K121.474/0001-DSK/2009 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 21. Januar 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Heinrich K*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 16. September 2008 gegen die Z*** AG in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden:
- Die Beschwerde wird z u r ü c k g e w i e s e n.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.
B e g r ü n d u n g :
A. Vorbringen der Partei und verfahrensrelevanter Sachverhalt
Im Parteiengehör zur zu K121.400 protokollierten ursprünglichen Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft gab der Beschwerdeführer an, dass seinem Auskunftsbegehren „nun voll entsprochen“ worden sei. Gleichzeitig ersuchte er die Datenschutzkommission, in dieser Sache eine eventuelle Überschreitung der Befugnisse der Genehmigung zu überprüfen, da er die Überwachung vor dem Gebäude kritisch betrachte.
In Bezug auf sein Grundrecht auf Datenschutz kann dieses Ersuchen des Beschwerdeführers nur als Geltendmachung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gedeutet werden. Es lag eine nach § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstandes vor, die zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 geführt hat.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 ist zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
Da die Beschwerdegegnerin zweifelsohne dem privaten Bereich (§ 5 DSG 2000) zuzurechnen ist, ist die Datenschutzkommission für eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht zuständig, weshalb die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war.