokumentation des Beschwerdegegners im Zeitraum 31. Juli bis 26.November 2009 (regionale Geschäftstelle Y***, Löschungsbegehren vom 2. Februar 2010) wird entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 2, 27 Abs. 1 bis 4, 31 Abs. 2 und 8 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr.165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Parteien
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am 10. März 2010 eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung und Richtigstellung dadurch, dass der Beschwerdegegner ihrem Löschungs- und Richtigstellungsbegehren vom 2. Februar 2010 laut Schreiben vom 3. März 2010 nur teilweise entsprochen habe. Aus dem umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführerin geht hervor, die Beschwerdeführerin, die sich auf Arbeitssuche befinde, sehe sich durch das Verhalten ihrer früheren AMS-Beraterin von der regionalen Geschäftsstelle Y*** unrechtmäßig behandelt. Die Beraterin sei der Meinung, sie leide an psychischen Problemen und sei nicht arbeitsfähig und sollte infolgedessen um eine Pension ansuchen. Die Löschungs- und Richtigstellungsanträge bezögen sich auf die automationsunterstützt geführte Datenanwendung zur Dokumentation des Betreuungsverlaufs. Teilweise ließen die Eintragungen „Elemente des Mobbings“ vermuten. Die Eintragungen seien diskriminierend und verletzend und daher geeignet, ihren Betreuungserfolg der Re-Integration in die Arbeitswelt zu gefährden.
Der Beschwerdegegner hielt dem in seiner Stellungnahme vom 25. März 2010 entgegen, man habe auf das Löschungs- und Richtigstellungsbegehren der Beschwerdeführerin reagiert, in dem man drei der von der Beschwerdeführerin gerügten Eintragungen (vom 5. und 19. November 2009) ganz oder teilweise gelöscht habe. Alle anderen Eintragungen seien weder als wertend noch als diskriminierend, sondern als für eine entsprechende Betreuung bzw. Vermittlung der Kundin von Bedeutung und daher als notwendig befunden worden. Weiters sei die Richtigkeit der Daten nicht vom Auftraggeber unter Beweis zu stellen, da die Daten direkt auf Grund von Angaben der Beschwerdeführerin erhoben worden seien.
Die Beschwerdeführerin machte in vier weiteren Eingaben, darunter einer vom 9. August 2010, die als Stellungnahme nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens erfolgt ist, geltend, sie werde vom Beschwerdegegner durch „Druck, Zwang und Macht“ (Androhung der Sperre bzw. Einstellung der Notstandshilfe) zu Zustimmungserklärungen zur Datenübermittlungen an Schulungs- und Betreuungseinrichtungen genötigt, die sie aber bisher im Hinblick auf die noch nicht erfolgte „Sanierung“ ihres Datensatzes nur unter Protest abgegeben habe. Sie erhalte ihre Beschwerde jedenfalls aufrecht.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin das Recht hat, näher bestimmte Eintragungen in der Verfahrensdokumentation des AMS in ihrem Sinne löschen oder richtigstellen zu lassen.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet und bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe).
Im Zuge der Betreuung durch die regionale Geschäftsstelle Y*** des Beschwerdegegners wurden folgende, in diesem Beschwerdeverfahren gegenständliche, weil strittige Eintragungen in die automationsunterstützte Dokumentation des Betreuungsvorgangs (Verlauf der Beratungsgespräche, „Beratungstagebuch“) gemacht (durch Unterstreichung seitens der Datenschutzkommission hervorgehobene Passagen wurden später vom Beschwerdegegner gelöscht):
6. 7. 2009
„Information über Auswirkungen von Meldeversäumnissen“
31. 7. 2009
„Kdn hat 50% GdB – Möchte KEINEN Antrag „auf neuerl. Feststellung des GdB“ stellen Kdn möchte auch KEINEN IP-Antrag wegen Verschlechterung stellen Kdn möchte auch NICHT in Krankenstand gehen – obwohl sie Schmerzen hat…“
12. 8. 2009
„Erkrankt seit 19 Jahren laufend an diversen Leiden, die aber nur zum Teil behandelbar sind, zum Teil diagnostiziert werden, aber nicht behandelt werden können und zum Teil nicht einmal diagnostizierbar sind.“
12. 8. 2009
„Verbringt oft Tage und Wochen mit starken Schmerzen im Bett, der Chefarzt habe ihr aber geraten, nicht mehr zum Arzt zu gehen, weshalb sie sich auch nicht krankschreiben lässt. Gibt aber andererseits an „zwischen *** und ***“ bereits sehr viele Ärzte zu kennen, die ihr aber bei gewissen Leiden nicht helfen können.“
12. 8. 2009
„Derzeit hat sie einen Schatten auf der Lunge, der sogar Krebs sein könnte, muss Ende August wieder zum Röntgen:“
12. 8. 2009
„Ihre Leiden dürften zum großen Teil psychosomatische Ursachen haben, was sie auch selbst vorsichtig andeutet. Habe ihr geraten, in dieser Richtung ärztliche Hilfe zu suchen.“
5. 11. 2009
„Lt. Abtl. Herrn B*** soll Kundin zu BOHc zur Abklärung kommen da psychische Probleme vorhanden sind.“
5. 11. 2009
„Ihr nächster Kontrollmeldetermin findet am 13.11.2009 statt.“
19. 11. 2009
„Kundin hat einen eingeschriebenen Brief verfasst in dem sie um einen Wechsel der Betreuerin ersucht. Für mich war nicht klar, dass Kundin den Termin am 13.11. verschieben möchte und daher wurde der Bezug von mir wegen KM-Vers. Eingestellt, als sie nicht erschienen ist.
Ihre Aussage nach wollte sie einfach nicht zu Koll. A*** sondern einen neuen Termin von mir geschickt bekommen und ist daher nicht erschienen. “
19. 11. 2009
„Kundin einen VV mitgegeben. Sie fragt mich, so als ob sie sich noch nie irgendwo beworben hätte, wie jetzt die weitere Vorgehensweise mit dem Stellenvorschlag wohl wäre.
Erklärung: innerhalb von 7 Tagen bewerben und rückmelden…….“
19. 11. 2009
„Nach dem Gespräch möchte Kundin eine Bestätigung, dass sie keine Sperre bekommt, weil die Koll. Von der SEL gesagt hat, dass sie ein „Protokoll“ unterschreiben muss, damit wieder alles in Ordnung ist.
26. 11. 2009
„Sie meint, es zahlt sich nicht aus, weil sie wird sowieso wieder um IP-Ansuchen.“
26. 11. 2009
„Kdin mitgeteilt, dass alle Befunde mitzubringen sind.
Für die Kdin ist nicht einzusehen, warum sie jetzt wieder alles (Befunde, Gutachten) heraussuchen soll, wenn eh bei uns schon alles aufliegt. Lt. Ihren Aussagen, nimmt sie jene Befunde mit, die neu seit der Abklärung in L*** dazugekommen sind. Sie wird uns das auch schriftlich mitteilen. “
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des beruflichen Status der Beschwerdeführerin auf dem unstreitigen Vorbringen beider Streitteile. Der Inhalt der Dateneintragungen wurde einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Abschrift (eines ihr übermittelten Ausdrucks) entnommen. Der Inhalt ist in seiner Echtheit und hinsichtlich der Richtigkeit der Wiedergabe seitens des Beschwerdegegners unbestritten.
Am 2. Februar 2010 richtete die Beschwerdeführerin ein umfassendes Löschungs- und Richtigstellungsbegehren an den Beschwerdegegner. Sie führte darin detailliert aus, warum sie bestimmte Eintragungen für unzulässig bzw. unzutreffend hält.
Mit Schreiben vom 3. März 2010 wurde diesem Löschungsbegehren teilweise stattgegeben und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die „Einträge vom 12.08.2009 und 05.11.2009“ aus ihrer Datei gelöscht wurden. Die übrigen Änderungen am Datensatz würden abgelehnt, da sie keine Auswirkung auf die Datenanwendung bzw. die Gesamtinformation über die Betreuungsvorgänge hätten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des Löschungsbegehrens auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen, hinsichtlich der Antwort des Beschwerdegegners auf der – hinsichtlich der Richtigkeit der Wiedergabe ebenfalls unbestrittenen – Abschrift, die die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegt hat.
Nach Einbringung der datenschutzrechtlichen Beschwerde (Eingang Datenschutzkommission: 10. März 2010, Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdegegner: 12. März 2010) wurden zusätzlich die erste Eintragung vom 5. November 2009 sowie Teile der Eintragungen vom 19. November 2009 gelöscht und dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. März 2010 auch mitgeteilt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdegegners und der von der Beschwerdeführerin (als Beilage zur Stellungnahme vom 9. April 2010) vorgelegten Kopie des zitierten Schreibens des Beschwerdegegners, im übrigen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten dieses Beschwerdeverfahrens.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“
§ 7 Abs. 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.“
§ 8 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten“
§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
§ 9 Z 3 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung sensibler Daten
§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
1. […]
2. […]
3. sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder“ § 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Recht auf Richtigstellung oder
Löschung
§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder
2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“
§ 25 Abs. 1und 2 AMSG lautet auszugsweise samt Überschrift
„Datenverarbeitung
§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
7. Daten über offene Stellen:
[…]
8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
[…]
(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Was das ursprüngliche Richtigstellungs- und Löschungsbegehren betrifft, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner bereits im laufenden Verfahren im Sinne von § 31 Abs. 8 DSG 2000 reagiert hat, indem er weite (siehe Feststellungen) Teile der in Beschwerde gezogenen Dateneintragungen gelöscht hat. Eine rechtliche Bewertung der Richtigkeit der gelöschten Daten kann daher unterbleiben. Hinsichtlich der gelöschten Eintragungen ist die Beschwerde daher in Folge nachträglicher Beseitigung der möglichen Rechtsverletzung unbegründet.
Grundsätzlich ist der Beschwerdegegner gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 AMSG gesetzlich ermächtigt (§ 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000), allgemeine Daten zum Betreuungsverlauf von Arbeitsuchenden zu verarbeiten.
Die übrigen Eintragungen über die Beschwerdeführerin umfassen solche sonstigen Eintragungen über den Beratungs- und Betreuungsverlauf, die die Beschwerdeführerin als unvollständig und damit irreführend und unrichtig im Bezug auf den Verarbeitungszweck bzw. rechtswidrig ansieht, worauf sich ihre Richtigstellungs- und Löschungsbegehren gründen. Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, dass es sich hier auch um eine Verfahrensdokumentation im Sinne von § 27 Abs. 3 DSG 2000 handelt und die Datenrichtigkeit daher, wie der Beschwerdegegner hier zutreffend einwendet, daran zu messen ist, ob die Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist.
Die Beschwerdeführerin hat hier kein subjektives Recht auf Richtigstellung dahingehend, dass sie sämtliche Angaben, die sie subjektiv für die Dokumentation von Bedeutung hält, in das gegenständliche „Beratungstagebuch“ der AMS-Betreuerinnen und -Betreuer hineinreklamiert, und bestimmte Formulierungen von ihr vorgegeben werden. Das die Dokumentation führende Organ des datenschutzrechtlichen Auftraggebers kann die Formulierungen und die Gewichtung der zu protokollierenden Ereignisse vielmehr innerhalb gewisser Grenzen nach Treu und Glauben selbst gestalten. Hinzu kommt, dass ja viele Eintragungen auf eigenem Vorbringen der Beschwerdeführerin beruhen.
Aus der vorliegenden, nicht bereits gelöschten Dokumentation ist nichts erkennbar, das auf ein Handeln des Beschwerdegegners wider Treu und Glauben schließen lassen würde.
Durch die weitere Ablehnung des Löschungsbegehrens ist die Beschwerdeführerin daher nicht in ihrem Recht auf Löschung und Richtigstellung eigener Daten verletzt worden.