JudikaturDSB

K121.516/0012-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
18. September 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers MAG. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. September 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Emil H*** in Wien (Beschwerdeführer), vertreten durch I*** Partner Rechtsanwälte, vom 24. März 2009 (verbessert mit Schreiben vom 3. April 2009) gegen die D*** Inkassobüro GmbH in A*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden:

- Die B e s c h w e r d e wird a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, §§ 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g

A. Vorbringen der Parteien

1. Der Beschwerdeführer behauptet mit Schreiben vom 16. März 2009 (ha. eingelangt am 24. März 2009) eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach § 26 DSG 2000 dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf sein Begehren vom 23. Dezember 2008 auf Auskunft über Daten zu seiner Person, deren Herkunft und deren Verwendung sowie deren Übermittlungsempfänger nicht reagiert habe. Das ursprünglich nicht der Beschwerde beigelegte Auskunftsbegehren wurde nach Verbesserungsauftrag mit Schreiben vom 31. März 2009 (ha. eingelangt am 3. April 2009) vorgelegt.

2. Die damit konfrontierte Beschwerdegegnerin brachte mit Schreiben vom 27. April 2009 vor, zum Beschwerdeführer gebe es keine negativen Bonitätsvormerkungen, was dessen Rechtsvertretung bereits am 25. März 2009 mitgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 (auch der Datenschutzkommission vorgelegt) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer z.Hd. seiner Rechtsvertretung eine inhaltliche Auskunft, die die verarbeiteten Daten, deren Herkunft und deren Übermittlungsempfänger enthält.

3. Im dazu gewährten Parteiengehör äußerte sich der Beschwerdeführer nicht.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Auskunftsbegehren vom 23. Dezember 2009 rechtmäßig reagiert hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer stellte am 23. Dezember 2009 rechtsanwaltlich vertreten folgendes (wesentliches) Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin:

„…

Ich zeige an, dass ich Herrn Emil H*** rechtsfreundlich vertrete.

Unter einem habe ich Sie aufzufordern gemäß § 1 Datenschutzgesetz bekannt zu geben, welche Daten hinsichtlich meines Mandanten verarbeitet werden bzw. wurden, woher diese Daten stammen und wozu sie verwendet werden. Insbesondere ist auch bekannt zu geben, an wen diese Daten übermittelt wurden, wobei ich unter einem festhalte, dass seitens meines Mandanten keine Zustimmung zu einer Datenübermittlung gegeben wird. Für Ihre Rückäußerung habe ich den 7. Jänner 2009 vorgemerkt, widrigenfalls werde ich die entsprechenden Schritte Datenschutzgesetz einleiten.“

Mit Schreiben vom 25. März 2009 reagierte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen wie folgt:

„…

Bezüglich Ihrer Bedenken des § 1 des Datenschutzgesetzes erlauben wir uns den Hinweis, dass im Falle einer Bestreitung kein negativer Eintrag vermerkt wird.

…“

Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung eine inhaltliche Auskunft, die die verarbeiteten Daten, deren Herkunft und deren Übermittlungsempfänger enthält.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den jeweiligen Schreiben selbst, die die Verfahrensparteien vorgelegt haben und die inhaltlich unbestritten geblieben sind.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die Verfassungsbestimmung des § 1 DSG 2000 lautet:

„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

…“

§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Er lautet hier wesentlich wie folgt:

„Auskunftsrecht

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

…“

2. Rechtliche Schlussfolgerungen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe auf sein Auskunftsbegehren vom 23. Dezember 2008 nicht reagiert.

Die Frage, zu welcher Reaktion die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, kann aber im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, da sie auf das genannte Begehren schließlich am 26. Mai 2009 mit einer inhaltlichen, dem § 26 DSG 2000 entsprechenden Auskunft reagiert hat. Dass eine nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung erteilte Auskunft eine ursprünglich nicht erbrachte Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde. Dieser Vollständigkeit und Richtigkeit ist der Beschwerdeführer im Parteiengehör auch nicht mehr entgegen getreten.

Da der Beschwerdeführer mit der Erteilung der Auskunft kein Rechtsschutzinteresse mehr hat, das von der Datenschutzkommission wahrzunehmen wäre, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Rückverweise