JudikaturDSB

K202.065/0006-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
22. Oktober 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. HEISSENBERGER, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 22.Oktober 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über den Antrag des Amtes der Salzburger Landesregierung, landesstatistischer Dienst (Antragsteller), vom 26. März 2008, verbessert am 28. Juli 2008, auf Genehmigung der Speicherung und Verarbeitung von betriebsbezogenen Beschäftigtendaten in einer regionalen Beschäftigtenstatistik wird gemäß § 46 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:

- Der Antrag wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g

Der Antragsteller begehrt für Zwecke einer regionalen Beschäftigtenstatistik den betriebs- bzw. arbeitsstättenbezogenen Beschäftigtenstand nach Gemeinden, Wirtschaftsklassen, Geschlecht und Dienstgebertyp (DG-Bund, DG-Land, DG-Gemeinden, DG-privat) speichern und verarbeiten zu dürfen.

Der folgende Sachverhalt wird festgestellt:

Der Antragsteller ist durch den landesstatistischen Dienst aufgrund des § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 5 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik - ADDS-Gesetz, LGBl. Nr. 73/1988 idF. LGBl. Nr. 69/2007, grundsätzlich zur Erstellung von Beschäftigungsstatistiken zuständig. Im konkreten Fall soll eine Statistik über die Zahl der unselbständig Beschäftigten nach Gemeinden, Wirtchaftsklassen, Geschlecht und Dienstgebertyp (DG-Bund, DG-Land, DG-Gemeinden, DG-privat) erstellt werden.

Ergebnis der Verarbeitung sollen Aggregatdaten auf Gemeindeebene sein. An Dritte sollen Daten nur nach zusammengefassten Wirtschaftsklassen weitergegeben werden, um einen allfälligen Rückschluss auf die Beschäftigtenzahl eines bestimmten Betriebes in Gemeinden mit einer geringen Betriebszahl zu verhindern.

Verarbeitet sollen die Beschäftigtenstände aller Arbeitgeber im Land Salzburg, ca. 23.000, mit den Daten Dienstgeberkontonummer beim Versicherungsträger, Firmenname und Anschrift, Gemeindecode der Arbeitsstätte (allenfalls mehrfach mit von-bis-Datum), Wirtschaftsklasse der Arbeitsstätte (allenfalls mehrfach mit von-bis-Datum), Anzahl unselbständig Beschäftigter (männlich, weiblich, insgesamt). Die Daten der unselbständig Beschäftigten selbst werden nur anonymisiert benötigt und nur mit Dienstgeberkontonummer, Geburtsjahr, Geschlecht, Beitragsgruppe und Wohnort verarbeitet.

Die Ergebnisse dieser Statistik sind eine Grundlage für regionale Arbeitsmarkt- und Wirtschaftspolitik sowie für die Landesentwicklungsplanung sowie Bestandteil der Erstellung von Konzepten, Strategiepapieren und Prognosen im Rahmen der regionalen Förderlandschaft der Europäischen Union sowie für das Bilden wirtschaftlicher Kennziffern bei grenzüberschreitenden Vergleichen.

Die Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg hat ihre Zustimmung zur Übermittlung der Dienstgeberkontonummern, Firmenname und Anschrift sowie Gemeindecodes, Wirtschaftsklassen und Anzahl der unselbständigen Beschäftigten (weiblich, männlich, insgesamt) in Bezug auf Salzburger Betriebe erteilt.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen im Antrag sowie den Beilagen zum Schreiben des Antragstellers vom 28. Juli 2008, das dieser nach mehrmaliger Urgenz übermittelt hat.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind personenbezogene Daten Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist.

Für die Verwendung von Daten für Zwecke der statistischen bzw. wissenschaftlichen Forschung enthält das DSG 2000 in seinem § 46 eine Sondervorschrift. Diese lautet:

„Wissenschaftliche Forschung und Statistik

§ 46. (1) Für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, darf der Auftraggeber der Untersuchung alle Daten verwenden, die

(2) Bei Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, nur

(3) Eine Genehmigung der Datenschutzkommission für die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik ist zu erteilen, wenn

1. die Einholung der Zustimmung der Betroffenen mangels ihrer Erreichbarkeit unmöglich ist oder sonst einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet und

2. ein öffentliches Interesse an der beantragten Verwendung besteht und

3. die fachliche Eignung des Antragstellers glaubhaft gemacht wird.

Sollen sensible Daten übermittelt werden, muß ein wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen; weiters muß gewährleistet sein, daß die Daten beim Empfänger nur von Personen verwendet werden, die hinsichtlich des Gegenstandes der Untersuchung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen oder deren diesbezügliche Verläßlichkeit sonst glaubhaft ist. Die Datenschutzkommission kann die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen knüpfen, soweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, insbesondere bei der Verwendung sensibler Daten, notwendig ist.

(4) Rechtliche Beschränkungen der Zulässigkeit der Benützung von Daten aus anderen, insbesondere urheberrechtlichen Gründen bleiben unberührt.

(5) Auch in jenen Fällen, in welchen gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Verwendung von Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Statistik in personenbezogener Form zulässig ist, ist der direkte Personsbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit nur indirekt personenbezogenen Daten das Auslangen gefunden werden kann. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personsbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.“

Der relevante Teil des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik - ADDS-Gesetz, LGBl. Nr. 73/1988 idF. LGBl. Nr. 69/2007, lautet wie folgt:

„4. Abschnitt

Landesstatistik

Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik

§ 22

(1) Der Landesstatistische Dienst ist jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.

(2) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:

1. die Durchführung empirischer Analysen, Modellrechnungen und Prognosen sowie die Erstellung von Statistiken, die im Interesse des Landes gelegen sind, einschließlich der dafür notwendigen Erhebungen oder Abfragen aus öffentlichen Registern;

2. die Erzielung von Mehrwerten statistischer Informationen durch Zusammenführung und Auswertung von Ergebnissen verschiedener Daten- und Informationsquellen;

3. die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land;

4. die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Bundesstatistik sowie die Wahrung der Interessen des Landes in diesen Gremien und Einrichtungen in Zusammenarbeit mit den sachlich zuständigen Dienststellen des Amtes der Landesregierung;

5. die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Bundesstatistik, den statistischen Diensten der anderen Bundesländer sowie mit sonstigen Statistikbetreibern.

(3) Die Landesstatistik führt statistische Erhebungen insbesondere in folgenden Sachgebieten durch:

(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Gewährleistung von Objektivität und Unparteilichkeit bei der Erstellung der Statistiken, insbesondere durch die Anwendung frei gewählter statistischer Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards und deren Offenlegung;

2. Gewährleistung von Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und Transparenz;

3. laufende Überprüfung der Statistiken auf Qualitätsverbesserungen;

4. Sicherstellung einer möglichst hohen Aktualität der Statistiken;

5. Wahrung der Vertraulichkeit, der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes von personenbezogenen Daten;

6. Sicherstellung der geschlechtsspezifischen Erhebung und Auswertung der Daten in allen jenen Fällen, in denen ein Geschlechtsbezug sinnhaft und auf Grund der Art der Erhebung möglich ist.

Arten der statistischen Erhebung

und Mitwirkungspflichten

§ 23

(1) Die Erhebung von Daten kann erfolgen durch:

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Verwaltungsdaten oder Statistikdaten sind verpflichtet, dem Landesstatistischen Dienst jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Statistische Erhebungen durch Befragungen mit Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

Verwendungsbeschränkungen

§ 24

(1) Personenbezogene Daten aus Erhebungen im Sinn dieses Gesetzes dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betroffenen Statistik erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.“

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass lediglich im Hinblick auf die Dienstnehmerdaten personenbezogene Daten iSd § 4 Z 1 DSG 2000 an den Antragsteller übermittelt und von diesem zu statistischen Zwecken verarbeitet werden sollen. Soweit also die schon beim Auftraggeber (der Salzburger Gebietskrankenkasse) anonymisierten Daten der Dienstnehmer gemeint sind, ist das DSG 2000 mangels Personenbezug gar nicht anzuwenden und eine Verarbeitung zu statistischen Zwecken daher nicht nach § 46 DSG 2000 zu beurteilen.

Für die Dienstgeberdaten hingegen sind zwar nicht die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 DSG 2000 erfüllt, jedoch jene des Abs. 2 Z 1. Demnach dürfen Daten, die nicht öffentlich zugänglich sind, in Datenanwendungen für Zwecke wissenschaftlicher Forschung und Statistik, die nicht unter Abs. 1 fallen, nur gemäß besonderer gesetzlicher Vorschriften verwendet werden. Eine solche liegt mit den §§ 22 bis 24 des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik - ADDS-Gesetz, LGBl. Nr. 73/1988 idF. LGBl. Nr. 69/2007, vor. Gemäß § 22 Abs. 2 leg.cit. ist die Erstellung von statistischen Datensammlungen für das Land eine Aufgabe des Antragstellers. Solche Datensammlungen hat er gemäß § 22 Abs. 3 Z 5 leg.cit. auch für Arbeitsplätze und Beschäftigung zu erstellen. Gemäß Abs. 4 sind dabei auch gewisse Grundsätze zu beachten.

Wie die Daten nun an den Antragsteller für diese Zwecke gelangen dürfen, regelt § 23 leg.cit.: Abs. 1 Z 2 bestimmt dabei, dass die Erhebung von Daten auch durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erfolgen kann. Als „Verwaltungsdaten“ werden laut Regierungsvorlage Nr. 91 der 2. Session der 13. Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtages, mit der die zit. Bestimmungen eingeführt wurden, solche Daten bezeichnet, „ die bei Stellen in Wahrnehmung bundes- oder landesgesetzlich übertragener Aufgaben oder in Vollziehung unmittelbar anwendbarer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften angefallen sind.

Nun gilt zwar, dass die in Rede stehenden Daten bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg (AK) wohl nicht „angefallen“ im Sinn dieser Bestimmung sind, da diese aufgrund des § 17a Arbeiterkammergesetz 1992 lediglich von den Sozialversicherungsträgern zur Mitgliederevidenz zu übermitteln sind. Für die Sozialversicherungsträger gilt aber, dass diese in Wahrnehmung übertragener Aufgaben diese Daten generiert (Dienstgeberkontonummer, Wirtschaftsklasse) bzw. erhalten (Beschäftigtenstand) haben. Der Antragsteller hätte sich daher mit seinem Ansuchen an die Sozialversicherungsträger zu wenden.

Da die in Rede stehenden Daten dem Grunde nach bereits aufgrund § 46 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 übermittelt werden dürfen, war eine Genehmigung daher nicht erforderlich. Mangels Genehmigungsfähigkeit war der Antrag daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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