K121.590/0006-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführer Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 30. Juni 2010 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Henriette P*** (Beschwerdeführerin) aus Wien vom 28. September 2009 (postalisch aufgegeben am 30. Dezember 2009, ha. eingelangt am 04. Jänner 2010) gegen die Bundespolizeidirektion Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Übermittlung ihrer Daten als Zulassungsbesitzerin an eine italienische Polizeibehörde wird entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen : §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr 165/1999 idF vor BGBl. I Nr 133/2009, iVm §§ 47 Abs. 2 und 2a und 86 Abs. 3 [Anmerkung Bearbeiter: in Folge offenkundigen Redaktionsversehens im Original „Abs. 2“] des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF und Art. 8 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten, BGBl. Nr. 406/1990 (Amtshilfevertrag Österreich-Italien).
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer am 4. Jänner 2010 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Beschwerdegegnerin ihre Daten (Name, Adresse) als Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs an die Gemeindepolizei (Corpo di polizia municipale) von Caorle, Italien, übermittelt habe, worauf ihr in weiterer Folge eine Strafverfügung wegen einer Übertretung der italienischen Straßenverkehrsordnung zugestellt worden sei.
Die Beschwerdegegnerin bestritt das Tatsachenvorbringen nicht, verwies jedoch in rechtlicher Hinsicht darauf, dass dies durch den österreichisch-italienischen Vertrag über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten gedeckt sei.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, Daten der Beschwerdeführerin aus der Zulassungsevidenz im zwischenstaatlichen Amtshilfeweg an die Gemeindepolizei von Caorle, Italien, zu übermitteln.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Auf Amtshilfeersuchen (unter Angabe des Kfz-Kennzeichens) seitens Gemeindepolizei von Caorle, Italien (Corpo di Polizia municipale) vom 20. März 2009 übermittelte das Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien am 2. April 2009 die Daten Name, Vorname und Wohnadresse der Beschwerdeführerin aus der Datenanwendung „Evidenz von Zulassungsdaten und Antragstellern auf Wunschkennzeichen“ (auftraggeberische Teilnahme am Informationsverbundsystem „Zulassungsevidenz“ gemäß §§ 40b und 47 KFG 1967) postalisch an die anfragende italienische Polizeibehörde bzw. die Stadtgemeinde Caorle. Diese verwendete diese Daten zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. zur Adressierung einer wegen einer Straßenverkehrsübertretung vom 23. Juli 2008 gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Strafverfügung.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 28. September 2009 und den diesem angeschlossenen Beweisurkunden (Kopie der italienischen Strafverfügung, Kopie der datenschutzrechtlichen Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2009, AZ: P*/123***5/2009.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„ Grundrecht auf Datenschutz
§ 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
Die §§ 7 und 8 Abs.1, 2 und 3 Z 1 und 2 DSG 2000 lauten samt Überschriften:
„ Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei
Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8 . (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
§ 47 KFG 1967 lautet samt Überschrift:
„ Zulassungsevidenz
§ 47 . (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.
(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
(3) [betrifft Heeres-Kraftfahrzeuge]
(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Sicherheitsdirektionen, den Bundespolizeibehörden, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß.
(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 und gemäß Abs. 4b erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Evidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verwenden. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verwenden.
(4b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)
(5) Abs. 1 bis 4a gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.
(6) Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.“
§ 86 Abs. 3 KFG 1967 lautet samt Überschrift:
„ Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu
verwenden
[…]
(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.“
Art. 8 des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die wechselseitige Amtshilfe in Kraftfahrangelegenheiten, BGBl. Nr. 406/1990, lautet:
„ Artikel 8
(1) Die Behörden der Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene Fahrzeuge und Besitzer von Lenkerberechtigungen. Private Personen und sonstige Rechtsträger können bei der zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt bzw. ihren Sitz haben, die Einholung einer derartigen Auskunft vom anderen Vertragsstaat beantragen, wenn sie ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Auskunftserteilung haben.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Beschwerdegegnerin konnte sich bei der in Beschwerde gezogenen Datenübermittlung zu Recht auf die §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 3 Z 2 und Art. 8 des Amtshilfevertrags Österreich-Italien stützen. Nach dem klaren Wortlaut des Art. 8 des Vertrags „(erteilen) die Behörden der Vertragsstaaten … einander auf Ersuchen Auskunft über zugelassene Fahrzeuge..“. Diese rechtliche Verpflichtung ist in keiner Weise eingeschränkt.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, Art 1 des Amtshilfevertrags Österreich-Italien schließe „Strafsachen“ von seinem Anwendungsbereich aus, ist für den vorliegenden Fall nicht relevant, da eine Auskunft über die Identität des Zulassungsbesitzers – als eine Art der Information über zugelassene Fahrzeuge – noch keine automatische Verfangenheit des Zulassungsbesitzers als Beschuldigter in einem Strafverfahren bedeutet. Der Zulassungsbesitzer ist zunächst nur Auskunftsperson hinsichtlich der Identität des Lenkers.
Im Übrigen ergibt sich schon aus § 86 Abs. 3 KFG 1967, dass die italienischen Behörden auch ohne den speziellen Amtshilfevertrag Auskünfte aus der Zulassungsevidenz für Zwecke der Verfolgung von „Übertretungen von Verkehrsvorschriften“ einholen dürfen (vgl. dazu den Bescheid der Datenschutzkommission vom 9. Juni 2006, K121.124/0011- DSK/2006, RIS, und das dazu ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27. September 2007, 2006/06/0322). Auch das Bestehen dieser Rechtsvorschrift verbietet es, Art. 1 des Amtshilfevertrags Österreich-Italien so eng auszulegen, dass jede Datenübermittlung aus der Zulassungsevidenz, die ein Strafverfahren gegen den Betroffenen zur Folge haben könnte, nicht gestattet wäre.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.