K121.525/0004-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 5. Juni 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Hubert Y*** (Beschwerdeführer) vom 27. April 2009 gegen die Firma X*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Partei
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 27. April 2009 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin sei seinem Auskunftsbegehren vom 10. Februar 2009 bisher nicht nachgekommen bzw. verschleppe dies mutwillig. Unter einem legte der Beschwerdeführer seine mit der Beschwerdegegnerin geführte Korrespondenz vor.
B. Beschwerdegegenstand
Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom 10. Februar 2009 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat.
C. Sachverhalt
Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 10. Februar 2009 von der Beschwerdegegnerin Auskunft gemäß § 26 DSG 2000.
Weiters führte er darin folgendes aus: „Falls Sie Zweifel an meiner Identität haben, ersuche ich, Ihre Auskunft eingeschrieben, eigenhändig und mit Rückschein zustellen zu lassen. Durch diese Maßnahme ist die in § 26 Abs. 1 DSG 2000 geforderte Identitätsprüfung erfüllt.“ Ein Identitätsnachweis in Form einer Ausweiskopie war diesem E-Mail nicht angeschlossen.
Mit dem – dem Beschwerdeführer am 2. April 2009 zugegangenen – Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Vorlage der Kopie eines Lichtbildausweises auf. Erst dadurch könne die Beschwerdegegnerin der in § 26 Abs. 1 DSG 2000 geforderten Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers nachkommen.
Mit E-Mail vom 6. April 2009 übermittelte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Kopie seines Reisepasses. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. folgendes aus:
„…
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ?? (leider kein Datum angeführt), das ich am 2.4.2009 erhalten habe, übermittle ich Ihnen beiliegend eine Kopie meines Reisepasses.
Sie dürften, wie Sie in diesem Schreiben anführen, wirklich „sehr genau prüfen“. Wie wäre es auch sonst erklärbar, dass Sie für den Umstand mir mitzuteilen, dass Sie ohne eine Ausweiskopie von mir zu erhalten, keine Auskünfte erteilen können, mehr als 7 Wochen benötigen!
…..“
Mit Schreiben vom 7. April 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie seinen Lichtbildausweis erhalten habe. Weiters führte sie darin aus, dass sein Auskunftsersuchen nunmehr durch ihre Rechtsabteilung bearbeitet und ihm fristgerecht übersendet werde.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben. Dass der Beschwerdeführer seinem Auskunftsbegehren keinen Identitätsnachweis in Form einer Ausweiskopie angeschlossen hat, ergibt sich aus seinem per E-Mail gestellten Auskunftsbegehren in Zusammenhang mit seinem Vorbringen in seinem E-Mail vom 6. April 2009 sowie dem – dem Beschwerdeführer am 2. April 2009 zugegangenen – Schreiben der Beschwerdegegnerin.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:
„§ 1.
…..
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
…..
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
….
(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Zunächst ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission ein Auskunftsbegehren zulässigerweise auch per E-Mail gestellt werden kann (siehe dazu die Bescheide der Datenschutzkommission vom 16. November 2004, GZ K120.959/0009-DSK/2004 und vom 2. Februar 2007, K121.225/0001- DSK/2007 sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008, Zl. 2004/06/0221, wonach auch ein per Fax gestelltes Auskunftsbegehren zulässig ist).
Voraussetzung ist allerdings, dass der Betroffene dem Auftraggeber – wie in § 26 DSG 2000 gefordert – seine Identität nachweist. Durch den Identitätsnachweis soll jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte ein Riegel vorgeschoben werden. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs 1 DSG 2000 verletzen könnte (siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 2008, Zl. 2004/06/0221).
Der Identitätsnachweis ist conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf Auskunft.
In seinem Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2004/06/221, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass durch eine eigenhändige Zustellung der begehrten Daten – wie auch vom Beschwerdeführer in seinem Auskunftsschreiben begehrt – die Erfüllung des Erfordernisses des Identitätsnachweises bei der Stellung des Auskunftsersuchens nicht ersetzt werden kann. Vielmehr hat der Betroffene seine Identität in „geeigneter Form“, d.h. durch Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (im Sinne der §§ 292 ff ZPO) im Rahmen seines Auskunftsbegehren nachzuweisen.
Es kann der Beschwerdegegnerin daher im vorliegenden Fall nicht entgegen gehalten werden, wenn sie angesichts des Fehlens eines amtlichen Identitätsnachweises des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Identität hegte und diesen insofern innerhalb der in § 26 Abs. 4 DSG 2000 angeordneten Frist von 8 Wochen, aufforderte, gemäß § 26 DSG 2000 seine Identität nachzuweisen, bevor eine inhaltliche Auskunft erteilt werden könne.
Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 6. April 2009 auch nachgekommen, indem er ihr eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt und damit – wie von der Beschwerdegegnerin auch bestätigt – seine Identität nachgewiesen hat. Mit dem Nachweis seiner Identität erlangte der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Erteilung einer inhaltlichen Auskunft. Die Beschwerdegegnerin war daher ab diesem Zeitpunkt – und nicht, wie vom Beschwerdeführer offensichtlich irrtümlich angenommen, rückwirkend ab Stellung des Auskunftsbegehrens – verpflichtet, dem Beschwerdeführer innerhalb der im § 26 Abs. 4 DSG 2000 eingeräumten Frist von 8 Wochen eine inhaltliche Auskunft zu erteilen. Da diese Frist im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 27. April 2009 allerdings noch nicht abgelaufen war, konnte der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht in seinem Recht auf Auskunft verletzt sein.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.