JudikaturDSB

K121.457/0004-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Mag. Dr. Herwig L***, MA in H***(Beschwerdeführer) vom 19. Oktober 2008 gegen das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:

- Die Beschwerde wird als verspätet abgewiesen.

R e c h t s g r u n d l a g e: § 34 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF

B e g r ü n d u n g

Im Rahmen seiner im Verfahren vor der Datenschutzkommission zur Z. K121.412 erstatteten Eingabe vom 19. Oktober 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft durch den Beschwerdegegner („Ausweitung der Beschwerde wegen nicht behandelter Auskunftsersuchen (Akteneinsicht) an Unterrichtsministerium“). Er habe mit Schreiben vom 19. Februar 2007 und 22. April 2007 vom Beschwerdegegner Einsicht in seinen beim Landesschulrat für Tirol aufbewahrten Personalakt gefordert. Der Beschwerdegegner habe jedoch jede Auskunft verweigert.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, einbringt. Verspätete Beschwerden nach § 31 sind abzuweisen.

Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer am 19. Februar 2007 sowie am 22. April 2007 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gerichtet zu haben. Spätestens nach Ablauf von acht Wochen nach dem 22. April 2007 war dem Beschwerdeführer bekannt, dass seinem Begehren nicht im Sinne des § 26 Abs. 4 DSG 2000 entsprochen worden war und er deshalb berechtigt gewesen wäre, eine Verletzung im Recht auf Auskunft vor der Datenschutzkommission geltend zu machen. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Auskunftserteilung in Aussicht gestellt hätte und er insofern von einer Beschwerde an die Datenschutzkommission abgesehen hätte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Vielmehr behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst, der Beschwerdegegner habe überhaupt nicht auf sein Begehren reagiert.

Die Beschwerde vom 19. Oktober 2008 ist somit – da sie erst nach Ablauf von mehr als einem Jahr nach Kenntnis des behaupteten beschwerenden Ereignisses erstattet wurde – gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 verspätet, sodass der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde erloschen ist. Der Beschwerde kam daher schon allein aus diesem Grund keine Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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