JudikaturDSB

K121.394/0006-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2009

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 25. Februar 2009 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Ing. Mag. Josef W*** (Beschwerdeführer) aus P*** vom 30. Mai 2008 (Posteingang: 3. Juni 2008) gegen die H****-Bank reg. Gen.m.b.H.

(Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge inhaltlich mangelhafter Auskunftserteilung vom 26. Mai 2008 wird entschieden:

beides binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 26 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner als „Einspruch nach § 31 DSG“ bezeichneten Beschwerde vom 30. Mai 2008 (Posteingang: 3. Juni 2008) eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf sein Auskunftsbegehren hin keine vollständige Auskunft über sämtliche Kontobewegungen sämtlicher (früherer) Kredit-, Giro- und Sparkonten sowie Wertpapierdepots (sowie über abgeschlossene Versicherungen) erteilt habe. Hintergrund ist, wie aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mail-Korrespondenz hervorgeht, ein Streit über die Rechtmäßigkeit der Kontoführung durch die Beschwerdegegnerin (der der Beschwerdeführer in einem E-Mail an die Datenschutzkommission vom 30. Mai 2008 vorwirft, „Geld im Ausmaß von ca. 14500 Euro vorsätzlich einen Monat veruntreut“ zu haben). Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der von der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2008 erteilten Auskunft vor.

Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2008 vor, man habe mit Schreiben vom 5. Juni 2008, zusätzlich zum bereits vorliegenden Auskunftsschreiben vom 26. Mai 2008, dem Beschwerdeführer auch über den zur Datenverarbeitung herangezogenen Dienstleister Auskunft erteilt. Bezüglich der „Bewegungsdaten“ seiner Konten bestritt die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Auskunft im vom Beschwerdeführer behaupteten Umfang mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe über alle Kontobewegungen fortlaufend Kontoauszüge erhalten, teilweise sei ihm überdies schon seit 1997 per „Electronic Banking“ selbst Zugang zu diesen Daten eingeräumt worden. Was Bausparverträge und Versicherungen anbelange, sei die Beschwerdegegnerin nicht Vertragspartner des Beschwerdeführers gewesen. Diesbezüglich müsse er sich an den verantwortlichen Auftraggeber wenden.

Der Beschwerdeführer gab daraufhin am 6. August 2008 folgende Stellungnahme ab: die Beschwerdegegnerin betreibe „Salamitaktik“ und müsste zahlreiche weitere Informationen über ihn (erwähnt: Familienstand, Kinderzahl, Alimenteverpflichtungen, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Exgattin) gespeichert haben. Er fordere daher einen oder mehrere „Satzspiegel“ mit allen in der Bank über ihn gespeicherten Daten, insbesondere die Bekanntgabe der „Aktienkäufe und –verkäufe des Jahres 2004“, da diese Daten für eine Rechtsstreitigkeit von Bedeutung seien.

Auf entsprechende Aufforderung seitens der Datenschutzkommission brachte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2008 Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe insgesamt 6 Konten „im Girobereich“ bei ihr unterhalten, die jeweiligen Eröffnungsdaten lagen zwischen dem 5. Mai 1978 und dem 14. Dezember 2004. Die Daten der Kontobewegungen würden dabei jeweils rund ein Jahr gespeichert und dann durch Mikroverfilmung archiviert. Vom 20. Juli 2001 bis zum 3. Mai 2006 habe auch ein Wertpapierdepotkonto bestanden, dessen Umsätze bis 1. Jänner 2004 abgefragt werden könnten (zwischen Giro- und Wertpapierbereich bestünden systembedingte Unterschiede). Die Geschäftsverbindung zum Beschwerdeführer sei per 27. Juni 2008 von Seiten der Beschwerdegegnerin gekündigt worden. Lediglich ein Konto befinde sich noch „in Abwicklung“. Für eine Bearbeitung einer Kontenauskunft mit sämtlichen Umsätzen bis zurück bis ins Jahr 1978 wäre nach Erfahrung ein Arbeitsaufwand (Suchen und Kopieren der Daten vom Mikrofilm) von 4 bis 5 Manntagen mit Personalkosten von rund 800 Euro anzusetzen. Die Beschwerdegegnerin sei dazu grundsätzlich bereit, wenn ihr die entsprechenden Kosten ersetzt würden. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin (betreffend das frühere Wertpapierdepot, für das, wie erwähnt, eine längere elektronische Speicherdauer vorgesehen sei), dem Beschwerdeführer bereits zweimal historische Daten (Depotauszüge zu bestimmten Stichtagen) zur Verfügung gestellt.

Der Beschwerdeführer antwortete darauf, er fordere die Beschwerdegegnerin nochmals auf, „die gespeicherten Daten der zwei kurzfristigen Kredite bekanntzugeben.“ Für diese Kredite seien sehr persönliche Lebensumstände erhoben worden (Familienstand, Kinder, Sorgepflichten, Unterhalt, Besitz usw.). Diese Daten seien ebenso einfach beschaffbar wie jene des gespeicherten Bausparvertrages und „nachweislich online verfügbar“. Hinsichtlich des Betrages von 800 Euro für Datenerhebungen brachte der Beschwerdeführer vor, es könnten lediglich die im Gesetz vorgesehenen Pauschalbeträge geltend gemacht werden, bei früheren Gelegenheiten seien 4 Euro pro Seite in Rechnung gestellt worden.

Auf eine weitere Aufforderung seitens der Datenschutzkommission hin, brachte die Beschwerdegegnerin in einer weiteren Stellungnahme vom 30. Dezember 2008 Folgendes vor: Grundsätzlich vertraglich vereinbart gewesen sei mit dem Beschwerdeführer lediglich eine vierteljährliche (Girokonten) bzw. einmal jährliche Erstellung von Abschlüssen und Bereithaltung eines Kontoauszugs bzw. einer Depotaufstellung zur Abholung. Beim dritten und vierten Konto sei jedoch auch der Selbstausdruck von Kontoauszügen nach Legitimation mittels „Bankservicekarte“ möglich gewesen. Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer seine Kontoumsätze auch mittels „Electronic Banking“ (ELBA) abrufen und auch ausdrucken. Eine ausdrückliche vertragliche Regelung betreffend Erstellung von Kopien von auf Microfilmen gespeicherten Kontodaten habe nicht bestanden. Betreffend die beiden Kreditkonten habe die vertragliche Regelung bestanden, wonach ein einmal jährlicher Kontoabschluss per 31. Dezember zu erstellen und schriftlich zuzustellen war. Die Beschwerdegegnerin habe die Geschäftsverbindung zum Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 gekündigt. Da eines der Konten, nämlich jenes, das als „in Abwicklung“ bezeichnet werde, trotz mehrfacher Mahnung einen Saldo mit einer Forderung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin aufweise, werde sich eine Klage gegen den Beschwerdeführer wohl nicht vermeiden lassen. Auf das „in Abwicklung“ befindliche Konto habe der Beschwerdeführer weiterhin passiven Zugriff via ELBA, Transaktionen seien aber nicht mehr möglich. Die Beschwerdegegnerin betreibe das Nebengewerbe der Versicherungsagentur für mehrere namentlich angeführte Versicherungsunternehmen sowie „Vermittlungstätigkeit“ für die H***-Bausparkasse. Daten zu Verträgen, die der Beschwerdeführer mit den vertretenen Unternehmen abgeschlossen habe, würden von diesen auftraggeberisch verarbeitet, auch die Originalverträge oder Polizzen würden dort aufbewahrt. Lediglich zu Dauer- und Einziehungsaufträgen seien Daten im Rahmen der Kontoführung verarbeitet worden.

Der Beschwerdeführer wiederholte nach nochmaligem Parteiengehör in seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2009 seine bereits bekannten Argumente.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, eventuell gegen Bezahlung eines bestimmten Entgelts, Auskunft über sämtliche Daten, einschließlich aller Kontobewegungen, aus früher mit der Beschwerdegegnerin unterhaltenen Geschäftsbeziehungen zu erhalten.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer unterhielt vom 5. Mai 1978 bis zum 27. Juni 2008 eine ständige Geschäftsbeziehung zur Beschwerdegegnerin, die insgesamt, aber nicht über den gesamten Zeitraum parallel, sechs Giro- und Kreditkonten („Konten im Girobereich“) und ein Wertpapierdepot umfasste. Außerdem schloss er über Vermittlung der Beschwerdegegnerin mit Dritten Bauspar- und Versicherungsverträge ab. Überdies war bzw. ist der Beschwerdeführer als Genossenschafter (Geschäftsanteil: 168 Euro) an der Beschwerdegegnerin beteiligt.

Die Datenverarbeitung erfolgt bei der Beschwerdegegnerin in der Weise, dass die Daten von Kontobewegungen nach einem Jahr verdichtet auf Mikrofilm gespeichert werden und damit nicht mehr online abrufbar sind.

Am 19. Mai 2008 richtete der Beschwerdeführer ein E-Mail (Betreff: „Auskunft betreffend Datenschutzgesetz“) mit folgendem Inhalt an einen ihm als zuständig für seine

Angelegenheiten bekannten Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin:

„Ich verlange alle über mich und meine Transaktionen

Kto.Nr.: 1-001234**, **0543, *0764* von Ihnen gespeicherten Daten entsprechend dem DSG 2000

[im Original irrtümlich „2006“] gespeicherten Daten und zwar sofort.

Andernfalls wende ich mich an die zuständige

Behörde BKA.“

Darauf übermittelte die Beschwerdegegnerin per 26. Mai 2008 dem Beschwerdeführer per Einschreibbrief eine datenschutzrechtliche Auskunft folgenden Inhalts:

„Sehr geehrter Herr Mag. W***,

unter Bezugnahme auf ihre Anfrage vom 19.5.2008 teilen wir Ihnen mit, dass folgende personenbezogene Daten bei uns gespeichert sind:

1. Kunde: Kundenname, Geschlecht, Familienstand

Geburtsdatum **.*.19**

Sozialversicherungsnummer ------

Kundennummer 99.***.123

Geschäftsbeginn 7.10.1983

Hauptwohnsitz **** M***, A***gasse **

Email j.w***@**provider.at

Mobiltelefon (Hauptkontakt)06**/12**34**56*

Staatsbürgerschaft Österreich

Devisendomizil Österreich

Steuerdomizil Österreich

Korrespondenzsprache Deutsch

Berichtswährung Euro

2. Legitimationsdaten

Legitimationsart Führerschein

Nummer **987**

Aussteller BH P***

Ausstellungsdatum ------

3. Kundenprofil

Externe Kundenart Natürliche Person

Meldekat.Unselb.Erwerbstätige Pensionist

Volkswirtschaftlicher Sektor Unselbständig Erwerbstätige

u. Private

Kundensegment PK2 Servicekunden

4. Bonitätsbewertung

Ratingklasse 2,5/5,0

Risikogruppe ------

Warnlisteneintrag Nein

Eintrag in Kleinkreditevidenz Kein Eintrag durch H***-Bank

5. Betreuung

Hauptbetreuer T*** Viktor

Hauptbetreuer ------

Hauptbetreuer ------

Hauptbetreuer ------

Geschäftsstelle 06 P***

Geschäftsstelle ------

6. Geschäftsanteile

Geschäftsanteilkonto 99.***.123

Gezeichnete Geschäftsanteile EUR 168,00

7. Konten und Produkte

ELBA(Electronic Banking) ja

Girokonten **0543, *0764* – per 21.5.2008

realisiert

Maestro/Cirrus Karte Nr. 8765***

Kreditkarte VISA Nr. 4548******

Bausparen Best Bonus-Tarif ------

Safe Nr.1

Alle Daten, die gelöschte Konten betrafen, wurden Ihnen im Zuge der Geschäftsverbindung mit Kontoauszügen zur Kenntnis gebracht. Dem Auskunftsersuchen braucht daher bezüglich dieser Daten aufgrund des Schikaneverbots, das im Datenschutzgesetz ausdrücklich erwähnt wird, nicht entsprochen zu werden.“

Am 30. Mai 2008 brachte der Beschwerdeführer die oben unter A) dargestellte Datenschutzbeschwerde ein. In der Beschwerde verlangte der Beschwerdeführer zusätzlich Auskunft darüber, wer mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sei.

Die Auskunft wurde daraufhin mit Schreiben vom 5. Juni 2008 dahingehend ergänzt, dass die H*** Informatik Ges.m.b.H. an näher bezeichneter Adresse in Wien mit der Verarbeitung der Daten beauftragt ist.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni und 12. September 2008 (hinsichtlich der Dauer der Geschäftsbeziehung und der Zahl der bestanden habenden Konten und Depots), dem Inhalt der vom Beschwerdeführer in Kopie mit der Beschwerde vom 30. Mai 2008 vorgelegten Auskunft vom 26. Mai 2008, dem Auskunftsbegehren vom 19. Mai 2008, vom Beschwerdeführer vorgelegt als Beilage zu seiner Stellungnahme vom 6. August 2008, und dem ergänzenden Auskunftsschreiben vom 5. Juni 2008, von der Beschwerdegegnerin vorgelegt als Beilage zu ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2008.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 26 Abs.1 bis 4 und 6 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 2/2008 (DSG 2000) lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:

§ 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) [...]

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.“

§ 34 Abs. 4 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, lautet unter der Überschrift „Verbrauchergirokontoverträge“

§ 34 . (1) [...]

(4) Das Kreditinstitut hat mittels Kontoauszug dem Verbraucher zumindest einmal vierteljährlich den Kontostand bekanntzugeben und bei länger als drei Monate andauernder Kontoüberziehung auf den Aushang des geltenden fiktiven Jahreszinssatzes für Überziehungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 lit. d hinzuweisen.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Kernpunkt des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Tatsache, dass ihm die Daten der Bewegungen auf seinen Konten während der aufrechten Geschäftsbeziehung laufend in Form von Kontoauszügen übermittelt worden sind, eine Auskunft über diese Daten zu verweigern. Die Beschwerdegegnerin beruft sich dazu auf § 34 Abs. 4 BWG sowie auf ein nicht näher spezifiziertes datenschutzrechtliches „Schikaneverbot“.

Zunächst ist festzuhalten, dass § 34 Abs. 4 BWG mangels genauer Determinierung keine datenschutzrechtliche Sonderregelung („lex specialis“) für die Auskunftserteilung zu Kontoführungsdaten ist. Auch in diesem Fall ist demnach auf den Umfang des Auskunftsrechts § 26 Abs. 1 DSG 2000 anzuwenden. Demnach hat der Betroffene in seiner Rolle als Auskunftswerber grundsätzlich Anspruch auf Auskunft über alle „zu seiner Person verarbeiteten Daten“, gleich in welcher Form diese gespeichert werden, solange diese Daten zumindest teilweise automationsunterstützt bzw. strukturiert-manuell verwendet werden. Eine solche Datenanwendung liegt hier vor. Umsätze auf Bankkonten jeder Art sind auf den oder die Kontoinhaber bezügliche Daten (vgl. dazu die Erwägungen der DSK im Bescheid vom 3. Dezember 2002, GZ: K120.804/016- DSK/2002, RIS).

§ 26 Abs. 6 DSG 2000 sieht aber eine Einschränkung des Auskunftsrechts vor: der unentgeltliche Anspruch des Betroffenen auf Auskunft ist auf den aktuellen Datenbestand und auf eine Auskunft pro Kalenderjahr und Aufgabengebiet beschränkt. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Mindestkostenersatz von 18,89 Euro verlangt oder können die tatsächlich erwachsenen höheren Kosten dem Auskunftswerber in Rechnung gestellt werden.

In dem Fall, dass der datenschutzrechtliche Auftraggeber den Kostenersatzanspruch nach § 26 Abs. 6 DSG 2000 mit der in § 26 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehen Wirkung (Suspendierung des Anspruchs auf inhaltliche Auskunftserteilung bis zur Zahlung) geltend machen will, muss er dem Auskunftswerber (Betroffenen) unverzüglich eine entsprechende Rechnung legen (im Fall eines Abgehens vom pauschalierten Kostenersatz sind die „tatsächlich erwachsenen höheren Kosten“ darin detailliert auszuweisen) und eine angemessene Frist für die Zahlung setzen. Er muss weiters – in Erfüllung der dem Auskunftsrecht gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 innewohnenden Begründungspflicht (vgl. u.a. den Bescheid der DSK vom 18. Jänner 2008, GZ: K121.326/0002-DSK/2008, RIS) – darauf hinweisen, dass im Fall der Zahlungsverweigerung die Auskunft aus dem Grunde des § 26 Abs. 4 letzter Halbsatz DSG 2000 nicht erteilt werden wird. Hält der Auskunftswerber (Betroffene) das Kostenersatzbegehren für unbegründet oder überhöht, steht ihm zur Abhilfe die Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 offen.

Das vom Beschwerdeführer gestellte Auskunftsbegehren

betreffend länger zurückliegende Umsatzdaten einer beendeten

bankmäßigen Kontoführung verstößt nicht gegen das

Schikaneverbot (das nicht im Gesetz selbst verankert ist aber

vom OGH in der Entscheidung vom 10. Juli 1986, 6 Ob 12/85 = SZ

59/123 = RdW 1986, 306 = JBl 1986, 643, als allgemeine Grenze

des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts bezeichnet worden ist), soweit der Beschwerdeführer sein gesetzlich begründetes Recht auf Auskunft geltend macht und sich die begehrte Auskunft nicht auf einfache und die Beschwerdegegnerin weniger belastende Weise beschaffen lässt. Dies ist hier soweit der Fall, als sich der Beschwerdeführer Kontoführungsdaten durch Abruf über ELBA selbst besorgen kann. Entscheidend ist dabei, ob die Daten vom Auftraggeber im Zeitpunkt des Eingangs des Auskunftsbegehrens noch verarbeitet werden (Inkrafttreten der Löschungssperre gemäß § 26 Abs. 7 DSG 2000).

Als Grenze zwischen dem aktuellen und dem sonstigen Datenbestand kann in diesem Fall die Archivierung durch Mikroverfilmung, unabhängig vom Zeitpunkt der Archivierung, angesetzt werden, da eine logisch-systematische wie historische Auslegung von § 26 Abs. 6 DSG 2000 ergibt, dass unter „aktuellen“ insbesondere ohne besonderen Aufwand abrufbare Daten zu verstehen sind (Daten, hinsichtlich derer die Auskunftserteilung für den Auftraggeber „keine besondere Belastung darstellt“, vgl. EB zur RV des DSG 2000, 1613 BlgNR XX GP, vgl. auch die Erwägungen der DSK im Bescheid vom 29. Februar 2008, GZ. K121.334/0005-DSK/2008, RIS); andernfalls hätte sich der Gesetzgeber, wie e contrario zu folgern ist, nicht veranlasst gesehen, dem Auftraggeber in anderen Fällen einen Kostenersatzanspruch einzuräumen.

Die Beschwerdegegnerin hätte daher bei gesetzmäßiger Reaktion auf das Auskunftsbegehren wie folgt handeln müssen:

Der stattdessen im Auskunftsschreiben vom 26. Mai 2008 sinngemäß angebrachte zu allgemeine Hinweis, eine derartiges Auskunftsbegehren müsse wegen bereits laufend erfolgter Übermittlung von Kontoauszügen und Verstoßes gegen das „Schikaneverbot“ nicht beantwortet werden, entsprach dagegen nicht dem Gesetz. Durch diese mangelhafte Teilablehnung des Auskunftsbegehrens ist der Beschwerdeführer daher in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden.

Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang (und um weiteren Streitigkeiten vorzubeugen) jedoch darauf hinzuweisen, dass ihn gemäß § 26 Abs. 3 DSG 2000 eine Obliegenheit zur Kooperation mit der Beschwerdegegnerin trifft, die es ihm insbesondere verbietet, durch sein Verhalten (etwa häufige Ergänzung, Einschränkung oder Abänderung seines Auskunftsbegehrens) ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand bei der Beschwerdegegnerin zu verursachen.

Was das, im Übrigen erst in Stellungnahmen nach Parteiengehör gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die erteilte Auskunft sei unvollständig, so ist im Verlauf des Ermittlungsverfahrens nichts hervorgekommen, was diese Behauptung stützen und darauf gegründete Feststellungen ermöglichen würde.

Hinsichtlich der Versicherungen und Bausparverträge geht aus dem Sachverhalt klar hervor, dass entsprechende Verträge nicht mit der Beschwerdegegnerin geschlossen, entsprechende Daten daher nicht für deren Zwecke verarbeitet werden.

Ähnliches gilt für das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die zwar gegenüber der Datenschutzkommission ihre Bereitschaft deklariert hat, dem Beschwerdeführer gegen Leistung von Kostenersatz weiter gehende Auskünfte zu erteilen, die aber keine entsprechende Aufforderung an den Beschwerdeführer nachgewiesen hat.

Da § 40 Abs. 4 DSG 2000 nur für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gilt, war gegenüber der Beschwerdegegnerin, die als Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft zum privaten Bereich zu zählen ist, ein Leistungsbescheid zu erlassen, der im Fall der Nichterfüllung auch durch die zuständige Vollstreckungsbehörde zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Bescheid der DSK vom 27. September 2005, GZ: K073.025/0007-DSK/2005; RIS).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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