JudikaturDSB

K121.467/0007-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
20. März 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Mag. ZIMMER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 20. März 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Mag. Alois H*** (Beschwerdeführer) in Wien vom 7. November 2008 gegen die B*** GmbH (Beschwerdegegnerin) in Wien wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 4, 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000).

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 7. November 2008 eine Verletzung im Recht auf Auskunft. Die Beschwerdegegnerin habe ihm auf sein Auskunftsbegehren vom 19. Juli 2008 mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 und vom 30. Oktober 2008 aus folgenden Gründen eine unvollständige Auskunft erteilt:

A) fehlende Bonitätsdaten

Hinsichtlich der Datenart „Bonität“ sei das Zeichen „-„ nach Bonitätsdaten als Auskunft erteilt worden. Eine solche Auskunft sei missverständlich, weil daraus geschlossen werden könne, dass entweder keine Daten zur Bonität vorliegen würden oder dass die Bonität negativ zu beurteilen sei. Jedenfalls sei die Auskunft unvollständig, weil üblicherweise bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages Bonitätsdaten verarbeitet werden. Insofern sei es unglaubwürdig, dass keinerlei Daten zur Bonität verarbeitet werden. Wenn hingegen Daten zur Bonität verarbeitet werden, wären diesbezüglich übermittelte Daten zu beauskunften bzw. die Herkunft von Daten zur Bonität anzugeben. Weiters habe er um Auskunft gemäß § 49 DSG 2000 („automatisierte Entscheidungsfindung“) ersucht. Eine solche Auskunft sei aber nicht erteilt worden, obwohl diesbezüglich nach dem Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. April 2008, K121.348/0007-DSK/2008, eine entsprechende Auskunftspflicht jedenfalls und unabhängig vom Tatbestand der dauernden Verwendung personenbezogener Daten bestehe.

B) fehlende Angaben zur Herkunft und zu den Übermittlungsempfängern der Daten

Auch wurden generell keine Angaben zur Herkunft und zu den Übermittlungsempfängern der Daten gemacht. Jedenfalls könne die erteilte Auskunft als nicht vollständig angesehen werden, weil sich sein Auskunftsbegehren auch auf die Tatsache bezogen habe, dass er von der Beschwerdegegnerin in ihrer Aussendung vom 16. Juli 2008 („Die Rettung der C*** Kunden“) als „C*** Kunde“ angesprochen worden sei. Daten, die darauf schließen lassen würden, dass er „C*** Kunde“ sei, seien allerdings nicht beauskunftet worden.

C) fehlende Angaben zu den Dienstleistern

Auch sei lediglich bekannt gegeben worden, dass deshalb keine Daten an Dienstleister weitergeleitet worden seien, weil die entsprechenden Verträge deaktiv seien.

D) Telefonbucheintrag

Einen weiteren Hinweis auf die Unvollständigkeit der Auskunftserteilung erblickte der Beschwerdeführer auch darin, dass die Beschwerdegegnerin angegeben habe, dass ihn betreffende Daten verarbeitet worden seien, „sofern er sich damit einverstanden erklärt habe, dass Daten in das Teilnehmerverzeichnis der Y*** AG aufgenommen werden“.

E) AGB

Der Hinweis auf die in den AGB enthaltene Datenschutzbestimmungen im Schreiben vom 16. Oktober 2008 sei ebenfalls nicht als ausreichende Auskunft zu werten.

Mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 und vom 29. Jänner 2009 legte die Beschwerdegegnerin die an den Beschwerdeführer übermittelten Schreiben vom 17. Dezember 2008 und vom 29. Jänner 2009 vor.

Dazu wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt.

B. Beschwerdegegenstand

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich, dass Gegenstand der Beschwerde die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom 19. Juli 2008 eine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat.

C. Sachverhalt

Aufgrund des Vorbringens der Parteien ist von folgendem Sachverhalt auszugehen.

Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 19. Juli 2008 von der Beschwerdegegnerin folgende Auskunft:

„....

Ich habe von Ihnen unter der Marke „X***“ am 16.7.2008 eine persönlich an mich adressierte Zusendung mit der Aufschrift „Die Rettung der C*** Kunden“ erhalten. Sie führen demnach offensichtlich personenbezogene Datenverarbeitungen und Datenanwendungen, in denen mich betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ich ersuche Sie unter Hinweis auf § 1 in Verbindung mit § 26 DSG 2000 ... um Erteilung der folgenden Auskünfte:

....

Werden mich betreffende personenbezogene Daten nach § 10 DSG verarbeitet, ersuche ich um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift ihres Dienstleisters.

...

Um meinen gesetzlichen Beitrag zur Mitwirkung am Auskunftsverfahren im Sinne des § 26 Abs. 3 DSG 2000 zu leisten, teile ich Ihnen mit, dass ich dieses Auskunftsbegehren sowohl in der Funktion als Adressat der oben genannten Zustellung als auch als ehemaliger Kunde von X*** stelle.

...

Soweit sie Daten in automatisierter Form ermitteln (berechnen), die rechtliche Folgen haben können oder die Ihre Entscheidung zur Erbringung oder Nicht – Erbringung von Leistungen gegen meine Person beeinflussen können, wird gemäß § 49 Abs 3 DSG 2000 beantragt, das Zustandekommen der automatisierten Entscheidungsfindung zu beauskunften.

....“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 19. Juli 2008.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgendes mit:

„....

1. Stammdaten:

Diese Daten wurden uns von Ihnen im Zuge Ihrer Anmeldung bekannt gegeben oder nach Ihrer Zustimmung bei der Anmeldung von anerkannten und rechtlich dazu befugten Stellen zur Kenntnis gebracht.

.....

Ferner wurden, soweit Sie damit einverstanden waren, gemäß § 69 Abs. 3 TKG folgende Daten in das Teilnehmerverzeichnis der Y*** aufgenommen:

Allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen entnehmen Sie bitte auch unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsdienstleistungen.

.....“

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn betreffende personenbezogene Daten an keine Dienstleister weitergeleitet habe, da seine Verträge bereits deaktiv seien.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgendes mit:

„....

1) Bonitätsprüfung:

Hinsichtlich der Datenart „Bonität“ wurde deshalb als Auskunft ein „-“ gesetzt, weil keine Bonitätsdaten vorliegen.

Weiters möchten wir Sie darüber informieren, dass es keine automatisierte Entscheidungsfindung hierzu gibt. .....

2) Werbeaktion „Rettung für C*** Kunden“

Wir haben von der Firma K*** GmbH Adressen von „C*** Kunden“ gekauft und an diese unsere Werbeaktion adressiert.

.....

3) Telefonbucheintrag

Ihr Vertrag ist bereits deaktiv, daher ist es uns nicht mehr möglich festzustellen, ob ein Telefonbucheintrag erfolgt ist oder nicht. Daher konnten wir nur mehr darauf hinweisen, dass ein Eintrag in das Teilnehmerverzeichnis der Y*** erfolgt ist, wenn Sie dies bei Ihrer Anmeldung angegeben haben.

....“

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgendes mit:

„....

Bevor Ihr Vertrag bei X*** freigeschaltet wurde, erfolgte selbstverständlich eine Bonitätsprüfung. Diese Prüfung basierte auf Grund Ihrer Zustimmung und der Bekanntgabe Ihrer Daten in den Anmelde-Unterlagen in Verbindung mit § 1.2 der X*** Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der Fassung vom 1.11.2004.

....

Im Zuge dieser Bonitätsprüfung wurden der Vorname, der Nachname, die Adresse und das Geburtsdatum an I*** übermittelt. Nach Übermittlung der oben angeführten Daten an die Firma I*** GmbH, ..., wurde X*** informiert, dass keine bonitätsrelevanten Einträge vorliegen. Diese Information wurde (und wird) nicht von X*** gespeichert. Aufgrund der von I*** GmbH gelieferten Informationen wurde der Vertrag mit Ihnen geschlossen.

...“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schreiben.

Die Beschwerdegegnerin verarbeitet über den Beschwerdeführer keine Bonitätsdaten.

Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der Auskunft der Beschwerdegegnerin, sie verarbeite über den Beschwerdeführer keine Bonitätsdaten, weil die Beschwerdegegnerin „üblicher Weise“ bei Abschluss eines Vertrages Bonitätsdaten verarbeiten würde. Dazu führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe zwar vor Vertragsabschluss mit dem Beschwerdeführer eine Bonitätsprüfung bei der I*** GmbH in Auftrag gegeben; die I*** GmbH habe ihr aber mitgeteilt, dass zur Person des Beschwerdeführers keine bonitätsrelevanten Informationen vorlägen. Da nach diesem unbestrittenen Vorbringen somit nicht einmal die mit der Bonitätsprüfung beauftragte I*** GmbH über bonitätsrelevante Informationen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verfügt hat, besteht für die Datenschutzkommission im vorliegenden Fall kein Anlass an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, sie verarbeite zum Beschwerdeführer keine Bonitätsdaten, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nichts vor, das Grund zur Annahme geben könnte, dass die Beschwerdegegnerin – entgegen ihrer Auskunft – Bonitätsdaten über den Beschwerdeführer verarbeite. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte allgemein gehaltene Argument, bei Abschluss eines Vertrages würden „üblicher Weise“ Bonitätsdaten verarbeitet, ändert daran nichts, weil es nichts über den hier konkreten Fall aussagt und darüber hinaus gerade der Abschluss eines Vertrages – wie im vorliegenden Fall erfolgt – eher Indiz für das Nichtvorliegen von „Bonitätsdaten“ ist.

Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin keiner automationsunterstützten Einzelentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 zwecks Bonitätsprüfung unterzogen.

Beweiswürdigung: Die Beschwerdegegnerin brachte zwar selbst vor, sie habe vor Vertragsabschluss mit dem Beschwerdeführer eine Bonitätsprüfung des Beschwerdeführers bei der I*** GmbH in Auftrag gegeben; die I*** GmbH habe ihr aber mitgeteilt, dass sie keine bonitätsrelevanten Informationen über den Beschwerdeführer verarbeite. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen – trotz Gewährung von Parteiengehör – nicht bestritten. Eine Bonitätsprüfung des Beschwerdeführers in Form einer automatisierten Einzelentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 konnte daher im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfolgen, weil die damit beauftragte I*** GmbH über keine bonitätsrelevanten Daten des Beschwerdeführers verfügt hat und damit auch nicht in der Lage gewesen wäre, anhand von bonitätsrelevanten Daten des Beschwerdeführers eine Bonität des Beschwerdeführers nach einem allenfalls von der Beschwerdegegnerin festgelegten Verfahren zu errechnen (siehe dazu den vom Beschwerdeführer zitierten Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. April 2008, K121.348/0007-DSK/2008).

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:

„§ 1.

.....

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

.....

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen.

Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

1. des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2. der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3. der Sicherung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4. des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5. der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten ergeben. Die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung aus den Gründen der Z 1 bis 5 unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 4.

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

....

(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19. Juli 2008 von der Beschwerdegegnerin u.a. Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten sowie über die Herkunft und die Empfänger dieser Daten begehrt. Weiters ersuchte er – wenn ihn betreffende personenbezogene Daten nach § 10 DSG 2000 verarbeitet werden – um Bekanntgabe von Name und Anschrift von Dienstleistern, und – soweit Daten in automatisierter Form ermittelt werden – um Bekanntgabe des Zustandekommens der automatisierten Entscheidungsfindung und des logischen Alblaufs der automatisierten Entscheidungsfindung.

In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung, aber noch vor Bescheiderlassung ergänzende Auskünfte erteilt. Dass ein datenschutzrechtlicher Auftraggeber eine ursprünglich nicht vollständig erbrachte Auskunft durch spätere Auskunft „sanieren“ kann, ist von der Datenschutzkommission in ständiger Spruchpraxis anerkannt: „Die Nichteinhaltung der achtwöchigen Frist stellt nach ständiger Rechtsprechung der Datenschutzkommission zwar eine Verletzung im Recht auf Auskunft dar, die aber durch Nachholung der Auskunftserteilung bis zum Ende des Verfahrens vor der Datenschutzkommission sanierbar ist“ (vgl. u.a. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.214/0006- DSK/2006). Entscheidend ist also, ob dem Beschwerdeführer als Betroffenem und Auskunftswerber noch vor einer bescheidmäßigen Erledigung seines Anbringens durch die Datenschutzkommission vollständig und richtig auf sein Auskunftsbegehren geantwortet wurde.

A) Bonitätsdaten

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 und vom 29. Jänner 2009 mit, dass das Zeichen „-“ in der Auskunft nach dem Wort „Bonitätsdaten“ bedeute, dass sie keine Bonitätsdaten zum Beschwerdeführer verarbeite. Wie festgestellt wurde, bestehen für die Datenschutzkommission keine Bedenken an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft. Auch wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin – entgegen seinen Vermutungen – keiner automatisierten Einzelentscheidung gemäß § 49 DSG 2000 unterzogen, weshalb eine solche dem Beschwerdeführer mangels seiner Betroffenenrolle auch nicht zu beauskunften war (siehe dazu den vom Beschwerdeführer zitierten Bescheid der Datenschutzkommission vom 25. April 2008, K121.348/0007-DSK/2008).

B) fehlende Angaben zur Herkunft und zu den Empfängern seiner Daten

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 mit, dass sie die Daten des Beschwerdeführers von ihm selbst im Zuge seiner Anmeldung erhalten habe. Weiters teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 mit, dass sie von der Firma K*** GmbH Adressen von „C*** Kunden“ erhalten und den Beschwerdeführer insofern als „C*** Kunde“ angesprochen habe.

Mit Schreiben vom 29. Jänner 2009 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Auskunft, dass sein Name, seine Adresse und sein Geburtsdatum an die I*** GmbH zum Zweck der Bonitätsprüfung übermittelt wurden. Gründe, die die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser ergänzenden Auskünfte nunmehr in Zweifel ziehen könnten, sind für die Datenschutzkommission nicht ersichtlich und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht mehr behauptet.

C) fehlende Angaben zu den Dienstleistern

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 mit, dass – da seine Verträge bereits deaktiv seien – keine Dienstleister mit der Verarbeitung seiner Daten befasst sind. Inwiefern diese Auskunft nach Ansicht des Beschwerdeführers unvollständig sein soll, ist für die Datenschutzkommission nicht nachvollziehbar. Jedenfalls führt der Beschwerdeführer keine Gründe an, auf die sich seine Behauptung, die Auskunft sei in diesem Punkt unvollständig, stützen könnte. Im Hinblick darauf, dass – wie vom Beschwerdeführer in seinem Auskunftsbegehren im Übrigen selbst dargelegt – der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin bereits deaktiv ist, besteht für die Datenschutzkommission kein Anlass, an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft, zu zweifeln.

D) Telefonbucheintrag

Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 mit, dass es für sie – da sein Vertrag bereits deaktiv sei – nicht mehr möglich sei, festzustellen, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer ein Telefonbucheintrag erfolgt ist oder nicht. Insofern habe sie in ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2008 lediglich darauf hingewiesen, dass näher konkretisierte Daten an die Y** GmbH übermittelt worden seien, sofern der Beschwerdeführer dem bei seiner Anmeldung zugestimmt habe. Damit hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer bemängelte „Unvollständigkeit“ ihres Auskunftsschreibens vom 16. Oktober 2008 dahingehend hinreichend begründet, dass es ihr nicht mehr möglich sei, festzustellen, ob der Beschwerdeführer einer Übermittlung seiner Daten an die Y*** GmbH zugestimmt habe und damit seine Daten an diese übermittelt worden seien. Da sich das Auskunftsrecht des § 26 DSG 2000 ohnedies ausschließlich auf gespeicherte Daten bezieht, besteht nach Ansicht der Datenschutzkommission kein Anlass, an der Vollständigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Gründe, die für eine Unvollständigkeit der Auskunft in diesem Punkt nach wie vor sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer auch nicht mehr vorgebracht.

E) Hinweis auf die AGB

Schließlich vermag auch der Hinweis im Schreiben vom 16. Oktober 2008 auf die in den AGB enthaltenen allgemeinen Datenschutzbestimmungen keine Unvollständigkeit der Auskunft begründen, weil damit lediglich eine allgemeine Zusatzinformation für den Beschwerdeführer geschaffen, nicht aber die eigentliche auf den Beschwerdeführer bezogene Auskunft ersetzt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt im hier relevanten Zeitpunkt als nicht berechtigt.

Rückverweise