JudikaturDSB

K121.409/0005-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
26. September 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 26. September 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Anton B*** (Beschwerdeführer) gegen den Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner) vom 23. Juli 2008 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 5/2008, entschieden:

- Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren zur Zl. K121.373 mit E-Mail vom 23. Juli 2008 u.a. folgendes vor:„...

NEUE EINGABE

Ich zeige Ihnen hiermit an, dass auch die Weitergabe von meinen persönlichen Daten an das B**-Wien seitens des MAGISTRATS DER STADT WIEN wider dem DATENSCHUTZGESETZ 2000 ist und fordere Sie auf das zu ahnden. Dies ist als neue Eingabe bei der DATENSCHUTZKOMMISSION zu werten.

...“

Diese Eingabe stand in keinem Zusammenhang mit dem übrigen Vorbringen in diesem E-Mail und konnte im Übrigen auch nicht mit dem Beschwerdevorbringen zur Zl. K121.373 in Einklang gebracht werden. Im Verfahren zur Zl. K121.373 behauptete der Beschwerdeführer u.a. eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, weil der B*** Wien den Beschwerdeführer betreffende Gesundheitsdaten an den Magistrat der Stadt Wien weitergegeben haben soll. Welche Daten der Magistrat der Stadt Wien nun (umgekehrt) dem B*** Wien weitergegeben haben soll, ist für die Datenschutzkommission nicht erkennbar.

Die Datenschutzkommission teilte dem Beschwerdeführer daher im Mängelbehebungsauftrag vom 25. Juli 2008 in Wahrnehmung ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG zunächst mit, sie gehe angesichts seiner Wortwahl davon aus, er strebe eine neuerliche rechtsförmliche Entscheidung und damit ein Beschwerdeverfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 an. Da aus seiner Beschwerde nicht eindeutig zu entnehmen sei, wer nun genau wem wann welche den Beschwerdeführer betreffenden Daten in welcher Form weitergegeben haben soll, wurde er gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, diesen Mangel der Beschwerde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu verbessern. Ausdrücklich wurde er darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden müsse, wenn er dem Auftrag nicht nachkomme.

Dieser Verbesserungsauftrag blieb – trotz ausgewiesener Zustellung – vom Beschwerdeführer unbeantwortet.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Beschwerdeführer hat den Mängelbehebungsauftrag vom 25. Juli 2008 nicht erfüllt. Gerade aber die Bezeichnung der Daten, welche weitergegeben worden sein sollen, ist für die Behandlung der Beschwerde wesentlich. Da die Beschwerde somit zur Behandlung nicht geeignet ist, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.

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