K121.412/0039-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER; Dr. HEISSENBERGER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 18. November 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Heinrich M*** (Beschwerdeführer) vom 19. Juli 2008 gegen 1. das Bundesministerium für Justiz (Erstbeschwerdegegner) und 2. den Präsidenten des Oberlandesgerichtes A*** (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird wie folgt entschieden:
- Die Beschwerde wird als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1und 2, § 4 Z 1 und Z 4, § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000
B e g r ü n d u n g :
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner gegen das Oberlandesgericht A*** und das Bundesministerium für Justiz gerichteten Beschwerde vom 19. Juli 2008 eine „Verletzung des Datenschutzgesetzes, durch Verwendung einer nicht genehmigten Datenanwendung“. Das Oberlandesgericht A*** habe die gesamte Telefonanlage für sämtliche Gerichte auf ein sogenanntes Firmennetz umgestellt. Im Zuge dieser offenbar 2008 abgeschlossenen Umstellung sei ein System eingerichtet worden, welches die Nummern sämtlicher Anrufer anzeige und speichere. Dies sei dem Beschwerdeführer durch Dritte zur Kenntnis gelangt. Auch habe er aus eigener Erfahrung wahrgenommen, dass er vom Oberlandesgericht A*** auf einer nicht im Verzeichnis eingetragenen und nicht angezeigten Nummer angerufen worden sei. Ihm sei auch vom Erstbeschwerdegegner über sein Nachfragen bestätigt worden, dass die Telefonanlage des Oberlandesgerichtes A*** alle anrufenden Nummern entschlüssle; nach den Richtermorden im Jahr 1995 sei – laut Auskunft des Erstbeschwerdegegners – ein Drohaufzeichnungsdienst installiert worden und es werde daher vom Telefonanbieter immer die Nummer des Anrufers übermittelt. „Die Tatsache einer 13 Jahre zurückliegenden Straftat (von welcher der Beschwerdeführer keine Kenntnis hat) kann in keiner Weise rechtfertigen, die Telefonnummer aller Anrufer zu speichern und zu verarbeiten. Insbesondere auch aus der Sicht, als Gerichte ohnedies rechtliche Möglichkeiten haben, Telefonanrufe jederzeit zurückzuverfolgen bzw. die Identität des Anrufers zu ermitteln. Gerade im Falle einer allfälligen Drohung wäre diese Möglichkeit technisch gegeben, ohne in die Personenrechte tausender Bürger eingreifen zu müssen. Die Bestimmungen des § 8 DSG wurden nicht eingehalten. Keiner der Gründe des § 8 DSG liegt vor. Weder das Oberlandesgericht A*** noch das Bundesministerium für Justiz können zudem lebenswichtige Interessen geltend machen, nur weil es vor längerer Zeit zu einer Straftat gekommen sein mag; wobei die Datenanwendung selbst nicht einmal in einem erkennbaren Zusammenhang zu diesen Straftaten steht, da üblicherweise ein Straftäter nur in den seltensten Fällen eine Tat vorher telefonisch ankündigt.“ Eine solche Datenanwendung sei im Übrigen gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 19 DSG 2000 auch meldepflichtig. Ausnahmen im Sinne des § 17 Abs. 2 DSG 2000 würden nicht vorliegen. Eine „Registernummer“ liege weder vor, noch sei eine Meldung im Datenverarbeitungsregister erfolgt. Das Oberlandesgericht A*** sei als Auftraggeber dieser Datenanwendung gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 anzusehen, gleichermaßen der Erstbeschwerdegegner, als Aufsichtsbehörde. Dem Informationsstand des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass die Einrichtung dieser Datenverarbeitung ohne Genehmigung des Erstbeschwerdegegners erfolgt sei. „Die Datenschutzkommission wolle daher die Verletzung der verfassungsgesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF durch das Oberlandesgericht A*** und das Bundesministerium für Justiz feststellen; insbesondere hinsichtlich des unbefugten Betriebes einer nicht registrierten Datenanwendung, sowie des Eingriffes durch die Datenanwendung in schutzwürdige persönliche Grundrechte, des Beschwerdeführers und darüber hinaus eines großen Personenkreises, außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit und ohne jegliche rechtliche Grundlage“.
Die Beschwerdegegner bringen in ihren Stellungnahmen vom 10. September 2008 und vom 16. September 2008 vor, beim Oberlandesgericht sei eine zentrale Telefonvermittlung für die Telefonnebenstellen der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Sprengel des Oberlandesgerichtes A*** eingerichtet. Aufgrund von Drohanrufen und zum Zweck der Verfolgung und Verhinderung von Straftaten im Sinne der allgemeinen Richtlinien für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden (BMJ-G147.10/0029- III1/2006) sei die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige beim Telefonprovider BA*** veranlasst worden.
Seit dem Jahr 2000 seien neun telefonische Drohanrufe gegen Dienststellen bzw. RichterInnen im Sprengel des Oberlandesgerichtes aktenkundig. Zuletzt seien im Mai 2008 telefonische Bombendrohungen gegen das Bezirksgericht XA*** gerichtet gewesen. Im September 2005 sei z.B. während der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht A*** in der Strafsache „*** K***“ durch einen Drohanruf versucht worden, auf diese Rechtsmittelverfahren einzuwirken.
Über Aufforderung der Datenschutzkommission vom 10. November 2008 – welche dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ortsabwesenheit erst am 21. Jänner 2009 zugestellt werden konnte – präzisierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2009 seine Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, er verwende ein Mobiltelefon, dessen Nummer netzmäßig – d.h. nicht durch Einstellung am Gerät selbst – bei Anrufen nicht angezeigt werde. Im Zusammenhang mit einer Vertretungssache habe der Beschwerdeführer im April 2008 mehrmals beim Oberlandesgericht A*** angerufen, ohne allerdings den beabsichtigten Gesprächspartner zu erreichen. Routinemäßig und ausnahmslos hinterlasse der Beschwerdeführer bei solchen Anrufen keine Nummer für einen Rückruf. Dennoch sei der Beschwerdeführer am folgenden Tag von der zuständigen Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes A*** zurückgerufen worden. Auf Nachfrage bei der Gerichtsvermittlung habe der Beschwerdeführer die Auskunft erhalten, dass sämtliche Nummern von Anrufern angezeigt, erfasst und gespeichert würden, dies sei technisch so eingerichtet. Durch diese Erfassung, Speicherung und nachfolgende Verwendung seiner Telefonnummer, erachte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Schutz seiner persönlichen Daten verletzt.
In seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 führte der Zweitbeschwerdegegner aus, dass die Telefonnummern aller Anrufer im Rahmen des lokalen Apparatespeichers des Oberlandesgerichtes A*** für die Dauer von 30 Telefonanrufen gespeichert werden würden. Bei weiteren Anrufen würden die ältesten der jeweils 30 gespeicherten Nummern durch Überschreiben gelöscht. Es sei daher nicht richtig, dass Telefonnummern über Jahre hinweg gespeichert bleiben; richtig sei vielmehr, dass die anrufende Telefonnummer auf dem Display eines Nebenstellenapparates kurzzeitig (für maximal zwei bis drei Tage) sichtbar gemacht werden können. Dadurch sei es für die Mitarbeiter des Oberlandesgerichtes A*** möglich, Anrufe, die in ihrer Abwesenheit eingegangen sind, durch Rückruf zu beantworten. Bezogen auf die Beschwerde sei die Telefonnummer des Beschwerdeführers nicht dauerhaft gespeichert, sondern lediglich auf dem Display des Nebenstellenapparates kurzzeitig sichtbar gewesen.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. April 2009 aus, aus der Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners vom 13. März 2009 gehe nicht hervor, ob sich die Speicherung von 30 Telefonanrufen auf die jeweilige Nummer des Anrufers beziehe, oder auf die Zahl der gesamten einlangenden Anrufe. Beschwerdegegenstand sei im Übrigen die Entschlüsselung von Anrufernummern, für welche es keine Rechtsgrundlage gebe. Die Darstellung des Zweitbeschwerdegegners, die Nummern würden nur auf dem jeweiligen Empfängerapparat angezeigt und seien nur in dessen Speicher abrufbar, sei jedenfalls unrichtig. Dies sei dadurch belegt, „dass der Beschwerdeführer nicht von dem an einem früheren Tag angerufenen Anschluss zurückgerufen wurde, sondern von einer anderen Abteilung. Es ist nicht denklogisch, dass eine Geschäftsabteilung bei einem gesondert angewählten Apparat Nachschau hält, um dort festzustellen, wer unter welcher Nummer angerufen hätte; noch dazu wenn der Anrufer, wie im konkreten Fall, keinen Rückruf hinterließ. Damit ergab sich für den Beschwerdeführer schlüssig die Tatsache, dass seine Person (dh Daten) mit einem bestimmten Anruf und einer bestimmten Nummer verknüpft wurde. Spätere Anrufe – in anderer Sache – ergaben übrigens (September 2008), dass die im April 2008 verwendete Nummer des Beschwerdeführers noch im System aufschien. Dass zwischenzeitlich nicht mehr als 30 andere Anrufe eingelangt wären, ist mindestens unglaubwürdig.“
Über Aufforderung der Datenschutzkommission führte BA*** mit Schreiben vom 10. Juni 2009, vom 19. Juni 2009 und vom 4. September 2009 sowie in einem mit der gefertigten Sachbearbeiterin geführten Telefongespräch am 9. September 2009 aus, dass dem Zweitbeschwerdegegner bereits im Jahr 2003 nach Bombendrohungen eine „Fangschaltung“ im Sinne des § 100 TKG 1997 eingerichtet worden sei. Im Jänner 2006 sei B*** vom Zweitbeschwerdegegner neuerlich von der Gefahr von Drohanrufen informiert worden und sei neuerlich eine „Fangschaltung“, und zwar auf Grundlage der „Allgemeinen Richtlinien für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden“ vom Bundesministerium für Justiz, installiert worden. Die technische Einrichtung der „Fangschaltung“ sei derart erfolgt, dass beim physikalischen Teilnehmeranschluss des Zweitbeschwerdegegners der Parameter CLIRIGN (Calling Line Identification Restriction IGNore) eingerichtet worden sei. Features wie CLIR Ignore seien aber aus technischen Gründen nur der öffentlichen Teilnehmernummer zuordenbar. Es sei unmöglich einzelnen Durchwahlen Features zuzuordnen. Eine für derartige Zwecke notwendige Software-Entwicklung könne aufgrund der technisch zugrunde liegenden Konzepte (ein Teilnehmeranschluss sei ein homogenes Gebilde ohne Untergliederung, da diese bei Nebenstellenanlagen durch den Teilnehmer selbst gebildet werden) nicht durchgeführt werden.
In seiner Eingabe vom 12. Oktober 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er habe im April 2008 bei der Vermittlung des Oberlandesgerichtes A*** angerufen und sei daraufhin zu einer Geschäftsstelle verbunden worden. Am Folgetag sei er von einer anderen Geschäftsstelle zurückgerufen worden. Aus diesem Umstand ergebe sich, dass keine Einzelanschlussbezogene reine Rufnummern-Erkennung eingerichtet worden sei, sondern eine Rufnummern-Abspeicherung über das System selbst. Im Übrigen beziehe sich die Beschwerde nicht unmittelbar auf die Anzeige von Rufnummern Anrufender, sondern primär auf den Betrieb der Datenanwendung „Drohaufzeichnungsdienst“ im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000. Auch sei die Anzeige und Speicherung der Anrufdaten nicht von der Firma BA***, sondern von der Firma D*** eingerichtet worden. Nach wie vor sei nicht ersichtlich, wie lange nun tatsächlich die erfassten Daten gespeichert werden würden. Die Ausrede des Ministeriums, es handle sich bloß um eine „kurzzeitige“ Speicherung sei dadurch widerlegt, dass die Nummer des Beschwerdeführers im September 2008 noch immer gespeichert gewesen sei. Das Ermittlungsverfahren der Datenschutzkommission habe sich bisher ausschließlich auf den Nebengegenstand der Beschwerde, die Rufnummernanzeige, nicht aber auf den Hauptgegenstand, die unzulässige Erfassung und Verarbeitung von Daten sämtlicher Anrufer bezogen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Erstbeschwerdegegner bzw. der Zweitbeschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, dass er seine mit Anzeigenunterdrückung ausgestattete Telefonnummer entschlüsselt und - so wie die Rufnummer sämtlicher Anrufer beim OLG A*** - in einer nicht genehmigten Datenanwendung dauernd gespeichert sowie und in weiterer Folge ihm gegenüber durch Rückruf verwendet hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat im April 2008 beim Oberlandesgericht A*** in Zusammenhang mit einer Vertretungssache mehrmals unter Verwendung der Rufnummer ***000*** angerufen, den beabsichtigten Gesprächspartner allerdings nicht erreicht. Dabei hat der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon benutzt, dessen Nummer bei Anrufen nicht angezeigt wird.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 19. Juli 2008 bzw. dem Verbesserungsschreiben vom 7. Februar 2009.
Bei der oben bezeichneten Rufnummer des Oberlandesgerichtes A*** handelt es sich um eine nationale Rufnummer für ein sog. virtuelles privates Netz. Eine solche Rufnummer kann im Unterschied zu einer geografischen Rufnummer, die der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte dient und insofern eine entsprechende Niederlassung in diesem Vorwahlbereich voraussetzt, einer juristischen Person für mehrere Standorte innerhalb von Österreich von der Ä*** - GmbH (Ä*** GmbH) zugewiesen werden. Sämtliche Mitarbeiter der Bezirksgerichte und Staatsanwaltschaften im Sprengel des OLG A*** sind daher - ebenso wie die Mitarbeiter des Oberlandesgerichtes A*** selbst - unter dieser einheitlichen Rufnummer (in Kombination mit jeweils einer eigenen Durchwahl – siehe dazu unten -) erreichbar. Für den Betrieb dieses privaten Netz(teil)es bedient sich das OLG A*** des Betreibers BA***.
Mit dem öffentlichen Telefonnetz ist die virtuelle Rufnummer ***00*** in der Weise technisch verbunden, dass alle Anrufe an die Rufnummer ***00*** durch den Betreuer des privaten Netzes, BA***, über das Sprachvermittlungssystem von BA*** („Switch“) an die im öffentlichen Kommunikationsnetz für das Oberlandesgericht A*** von BA*** eingerichteten 2 Teilnehmeranschlüsse (einer für den Bereich A***, einer für den Bereich XA***) umgeleitet werden.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus telefonischen Erkundungen der gefertigten Sachbearbeiterin bei der Firma BA*** (Telefonat vom 9. September 2009) sowie aus den in der Verordnung der Ä***-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (KEM-V 2009) festgelegten Begriffsdefinitionen in §§ 49 und 55. Weiters ergeben sich diese Feststellungen auch aus einer von der Ä*** GmbH auf ihrer Homepage veröffentlichten Information über Bereichskennzahlen für private Netze und in diesem Zusammenhang der dort eingeräumten Möglichkeit die dem Zweitbeschwerdegegner zugeteilte Rufnummer für private Netze abzufragen.
An die Rufnummer ***00*** sind etwa 1600 Telefon-Nebenstellen im Bereich des Oberlandesgerichtes A*** angebunden. Dieses Nebenstellennetz ist ein privates, vom Zweitbeschwerdegegner betriebenes Netz, mit dessen Einrichtung und Betrieb er die Firma D*** betraut hat. Die Nebenstellenanlage liegt außerhalb der Ingerenz der Firma BA***. Insbesondere ist für BA*** nicht nachvollziehbar, an welche Nebenstelle ein Anruf gerichtet ist, da für sie Anrufe nur bis zur Ebene der beiden Teilnehmernummern des OLG A*** im öffentlichen Netz sichtbar sind.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdegegner in ihren Stellungnahmen vom 10. und vom 16. September 2009 sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Weiters ergeben sich diese Feststellungen aus dem Vorbringen von B*** in ihren Schreiben vom 19. Juni 2009 und vom 4. September 2009.
Aufgrund von zahlreichen Drohanrufen und der Richtermorde in A*** hat der Zweitbeschwerdegegner zum Zweck der Rückverfolgung der Identität eines Drohanrufers und damit verbunden zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten, die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung für alle beim Zweitbeschwerdegegner eingehenden Telefongespräche bei BA*** beantragt, welche ihm auch gewährt wurde.
Technisch erfolgte diese Einrichtung durch BA*** in der Weise, dass bei den beiden dem Oberlandesgericht A*** zugeordneten Teilnehmeranschlüssen im öffentlichen Netz jeweils der Parameter CLIR Ignore (Calling Line Identification Restriction Ignore) gesetzt wurde. Die Einrichtung von speziellen Einstellungen wie Anrufweiterleitung, Fangschaltung, Aufhebung von Rufnummernunterdrückung etc. ist technisch nur auf der Ebene der Rufnummer im öffentlichen Netz möglich. Es ist unmöglich bei einzelnen Nebenstellen solche Einstellungen vorzusehen. Auf der Ebene der im öffentlichen Netz einlangenden Anrufe ist beim Betreiber keine Information über den weiteren Kommunikationsverlauf im privaten Nebenstellennetz gespeichert, von BA*** kann also nachträglich nicht festgestellt werden, mit welcher Nebenstelle ein Anrufer, der die Rufnummer ***000*** zu einer bestimmten Zeit gewählt hat, in Kommunikation treten wollte. Diese technischen Gegebenheiten sind auch – etwa durch Einsatz geänderter Software – nicht änderbar, da das technisch zugrundeliegende Konzept den Teilnehmeranschluss im öffentlichen Netz als ein homogenes Gebilde ohne Untergliederungen vorsieht.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 19. Juli 2008 bzw. in seiner verbesserten Beschwerde vom 7. Februar 2009, dem Vorbringen der Beschwerdegegner in ihren Stellungnahmen vom 16. September 2008 und vom 10. September 2008 sowie dem Vorbringen von BA*** in den Schreiben vom 19. Juni 2009 und vom 4. September 2009.
Im Telefonsystem für den Geschäftsbereich des OLG A*** gibt es die Möglichkeit der Aufzeichnung des Inhalts eines Drohanrufes durch den Angerufenen im Einzelfall durch Betätigung einer entsprechenden Taste auf dem Telefonendgerät. Dafür dass der Inhalt eines Anrufs des Beschwerdeführers als Drohanruf aufgezeichnet worden wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Stellungnahmen der Beschwerdegegner und der im Ermittlungsverfahren befragten Telekombetreiber sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Parteiengehör. Eine Speicherung des Inhalts von Anrufen des Beschwerdeführers hat er weder selbst behauptet noch ist solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die zuständige Geschäftsstelle des Zweitbeschwerdegegners hat den Beschwerdeführer aufgrund seines Anrufes im April 2008 auf dieser – vom Beschwerdeführer unterdrückten, allerdings beim Oberlandesgericht angezeigten – Rufnummer am folgenden Tag zurückgerufen.
Die Telefonnummer des Beschwerdeführers wurde aufgrund seines Telefonanrufes im April 2008 vom Zweitbeschwerdegegner im Rahmen des lokalen Apparatespeichers für die Dauer von 30 Telefonanrufen gespeichert und zwar wurde seine Nummer nach Eintreffen weiterer 30 Anrufe durch Überschreiben gelöscht. Die Rufnummer des Beschwerdeführers wurde daher nicht dauerhaft gespeichert, sondern war nur kurzzeitig für die Dauer des Einlangens von 30 weiteren Anrufen in Form der Telefonnummer des Anrufenden auf dem Display des Nebenstellenapparates sichtbar.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 19. Juli 2008 bzw. dem Verbesserungsschreiben vom 7. Februar 2009 sowie aus dem Vorbringen des Zweitbeschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 13. März 2009. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung in seinen Eingaben vom 1. April 2009 und vom 12. Oktober 2009, er sei von einer anderen als von ihm angerufenen Abteilung zurückgerufen worden, weshalb eine Speicherung lediglich auf dem lokalen Apparat unglaubwürdig sei, steht in Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen in seiner verbesserten Beschwerde, wonach er am folgenden Tag „von der zuständigen“ - und damit von ihm offensichtlich angerufenen - „Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes A*** zurückgerufen“ wurde. Davon abgesehen wäre aber auch ein Rückruf einer „anderen Abteilung“ kein Beweis dafür, dass der Zweitbeschwerdegegner seine Rufnummer in Zusammenhang mit seiner Person „zentral“ speichere, weil der Rückruf von einer anderen Nebenstelle sich ja auch ohne Weiteres daraus ergeben hätte können, dass der Angerufene einen anderen Mitarbeiter mit der Beantwortung des eingegangenen Anrufs beauftragt hatte. Die vom Beschwerdeführer allgemein gehaltene und nicht näher konkretisierte Behauptung eines Anrufes durch das Oberlandesgericht A*** im September 2008 in „einer anderen Sache“ - die mangels Konkretheit auch nicht überprüft werden konnte - ist ebenfalls kein glaubhaftes Indiz für eine dauerhafte Speicherung in einem „zentralen System“ des Zweitbeschwerdegegners, weil die Rufnummer in diesem Fall auch auf andere Art und Weise – wie z.B. aufgrund eines neuerlichen unmittelbar vorangehenden Anrufes des Beschwerdeführers oder aufgrund von Angaben im Schriftwechsel des Beschwerdeführers mit den Gerichtsbehörden – ermittelt worden sein konnte. Da auf den Telefonendgeräten nur die Telefonnummern von anrufenden Anschlüssen gespeichert sind, musste für den – nicht näher nachprüfbaren – Anruf des OLG A*** im September 2008 eine andere Informationsquelle vorhanden sein, da ja sonst der Zusammenhang zwischen der Telefonnummer und „der anderen Sache“, in der der Beschwerdeführer nach seinen Angaben angerufen wurde, für das OLG A*** nicht herstellbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer und damit auch seine Rufnummer sind nicht im elektronischen Telefonbuch eingetragen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf einer Nachschau im elektronischen Telefonbuch www.otb.at, Stichtag 13. Februar 2009.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 lauten:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
…
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Daten'' („personenbezogene Daten''): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen'' sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
….
4. „Auftraggeber'': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anläßlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
….
§ 31. ….
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
….“
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG 2003) lauten auszugsweise:
„12. Abschnitt
Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz
Allgemeines
§ 92. (1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.
…
§ 104. (1) Im öffentlichen Kommunikationsnetz muss dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Dem Teilnehmer muss diese Möglichkeit anschlussbezogen zur Verfügung stehen.
(2) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Im öffentlichen Kommunikationsnetz, muss dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.
….
§ 106. (1) Fangschaltung ist die vom Willen des Anrufenden unabhängige Feststellung der Identität eines anrufenden Anschlusses.
(2) Sofern ein Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, hat der Betreiber eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten. Er darf dafür ein Entgelt verlangen.
(3) Das Ergebnis der Fangschaltung ist dem Teilnehmer bekannt zu geben, wenn er die Tatsache von belästigenden Anrufen während der Überwachung glaubhaft macht.“
§ 106 TKG ist die wörtliche Wiedergabe von § 100 TKG 1997. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage GP XX RV 759 zu § 100 TKG 1997 lauten:
„Die Neufassung dieser Bestimmung erfolgte auf Grund der Erfahrungen mit der sehr restriktiven Bestimmung im Fernmeldegesetz 1993, der teilweise sehr heftig geführten öffentlichen Diskussion und der wesentlich liberaleren Bestimmung des Art. 9 der TK-Datenschutz-Richtlinie. Nunmehr soll es möglich sein, das Ergebnis der Fangschaltung dem Angerufenen mitzuteilen. Dieser hat nun die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, in welcher Form die Verfolgung des Täters erfolgen soll. Damit wird es ermöglicht, Fälle der Belästigung, die auch ohne ein behördliches Verfahren gelöst werden können, zu berücksichtigen. Auch die Hereinbringung allfälliger Schadenersatzansprüche durch den Belästigten wird damit wesentlich vereinfacht.“
Art. 9 der angesprochenen Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (Telekommunikationsrichtlinie) lautet:
"Artikel 9 Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß es transparente Verfahren gibt, nach denen der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufheben kann, und zwar
a) vorübergehend, wenn ein Teilnehmer beantragt hat, daß böswillige oder belästigende Anrufe zurückverfolgt werden; in diesem Fall werden im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht die Daten mit der Rufnummer des anrufenden Teilnehmers vom Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes und/oder des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes gespeichert und zur Verfügung gestellt;
b) permanent für Einrichtungen, die Notrufe bearbeiten und dafür von einem Mitgliedstaat anerkannt sind, einschließlich Strafverfolgungsbehörden, Ambulanzdiensten und Feuerwehren, zum Zwecke der Beantwortung dieser Anrufe.“
Erwägungsgrund 19 zu Art. 9 der Telekommunikationsrichtlinie lautet:
"Im Hinblick auf die Rufnummernanzeige ist es erforderlich, das Recht des Anrufers zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, von dem aus der Anruf erfolgt, zu unterdrücken, ebenso wie das Recht des Angerufenen, Anrufe von nicht identifizierten Anschlüssen abzuweisen. Es ist gerechtfertigt, in Sonderfällen die Unterdrückung der Rufnummernanzeige aufzuheben. Bestimmte Teilnehmer, insbesondere telefonische Beratungsdienste und ähnliche Einrichtungen, haben ein Interesse daran, die Anonymität ihrer Anrufer zu gewährleisten. Im Hinblick auf die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen ist es erforderlich, das Recht und das berechtigte Interesse des Angerufenen zu wahren, die Anzeige der Rufnummer des Anschlusses, mit dem der Anrufer tatsächlich verbunden ist, zu unterdrücken; dies gilt besonders für den Fall weitergeschalteter Anrufe. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen ihre Teilnehmer über die Möglichkeit der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen, über alle Dienste, die auf der Grundlage der Anzeige der Rufnummer des Anrufenden und des Angerufenen angeboten werden, und über die verfügbaren Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit unterrichten. Die Teilnehmer können dann sachkundig die Funktionen auswählen, die sie zur Wahrung der Vertraulichkeit nutzen möchten. Die permanenten Funktionen zur Wahrung der Vertraulichkeit müssen nicht unbedingt als automatischer Netzdienst zur Verfügung stehen, sondern können von dem Betreiber des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes auf einfachen Antrag bereitgestellt werden."
2. rechtliche Schlussfolgerungen
A. Zuständigkeit der Datenschutzkommission
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 5 DSG 2000 ist „die Datenschutzkommission zur Entscheidung (über Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz) zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind. Die Installierung und Verwendung einer Telefonanlage bei Gericht stellt eine administrative Hilfsmaßnahme zur Sicherung des Funktionierens der Gerichtsbarkeit und insofern eine Justizverwaltungssache im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 3 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. 1951/264 idF BGBl. 421/2006 dar (siehe dazu u.a. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. Februar 2000, 1Ob 355/99h), die gemäß § 42 Gerichtsorganisationsgesetz idF BGBl. Nr. 507/1994 – mangels anderslautender gesetzlicher Bestimmungen – vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes als Organ der Justizverwaltung wahrzunehmen ist. Für diese Sichtweise spricht auch der Umstand, dass die Frage von Sicherheitsvorkehrungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Telefonanlagen von Gerichten zum Gegenstand eines Erlasses, also einer generellen Weisung des Bundesministers für Justiz (BMJ-G147.10/0029-III1/2006) gemacht wurde, was typischerweise die Zuordnung des Gegenstandes zur Justizverwaltung voraussetzt. Die Datenschutzkommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 zuständig.
Da somit aber der Präsident des Oberlandesgerichtes A*** als Träger der Justizverwaltung die in Rede stehende Aufhebung der Rufnummernunterdrückung veranlasst hat, wurde die gegen das Oberlandesgericht A*** gerichtete Beschwerde von der Datenschutzkommission als Beschwerde gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichtes A*** gewertet.
B. zur Anwendbarkeit des DSG 2000
1) Vorauszuschicken ist, dass die Telefonnummer des Beschwerdeführers, da sie nicht im elektronischen Telefonbuch eingetragen ist, kein allgemein verfügbares Datum im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 darstellt und damit einem Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers zugänglich ist. Die Beschwerdegegner führen dazu lediglich allgemein aus, dass es sich „bei den verwendeten Daten überwiegend um veröffentlichte Telefonnummern“ handle.
2) Weiters bringen die Beschwerdegegner vor, die in Rede stehende Telefonnummer stelle überhaupt kein personenbezogenes Datum im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 dar, weil alleine durch die Entschlüsselung der Rufnummer die Identität des Betroffenen vom Zweitbeschwerdegegner nicht festgestellt werden könne; diese Möglichkeit stünde alleine den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der ihnen nach der Strafprozessordnung eingeräumten Möglichkeiten zur Verfügung. Nach der Definition des § 4 Z 1 DSG 2000 (entsprechend Art. 2 lit. a der RL 95/46/EG) für „personenbezogene Daten“ genügt es, dass u.U. nicht der Verwender (das OLG A***) , wohl aber ein Dritter – im vorliegenden Fall der Telekombetreiber – den Betroffenen identifizieren kann. Die Telefonnummer des Beschwerdeführers stellt daher jedenfalls ein personenbezogenes, weil bestimmbares, Datum im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 dar.
3) zum Erstbeschwerdegegner
Im vorliegenden Fall hat der Zweitbeschwerdegegner die in Rede stehende Aufhebung der Rufnummernunterdrückung im Gerichtsgebäude veranlasst. Da der Auftraggeberbegriff des § 4 Z 4 DSG 2000 auf die faktische Willensbildung zur Verarbeitung personenbezogener Daten abstellt, ist die in Rede stehende Entschlüsselung der Telefonnummer des Beschwerdeführers und ihre weitere Verwendung schon allein aus diesem Grund nicht dem Erstbeschwerdegegner, sondern allein dem Zweitbeschwerdegegner als datenschutzrechtlichem Auftraggeber zuzurechnen. Durch die bloße Weisungserteilung des dafür zuständigen Bundesministers für Justiz kann die Auftraggebereigenschaft nicht auf diesen und damit auch nicht auf dessen Hilfsapparat, den Erstbeschwerdegegner übergehen. Es liegt nämlich im Wesen der Weisung, dass eine Verwaltungssache durch Erteilung einer Weisung vom Anweisenden nicht selbst besorgt wird, sondern nach wie vor vom Weisungsgebundenen, jedoch unter Befolgung der in der Weisung näher festgelegten Bedingungen (siehe dazu insbesondere den Bescheid der Datenschutzkommission vom 3. April 2009, K121.446/006-DSK/2009). Da es dem Erstbeschwerdegegner als Hilfsapparat des bloß Anweisenden hinsichtlich der Einrichtung, Art und Weise des Betriebes der Telefonanlage des OLG A*** an der datenschutzrechtlichen Eigenschaft eines Auftraggebers mangelt, war die Beschwerde gegen den Erstbeschwerdegegner als unbegründet abzuweisen.
4) zum Zweitbeschwerdegegner
Gemäß § 1 DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat. Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind – da es sich im vorliegenden Fall um behördliches Handeln des Zweitbeschwerdegegners im Rahmen der Justizverwaltung handelt – nur aufgrund von formellen Gesetzen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG 2000 zulässig. Der Erlass des Bundesministeriums für Justiz betr. Richtlinien für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden kann daher für sich allein keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz durch Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige darstellen.
Ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung seiner Rufnummer kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht ab ovo abgesprochen werden (siehe dazu auch die Erwägungen unter Pkt. B 1 und 2). § 104 TKG 2003 räumt dem Nutzer eines Telefonanschlusses auch tatsächlich ein subjektives Recht auf Unterdrückung der Anzeige seiner Rufnummer beim Angerufenen ein, er muss sich also nicht unbedingt durch Anzeige seiner Rufnummer identifizierbar machen (Zur Herstellung des Informationsgleichgewichts kann der Angerufene seinerseits seinen Anschluss so einrichten lassen, dass er Anrufe mit Anzeigenunterdrückung nicht entgegen nimmt.).
Beschränkungen der Möglichkeit einer Rufnummernanzeigeunterdrückung sieht der Gesetzgeber ausschließlich in § 20 Abs. 3 TKG 2003 gegenüber von Notrufträgern (Feuerwehr, Polizei, Rettung; siehe dazu auch Art. 9 Abs. 2 der Telekommunikationsrichtlinie) sowie in § 106 TKG 2003 zum Schutz vor belästigenden Anrufen vor. Nach § 106 Abs. 2 TKG 2003 hat der Betreiber, sofern der Teilnehmer dies zur Verfolgung belästigender Anrufe wünscht, eine Fangschaltung oder die Aufhebung der Unterdrückung der Rufnummernanzeige für zukünftige Anrufe einzurichten.
Der Begriff der Fangschaltung als eigene technische Vorkehrung ist nicht mehr relevant, da in digitalisierten Telefonnetzen nunmehr generell die Identität des anrufenden Teilnehmeranschlusses beim Betreiber des angerufenen Anschlusses bekannt ist. Als Alternativen für die Bekämpfung von belästigenden Anrufen kommen daher nur mehr entweder die Bekanntgabe der anrufenden Teilnehmernummer an den angerufenen Teilnehmer im Einzelfall – nach Nennung des genauen Datums und Zeitpunkts des belästigenden Anrufs - in Frage oder die generelle Aufhebung der Rufnummernanzeigenunterdrückung beim Angerufenen (durch Setzen des Parameters CLIR Ignore durch den Betreiber bei der Teilnehmernummer des Angerufenen im öffentlichen Netz). Für die Bekämpfung von belästigenden Anrufen beim OLG A*** kam nur letzteres in Frage, da bei vielen gleichzeitigen Anrufen (- für etwa 1600 Nebenstellen -) diese nach dem Zeitpunkt des Einlangens auf der Ebene der angerufenen Nummer im öffentlichen Netz nicht unterschieden werden können, sodass eine Rückfrage im Einzelfall zu keinem verlässlichen Ergebnis führen würde. Wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, dass gerade die Gerichtsbarkeit Mittel in der Hand habe, die Urheber von Drohanrufen ausforschen zu lassen und die Notwendigkeit einer generellen Aufhebung der Rufnummernanzeigenunterdrückung daher nicht einzusehen sei, so hat er dabei die technische Sachlage außer Acht gelassen, die eine Rückverfolgung eines Anrufers mit den üblichen Mitteln, nämlich Übermittlung der angerufenen Anschlussnummer und des genauen Zeitpunkts des belästigenden Anrufs an den Betreiber, nicht erlaubt. Eine andere Vorgangsweise als die vom Zweitbeschwerdegegner und seinem Betreiber gewählte, ist daher aus technischen Gründen nicht möglich.
Die generelle Aufhebung der Rufnummernanzeigeunterdrückung ist beim OLG A*** seit nunmehr mehreren Jahren eingerichtet. Zu prüfen war daher zusätzlich, ob eine derartige, mehr oder weniger dauernde Aufhebung der Rufnummernanzeigeunterdrückung mit dem datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebot vereinbar ist.
Die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung nach § 106 Abs. 2 TKG 2003 dient - sofern es nicht um Notrufdienste geht - einem bestimmten Zweck, nämlich der Bekämpfung von belästigenden Anrufen. Daraus ist zu schließen, dass diese technische Einstellung bei Telefonkommunikationen nur dann gerechtfertigt ist, wenn auch tatsächlich die Gefahr belästigender Anrufe nachweisbar vorliegt. Die Berufung auf § 106 Abs. 2 TKG 2003 durch längere Zeiträume hindurch verlangt auch, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Anlass der Anzeigenunterdrückung jeweils nach wie vor gegeben ist . Die Zweitbeschwerdegegnerin hat diesbezüglich geltend gemacht, dass seit dem Jahre 2000 neun telefonische Drohanrufe gegen Dienststellen bzw. RichterInnen im Sprengel des OLG A*** aktenkundig sind, wobei der letzte sich 2008 ereignet hat. Dass die Wahrscheinlichkeit von Drohanrufen im Bereich der Justizbehörden an sich hoch ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Im Bereich des Zweitbeschwerdegegners haben sich schwerwiegende Vorfälle gehäuft, sodass im gegenwärtigen Zeitraum vom Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage zu Recht ausgegangen werden darf. Dies begründet ein überwiegendes berechtigtes Interesse des OLG A*** als Auftraggeber an der Ausgestaltung seiner Telefonanlage in einer Weise, die es technisch ermöglicht, die Quelle bedrohender Anrufe zu ermitteln. Wenn dies nur in Form einer generellen Aufhebung der Rufnummernanzeigeunterdrückung technisch möglich ist, muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Justizbehörden als Arbeitgeber bedrohter Justizorgane gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse eines Anrufers an der Unterdrückung der Anzeige seiner Rufnummer anerkannt werden.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf die Zulässigkeit der Aufhebung der Rufnummernanzeigeunterdrückung bezieht, abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat – vor allem in seiner Äußerung vom 7. Oktober 2009 – darüber hinaus jedoch eine Verletzung seines Rechtes auf Geheimhaltung dadurch behauptet, dass seine Telefonnummer im Nebenstellennetz des OLG A*** während längerer Zeit gespeichert worden sei und zwar obwohl dieser Anruf „zum behaupteten Anwendungsgrund, nämlich der möglichen Erfassung möglicher Drohanrufe, in keinem wie immer gearteten Verhältnis stand“. In diesem Nebenstellennetz sieht der Beschwerdeführer eine eigene „private“ Datenanwendung, die vom OLG A*** rechtswidrigerweise betrieben werde und wozu „das OLG A*** offenkundig auch keine Genehmigung …. eingeholt hat.“
Zu der Beschwerdebehauptung, dass anrufende Rufnummern für einen Zeitraum gespeichert würden, der das nach dem Stand der Technik übliche Ausmaß weit überschreite, liegen keine überzeugenden Sachbeweise vor: Der Zweitbeschwerdegegner hat dargetan, dass eine „ längere Speicherung von Anrufen nur im Falle von Drohanrufen“ durch Betätigung einer eigens hiefür vorgesehenen Nottaste erfolgt. In allen anderen Fällen werde – entsprechend der heute üblichen technischen Auslegung von Telefonanlagen – eine bestimmte Anzahl von eingehenden Anrufen durch Speicherung der anrufenden Nummern im angerufenen Endgerät dokumentiert. Zweck sei die Ermöglichung eines Rückrufs. Eine Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen kann in dieser Vorgangsweise angesichts des auf Herstellung einer Kommunikation gerichteten Zwecks eines Anrufes nicht erkannt werden; die Aufzeichnung der anrufenden Nummer erfolgt ausschließlich deshalb, weil die gewünschte Kommunikation auf diese Weise durch Rückruf hergestellt werden kann. Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende Verwendung der Telefonnummer des Beschwerdeführers – insbesondere etwa die Ermittlung des Namens des zugehörigen Teilnehmers – liegen – wie festgestellt wurde – nicht vor. Dass in einem Gericht der Angerufene mit dem Rückruf auch eine Kanzleistelle oder sonstige Assistenzkraft beauftragt, ist nicht außergewöhnlich und keineswegs als Beweis für die Unglaubwürdigkeit der Ausführungen des Zweitbeschwerdegegners zu werten.
Sofern der Beschwerdeführer schließlich primär eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Dritter sowie eine fehlende Meldung dieser Datenanwendung beim Datenverarbeitungsregister gemäß den §§ 17 DSG 2000 behauptet, ist ihm entgegen zu halten, dass es ihm zum einen angesichts des eindeutig auf „Betroffene“ Bezug nehmenden Textes des § 31 DSG 2000 an der Aktivlegitimation zur Erhebung einer Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung Dritter mangelt (siehe dazu z.B. auch den Bescheid der Datenschutzkommission vom 24. Oktober 2007, K121.287/0024 DSK/2007) und zum anderen auch an einem subjektiven Recht, Beschwerde wegen mangelnder Meldung einer Datenanwendung zu erheben – letzteres kann nur in einem (nicht förmlichen) Verfahren nach § 30 DSG 2000 releviert werden. Die nach § 31 DSG 2000 erhobene Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.