K202.083/0004-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 10. Juli 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über den Antrag des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Direktion K***, Abteilung I*** (Antragsteller) vom 19. März 2009 auf Genehmigung der Übermittlung von Adressen aller Patienten, die in einem definierten Zeitraum eine Hüft- oder Kniegelenksendoprothese erhalten haben, durch (genannte) öffentliche Krankenanstalten im Land Oberösterreich, zur Erhebung der Wartezeiten auf Operationstermine zum Hüft- oder Kniegelenksersatz wird entschieden:
Der Antrag wird a b g e l e h n t.
Rechtsgrundlagen: § 47 Abs. 3 und 4 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g
Der Antragsteller begehrt für Zwecke der Erhebung der Wartezeiten auf Operationstermine zum Hüft- und Kniegelenksersatz die Genehmigung zur Übermittlung von Adressen jener Patienten, die in einem definierten Zeitraum eine Hüft- oder Kniegelenksprothese erhalten haben. Der Antrag gleicht einem bereits am 24. Juni 2008 gestellten Antrag, der von der Datenschutzkommission mit Bescheid vom 5. Dezember 2008, GZ K202.070/0010-DSK/2008, abgelehnt wurde.
Hinsichtlich des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung kann daher auf diesen Bescheid verwiesen werden. Entscheidend für die Ablehnung war nämlich – und dies verkennt der Antragsteller in seinem neuerlichen Anbringen –, dass der Antragsteller und nicht die Krankenanstalten selbst die gegenständliche Befragung durchführen soll. Letzteres wäre das aus datenschutzrechtlicher Sicht gelindere Mittel. Nun bringt der Antragsteller in Abweichung zum früheren Antrag zur Frage, warum er auf dieses gelindere Mittel nicht zurückgreifen will, lediglich zusätzlich vor, dass die Krankenanstalten überlastet wären. Dieses wirtschaftliche Argument ist allerdings nicht geeignet, eine Befragung durch die Krankenanstalten selbst als das gelindere Mittel (im Hinblick auf die Eingriffsintensität in das Grundrecht auf Datenschutz) auszuschließen.
Der nunmehr gestellte Antrag war daher neuerlich spruchgemäß abzuweisen.
Im Übrigen sei erneut darauf hingewiesen, dass entgegen der (offenbaren) Ansicht des Antragstellers („…keine rechtliche Grundlage … Krankenanstalten … zu verpflichten …“) auch eine Genehmigung nach § 47 Abs. 3 und 4 DSG 2000 für wissenschaftliche/statistische Zwecke (als speziellere Vorschrift gegenüber § 46 DSG 2000 – siehe den Bescheid der Datenschutzkommission vom 7. September 2006, GZ K202.047/0009- DSK/2006, RIS) die Krankenanstalten zu keiner Datenübermittlung verpflichtet, sondern diese nur für diesen Zweck ermöglicht. Es muss daher stets auch die Bereitschaft des datenschutzrechtlichen Auftraggebers der gegenständlichen Daten, diese an den Antragsteller zu übermitteln, vorliegen.