JudikaturDSB

K121.492/0004-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. Februar 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des MMag. Ronald H*** (Beschwerdeführer) vom 29. Dezember 2008 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:

- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs.1, 3 Z 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000

B e g r ü n d u n g :

A. Vorbringen der Partei

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner per E-Mail gestellten Beschwerde vom 29. Dezember 2008 eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft. Er habe am 27. Juli 2008 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gerichtet, welches bisher unbeantwortet geblieben sei.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2008 im Lichte des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts gesetzmäßig reagiert hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Der Beschwerdeführer richtete am 27. Juli 2008 folgendes Schreiben an den Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Inneres:

„…

An das Bundesministerium für Inneres

Rechtsschutzbeauftragter

….

Internetüberwachung

Im Zusammenhang mit gerichtlichen Voruntersuchungen zu GZ ** Ur ** am Landesgericht M***, erfolgte beim Diensteanbieter www.***.at zur Rufnummer 0***/*** eine Stammdatenabfrage.

Ich halte fest, dass bereits im September 2006 die Staatsanwaltschaft M*** eine Teileinstellung per Beschluss fasste und ich im Hauptverfahren wegen § 146 StGB freigesprochen wurde.

Da Sie als Rechtsschutzbeauftragter gemäß § 91 c SPG von derartigen Ermittlungen- bzw. Überwachungsmaßnahmen zu verständigen sind, erlaube ich mir das Ersuchen um Auskunft nach dem Grund und dem Umfang dieser einschneidenden Tätigkeiten; dies auch aus der Sicht, als dadurch naturgemäß mein Privat- und Familienleben, auf dessen Schutz ich Anspruch habe, in schwerwiegender Form verletzt wird.

Ich ersuche Sie deshalb höflich um entsprechende Auskunft, bzw. um allfälliges Eingreifen iSd § 91c Abs. 2 und 3 SPG:

….“

Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben vom 27. Juli 2008 selbst.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

…“

Die wesentlichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 2/2008 (SPG) lauten auszugsweise wie folgt:

„ § 91 a (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

….

§ 91c.

(2) Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 oder die Führung einer Datenanwendung gemäß § 53a Abs. 2 und 6 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder die Aufnahme der Datenanwendung darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.

(3) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.

….“

2. Rechtliche Beurteilung

Notwendige Voraussetzung für das Entstehen einer datenschutzrechtlichen Auskunftspflicht des Auftraggebers ist u. a., dass der Betroffene ein als „Begehren“ gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 erkennbares Anbringen an den Auftraggeber gerichtet hat (siehe zuletzt den Bescheid der Datenschutzkommission vom 22. Oktober 2008, K121.386/0009-DSK/2008 u.v.m.).

Nach der Rechtsprechung der Datenschutzkommission ist für die Beurteilung, ob ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren vorliegt, das Begehren, so es, wie hier, spezifisch formuliert ist, auf seinen Inhalt zu prüfen, wobei jener Maßstab anzulegen ist, der auch für einseitige privatrechtliche Willenserklärungen gilt (Wortlaut und Verständnis der Erklärung aus objektiver Sicht; 'wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte', OGH EvBl 1974/185 [Kündigung]) (Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Mai 2005, GZ K120.957/0003-DSK/2005 sowie den bereits zitierten Bescheid vom 22. Oktober 2008).

Der Beschwerdeführer nimmt in seinem Schreiben vom 27. Juli 2008 überhaupt keinen Bezug zum DSG 2000 oder dessen § 26, sondern bezieht sich allein auf die die Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten regelnden Bestimmungen des SPG. Auch inhaltlich ergibt das Schreiben keinen Anhaltspunkt, der für das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens nach § 26 DSG 2000 sprechen würde. Allein aufgrund des Wortes „Auskunft“ kann jedenfalls nicht auf das Vorliegen eines datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens geschlossen werden, weil es sich dabei um ein auch außerhalb des Datenschutzgesetzes allgemein gebräuchliches Wort handelt.

Insgesamt kann dieses Schreiben vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet daher nicht als datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gedeutet werden; muss doch für den Empfänger erkennbar sein, dass mit einer Anfrage die in § 26 DSG 2000 angeführten Rechte ausgeübt werden. Dies umso mehr, als eine Nichtbeachtung des Begehrens – im Gegensatz zu sonstigen Anfragen – unmittelbare Rechtsfolgen für den Empfänger nach sich zieht.

Die Beschwerde erweist sich daher aufgrund der obigen Erwägungen jedenfalls als unbegründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rückverweise