K178.382/0005-DSK/2010 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER, und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 12. Mai 2010 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
I. Der G**** GmbH in Wien wird aufgrund ihres Antrags vom 20. November 2009 gemäß § 13 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, die Genehmigung erteilt, an die G**** International Inc (USA) und die G**** Corporation (USA) die folgenden Daten aus der Datenanwendung "Konzernreporting" zum Zweck der Erstellung von Berichten für die Konzernleitung zu übermitteln:
Von Personen, die bei der Antragstellerin beschäftigt (Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge etc.) oder Funktionsträger sind
dürfen die folgenden Daten für die Erstellung von Statistiken sowie für Vergleiche von Budget- und Gehaltsdaten mit anderen Standorten übermittelt werden:
Die Genehmigung wird unter der Auflage erteilt, dass die Daten nicht für Einzelpersonalmaßnahmen oder sonstige personenbezogene Auswertungen herangezogen werden dürfen.
II. Gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idF. BGBl I Nr. 65/2002, iVm §§ 1, 3 Abs. 1 und TP 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr. 24 i.d.F. BGBl II Nr. 460/2002 (BVwAbgV), hat die Antragstellerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von
Euro 6,50
zu entrichten.
B e g r ü n d u n g
1. Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 20. November 2009 hat die G**** GmbH (in weiterer Folge "Antragstellerin") bei der Datenschutzkommission einen Antrag gemäß § 13 DSG 2000 auf Übermittlung von personenbezogenen Daten gestellt.
Die Übermittlung an zwei Unternehmen an der Spitze des Konzerns soll dazu dienen, sehr allgemeine Statistiken zu erstellen ("Head Counts"), sowie die Budget- und Gehaltsdaten mit anderen Standorten zu vergleichen. Die beiden Empfänger haben zugesagt, dass die Daten nicht für Einzelpersonalmaßnahmen oder sonstige personenbezogene Auswertungen herangezogen werden sollen.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 13 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lauten unter der Überschrift "Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland" wie folgt:
" § 13. (1) Soweit der Datenverkehr mit dem Ausland nicht gemäß § 12 genehmigungsfrei ist, hat der Auftraggeber vor der Übermittlung oder Überlassung von Daten in das Ausland eine Genehmigung der Datenschutzkommission (§§ 35 ff) einzuholen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen binden.
(2) Die Genehmigung ist unter Beachtung der gemäß § 55 Z 2 ergangenen Kundmachungen zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 vorliegen und wenn, ungeachtet des Fehlens eines im Empfängerstaat generell geltenden angemessenen Datenschutzniveaus,
3. Rechtlich war zu erwägen:
3.1. Zur Genehmigungspflicht:
3.1. Zur Genehmigungspflicht:
Der beantragte Datenverkehr ist gemäß § 13 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 13/2005, genehmigungspflichtig , da zum einen die Empfänger in einem Staat seinen Sitz haben, für den keine Feststellung des Vorhandenseins eines angemessenen Datenschutzniveaus gemäß Art. 25 RL 95/46/EG besteht und da zum anderen auch kein Fall eines gemäß § 12 Abs. 3 DSG 2000 genehmigungsfreien Datenverkehrs vorliegt.
3.2. Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 DSG 2000:
Gemäß § 12 Abs. 5 DSG 2000 ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer geplanten Übermittlung, dass die Bedingungen des § 7 Abs. 2 DSG 2000 erfüllt sind. Danach dürfen Daten nur dann übermittelt werden, wenn sie
Der Antrag bezieht sich auf Daten, die in Österreich rechtmäßig verarbeitet werden. Die diesbezügliche Meldung der Antragstellerin beim Datenverarbeitungsregister für die Datenanwendung "Konzernreporting" (Datenanwendungsnummer xxxxxxx/yyy) ist registrierungsfähig.
3.3. Zur ausreichenden Rechtsgrundlage der Übermittlungen im Sinne der §§ 8 bzw. 9 DSG 2000:
Die Übermittlung dient zur Erstellung einer einfachen Statistik (eines "Head Count") sowie zur Überwachung der Einhaltung von Budgetvorgaben und zur Kontrolle von Budget- und Gehaltsdaten im internationalen Vergleich.
Die vorgesehenen Übermittlungen umfassen keine personenbezogenen Daten, die eingriffsintensiv - etwa durch Bezug zur Privatsphäre - wären oder besonderes Nachteilspotential hätten. Nur die Entgeltsdaten können zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden, aber da eine Datenart übermittelt wird, die nur ein sehr grobes Bild der Entlohnung vermittelt, scheint das Nachteilspotential gering und das Vorbringen, dass nur die Budget- und Gehaltsdaten international verglichen werden sollen, glaubwürdig.
Da die Übermittlung dieser Daten für die Erfüllung zulässiger Aufgaben im Konzern erforderlich ist und besondere Gefahren für die Betroffenen angesichts der Natur der zu übermittelnden Datenarten nicht bestehen, ist vom Vorliegen eines überwiegenden berechtigten Interesses an der Datenübermittlung auszugehen, womit die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 für die Zulässigkeit der vorliegenden Übermittlung erfüllt sind.
3.4 Zur Glaubhaftmachung des angemessenen Datenschutzes bei den Empfängern im Ausland haben der Auftraggeber und die Empfänger je einen Vertrag abgeschlossen, der den in der Entscheidung der Kommission 2001/497/EG vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG, Amtsblatt Nr. L 181, S. 19 – 31 vom 4. Juli 2001, CELEX: 32001D0497, vorgesehenen Standardvertragsklauseln entspricht. Der Nachweis ausreichenden Datenschutzes beim ausländischen Datenempfänger gilt daher als erbracht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 2 DSG 2000.
3.5. Die Verwaltungsabgabe war gemäß § 78 Abs. 1 AVG iVm §§ 13, 53 Abs. 1 DSG 2000 vorzuschreiben. Demnach ist für Anträge nach § 13 DSG 2000 keine Befreiung von Verwaltungsabgaben normiert.