K121.521/0007-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. September 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Mag. Harald S*** (Beschwerdeführer) aus A*** vom 12. April 2009 gegen die Ä*** Josef M*** (Beschwerdegegner) aus Wien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unvollständiger Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 21. Februar 2009 wird entschieden:
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1, 4 und 6, 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 1 der Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895 idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner mit 12. April 2009 datierten und am 14. April 2009 bei der Datenschutzkommission eingegangenen Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner sein Auskunftsbegehren vom 21. Februar 2009 bzw. 9. März 2009 (verbessert wegen eines vom Beschwerdegegner monierten unzureichenden Identitätsnachweises) unvollständig beantwortet habe, in dem er lediglich das Auskunftsbegehren mit dem handschriftlichen Vermerk „Konkurs 00.*.07“ zurückgesendet habe. Überdies habe er das Auskunftsschreiben und sein erstes Schreiben an den Beschwerdeführer, entgegen § 26 Abs. 6 DSG 2000, unfrankiert und mit dem Vermerk „Porto zahlt Empfänger“ zum Versand gebracht, woraus jeweils ein vom Beschwerdeführer bei Empfang der Sendungen zu bezahlendes Nachentgelt in Höhe von 1,05 Euro resultiert habe. Diese 2,10 Euro beantragte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner aus dem Titel des Kostenersatzes aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner brachte, von der Datenschutzkommission zur Stellungnahme aufgefordert, mit Schreiben vom 20. April 2009 zur Sache vor, die Auskunft sei korrekt, richtig und vollständig. Über den Beschwerdeführer seien keine Daten gespeichert. Die Auskunft sei auch kostenlos erteilt worden.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2009 gesetzmäßig beantwortet hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdegegner betreibt unter Geschäftsbezeichnung „Bonitätsinform“ ein gewerbliches Unternehmen der „Auskunftei über Kreditverhältnisse“ gemäß § 151 der Gewerbeordnung 1994.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht auf bei der Datenschutzkommission seit Jahren amtsnotorischen Tatsachen.
Der Beschwerdeführer richtete am 21. Februar 2009 per Telefax ein Auskunftsbegehren mit folgendem Inhalt an den Beschwerdegegner (an das Büro der „Ä***“):
„Auskunft nach § 26 DSG
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte um Auskunftserteilung nach § 26 Datenschutzgesetz zu den über mich gespeicherten bonitätsrelevanten Daten. Als Identitätsnachweis habe ich eine Führerscheinkopie dem Fax beigelegt.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der als Beilage zur Beschwerde vom 12. April 2009 vorgelegten Kopie des zitierten Schreibens. Inhalt und Zustellung des Auskunftsbegehrens sind unbestritten.
Zunächst sendete der Beschwerdegegner das erhaltene Fax per Briefpost (unfrankiert, Nachentgelt 1,05 Euro) mit dem handschriftlichen Vermerk „Ausweis nicht lesbar 22.02.09“ am 27. Februar 2009 (Kalenderdatum des Poststempels) zurück an den Beschwerdeführer. Dieser übersendete das Schreiben, inhaltsgleich aber nunmehr datiert per 9. März 2009, unter Anschluss einer Kopie seines Führerscheins an den Beschwerdegegner. Dieser wiederum sendete das Schreiben per Briefpost (unfrankiert, Nachentgelt 1,05 Euro) mit dem handschriftlichen, unterschriebenem Vermerk „Konkursen **.0.07“ datiert per 24. März 2009 an den Beschwerdeführer zurück.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der als Beilage zur Beschwerde vom 12. April 2009 vorgelegten Kopien der zitierten Schreiben samt handschriftlichen Vermerken des Beschwerdegegners. Inhalt und Zustellung der Schreiben sind unbestritten. Der unfrankierte Versand der beiden Schreiben durch den Beschwerdegegner ist durch diesen unbestritten und überdies durch die vom Beschwerdeführer als weitere Beilage vorgelegten Kopien der Zustellkuverts samt Nachentgeltmarken der Post bewiesen.
Am 12. April 2009 brachte der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde ein. Auf die Aufforderung der Datenschutzkommission, zur Beschwerde in sachlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (GZ: K121.521/0002- DSK/2009 vom 15. April 2009), antwortete der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 20. April 2009 (der Datenschutzkommission am selben Tage per Telefax übermittelt) folgendermaßen:
„Sehr geehrter Herr Mag. Suda!
Sehr geehrte Damen und Herren!
In oben bezeichneter Angelegenheit ergeht nachfolgende Stellungnahme:
Der Beschwerdeführer ist eine gescheiterte Existenz (siehe Insolvenzregister).
Außerdem ein Querulant wie seine Beschwerde beweist.
Über den Beschwerdeführer sind derzeit keine Daten gespeichert.
Zur Sache selbst.
1: Die Auskunft ist korrekt richtig und vollständig. Die Auskunft wurde kostenlos erteilt, das bedeutet aber nicht, das keinerlei Spesen anfallen dürfen, denn sonst hätte der Auskunftswerber auch das Recht seine Portokosten ersetzt zu bekommen.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem zitierten Telefax, das sich als Eingangsstück zu GZ: K121.521/0003-DSK/2009 bei den Verwaltungsakten dieses Verfahrens befindet
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) …(2)
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“
§ 26 Abs. 1, 4 und 6 DSG 2000 lautet samt Überschrift:
„Auskunftsrecht
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) …(3)
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) […]
(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.“
§ 74 AVG lautet samt Überschrift:
„Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.“
§ 1 JN lautet samt Überschrift:
„Erster Theil.
Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Gerichte und gerichtliche Organe.
Ordentliche Gerichte.
§ 1. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Zu Spruchpunkt 1: (keine gesetzmäßige Auskunftserteilung)
Der Beschwerdeführer hat vom Beschwerdegegner, der auf Grundlage von § 151 GewO 1994 ein Auskunfteiunternehmen betreibt, daher gewerbsmäßig Daten zur Bonität von Betroffenen verarbeitet und übermittelt, „nach § 26 Datenschutzgesetz“ Auskunft über ihn betreffende „bonitätsrelevante Daten“ verlangt. Diese Erklärung kann nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführer Auskunft im Standardumfang des § 26 Abs. 1 DSG 2000 verlangt hat.
Der Beschwerdegegner hat darauf durch Rücksendung des kursorischen handschriftlichen Vermerks „Konkursen **.0.07“ geantwortet. Dieser kann wiederum nur so gedeutet werden, dass der Beschwerdegegner auf den zu diesem Zeitpunkt eröffneten Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers als Anlass bzw. Quelle der Datenverarbeitung hinweisen wollte, ohne eine Verarbeitung von den Beschwerdeführer betreffenden Daten in Abrede zu stellen.
Der zitierte Vermerk stellt nicht einmal ansatzweise eine gesetzmäßige Auskunftserteilung dar.
Das subjektive Recht auf Auskunft über eigene Daten gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 umfasst den Anspruch, eine vollständige und richtige Auskunft im vom Gesetz umschriebenen Umfang über eigene Daten, die der Auftraggeber verarbeitet, vom Auftraggeber zu erhalten (ständige Spruchpraxis der Datenschutzkommission seit dem Bescheid vom 23. August 2002, GZ: K120.819/003-DSK/2002, RIS). Der datenschutzrechtliche Auftraggeber genügt dem Kriterium der Vollständigkeit nicht, wenn er aus dem Inhalt seiner Datenanwendungen eine Auswahl trifft (etwa nur jene Daten zu beauskunften, von denen er annimmt, dass sie den Betroffenen vorrangig interessieren, oder solche Daten wegzulassen, von denen er annimmt, dass der Betroffene sie ohnehin kennt). Ebenso wenig reicht es aus, den Betroffenen auf den Inhalt einer Website oder auf „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu verweisen. Grundsätzlich ist dem Betroffenen stets eine vollständige und authentische Wiedergabe des Dateninhalts vorzulegen oder – mit dessen Zustimmung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 5 DSG 2000 – durch Einsichtnahme zugänglich zu machen (Bescheid der Datenschutzkommission vom 3. Oktober 2007, K121.290/0015- DSK/2007, RIS, RS1).
Die vom Beschwerdegegner erteilte Auskunft entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen: In seiner Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde vom 20. April 2009 wendet der Beschwerdegegner nunmehr ein, er verarbeite gar keine Daten über den Beschwerdeführer. Doch deckt sich diese nachträglich erteilte Negativauskunft nicht mit der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Widersprüchlichkeit fehlt.
Weiters hätte der Beschwerdegegner für den Fall, dass tatsächlich keine Daten zur Person des Auskunftswerbers (= Beschwerdeführer) vorliegen, diesem eine Negativauskunft zukommen lassen müssen. Auch dies unterblieb.
Daher war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdegegner spruchgemäß aufzutragen, gesetzmäßig Auskunft zu erteilen (Auskunft im Umfang des § 26 Abs. 1 und 6 DSG 2000, alternativ: begründete Negativauskunft; zur Frage der Kostenfreiheit, siehe sogleich unten 2. b).
b) Zu Spruchpunkt 1. (Frage der kostenfreien Auskunft):
Gemäß § 26 Abs. 6 DSG 2000 ist die Auskunft unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. Fraglich ist nun, ob die unentgeltliche Auskunftserteilung auch bedeutet, dass der Betroffene die Auskunft unentgeltlich erhält (sprich:
ob die Auskunftserteilung eine Bringschuld des Auftraggebers darstellt).
Aus der Regierungsvorlage zum DSG 2000, GP XX RV 1613 AB 2028, ergibt sich zum § 26 Abs. 6 Folgendes:
„…die Auskunft dann unentgeltlich zu erteilen ist, wenn die Auffindung der zu beauskunftenden Daten für den Auftraggeber keine besondere Belastung darstellt („wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft“). In allen anderen Fällen ist die Auskunft kostenpflichtig, wobei ein niedriger Grundtarif im Gesetz festgelegt ist, von dem bei tatsächlich erwachsenden höheren Kosten abgewichen werden darf. Auch Portokosten sind zu den tatsächlich erwachsenden höheren Kosten zu zählen.“
Wenn Portokosten nach Auffassung des Gesetzgebers zu den tatsächlich erwachsenden Kosten bei einer kostenpflichtigen Auskunft zu zählen sind (vgl. dazu auch Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht (2. Aufl.), Anm. 30 zu § 26), kann im Umkehrschluss daraus gefolgert werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen einer kostenlosen Auskunft auch die Portokosten vom Auftraggeber zu übernehmen sind. Die Auskunftserteilung ist eine Bringschuld.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Voraussetzungen dafür, dass die Auskunft kostenfrei zu geben war - erstmaliges Auskunftsbegehren im laufenden Jahr, aktueller Datenbestand - vorliegen. Dennoch hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Auskunft vom 24. März 2009 nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Daher war dem Beschwerdegegner ausdrücklich aufzutragen, nunmehr Auskunft kostenfrei, das heißt auch ausreichend frankiert, zu erteilen. Die Datenschutzkommission verweist ausdrücklich darauf, dass ein Zuwiderhandeln gegen diesen Auftrag nicht nur Zwangsfolgen (Vollstreckung im Verwaltungswege) nach sich ziehen, sondern auch den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 3 DSG 2000 (Höchststrafe: 18.890,-- Euro) erfüllen kann.
c) Zu Spruchpunkt 2. (kein Auftrag zu einer Geldleistung):
Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, dem Beschwerdegegner die Leistung von Kostenersatz in Höhe von Euro 2,10 aufzutragen.
Bei diesem Betrag handelt es sich nicht um Verfahrenskosten im Sinne des § 74 AVG. Vielmehr sind dies Kosten, die vor dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Aus dem Sachverhalt ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdegegner die Kosten der Auskunftserteilung rechtswidrig (siehe auch 2.b) auf den Beschwerdeführer überwälzen und dadurch dessen Geldvermögen mindern wollte. Es liegt daher auf Seiten des Beschwerdeführers ein Anspruch mit dem Charakter eines Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruchs gegen den Beschwerdegegner vor. Dabei handelt es sich um einen Leistungsanspruch zivilrechtlichen Charakters („bürgerliche Rechtssache“, vgl. § 1 JN), über dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Datenschutzkommission in Ermangelung einer entsprechenden Zuständigkeitsnorm nicht entscheiden kann, ohne in die Zuständigkeit der Gerichte einzugreifen.
Der entsprechende Antrag war daher wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.