K121.405/0004-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 26. September 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerden der Mag. Hannelore B*** und des Holger B*** in L*** (Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. Ingo W***, Rechtsanwalt in I***, vom 26. März 2008 gegen die Gemeinde L*** (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schützwürdiger personenbezogener Daten wird gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 sowie § 34 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), wie folgt entschieden:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Über Aufforderung der Datenschutzkommission, ihre im Beschwerdeverfahren zur Zl. K121.352 behauptete Weitergabe von sie betreffenden Daten in Bezug auf ein baupolizeiliches Verfahren an die C*** Y*** (kurz: CY*) durch die Beschwerdegegnerin zu konkretisieren, führten die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 26. März 2008 zusätzlich aus, die Beschwerdegegnerin habe auch Daten in Bezug auf ein Umwidmungsverfahren (einstimmige Abweisung von „diversen Umwidmungsanträgen“ der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat) weitergegeben. Auch habe die Beschwerdegegnerin der CY* mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführer für ihre aufgrund des verhängten Baustopps gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär gerichteten Anschuldigungen („Nazimethoden“, Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung „gehässige Hetze“, Inkompetenz und einen gestarteten „illegalen Willkür-Hetz-Amoklauf“) beim Bürgermeister und beim Gemeindesekretär entschuldigt hätten.
Diese nunmehr erstmalig behauptete Weitergabe von personenbezogenen Daten in Bezug auf ein Umwidmungsverfahren sowie in Bezug auf eine Entschuldigung der Beschwerdeführer für ihre dem Bürgermeister und dem Gemeindesekretär Amtsmissbrauch vorwerfenden Anschuldigungen wurde von der Datenschutzkommission als neue Beschwerde angesehen, weil damit eine nach § 13 Abs. 8 AVG unzulässige wesentliche Änderung des bisherigen Verfahrensgegenstandes (behauptete Weitergabe von personenbezogenen Daten in Bezug auf ein baupolizeiliches Verfahren) bewirkt wurde.
In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2008 wiederholte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihre bereits in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2008 im Verfahren zur Zl. K121.352 getätigten Ausführungen, wonach ausdrücklich bestritten werde, dass zweifelsfrei personenbezogene Daten von Organen der Antragsgegnerin an die CY* weitergegeben worden seien. Die in Rede stehenden Artikel würden überwiegend auf Recherchen der CY* beruhen. Die Organe der Beschwerdegegnerin hätten somit nicht von sich aus die CY* über diese Angelegenheiten informiert, sondern habe sich der Redakteur der CY* an die Beschwerdegegnerin mit dem Ersuchen um ein Interview mit dem Bürgermeister gewandt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beschwerdeführer als Errichter des Holzbauwerks dem Redakteur aber aufgrund anderer Informationsquellen bereits namentlich bekannt gewesen. Die in den Artikeln der CY* getroffene namentliche Bezugnahme auf die Beschwerdeführer sei daher keinesfalls den Organen der Gemeinde zuzurechnen. Die CY* habe daher über andere Informationsquellen verfügt, weil Organe der Gemeinde zu keiner Zeit der CY* Informationen geschweige denn Daten aus einer Datenanwendung zur Verfügung gestellt oder übermittelt hätten, die es den CY* ermöglicht hätten, diese Artikel ohne andere Informationsquellen zu verfassen. Im Übrigen erstelle die Beschwerdegegnerin sämtliche Schriftstücke und Bescheide im Programm Word. Die Weitergabe der in Rede stehenden Daten sei daher aus einer nicht automationsunterstützten Datenanwendung erfolgt.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat, dass für sie handelnde Organe einem Redakteur der CY* mitgeteilt haben, dass 1. diverse Umwidmungsanträge der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat einstimmig abgewiesen worden seien und 2. sich die Beschwerdeführer wegen ihrer gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär gerichteten Anschuldigungen („Nazimethoden“, Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung „gehässige Hetze“, Inkompetenz und einen gestarteten „illegalen Willkür-Hetz-Amoklauf“) beim Bürgermeister und beim Gemeindesekretär entschuldigt haben.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer haben auf ihrem (Wald)Grundstück Nr. 1**9 in der aus ca. 60 Häusern bestehenden Ortschaft D*** bei L*** Mitte September 2006 ein Holzbauwerk konsenslos errichtet.
Mit Schreiben vom 18. September 2006 verfügte die Beschwerdegegnerin durch den Bürgermeister eine Baueinstellung in Bezug auf dieses Bauwerk und forderte die Beschwerdeführer gleichzeitig zur Einholung einer nachträglichen Baubewilligung auf.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihren im Verfahren zur Zl. K121.352 erstatteten Eingaben vom 7. November 2007 und vom 21. November 2007 samt den damit erbrachten Unterlagen (Artikel der CY*) sowie auf ihrem Vorbringen in ihrer Beschwerde vom 26. März 2008 und den Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2002 und vom 11. April 2008.
Der Bürgermeister der Beschwerdegegnerin hat einen Redakteur der CY*
1. in der Zeit zwischen dem 15. September 2006 und dem 14. November 2007 darüber informiert, dass diverse Umwidmungsanträge der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat abgewiesen worden seien und
2. in der Zeit zwischen dem 15. September 2006 und dem 20. Dezember 2006 darüber informiert, dass sich die Beschwerdeführer wegen ihrer aufgrund des verhängten Baustopps gegen ihn und den Gemeindesekretär gerichteten Anschuldigungen (Nazimethoden“, Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung „gehässige Hetze“, Inkompetenz und einen gestarteten „illegalen Willkür-Hetz-Amoklauf“) bei ihm und beim Gemeindesekretär entschuldigt hätten.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 26. März 2008 sowie ihrer zur Zl. K121.352 erstatteten Eingaben vom 7. November 2007 und vom 21. November 2007 samt den angeschlossenen Unterlagen (Artikel der CY*) und der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar 2007 im Verfahren zur Zl. K121.352 und in diesem Verfahren vom 11. April 2008. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die in Rede stehende Weitergabe nicht, sondern bringt wiederholt vor, die Weitergabe sei ohne Namensnennung erfolgt. Da somit die Weitergabe an sich außer Zweifel stand, konnte die Datenschutzkommission auch von einer Befragung der CY* absehen.
Am 20. Dezember 2006 ist in der CY* u.a. folgender auszugsweise wiedergegebene Artikel veröffentlicht worden:
„Kein Amtsmissbrauch
D*** / „Nazimethoden“, Ungleichbehandlungen wie im Ceausescu-Rumänien, Serbien und Russland, Vetternwirtschaft, Amtsmissbrauch, Nötigung „gehässige Hetze“, Inkompetenz und einen gestarteten „illegalen Willkür-Hetz-Amoklauf“ – all das und einiges mehr warfen Holger und Hanelore B*** Bürgermeister Georg H*** und Gemeindesekretär Richard C*** vor, weil ein Baustopp über den überdimensionalen (zirka vier mal vier Meter) großen Hochstand der B***s verhängt wurde.
Weiters sendeten sie C*** und H*** eine Erklärung, in der sie sich für die Äußerungen, zu denen sie sich „hinreißen“ ließen, entschuldigten...“
Am 14. November 2007 ist in der CY* *6/2007 u.a. folgender auszugsweise wiedergegebene Artikel erschienen:
„Überdimensional / Rund 20m² großer Hochstand, der vor über einem Jahr illegal errichtet wurde, steht noch immer.
Abriss: Frist bis Ende 2007
C*** / nach über einem Jahr spielt das illegal aufgestellte Bauwerk von Holger B*** in der Gemeinde L*** noch immer eine maßgebliche Rolle
Auch diverse Umwidmungsanträge wurden von der Gemeinde abgewiesen.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den von den Beschwerdeführern vorgelegten Artikeln der CY* vom 20. Dezember 2006 und vom 14. November 2007.
Die Beschwerdeführer erlangten von den oben zitierten Artikeln jeweils am Tag ihrer Veröffentlichung Kenntnis. Insofern erlangten die Beschwerdeführer auch am 20. Dezember 2006 (Veröffentlichung des Artikels „Kein Amtsmissbrauch“) Kenntnis über die Weitergabe ihrer gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär gerichteten Äußerungen und ihrer Entschuldigung durch den Bürgermeister der Beschwerdegegnerin an die CY*.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer im Verfahren zu GZ K121.352 ergangenen Beschwerde vom 7. November 2008. Darin führen die Beschwerdeführer selbst aus, von den in Rede stehenden Artikeln (und der sich daraus für sie ergebenden Weitergabe) am Tag ihrer Veröffentlichung Kenntnis erlangt zu haben. Die Beschwerdeführer stützen die behauptete Weitergabe ausschließlich auf den Inhalt dieses Artikels, weshalb ohne Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass ihnen die in Rede stehende Weitergabe allein durch diesen Artikel bekannt wurde.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idgF (DSG 2000), lauten auszugsweise:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
...
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Daten'' („personenbezogene Daten''): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen'' sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;
...
§ 31. (1) ...
(2) Zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz ist die Datenschutzkommission dann zuständig, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist.
§ 34. (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.
...“
Die hier wesentlichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetz 1976
(NÖ ROG 1976) LGBl. 8000-23 lauten auszugsweise:
„§ 21
Verfahren
...
(9) Die Erlassung der Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm obliegt dem Gemeinderat;
...
§ 22
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
...
(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die Bestimmungen des § 21 sinngemäß.
...“
Die wesentlichen Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-13 (GdO) lauten:
§ 47
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte zum Inhalt haben, dürfen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden.
...
§ 53
Sitzungsprotokoll
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen. Das Sitzungsprotokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Beendigung der Sitzung;
2. den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder des Gemeinderates sowie der (des) Schriftführer(s);
...
5. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis. Die Gegenstimmen und die Stimmenthaltungen sind - außer bei geheimen Abstimmungen - namentlich anzuführen. Bei einheitlichem Stimmverhalten der anwesenden Mitglieder einer Wahlpartei genügt die Bezeichnung der Wahlpartei.
...
(6) Die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt. Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten müssen auch Kopien auf Kosten des Verlangenden hergestellt oder das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden.
(7) Die Sitzungsprotokolle über nichtöffentliche Gemeinderatssitzungen sind gesondert abzulegen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Weitergabe von gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär gerichteten Anschuldigungen und einer Entschuldigung der Beschwerdeführer
Gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde nach § 31, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden nach § 31 sind abzuweisen.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung des Artikels „Kein Amtsmissbrauch“ am 20. Dezember 2006 Kenntnis von der Weitergabe der in Rede stehenden Daten erlangt. Ihre gegen diese Datenweitergabe gerichtete Beschwerde vom 26. März 2008 war daher verspätet, weshalb ihre Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen war.
Weitergabe der Entscheidungen des Gemeinderates über Umwidmungsanträge der Beschwerdeführer
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Weitergabe dieser die Beschwerdeführer betreffenden Angaben über Umwidmungsverfahren ohne Nennung des Namens der Beschwerdeführer erfolgt sei und insofern keine Datenschutzverletzung der Beschwerdeführer vorliegen könne. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdegegnerin aber, dass unter personenbezogenen Daten nach § 4 Z 4 DSG 2000 auch Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmbar ist, zu verstehen sind. Gerade Daten in Bezug auf die Flächenwidmung eines bestimmten Grundstückes sind aber durch Einblick in das Grundbuch unschwer einer bestimmten Person, nämlich dem Grundeigentümer, zurechenbar. Die Angabe, dass Umwidmungsanträge der Grundeigentümer eines bestimmten Grundstückes vom Gemeinderat abgewiesen worden sind, ist daher, auch wenn sie ohne Nennung der Namen der Parteien des Verfahrens verwendet wurde, ein personenbezogenes Datum im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000.
Ob die Beschwerdegegnerin diese in Rede stehenden Daten letztendlich in automationsunterstützter oder – wie von ihr behauptet – in nicht automationsunterstützter Form verarbeitet, kann im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben, weil das Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 ohnedies sowohl automationsunterstützte als auch nicht autonationsunterstützte Daten umfasst (vgl. dazu Dohr/Pollirer/Weiss , DSG 2.Aufl § 1 Anm 6).
Die Datenschutzkommission geht daher davon aus, dass auf die in Rede stehende der Beschwerdegegnerin als Rechtsträgerin zurechenbare Weitergabe des Bürgermeisters das Datenschutzgesetz Anwendung findet.
Dennoch kommt der Beschwerde der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Beim Flächenwidmungsplan handelt es sich um eine Verordnung des Gemeinderates (konkret: Verordnung über das örtliche Raumordnungsprogramm) und damit um einen generellen Verwaltungsakt (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/0593; siehe zur entsprechenden Zuständigkeit des Gemeinderates die §§ 21 Abs. 9 und § 22 Abs. 4
ROG).
Anträge der Beschwerdeführer auf „Umwidmung ihres Grundstückes“ sind insofern auf die Erlassung einer Verordnung des Gemeinderates (sohin eines generellen Verwaltungsaktes) , mit der eine Änderung des Flächenwidmungsplanes angestrebt wurde, gerichtet.
Wie aus § 47 Abs. 1 NÖ GdO hervorgeht, sind Sitzungen des Gemeinderates, die – wie im vorliegenden Fall – die Erlassung eines generellen Verwaltungsaktes zum Inhalt haben, öffentlich. Über jede Sitzung des Gemeinderates ist gemäß § 53 NÖ GdO eine Verhandlungsschrift (Sitzungsprotokoll) zu führen, welche nach Abs. 1 Z 5 alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten hat. Nach § 53 Abs. 6 NÖ GdO ist die Einsichtnahme in das genehmigte Sitzungsprotokoll öffentlicher Gemeinderatssitzungen während der Parteienverkehrszeiten im Gemeindeamt jedermann erlaubt bzw. muss das Sitzungsprotokoll in jeder anderen technisch möglichen Weise auf Kosten des Verlangenden zur Verfügung gestellt werden.
Daraus folgt aber, dass die einstimmige Abweisung von Umwidmungsanträgen der Beschwerdeführer durch den Gemeinderat angesichts deren Behandlung in öffentlicher Sitzung und ihrer folgenden Veröffentlichung im Sitzungsprotokoll für jedermann zugänglich und damit ohnedies als allgemein verfügbares Datum im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 angesehen werden kann. Auf allgemein verfügbare Daten besteht aber nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 kein Geheimhaltungsanspruch, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.