[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Jänner 2010 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über den Antrag der Alpen Adria Universität Klagenfurt, Institut für *** (Antragstellerin) vom 29. September 2009 auf Genehmigung der Übermittlung von Adressen von 1000 Kärntnerinnen und Kärntnern aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zur Befragung über die Teilnahme am Forschungsprojekt „***“ wird gemäß § 47 Abs. 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:
- Der Antrag wird z u r ü c k g e w i e s e n.
B e g r ü n d u n g
Die Antragstellerin begehrt für Zwecke des Forschungsprojekts „***“ die Übermittlung von Adressen von 1000 Kärntnerinnen und Kärntnern zur Befragung über die Teilnahme in einer Kontrollgruppe.
Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:
Die Antragstellerin beschäftigt sich im Rahmen des Forschungsprojekts „***“ mit folgenden Forschungsfragen: ***
Dazu werden Personen *** befragt, ***, zum Teil in einer Kontrollgruppe. Im Antrag geht es ausschließlich um die zweite Gruppe.
Dazu sollen aus dem ZMR per Zufall eine Stichprobe von 1000 erwachsenen Kärntnerinnen und Kärntnern ausgewählt werden, deren Adressen an die Antragstellerin übermittelt werden. Diese Personen werden brieflich kontaktiert und über das Projekt informiert. Nach erfolgter Aussendung werden die 1000 Adressen gelöscht. Per beigelegter Antwortkarte senden die zur Teilnahme bereiten Personen ihre Kontaktdaten sowie Angaben zu Alter, Geschlecht und Beruf.
Aus diesen positiven Antworten werden zwei Gruppen zu je 50 Personen ausgewählt: eine Kontrollgruppe, die in Alter, Geschlecht und Beruf möglichst parallel zu der der ***nominierten ist, und eine junge Kontrollgruppe mit Personen unter 40 Jahren.
Von jenen Personen, die nicht antworten, werden keine Daten gespeichert. Die erhobenen Projektdaten werden ausschließlich für diesen Zweck verwendet, anonymisiert ausgewertet und nur in Form von Gruppenkennwerten (zB Mittelwerte) und nicht in Bezug auf Einzelfälle dargestellt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen im Antrag.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Für die Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen enthält das DSG 2000 in seinem § 47 eine Sondervorschrift. Diese lautet idF BGBl. I Nr. 135/2009 (DSG-Novelle 2010):
„Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen
§ 47. (1) Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adreßdaten eines bestimmten Kreises von Betroffenen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Zustimmung der Betroffenen.
(2) Wenn allerdings angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Zustimmung, wenn
1. Daten desselben Auftraggebers verwendet werden oder
2. bei einer beabsichtigten Übermittlung der Adreßdaten an Dritte
a) an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder
b) der Betroffene nach entsprechender Information über Anlaß und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist keinen Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Zustimmung der Betroffenen gemäß Abs. 1 einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adreßdaten mit Genehmigung der Datenschutzkommission gemäß Abs. 4 zulässig, falls die Übermittlung an Dritte
1. zum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des Betroffenen selbst oder
2. aus einem wichtigen öffentlichen Benachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder
3. zur Befragung der Betroffenen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke erfolgen soll.
(4) Die Datenschutzkommission hat auf Antrag eines Auftraggebers, der Adressdaten verarbeitet, die Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Antragsteller das Vorliegen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten als Auswahlkriterium, notwendig ist.
(5) Die übermittelten Adreßdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verwendet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
(6) In jenen Fällen, in welchen es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adreßdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.“
Die Datenschutzkommission hat, da das Gesetz nichts anderes anordnet, im gegenständlichen antragsgebunden Verfahren die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen (vgl. für viele das Erkenntnis des VwGH vom 4. November 2008, Zl 2008/22/0056).
Es war daher hier § 47 DSG 2000 nicht mehr idF BGBl I Nr. 2/2008, sondern idF BGBl I Nr. 135/2009, die seit 1. Jänner 2010 in Kraft ist, anzuwenden. § 47 Abs. 4 DSG 2000 stellt nun zur Legitimation für die Stellung eines Antrages zur Übermittlung von Adressdaten zur Benachrichtigung und Befragung von Betroffenen klar, dass diese ausschließlich bei jenem Auftraggeber liegt, der die Adressdaten verarbeitet. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass nur der Auftraggeber des ZMR, das Bundesministerium für Inneres, antragslegitimiert wäre, nicht aber die Antragstellerin.
Aus diesem Grund war der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen.
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