JudikaturDSB

K600.064-001/0002-DVR/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
08. Mai 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR – KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. ZIMMER, sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 8. Mai 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Die Registrierung der am 16. September 2008 (verbessert am 12. November 2008) gemäß §§ 17 -19 DSG 2000 erstatteten Meldung einer Datenanwendung „Videoüberwachung zum Zwecke des Eigentumsschutzes (bzw. zum Zwecke der Vorbeugung strafrechtsrelevanter Tatbestände) in A-**** W***, C***strasse 00, wird wegen mangelnder Meldepflicht der gemeldeten Datenanwendung abgelehnt.

Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 2 Z 4 iVm § 45 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 1 DSG 2000

B e g r ü n d u n g

I. Sachverhalt

Die eingebrachte Meldung betrifft die Videoüberwachung einer Villa (Einfamiliennutzung), die sich als freistehendes Gebäude auf einem Grundstück derart befindet, dass das Gebäude selbst an keinem Punkt öffentlichen Raum berührt.

Wie sich im Ermittlungsverfahren aufgrund eines Verbesserungsauftrages ergeben hat, ist die geplante Videoüberwachung so ausgelegt, dass sie neben einer Kamera im Gebäudeinneren (Bereich Hauseingangstüre) im Außenbereich drei Kameras mit fixem Bildausschnitt vorsieht, die sämtlich auf Eingänge in das Haus gerichtet sind und nur Flächen betreffen, die innerhalb des eingefriedeten Grundstückes liegen. Es sind nur Bildaufnahmen, aber keine Tonaufnahmen geplant.

Die Erfassung von Bilddaten erfolgt nicht permanent, sondern nur, wenn das Aufnahmegerät Bewegung innerhalb des überwachten Bildausschnittes feststellt.

Was die Speicherdauer der Videoaufnahmen betrifft, wurde in der Meldung angegeben, dass in Zeiten der Anwesenheit von Bewohnern im Haus die Speicherdauer so eingestellt sein wird, dass aufgenommene Bilder nach 36 Stunden automatisch überschrieben werden. Sollte das Haus jedoch unbewohnt sein, werden die aufgenommenen Daten jeweils bis zur Rückkehr der Bewohner gespeichert bleiben und erst nach Prüfung, ob ein Anlassfall für die Videoüberwachung während der Abwesenheit der Bewohner eingetreten ist, gelöscht werden.

Der Zugriff auf die Bildaufnahmen ist nur mithilfe eines Zugriffscodes möglich; einen solchen Code werden die Antragstellerin und die von ihr als Dienstleister beauftragte Firma „Sicherheitsdienst A***“ besitzen.

Von der Vornahme von Videoüberwachung auf dem Grundstück der Antragstellerin werden alle Personen, die das Grundstück betreten, durch entsprechende Tafeln informiert – Inhalt und Aussehen dieser Tafeln wurden der Datenschutzkommission im Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 17 Abs. 2 DSG 2000 lautet:

„(2) Nicht meldepflichtig sind Datenanwendungen, die

§ 21 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 lautet:

„§ 21. (1) Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn

1. das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder

….“

§ 45 lautet unter der Überschrift „Private Zwecke“:

„§ 45. (1) Für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten dürfen natürliche Personen Daten verarbeiten, wenn sie ihnen vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder ihnen sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 2, zugekommen sind.

(2) Daten, die eine natürliche Person für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeitet, dürfen, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, für andere Zwecke nur mit Zustimmung des Betroffenen übermittelt werden.“

§ 80 Abs. 1 StPO lautet:

„§ 80. (1) Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen:

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 sind Datenanwendungen, die von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche und familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45 DSG 2000), von der Meldepflicht ausgenommen. Die elektronische Überwachung zwecks Eigentumsschutz von Örtlichkeiten, die allein den Wohnzwecken des Auftraggebers und seiner Familie dienen und sich ausschließlich auf dem privaten Grundstück des Auftraggebers befinden, zu deren Betreten also außer dem mit hausrechtsähnlichen Verfügungsrechten ausgestatteten Auftraggeber und seiner Familie grundsätzlich niemand befugt ist - es sei denn, dass der Verfügungsberechtigte eine solche Befugnis im Einzelfall einräumt - ist als Datenanwendung für private Zwecke des Verfügungsberechtigten zu werten, d.h. für Tätigkeiten („unbehelligt wohnen“), die seiner persönlichen und familiären Sphäre zuzuordnen sind.

Auch der Umstand, dass bei Videoüberwachung die grundsätzliche Intention besteht, die ermittelten Bilddaten im Anlassfall (Beschädigung von Eigentum des Auftraggebers) als Beweismaterial an Dritte (Sicherheitsbehörden, Gerichte etc.) zu übermitteln, hindert die Subsumtion der vorliegenden Videoüberwachung unter § 45 DSG 2000 nicht, da gemäß § 45 Abs. 2 die Weitergabe von auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 ermittelten Daten dann zulässig ist, wenn hiezu eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht:

Das jedermann zustehende Recht nach § 80 Abs. 1 StPO, Anzeige an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zu erstatten, wenn er von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, gilt auch für - rechtmäßige - Auftraggeber einer Videoüberwachung, wenn sich aus den Bildaufzeichnungen ein Hinweis auf die Begehung einer strafbaren Handlung ergibt. Die Beigabe von Beweismaterial zur Untermauerung der Anzeige ist als akzessorisch und daher von der Ermächtigung des § 80 Abs. 1 StPO mitumfasst anzusehen. Die mit dem Sinn der Videoüberwachung eines „Einfamilienhauses“ grundsätzlich verbundene Datenverwendung in Form der Weitergabe von Bildmaterial zur kriminalpolizeilichen Verfolgung im Anlassfall sprengt somit nicht den Rahmen einer Datenverwendung für Zwecke persönlicher oder familiärer Tätigkeiten im Sinne des § 45 DSG 2000.

Die Feststellung des Nicht-Bestehens einer Meldepflicht ist im Übrigen nicht gleichbedeutend mit einer Feststellung darüber, ob eine bestimmte Datenverwendung im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten in allen Aspekten (- z.B. hinsichtlich der Auswahl der konkret überwachten Räume, hinsichtlich einer geeigneten Information von Betroffenen, hinsichtlich der Speicherdauer der ermittelten Bilddaten etc.) rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig gegenüber allen Betroffenen ist; diese Frage wäre auf dem für den Schutz des Grundrechts auf Geheimhaltung gegenüber Auftraggebern des privaten Bereichs eingerichteten Rechtsweg zu klären, d.h. durch Anrufung des gemäß § 32 ff DSG 2000 zuständigen Gerichtes.

Da die vorliegende Meldung eine Datenanwendung betrifft, die dem § 45 DSG 2000 zuzuordnen ist, für die gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 keine Meldepflicht besteht, war die Registrierung der Meldung spruchgemäß abzulehnen.

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