K121.547/0006-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. KIMM in ihrer Sitzung vom 16. Oktober 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Mag. Jonas L*** (Beschwerdeführer) vom 3. August 2009 gegen die K*** GmbH (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Löschung wird wie folgt entschieden:
- Die B e s c h w e r de wird infolge Unzuständigkeit z u r ü c k g e w i e s e n.
R e c h t s g r u n d l a g e n: § 1 Abs.1, § 1 Abs. 5 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Partei und Verfahrensgang
In seiner Eingabe vom 3. August 2009 fordert der Beschwerdeführer die Datenschutzkommission im Wesentlichen auf, sie möge der Beschwerdegegnerin die Löschung seiner Daten mittels „Bescheid oder Klage“ auftragen.
Die Datenschutzkommission teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. August 2009 in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG mit, sie gehe angesichts seiner Wortwahl davon aus, er strebe eine rechtsförmliche Entscheidung und damit ein Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 an. Da in Bezug auf eine Verletzung im Recht auf Löschung durch Auftraggeber des privaten Bereichs keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 bestehe, müsste seine Beschwerde zurückgewiesen werden.
Dazu hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht geäußert.
B. Beschwerdegegenstand
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Löschung verletzt hat.
C. Sachverhalt
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Beschwerdegegnerin ist eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die das Gewerbe der Auskunfteien über Kreditverhältnisse nach § 152 Gewerbeordnung betreibt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2009 und aus dem Firmenbuch.
D. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
….
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, daß Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
…
§ 31. (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.“
Wie aus den §§ 1 Abs. 5 iVm 31 Abs. 2 DSG 2000 hervorgeht, ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen im Recht auf Löschung durch Auftraggeber des privaten Bereichs unzuständig. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine in Form des Privatrechts eingerichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die auch nicht in Vollziehung der Gesetze tätig ist, war die Beschwerde dementsprechend infolge Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.