K121.538/0009-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. Spenling und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. Maitz-Strassnig, Mag. Hutterer, Dr. Souhrada-Kirchmayer, Mag. Zimmer und Dr. Staudigl sowie des Schriftführers Mag. Suda in ihrer Sitzung vom 27. November 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Heribert Ä*** (Beschwerdeführer) aus J*** vom 14. Juni 2009 gegen 1. die Bundespolizeidirektion Wien und 2. das Landespolizeikommando Wien (kurz: LPK Wien), (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Einsichtgewährung in ein amtsärztliches Gutachten betreffend Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers an den Landespolizeikommandanten wird entschieden:
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 52 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF und § 10 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 idgF iVm § 3 der Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO 2005), BGBl. II Nr. 205/2005.
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner vom 14. Juni 2009 datierenden und am 15. Juni 2009 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass dem Landespolizeikommandanten, General der Bundespolizei Udo Q***, Einsicht in das betreffend seine Dienstfähigkeit erstellte polizeichefärztliche Gutachten gewährt worden sei (es diesem auf Aufforderung per Fax „übermittelt“ worden sei). Das entsprechende Wissen (um eine psychische Erkrankung) könne zum Schaden des Beschwerdeführers (etwa im Zuge einer Planstellenvergabe) eingesetzt werden.
Das LPK Wien brachte in der Stellungnahme vom 3. Juli 2009 dazu vor, der Beschwerdeführer, ein Oberstleutnant der Bundespolizei im Dienste des Landeskriminalamts, befinde sich seit 21. April 2009 im Krankenstand, seine Dienstfähigkeit sei daher gemäß § 52 BDG zu überprüfen gewesen. Es sei
ausschließlich das vom Beschwerdeführer erwähnte Gutachten weitergeleitet worden. Die Weiterleitung, die für Zwecke der weiteren Dienst- und Führungsplanung erfolgt sei, sei durch Aktenvermerke dokumentiert worden und sei nicht über den Kreis der Führungskräfte des Landespolizeikommandos und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachabteilung für Personal- und Stabsplanung hinausgegangen. Als Beweismittel wurden in Kopie das betreffende ärztliche Gutachten und zwei Aktenvermerke über dessen Weiterleitung per Fax vorgelegt.
Der Beschwerdeführer brachte nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 vor, die Übermittlung sei inhaltlich
überschießend und ohne gerechtfertigten Zweck erfolgt, da die Dienstplanung üblicherweise nicht durch den Landespolizeikommandanten erfolge. § 52 BDG enthalte keine Ermächtigung, ärztliche Gutachten über einen Beamten an eine andere Stelle als die mit Personalfragen befasste Stelle der Dienstbehörde zu übermitteln. Es gebe überdies eine Dienstanweisung, nach der ein „Krankenakt“ gemäß Verschlusssachenordnung „sub cuvert“, also verschlossen und nachweislich, zu übermitteln sei. Die Übermittlung per Fax sei daher rechtswidrig gewesen. Er wisse überdies, dass Wissen über seine Erkrankung bereits im Kollegenkreis zirkuliere, und er demnach durch die gewählte Vorgehensweise stigmatisiert worden sei.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegner berechtigt waren, dem Landespolizeikommandanten Einblick in das polizeichefärztliche Gutachten vom 26. Mai 2009 betreffend die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu gewähren.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Oberstleutnant der Bundespolizei im Dienste des Landeskriminalamts und befindet sich seit 21. April 2009 im Krankenstand, was der Beschwerdeführer als Spätfolge eines bei einem Einsatz im Jahre 1985
(Terroranschlag auf den Flughafen ***) erlittenen psychischen Traumas mit Depressionsfolgen wertet. Das Landespolizeikommando ordnete daher als Dienstbehörde eine ärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers an. Dieser wurde am 26. Mai 2009 vom Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion, HR MR Dr. G***, untersucht, der zu GZ:
**/00****/*/00 darüber am selben Tag ein schriftliches Gutachten an das LPK Wien (Landeskriminalamt – Führungsunterstützung) erstattete. Darin bezeichnete der Gutachter den Krankenstand als „gerechtfertigt“ und den Beschwerdeführer als „weiterhin nicht dienstfähig“ und empfahl eine „Vorstellung bei der BVA“ (zwecks Einleitung eines Pensionierungsverfahrens), da eine Wiederherstellung der vollen Diensttauglichkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Der Untersuchungsbefund umschreibt in drei kurzen Absätzen die depressive Erkrankung des Beschwerdeführers und die zur Behandlung durchgeführten Therapien, das Gutachten enthält sich aber einer Aussage über die Ursächlichkeit des 1985 erlittenen Dienstunfalls für die gegenwärtige Erkrankung. Am 29. Mai 2009 erteilte der Leiter des Landeskriminalamts, Brigadier B***, der Abteilung für Führungsunterstützung den Auftrag, dieses Gutachten ihm vorzulegen; am 5. Juni 2009 wurde das Gutachten sodann direkt auf Auftrag von
Chefinspektor Georg Y*** an das Büro des Landespolizeikommandanten gefaxt und von diesem eingesehen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vom Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 17. Juli 2009 (ohne Zahl) als Beilagen vorgelegten Urkunden, dem polizeichefärztliche Gutachten vom 26. Mai 2009, GZ:
**/00****/*/00, sowie den Aktenvermerken von Abteilungsinspektor Helga V*** vom Landeskriminalamt Wien vom 29. Mai 2009 und 5. Juni 2009, jeweils betreffend
Faxübermittlung des betreffenden Gutachtens. Diese Ermittlungsergebnisse entsprechen rein sachverhaltsmäßig dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 4 Z 12 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. […]
2. "sensible Daten" ("besonders schutzwürdige Daten"): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;
[…]
12 "Übermitteln von Daten": die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes
Aufgabengebiet des Auftraggebers;
§ 10 SPG lautet samt Überschrift:
„Polizeikommanden
§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.
(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
4. die Festlegung der Dienstzeit,
5. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,
6. die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und
werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres besorgt.
(3) In Wien obliegt die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).
(4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.
(5) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
(6) Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000).“
§ 3 DPÜ-VO 2005 lautet:
„§ 3. (1) Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten als Dienstbehörde I. Instanz (§ 2 Abs. 2 DVG) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen) der ihm angehörenden Bediensteten (mit Ausnahme des Landespolizeikommandanten) zur selbständigen Besorgung mit Ausnahme folgender Angelegenheiten übertragen:
1. Versetzungen in den Ruhestand,
2 Versetzungen gemäß § 38 BDG,
7. vorläufige Suspendierungen,
8. Belange von Vorschüssen und Geldaushilfen,
9. Arbeitsplatzbewertungen,
(2) Dem Landespolizeikommando Wien werden gemäß § 10 Abs. 4 SPG weiters folgende Angelegenheiten übertragen:
(3) Das Landespolizeikommando Wien bedient sich nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit für die Durchführung der ihm nach Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten der bei der Bundespolizeidirektion Wien für diese Zwecke
eingerichteten Organisationseinheiten.“
§ 52 BDG lautet:
„Ärztliche Untersuchung
§ 52. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 setzt eine Verarbeitung in einer Datenanwendung oder manuellen Datei nicht voraus und schützt daher auch die Verwendung von Daten in konventioneller (Papier )Form (Bescheid der DSK vom 09. September 2005, GZ: K121.041/0012-DSK/2005, RS1, RIS).
Liegen die relevanten Daten, die für den Inhalt eines Behördenaktes typischerweise zu erwarten sind, nicht in automationsunterstützt verarbeiteter Form vor, sondern sind sie unstrukturiert auf dem Papier der einzelnen Aktenstücke festgehalten, kommt als verletztes subjektives Recht nur das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Abs. 1 DSG in Frage (Bescheid der DSK vom 18. Mai 2000, GZ: K120.686/3-DSK/00, RS1, RIS).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde ein urkundlich (mit Unterschrift des Gutachters) vorliegendes Schriftstück per Fax übermittelt; die Beschwerde ist daher materiell am Maßstab des Grundrechts zu prüfen.
Aus den zitierten Normen des Dienst- und Organisationsrechts (§ 10 Abs. 2 Z 6, Abs. 3 und 4 SPG, § 3 DPÜ-VO 2005) ergibt sich eine behördliche Zuständigkeit des Landespolizeikommandos für die dienstrechtliche Angelegenheit „Feststellung der Dienstfähigkeit“. Aus § 52 BDG wiederum ergibt sich, dass für diesen Zweck ärztliche Gutachten einzuholen, demnach sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) zu ermitteln sind.
Der Landespolizeikommandant war demnach in der
dienstrechtlichen Angelegenheit des Beschwerdeführers oberster, weisungsbefugter Behördenleiter der sachlich zuständigen Dienstbehörde.
Daraus folgt zunächst, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bundespolizeidirektion Wien richtet, mangels auftraggeberischer Verantwortung derselben gemäß Spruchpunkt 1. zurückzuweisen war.
Es wäre nun mit dem aus Art 20 Abs. 1 B-VG abzuleitenden Prinzip der Weisungsgebundenheit der Verwaltung verfassungsrechtlich unvereinbar, wenn es dem weisungsbefugten Leiter der Dienstbehörde aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt wäre, in Akten Einsicht zu nehmen, die unter seiner Verantwortung zu führende Verfahren betreffen. Aus dem Weisungsrecht ist sinngemäß auch ein Recht des
weisungsbefugten Organs abzuleiten, sich über die
entsprechenden Verwaltungssachen in jeder Hinsicht zu informieren. Ob dies, im Sinne des Vorbringens der Beschwerde, üblich oder ein Einzelfall war, ist hier nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, ihm sei durch das Verhalten des Beschwerdegegners ein Nachteil entstanden, sondern er befürchtet dies nur bzw. meint, ohne dies näher auszuführen, die Amtsverschwiegenheit sei (durch spätere, nicht vom Beschwerdegegenstand, der Gutachtensübermittlung, umfasste Handlungen) eventuell verletzt worden.
Auch eine Auslegung des Grundrechts unter sinngemäßer Heranziehung von § 4 Z 12 DSG 2000 führte zum selben Ergebnis:
da der Landespolizeikommandant Behördenleiter und in der entsprechenden dienstrechtlichen Angelegenheit
weisungsbefugt war, läge sinngemäß gar keine Übermittlung vor, da Daten innerhalb ein und derselben auftraggeberischen Organisationseinheit für den ursprünglichen Zweck verwendet worden sind.
Ob, wie vom Beschwerdeführer nachträglich vorgebracht, durch den gewählten technischen und organisatorischen
Übermittlungsweg (Telefax, keine Behandlung als Verschlusssache) in das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten eingegriffen worden ist, wird die Datenschutzkommission ein einem gesonderten Verfahren prüfen und entscheiden.
Die Beschwerde war daher gegenüber dem Landespolizeikommando spruchgemäß (Spruchpunkt 2.) abzuweisen.