JudikaturDSB

K121.451/0008-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
24. April 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. ZIMMER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 24. April 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Johann H*** (Beschwerdeführer) aus E***, vertreten durch Dr. Bruno W***, Rechtsanwalt in **** R***, vom 13. Oktober 2008 gegen die S***-Verein Information Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in **** N*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge unvollständiger Erfüllung des Auskunftsbegehrens vom 19. September 2008, wird entschieden:

Rechtsgrundlage : §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, sowie § 74 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom 19. September 2008 unzureichend beantwortet habe. Zunächst habe die Beschwerdegegnerin am 24. September 2008 durch Übermittlung von drei Forderungsaufstellungen reagiert. Auf Urgenzschreiben vom 29. September 2008 hin habe die Beschwerdegegnerin Auszüge aus der A***-Kreditdatei (im Folgenden kurz: A-KD), der B***-Blacklist und der C***-Kreditdatei (im Folgenden kurz: C-KD) übermittelt. Diese ergänzte Auskunft rügt der Beschwerdeführer jedoch als weiterhin unvollständig. Es würden die „Grunddaten“ des Beschwerdeführers fehlen, weiters das Rating des Beschwerdeführers sowie Aufklärung über die Ermittlung (sinngemäß wohl gemeint: Auskunft hinsichtlich verfügbarer Informationen über die Herkunft der Daten) und Aufklärung über die Bedeutung der gespeicherten Daten. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerdegegnerin die begehrte Auskunftserteilung binnen einer Frist von zehn Tagen aufzutragen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Verfahrenskosten des Beschwerdeführers in Höhe von verzeichneten Euro 1.475,52 (inkl. Euro 245,92 an Umsatzsteuer) zu ersetzen (die beiden Ausfertigungen der Beschwerde weisen unterschiedliche Kostenverzeichnisse auf, diese Zahlen stammen aus der Version TP 3B mit Einheitssatz 100 %).

Die Beschwerdegegnerin hat sich trotz Aufforderung der Datenschutzkommission (GZ: K121.451/0002-DSK/2008 vom 17. Oktober 2008, zugestellt am 21. Oktober 2008, Rückschein im Akt) nicht rechtzeitig zum Beschwerdevorbringen geäußert.

Nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wiederholte der Beschwerdeführer seine Anträge (unter Verzeichnung weiterer Verfahrenskosten in Höhe von Euro 1.106,64, darin enthalten USt in Höhe von Euro 184,44) ohne weiteres inhaltliches Vorbringen.

Die Beschwerdegegnerin äußerte sich nach Parteiengehör mit Stellungnahme vom 26. März 2009 zum Verfahrensverlauf dahingehend, man habe von der Aufforderung der Datenschutzkommission GZ: K121.451/0002-DSK/2008 vom 17. Oktober 2008 lediglich die Kopie der Beschwerdeschrift zu Kenntnis genommen, darauf aber eingestandenermaßen durch ein Versehen nicht reagiert.

Am 31. März 2009 (Posteingang 3. April 2009) richtete überdies der S***-Verein ein Schreiben an die Datenschutzkommission, in dem behauptet wird, dieses ergehe auch namens der S***-Verein Information Ges.m.b.H. und der S***-Verein Forderungsmanagement Ges.m.b.H. Darin wird die Behauptung aufgestellt, das Aufforderungsschreiben der Datenschutzkommission vom 17. Oktober 2008 sei unvollständig gewesen, weshalb man seine Bedeutung übersehen und darauf nicht reagiert habe. In der Sache bringt der S***-Verein vor, die Beschwerde sei unschlüssig und unsubstantiiert. Überdies sei „die Gesamtheit der Dateien der S***-Verein Gruppe“ nicht nur der Beschwerdegegnerin zuzurechnen.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 19. September 2008 gesetzmäßig beantwortet hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer richtete, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno W***, am 19. September 2008 ein Auskunftsbegehren an den S***-Verein (im Folgenden kurz: S***-V) nicht jedoch an die Beschwerdegegnerin. Darin wird unter Angabe der S***-V-Nummer des Beschwerdeführers (8**.1**.21*/1.34*.1*3) unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht folgendes Begehren an den S***-V gerichtet: „Wir ersuchen um Erteilung einer vollständigen Auskunft lt § 26 DSG zu unseren Handen, um die Daten auf ihre Richtigkeit hin prüfen zu können.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der zitierten Urkunde, vom Beschwerdeführer in Kopie als Beilage zur Beschwerde vom 13. Oktober 2008 vorgelegt.

Der S***-V (Verein, ZVR: 3****1245, DVR-Nr: 0***564) und die Beschwerdegegnerin (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN: 3***21g, DVR-Nr: 3***123) sind verschiedene juristische Personen und unterschiedliche datenschutzrechtliche Auftraggeber.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen gründen sich auf bei der Datenschutzkommission amtsnotorische und aus öffentlichen Büchern (Vereinsregister, Firmenbuch, Datenverarbeitungsregister) sowie aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkundenkopien (insbesondere den angegebenen DVR-Nummern) ersichtliche Tatsachen.

Dem Beschwerdeführer wurden zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zunächst am 24. September 2008 per E-mail drei Forderungsaufstellungen übermittelt, die Inkassofälle betreffen, und deren Daten von der S***-Verein Forderungsmanagement Ges.m.b.H. (FN: 3***99h, DVR-Nr. 3***781) verarbeitet werden. Diese Ausdrucke waren der kommentarlose Inhalt einer E-Mail, die von einer E-Mail-Adresse aus der Domain „S***-Verein.at“ zum Versand gebracht wurde.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der zitierten Ausdrucke, vom Beschwerdeführer in Kopie als Beilage zur Beschwerde vom 13. Oktober 2008 vorgelegt, sowie auf aus dem Firmenbuch und dem Datenverarbeitungsregister sowie aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkundenkopien (insbesondere den angegebenen DVR-Nummern) ersichtlichen Tatsachen.

Am 29. September 2008 richtete der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Urgenzschreiben wiederum an den S***-V. Darin rügte er die vorliegende Antwort als unvollständig und setzte eine Frist bis zum 10. Oktober 2008 für die Erteilung einer vollständigen datenschutzrechtlichen Auskunft.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der zitierten Urkunde, vom Beschwerdeführer in Kopie als Beilage zur Beschwerde vom 13. Oktober 2008 vorgelegt.

Am 29. September 2008 erteilte die Beschwerdegegnerin (laut Briefpapier und darauf angegebener DVR-Nummer) dem Beschwerdeführer Auskunft über die Daten der A-KD, der B***- Blacklist und der C-KD.

Beweiswürdigung : wie zuletzt.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 26 Abs.1 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:

§ 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

[...]

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

a) keine Verletzung durch den belangten Beschwerdegegner

Mit dem „Auftraggeber“, der gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 durch Stellung eines Auskunftsbegehrens zu einer Antwort (inhaltlichen Auskunft oder begründeten Ablehnung) verpflichtet wird, ist jene natürliche oder juristische Person, Personengemeinschaft, jenes Organ einer Gebietskörperschaft oder jener organisatorische Geschäftsapparat (vgl. die gesetzliche Definition des Auftraggebers in § 4 Z 4 DSG 2000) gemeint, der bzw. dem eine Datenverwendung zugerechnet werden kann.

Besteht eine Eintragung im von der Datenschutzkommission gemäß § 16 Abs. 1 DSG 2000 geführten Datenverarbeitungsregister (DVR), so besteht die rechtliche Vermutung, dass ein unter der vergebenen Registernummer (DVR-Nummer) registrierter Auftraggeber (vgl. §§ 19 Abs. 1 Z 1, 21 Abs. 4 DSG 2000) existiert und ihm gegenüber die subjektiven Rechte des Betroffenen (Geheimhaltung, Löschung/Richtigstellung, Auskunft) geltend gemacht werden können. Dies schließt nach Spruchpraxis der Datenschutzkommission jedoch nicht die Geltendmachung von Rechten gegenüber – aus welchen Gründen auch immer – nicht registrierten Auftraggebern oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Registerstandes im Beschwerdeverfahren aus.

Macht ein Betroffener, so wie hier der Fall, das Recht auf Auskunft jedoch mehrmals (Auskunftsbegehren und Urgenz) ausschließlich gegenüber einem im DVR registrierten, eindeutig bezeichneten und unverwechselbaren Auftraggeber, hier dem Verein S***-V, geltend, so kann er nicht mit Erfolg wegen einer als Antwort erhaltenen, behauptet inhaltlich mangelhaften Auskunft gegen einen anderen , ebenso im DVR registrierten, eindeutig bezeichneten und unverwechselbaren Auftraggeber, die Beschwerdegegnerin, Beschwerde erheben, da gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 nur der – ergänze: angesprochene – Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet wird.

Die Datenschutzkommission übersieht nicht, dass einige Gründe für das Anbringen des Beschwerdeführers sprechen, die kommentarlos und ohne jede Erläuterung erfolgte und objektiv verwirrende Auskunftserteilung abwechselnd durch zwei mit dem S***-V verbundene Unternehmen (auf die in der ersten Jahreshälfte 2008 bestehenden Datenanwendungen des S***-V übertragen worden sind) sowie die inhaltliche Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu rügen. Doch hätte dies im Beschwerdestreit mit dem S***-V und nicht in einer Beschwerde gegen die Beschwerdegegnerin erfolgen müssen, da gegenüber letzterer das Recht auf datenschutzrechtliche Auskunft nicht geltend gemacht worden ist. Dem Beschwerdeführer als einer anwaltlich vertretenen Partei hätte dies auffallen müssen.

Die Beschwerde war aus den angeführten Erwägungen daher als unbegründet abzuweisen.

b) kein Recht auf Kostenersatz im DSK-Verfahren

Da ein Recht auf Kostenersatz im österreichischen Verfahrensrecht nur akzessorisch zu einer erfolgreichen Beschwerdeführung sein kann (vgl. etwa hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat § 79a Abs. 1 AVG), war der entsprechende Antrag schon aus diesem Grund (Abweisung der Beschwerde) unbegründet.

Überdies haben gemäß § 74 Abs. 1 AVG im Verwaltungsverfahren alle Beteiligten – unabhängig vom Ausgang eines Verfahrens – ihre Kosten selbst zu bestreiten. Gemäß Abs. 2 leg.cit. können die „Verwaltungsvorschriften“, womit das materielle, besondere Verwaltungsrecht gemeint ist, davon Ausnahmen vorsehen.

Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist (VwGH, Erkenntnis vom 11. Februar 1993, 90/06/0188, RS1).

Das DSG 2000 als einzige in diesem Beschwerdefall anzuwendende Verwaltungsvorschrift iSd § 74 Abs. 2 AVG sieht kein Recht einer im Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission auftretenden Partei auf Kostenersatz gegen andere Beteiligte vor.

Daher war der entsprechende Antrag des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers mangels einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage auch gemäß § 74 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

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