K121.548/0005-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Hermine M*** in S*** (Beschwerdeführerin) vom 9. August 2009 gegen die Richterin des Bezirksgerichtes X***, Mag. Doris R*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird wie folgt entschieden:
- Die B e s c h w e r d e wird mangels Zuständigkeit z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g
A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde vom 9. August 2009 eine Verletzung in ihrem Recht auf Geheimhaltung. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen eines Gerichtsverfahrens ein Verhandlungsprotokoll und ein Sachverständigengutachten an den deutschen Richter V*** versendet. Dazu sei sie nicht befugt gewesen, weshalb „BESCHWERDE gegen die rechtswidrige Aktenübersendung erhoben“ werde. Beim Handeln der Beschwerdegegnerin handle es sich um einen dem Staat zurechenbaren Verwaltungsakt. Es werde beantragt, dass „die Republik Österreich die Akten ab Einbringung der Folterbeschwerde zurückzieht und eine öffentliche Entschuldigung Frau Mag. R*** bei dem Richter V*** und bei der Kindesmutter einbringt.“ Unter einem legte die Beschwerdeführerin die richterliche Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2009 vor, mit welcher diese dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichtes C*** vom 23. Juni 2009 auf Übersendung des Verhandlungsprotokolls und des Sachverständigengutachtens zum Akt 0 Ps ***/09v entsprochen hat.
Die Datenschutzkommission teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. August 2009 in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG mit, sie gehe angesichts ihrer Wortwahl („Beschwerde“) davon aus, sie strebe eine rechtsförmliche Entscheidung und damit ein Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 an. Da in Bezug auf Akte der Gerichtsbarkeit allerdings keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 bestehe, müsste ihre Beschwerde zurückgewiesen werden.
Dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.
B. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
….
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
§ 31. ….
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“
Wie aus den §§ 1 Abs. 5 iVm 31 Abs. 2 DSG 2000 hervorgeht, ist „die Datenschutzkommission zur Entscheidung (über Verletzungen des Grundrechts auf Datenschutz) zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind“. Die im vorliegenden Fall durch die Beschwerdegegnerin im Rechtshilfeweg angeordnete Übermittlung eines Gerichtsaktes bzw. der darin befindlichen Konvolute, wie ein Sachverständigengutachten und ein Verhandlungsprotokoll, an ein deutsches Gericht und damit die Gewährung von Rechtshilfe, stellt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – einen solchen „Akt der Gerichtsbarkeit“ dar (siehe u.a. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. Dezember 2000, 9 Nd 514/00).
Akte der Gerichtsbarkeit sind von der Zuständigkeit der Datenschutzkommission ausgenommen; für ihre datenschutzrechtliche Beurteilung besteht ein besonderes gerichtliches Verfahren nach §§ 83 ff Gerichtsorganisationsgesetz (GOG). Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin gestellten Anträgen war daher nicht erforderlich.