K121.544/0011-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 18. November 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerden der Mag. Dr. Antonia M*** und des Hans M*** in Linz (Beschwerdeführer) gegen die S*** GmbH in R*** (Beschwerdegegnerin) vom 14. Juli 2009 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und vom 9. September 2009 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung wird wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 5, § 26 und 31 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2009 eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin sei ihrem Auskunftsbegehren vom 11. Februar 2009 bisher nicht nachgekommen.
In ihrer Stellungnahme vom 1. August 2009 übermittelte die Beschwerdegegnerin ein an die Beschwerdeführer gerichtetes Auskunftsschreiben vom selben Tag.
Dazu führten die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 9. September 2009 aus, die erhaltene Auskunft entspreche ihrem Auskunftsbegehren. Mit Schreiben vom 9. September 2009 hätten sie allerdings gegen die Verwendung ihrer Daten bei der Beschwerdegegnerin Widerspruch erhoben und insofern die Löschung ihrer Daten begehrt. Die Datenschutzkommission werde daher ersucht, den Akt „noch offen zu halten.“
Daraufhin teilte die Datenschutzkommission den Beschwerdeführern in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht mit, dass sie angesichts ihres Vorbringens in ihrer Eingabe vom 9. September 2009 davon ausgehe, dass sie ihre ursprüngliche Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft unter gleichzeitiger Einbringung einer neuen Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung zurückziehen. Da die Datenschutzkommission aber zur Entscheidung wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung durch Auftraggeber des privaten Bereichs nicht zuständig ist, müsste diese Beschwerde zurückgewiesen werden.
Dazu haben sich die Beschwerdeführer nicht geäußert.
B. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Beim Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 DSG 2000 handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird daher alleine durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bestimmt (siehe dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 152).
Im vorliegenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2009 eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft, weil die Beschwerdegegnerin ihrem Auskunftsbegehren vom 11. Februar 2009 nicht nachgekommen sei.
Gegenstand des Verfahrens war daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, dass sie ihrem Auskunftsbegehren vom 11. Februar 2009 nicht nachgekommen ist.
Mit Schreiben vom 9. September 2009 bestätigten die Beschwerdeführer, dass ihnen die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. August 2009 eine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt hat und diese auch ihrem Auskunftsbegehren entspreche. Allerdings werde ersucht, das Verfahren dennoch noch offen zu halten, weil die Beschwerdeführer nunmehr die Löschung ihrer Daten mittels Widerspruch bei der Beschwerdegegnerin begehrt hätten.
Damit haben die Beschwerdeführer ihr ursprüngliches Anbringen dahin abgeändert, dass nicht mehr eine behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft, sondern eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung (Widerspruch) Verfahrensgegenstand ist bzw. sein soll.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Änderung eines Antrages einer Partei während des Verfahrens als Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages unter gleichzeitiger Stellung eines neuen Antrages zu qualifizieren (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Randzahl 152). Der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag ist daher der Boden entzogen (Hinweis E 5.5.1981, 2570/80), die Partei hat (nur) den Anspruch auf Entscheidung über den offenen Antrag (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1994, 93/04/0079).
Insofern gilt die ursprüngliche Beschwerde vom 14. Juli 2009 wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft als zurückgezogen, und wird das darüber anhängige Verfahren eingestellt.
In Bezug auf das als neue Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung zu qualifizierende Vorbringen der Beschwerdeführer ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 1 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000) ist gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 DSG 2000 sind Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber, die 1. in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder 2. soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gelten die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Das bedeutet, dass die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Löschung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig ist. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche – wie den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist – Informationsdienstleistungen über Bauvorhaben anbietet. Da es sich somit aber bei der Beschwerdegegnerin um eine nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werdende Auftraggeberin des privaten Bereichs handelt, war die Beschwerde infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.