JudikaturDSB

K121.401/0009-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
05. Dezember 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. STAUDIGL und Mag. HEILEGGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 05. Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Peter H*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 24. Juni 2008 gegen die ÖBB-Personenverkehr AG in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 3 Z 1, § 4 Z 1 und § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin seinem Begehren vom 7. Mai 2008 auf Auskunft über Daten zu seiner Person aus der Datenanwendung „Videoüberwachung“ nicht entsprochen habe. Es sei nämlich der „Trick“ angewandt worden zu behaupten, dass die Videoüberwachungsanlagen „zufällig“ nicht funktioniert hätten. Sowohl die vorliegende Anfrage als auch seine Anfrage an die ÖBB-Personenverkehr AG sowie die Anfrage eines Bekannten an dieselben Auftraggeber wären auf diese Weise beantwortet worden. Der Betreiber einer Videoüberwachungsanlage müsse wohl den Defekt glaubhaft machen (durch Rechnungen über die Reparatur, das letzte aufgenommene Bild etc.), wenn er sich darauf berufe.

Die damit konfrontierte Beschwerdegegnerin wies diesen Vorwurf zurück und hielt in ihrem Auskunftsschreiben sowie in ihrer Stellungnahme im Ermittlungsverfahren fest, dass der vom Auskunftswerber in seinem Begehren angeführte ÖBB-Triebwagen Nr. *** zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt nicht mit einer funktionstüchtigen Videoüberwachungsanlage ausgestattet gewesen sei. Daher habe das Auskunftsbegehren nur abschlägig beantwortet werden können.

Im Parteiengehör führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den Angaben der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit des Versuchs einer Umgehung des § 26 DSG 2000 erblicke. Es müsse den Menschen klar sein, wann sie tatsächlich gefilmt werden. Deshalb müsse es bei nach außen voll funktionsfähigen Anlagen am Betreiber liegen, das Nichtfunktionieren zu beweisen.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Begehren des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2008 rechtmäßig Auskunft erteilt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin in seinem Auskunftsbegehren vom 7. Mai 2008, die verarbeiteten Daten, die Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen für die Datenanwendung bekannt zu geben. Gleichzeit verwies er auf das Löschungsverbot des § 26 Abs. 7 DSG 2000. Seiner Mitwirkung kam er mit Angaben zur Aufenthaltszeit, Beschreibung seines Tuns im Überwachungsbereich sowie zu seinem Aussehen (inkl. Kleidung, Haarfarbe und Körpergröße) nach; eine Lichtbildausweiskopie diente als Identitätsnachweis.

Die Beschwerdegegnerin erteilt mit Schreiben vom 19. Mai 2008 (im Wesentlichen) folgende Auskunft:

„… in Entsprechung Ihres Auskunftsbegehrens gemäß § 26 Datenschutzgesetz 2000 geben wir Ihnen hiermit bekannt, dass betreffend Ihre Person bzw. Ihre Anwesenheit im Zug, Wagennummer ***, am 7.5.2008 um 15:04 Uhr keine Aufzeichnungen vorliegen, da dieser Zug zum fraglichen Zeitpunkt mit keiner funktionstauglichen Videoanlage ausgestattet war.

Die Videoüberwachung in den Nahverkehrs-Triebwagen ‚C***’ der ÖBB-Personenverkehr AG erfolgt auf Grundlage eines Bescheides der Datenschutzkommission vom 12.4.2007. Die Berechtigung zur Datenermittlung im Wege der Videoüberwachung besteht zum Zweck des Schutzes des Eigentums der ÖBB-Personenverkehr AG, insbesondere gegen Vandalismus, und des Schutzes der Sicherheit der Mitarbeiter der ÖBB-Personenverkehr AG sowie zum Schutz solcher Personen, denen die ÖBB-Personenverkehr AG zu besonderer Verantwortung verpflichtet ist, das sind insbesondere Fahrgäste.

Die aufgezeichneten Bilddaten werden nach 48 Stunden automatisch mit neuen Aufzeichnungen überschrieben und damit gelöscht. Eine Auswertung erfolgt nur bei dringendem Verdacht auf Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Vorfalls und nur in dem für Beweiszwecke erforderlichen Umfang. …“

Zur Frage nicht-funktionsfähiger Videoüberwachungsanlagen führte die Beschwerdegegnerin im Ermittlungsverfahren (Schreiben vom 7.8.2008) Folgendes aus:

„Dies liegt darin begründet, dass erst nach Vorliegen des entsprechenden Genehmigungsbescheides der Datenschutzkommission begonnen wurde, Triebwagen des Typs ‚C***’ sukzessive mit Datenträgern und Software, die neben den serienmäßig eingebauten Kameras technisch notwendige Bestandteile der Videoüberwachungsanlagen darstellen, auszustatten. Da im Mai 2008 noch zu wenige Datenträger für alle Treibwagen des Typs ‚C***’ zur Verfügung standen, konnte es vorkommen, dass einige Triebwagen – wie auch der von Herrn H*** angeführte – trotz entsprechender Piktogramme nicht mit einer funktionstüchtigen Videoüberwachungsanlage ausgestattet waren und somit keine Datenanwendung im Sinne des DSG vorlag.“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Verfahrensparteien in der Beschwerde, der Stellungnahme hiezu und den übermittelten Beilagen.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:

„Auskunftsrecht

§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.“

§ 4 Z 1 DSG 2000 lautet:

„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

"Daten" ("personenbezogene Daten"): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; "nur indirekt personenbezogen" sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die fehlende inhaltliche Auskunft über die verarbeiteten Daten. Hingegen ist sein Auskunftsersuchen über Übermittlungsempfänger, Zweck und Rechtsgrundlagen offenbar zu seiner Zufriedenheit beantwortet worden.

Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass zum Zeitpunkt des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem von ihm genannten Zug/Waggon die Videoüberwachungsanlage (noch) nicht in Betrieb gewesen sei und dementsprechend keine Daten aufgezeichnet worden wären, wird vom Beschwerdeführer letztlich als nicht vollkommen überzeugend bezeichnet – er befürchtet „einen Trick“, mit dem die Beschwerdegegnerin sich das inhaltliche Eingehen auf die aufgezeichneten Daten ersparen wolle.

Tatsächlich ist nicht mit Sicherheit erwiesen, dass die beschwerdegegenständliche Videoüberwachung zum fraglichen Zeitpunkt nicht funktionsfähig war. Doch kann diese Frage dahingestellt bleiben, da die Datenschutzkommission davon ausgeht, dass ein inhaltliches Auskunftsrecht von Personen, die möglicherweise von einer Videoüberwachung betroffen waren, nur im Hinblick auf die im Falle einer allfälligen Auswertung von Videobildern aufgezeichneten Daten besteht. Dies aus folgenden Gründen:

Videoaufzeichnungen enthalten zunächst Daten über Personen, welchen vom Auftraggeber noch keine Identität (im Sinne eines bestimmten Namens, Geburtsdatums, etc.) zugeordnet ist. Es handelt sich um nur „bestimm bare“ Daten im Sinne des § 4 Z 1, erster Satz DSG 2000.

Hinzu kommt ein weiteres besonderes und datenschutzrechtlich äußerst relevantes Element: Solange der Auftraggeber die Videoaufzeichnungen nicht ausgewertet hat, kennt er nicht einmal die nur „bestimmbaren“ Daten – er hat sie zwar ermittelt und speichert sie in seinem „Herrschaftsbereich“ und ist daher „Auftraggeber“, darf jedoch von ihnen keine Kenntnis nehmen, es sei denn, dass ein Auswertungsanlass tatsächlich eingetreten ist, der im Registrierungsverfahren als Fall des Vorliegens eines überwiegenden berechtigten Auswertungsinteresses anerkannt wurde.

Dies ist eine außergewöhnliche Fallkonstellation, die von dem Normalfall der gemäß § 26 Abs. 1 zu beauskunftenden Datenanwendungen wesentlich verschieden ist: Der Auftraggeber einer Videoaufzeichnung weiss nicht, „zu wessen Person“ Daten gespeichert sind, und darf es auch – außer im Auswertungsanlassfall – nicht in Erfahrung bringen. Dieses Verbot steht im Konflikt zur Auskunftserteilung, da diese eine Durchsuchung der Aufzeichnungen voraussetzt, ohne dass der als „vorrangig“ anerkannte Anlass vorliegt.

Der Gesetzgeber hat in einem anderem Zusammenhang, in dem die Identität der von seiner Datenanwendung Betroffenen dem Auftraggeber ebenfalls unbekannt ist und auch nicht in Erfahrung gebracht werden darf, das Bestehen eines Auskunftsrechts verneint, und zwar im Zusammenhang mit „indirekt personenbezogenen Daten“ (§ 4 Z 1, zweiter Satz DSG 2000). „Indirekt personenbezogene Daten“ sind eine spezielle Art „bestimmbarer Daten“, bei welchen anstelle der Identifikation ein dem Auftraggeber unbekanntes Pseudonym verwendet wird und jeder Versuch einer Identifikation verboten ist. Dieses Verbot ist eine besondere Schutzmaßnahme für die Betroffenen, deren Verletzung unter Strafe gestellt ist. Den Auftraggeber durch ein Auskunftsersuchen zu zwingen, entgegen dem Sinn der Verwendung indirekt personenbezogener Daten zu versuchen – insbesondere durch Kontaktnahme mit jenem Auftraggeber, der die Daten in direkt personenbezogener Form (mit Namen) hat –, einen Datensatz einem namentlich bestimmten Betroffenen zuzuordnen und dadurch das zum Schutz des Betroffenen bestehende Identifizierungsverbot zu unterlaufen, wurde vom Gesetzgeber als so widersinnig angesehen, dass er das Bestehen eines Auskunftsrechts ausdrücklich verneint hat (siehe § 29 DSG 2000).

Die Datenschutzkommission ist der Auffassung, dass das Bestehen eines Auskunftsrechts aus nicht ausgewerteten Videoaufzeichnungen in gleicher Weise zu beurteilen ist wie dies § 29 DSG 2000 für indirekt personenbezogene Daten vornimmt:

Videoüberwachung als systematische Speicherung von Daten über Betroffene, die in einer weit überwiegenden Zahl der Fälle keinen Anlass zur Ermittlung ihrer Daten gegeben haben, da sie kein rechtswidriges Verhalten gesetzt haben, kann überhaupt nur dann als datenschutzrechtlich „erträglich“ angesehen werden, wenn gesichert ist, dass die ermittelten Daten nur ausnahmsweise benutzt und damit im Normalfall der Kenntnisnahme durch den Auftraggeber durch Auswertung der Daten nicht zugänglich gemacht werden. Das wesentlichste Schutzelement für die von einer Videoüberwachung Betroffenen liegt also darin, dass die Überwachungsdaten möglichst bald wieder gelöscht werden und im Übrigen eine Auswertung nur in jenen relativ seltenen Fällen stattfindet, die als Anlass der Auswertung von vornherein definiert und im Zuge des Registrierungsverfahrens als „überwiegend“ gegenüber den Datenschutzinteressen allfälliger Betroffener zugelassen wurden.

Es besteht somit – so wie bei der Verwendung indirekt personenbezogener Daten – ein Verbot der Identifizierung (hier: außerhalb des Auswertungsanlassfalls), das essentiell für die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Daten ist. Ohne dieses Verbot wäre weder die Verwendung von indirekt personenbezogenen Daten noch die Vornahme von Videoüberwachung mit dem Grundrecht auf Datenschutz überhaupt vereinbar.

Angesichts dieses Verbotes, das den wichtigsten Schutz gegen den durch Videoüberwachung bewirkten erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz aller Betroffenen darstellt, wäre es widersinnig anzunehmen, dass der Auftraggeber einer Videoüberwachung durch ein Auskunftsbegehren zur Umgehung seiner Verpflichtung, keine Identifizierung der gefilmten Personen vorzunehmen bzw. zu versuchen, gezwungen sein sollte. Das Bestehen einer Pflicht zur Auskunftserteilung würde in diesem Fall einen Wertungswiderspruch offenlegen, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann – und zwar umso mehr als er in dem nicht unähnlich gelagerten Fall der indirekt personenbezogenen Daten diesen Widerspruch dadurch ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass er das Bestehen eines Auskunftsrechts verneint hat.

Hinzu kommt im Fall der Videoaufzeichnungen, dass die Annahme des Bestehens eines Auskunftsrechts aus nicht ausgewerteten Videoaufzeichnungen die Datenschutzrechte der übrigen Personen, die von der Aufzeichnung betroffen sind, unverhältnismäßig beeinträchtigen würde:

Bei einer Auskunft darüber, ob der Auskunftswerber Gegenstand von bestimmten Videoaufzeichnungen ist, kommt es zwar nicht notwendig zur Identifizierung aller Personen, die auf den Videobildern zu sehen sind, doch kann es zu Zufallserkennungen und Zufallsfunden kommen, die bei einer Beschränkung der Bildauswertung auf die im Rahmen des Überwachungszwecks definierten Anlassfälle nicht erfolgt wären, da ein „Anlassfall“ innerhalb der jeweiligen Löschfrist vielleicht nicht aufgetreten wäre. D. h., dass die Auswertung des Bildmaterials für Zwecke der Auskunftserteilung eine datenschutzrechtliche „Gefahr“ für alle in den Aufzeichnungen enthaltenen Personen darstellt, weil ihre Verhaltensweise erst durch die Auswertung der Videoaufzeichnungen dem Auftraggeber bekannt wird.

Auch eine Bearbeitung der Videoaufzeichnungen vor Einsichtnahme durch den Auskunftswerber in der Form, dass etwa die Gesichter der anderen Betroffenen (hier: Fahrgäste) unkenntlich gemacht werden, könnte das Problem nicht umfassend lösen, da es nicht nur darum geht, ob der Auskunftswerber Daten über andere Betroffene zur Kenntnis bekommt, sondern v. a. auch darum, dass erst durch die Auswertung für Zwecke der Auskunftserteilung der Auftraggeber die Daten der anderen Betroffenen „zur Kenntnis bekommt“ – diese Daten werden erstmals bei der Auswertung von einem Menschen (dem Organ des Auftraggebers) eingesehen und sind bis dahin dem Auftraggeber nur potentiell , nicht aber tatsächlich bekannt. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall bei Annahme des Bestehens eines Auskunftsrechts durch die Beantwortung des Auskunftsbegehrens alle Betroffenen – einschließlich des Auskunftswerbers! – der Löschung der Daten nach 48 Stunden verlustig gegangen wären, obwohl die Löschung vor jeder Auswertung bei der Videoüberwachung die beste Gewähr zur Effektuierung von Geheimhaltungsrechten ist.

Die Vornahme einer Auswertung von Videoaufzeichnungen im vorliegenden Fall wurde aber weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ist sie sonst im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Die Beschwerde war daher mangels Bestehen eines Auskunftsrechts in der beschwerdegegenständlichen Sachverhaltskonstellation abzuweisen.

Rückverweise