K121.602/0009-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER, Dr. KÖNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 30. Juli 2010 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Manfred C*** (Beschwerdeführer) aus F***, vertreten durch Dr. André L***, Rechtsanwalt in F***, vom 19. Februar 2010 gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung in Folge Unterlassung einer gebotenen Löschung bzw. wegen irreführender oder unvollständiger Löschungsmitteilung vom 3. November 2009 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 3 Z 2, 27 Abs. 1 und 4, 40 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 2/2008 sowie § 31 Abs. 2 und 7 DSG 2000 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalls wird auf die Beschwerdeverfahren Zlen K120.849 und K121.527 der Datenschutzkommission verwiesen.
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner am 22. Februar 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, ihm die durch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Oktober 2009, GZ: K121.527/0013-DSK/2009, gebotene Löschung zweier Dateneintragungen in manuellen Dateien (Protokollbucheintragungen zu *2 K 2**34/03 und I*-**76-**/97) gesetzmäßig mitzuteilen. Er habe zwar am 6. November 2009 eine Löschungsmitteilung erhalten, deren Beilagen hätten aber nur die Löschung der Eintragung zu *2 K 2**34/03 nachgewiesen. Er erachte sich daher durch die Unterlassung der Löschung der Eintragung zu I*-**76-**/97 einerseits im Recht auf Löschung sowie durch die Nichtvornahme einer Löschungsmitteilung im Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung als verletzt.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 (unter Anschluss der Fotokopie eines Lichtbilds) entgegen, die laut dem zitierten Bescheid der Datenschutzkommission gebotenen Löschungen (Schwärzungen) von sogenannten Steckzetteln sowie Protokollbucheintragungen seien durchgeführt worden. Die Löschungsmitteilung vom 3. November 2009 habe sich auf sämtliche darunter fallende Daten bezogen. Die fotografische Beilage, die tatsächlich nur die Löschung der Eintragung *2 K 2**34/03 dokumentiere, sei als Serviceleistung gedacht gewesen, ohne dass daraus auf die nichterfolgte Löschung der anderen Eintragung geschlossen werden dürfe.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf in der Stellungnahme vom 6. April 2010, die Angaben der Beschwerdegegnerin zur erfolgten Löschung seien für ihn nicht überprüfbar. Die Beilegung nur einer Kopie bezüglich einer Eintragung zur Dokumentation der durchgeführten Löschung stelle jedenfalls eine Irreführung dar, da dies das Verständnis hervorrufe, nur diese, die dokumentierte Löschung sei vorgenommen worden. Seine Beschwerde sei daher berechtigt.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob nach dem 16. Oktober 2009 (Datum des letzten Bescheids der Datenschutzkommission betreffend das gegenständliche Löschungsrecht) gesetzte oder unterlassene Schritte der Beschwerdegegnerin zur Umsetzung der Löschung der Protokollbucheintragungen Zlen *2 K 2**34/03 und I*-**76-**/97 der Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung verletzt haben.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Am 16. Oktober 2009 beschloss die Datenschutzkommission über vorangehende Beschwerde des – damaligen wie heutigen – Beschwerdeführers den Bescheid GZ: K121.527/0013-DSK/2009 mit folgendem Spruchpunkt 1.:
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2009 nachweislich zugestellt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem zitierten, den Parteien zugestellten Bescheid samt bei dessen GZ einliegenden Zustellnachweisen.
Am 27. Oktober 2009 wies das Büro für Rechtsfragen und Datenschutz zu GZ: P3/**654*/*/2009 die kriminalpolizeiliche Abteilung an, die angeführten Aktenzahlen („I*-**76-**/97 und *2 K 2**34/03“), so wie im Spruchpunkt a. des obzitierten Bescheids wegen Unterlassung als Rechtsverletzung gerügt, vollständig zu löschen bzw. zu entfernen und bis längstens 30. Oktober davon Mitteilung unter Anschluss von Kopie Bezug habender Unterlagen zu machen.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 27. und dem 29. Oktober 2009 wurde der Rechtsansicht der Datenschutzkommission entsprochen und insbesondere die nunmehr streitgegenständlichen Protokollbucheintragungen der Zlen *2 K 2**34/03 und I*-**76-**/97 durch Schwärzen gelöscht. Am 3. November 2009 erging zu AZ: P3/**654*/*/2009 eine schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, wonach „die beschwerdegegenständliche Eintragung im Protokollbuch ergänzend derart unkenntlich gemacht wurde und somit nicht mehr lesbar ist. Der bezughabende Steckzettel wurde „amtlich vernichtet.“ Als Beilage ist dabei eine „Kopie des Protokollbuchs“ angeführt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen hinsichtlich des internen Schriftverkehrs zur Umsetzung der Löschung auf dem von der Beschwerdegegnerin als Beilage zur Stellungnahme vom 25. März 2010, GZ: P3/**434*/*/2010, vorgelegten Urkundenkopien. Die festgestellte Löschung beider Protokollbucheintragungen, insbesondere der zu I*-**76-**/97, ergibt sich aus einem Vergleich der Fotokopie des Lichtbilds als Beilage zur eben zitierten Stellungnahme vom 25. März 2010 mit den anlässlich der Einschaunahme am 5. und 18. August 2009 (GZ: K121.527/0007-DSK/2009, Niederschrift samt digitalen Lichtbildern) angefertigten Lichtbildern. Zwar führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 6. April 2010 nicht ganz zu Unrecht aus, das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Lichtbild sei nicht gut kenntlich. Ein durch Augenschein erfolgter Vergleich mit den Lichtbildern 6 und 7 zu GZ: K121.527/0007-DSK/2009 (dem Beschwerdeführer vorgelegt und aus besagtem Verfahren bekannt) zeigt jedoch unzweifelhaft, dass die Protokollbucheintragung durch Hinzufügung von Schwärzungen über den noch lesbaren, personenbezogenen Stellen, gelöscht worden ist.
Diese Löschungsmitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2009 zugestellt.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung beruht auf dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 2, 3 Z 2 und 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) [...]
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.“
§ 27 Abs. 1 bis 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Recht auf Richtigstellung oder
Löschung
§ 27 . (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtigzustellen oder zu löschen, und zwar
Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, daß ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und daß der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
(2) Der Beweis der Richtigkeit der Daten obliegt - sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist - dem Auftraggeber, soweit die Daten nicht ausschließlich auf Grund von Angaben des Betroffenen ermittelt wurden.
(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zuläßt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen eines Antrags auf Richtigstellung oder Löschung ist dem Antrag zu entsprechen und dem Betroffenen davon Mitteilung zu machen oder schriftlich zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigstellung nicht vorgenommen wird.“
§ 40 Abs. 4 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission
und des geschäftsführenden Mitglieds
§ 40 . (1)...(3)
(4) Wenn die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs festgestellt hat, so hat dieser mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Zustand herzustellen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Durch den bereits mehrfach zitierten Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Oktober 2009 war die Beschwerdegegnerin gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 gebunden, die darin festgestellten Rechtsverletzungen zu beseitigen, das heißt die entsprechenden Löschungen durchzuführen und dem Beschwerdeführer Löschungsmitteilungen zukommen zu lassen.
a) Vorwurf der nicht erfolgten Löschung
Diese Rüge konnte durch das Ermittlungsverfahren nicht bestätigt werden. Im Gegensatz zum Vorwurf des Beschwerdeführers konnte verifiziert werden, dass auch die Protokollbucheintragung I*-**76-**/97 durch Schwärzen unleserlich gemacht, somit gelöscht worden ist (vgl. Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. März 2005, GZ: K120.969/0002-DSK/2005, RIS).
Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Löschung in Folge Unterlassung der Löschung dieser Daten ist daher nicht erfolgt.
b) Vorwurf der unzureichenden und irreführenden Löschungsmitteilung
Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, wenn er ausführt, dass der Wortlaut der Erledigung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2009, AZ: P3/**654*/*/2009, in Verbindung mit der Lichtbildbeilage eine bescheinigte Wissenserklärung über die erfolgte Löschung einer, nämlich „dieser“ Protokollbucheintragung (sowie des Steckzettels) ergibt. Allerdings wurden im folgenden internen Schriftverkehr der Beschwerdegegnerin beide Aktenzahlen als gelöscht angeführt.
Deshalb ist daraus für den rechtlichen Standpunkt des Beschwerdeführers im Ergebnis nichts zu gewinnen. Da er im Verlauf des Verfahrens jedenfalls darüber informiert worden ist, dass die Beschwerdegegnerin beide Eintragungen gemeint hat (vgl. VwGH E 27. März 2006, Zl. 2004/06/0125, RIS), fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse, da die Position des Beschwerdeführers durch einen Feststellungsbescheid (siehe nunmehr ausdrücklich § 31 Abs. 7 DSG 2000) samt daran geknüpften Pflichten gemäß § 40 Abs. 4 DSG 2000 nicht mehr verbessert werden könnte.
Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, ihre Löschungsmitteilung entsprechend klar und unzweideutig zu formulieren, wurde der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiven Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.