K121.323/0007-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 16. Mai 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Peter H*** in L*** (Beschwerdeführer) vom 10. August 2007, gegen das Bundesministerium für Inneres in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 verletzt hat, dass er dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Elektronischen Aktenführungssystems des BMI (ELAK) keine vollständige Auskunft erteilt hat und ihn nicht zur Mitwirkung aufgefordert hat und ihm hinsichtlich der ***evidenz keine über den Zeitraum vom 9. Dezember 2003 bis 17. August 2007 hinausgehende Auskunft erteilt hat (allenfalls unter Hinweis auf einen nach § 26 Abs. 6 DSG 2000 zu leistenden Kostenersatz).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
a. Der Beschwerdeführer hat am 10. August 2007 Beschwerde vor der Datenschutzkommission wegen Verletzung im Recht auf Auskunft durch inhaltlich unrichtige Auskunftserteilung durch das Bundesministerium für Inneres (BMI) erhoben: Er habe am 1. Juli 2007 ein Auskunftsbegehren an das BMI gerichtet und darauf – unter anderem – am 31. Juli 2007 ein Antwortschreiben der Abteilung A des BMI (***) erhalten. Nur gegen die Auskunftserteilung seitens dieser Abteilung des BMI sei die gegenständliche Beschwerde gerichtet:
Der beschwerderelevante Teil des Auskunftsbegehrens vom 1. Juli 2007 habe sich einerseits auf vom BMI, Abteilung A, verarbeitete Daten zum Sexualleben des Beschwerdeführers und andererseits ganz allgemein auf die in der Abteilung A (***) gespeicherten, verarbeiteten und weitergeleiteten Daten über den Beschwerdeführer bezogen:
Hinsichtlich von Daten über das Sexualleben des Beschwerdeführers seien im Aktenprotokollierungssystem des BMI (AMKO-Personendatei; kurz AMKO) bisher nicht beauskunftete automationsunterstützt verarbeitete Schriftstücke der Abteilung A gespeichert, worin über das intime Naheverhältnis zwischen einer Frau und dem Beschwerdeführer berichtet werde. Diese Schriftstücke seien auch an andere Abteilungen des Beschwerdegegners weitergeleitet worden.
Hinsichtlich des allgemeinen Ersuchens um Auskunft an die Abteilung A sei die Auskunft unter Verweis auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 überhaupt zu Unrecht verweigert worden.
Der Beschwerdeführer beantragte daher, bescheidmäßig festzustellen, dass er einerseits durch die unrichtige Datenschutzauskunft des Beschwerdegegners zu Daten über sein Sexualleben und andererseits durch die Verweigerung einer allgemeinen Datenschutzauskunft durch den Beschwerdegegner in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden sei.
b. Der damit konfrontierte Beschwerdegegner ergänzte seine Auskunft an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2007 (unter Beilage von Auszügen aus dem AMKO) und verwies darauf auch in seiner Stellungnahme vom selben Tag an die Datenschutzkommission.
c. Im dazu gewährten Parteiengehör hält der Beschwerdeführer seine Beschwerde aufrecht, da der Beschwerdegegner durch die Übermittlung der Ausdrucke des AMKO seiner Auskunftspflicht nur teilweise nachgekommen sei. Es werde nicht angegeben, welche konkreten personenbezogenen Daten unter der jeweiligen Aktenzahl über seine Person verarbeitet würden, woher die Daten stammen, an wen diese weitergeleitet worden seien, der Zweck der Datenanwendung sowie die Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung. Die Auskunft werde rechtsgrundlos verweigert, beispielsweise habe in Aktenzahl 1*** vom 31. März 2005 der Sachbearbeiter Mag. *** eindeutig auf Seite 23 auf ein angebliches „intimes Verhältnis zwischen [Beschwerdeführer] und ...“ Bezug genommen. Außerdem sei die Auskunft erteilt worden, dass in der ***evidenz im Zeitraum vom 9. Dezember 2003 bis 17. August 2007 keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten des Beschwerdeführers verwendet worden seien. Das Auskunftsbegehren habe sich aber nicht nur auf den Zeitraum ab 9. Dezember 2003 beschränkt. Es werde der Antrag gestellt, die Datenschutzkommission möge dem Beschwerdegegner bescheidmäßig auftragen, dem Beschwerdeführer eine Datenschutzauskunft im Umfang des § 26 DSG 2000 zu geben.
d. Neuerlich zur Stellungnahme aufgefordert, brachte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 17. Jänner 2008 (ha. eingelangt am 22. Jänner 2008) vor, der Akt GZ 2*** sei aus verwaltungs- und dienstrechtlichen Aspekten von der Auskunftserteilung nach dem DSG 2000 im Sinne des § 26 Abs. 2 Z 5 DSG 2000 ausgenommen worden (der Akt war der Stellungnahme an die Datenschutzkommission beigelegt). Aufgrund der knappen Personalressourcen haben dem Betroffenen innerhalb der vorgegebenen Zeit nur Auszüge aus dem AMKO übermittelt werden können, er habe nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden. Selbiges gelte für die ***evidenz. Auch der Akt GZ 1*** (Disziplinaranzeige, der Stellungnahme angeschlossen), in dem von einem intimen Verhältnis des Beschwerdeführers die Rede sei, sei aus Gründen des § 26 Abs. 2 Z 5 DSG 2000 aus straf- und dienstrechtlichen Aspekten von der Auskunftserteilung ausgenommen worden.
e. Da der Beschwerdegegner kein neues Vorbringen zum Sachverhalt erstattet hat bzw. die beigelegten Aktenstücke ha. von der Akteneinsicht ausgenommen wären (§ 17 Abs. 3 AVG), konnte von der Gewährung von nochmaligem Parteiengehör abgesehen werden.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner im Hinblick auf das Auskunftsbegehren vom 1. Juli 2007 seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Auskunftserteilung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 DSG 2000 nachgekommen ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
a) Das Auskunftsbegehren vom 1. Juli 2007 hatte folgenden wesentlichen Inhalt:
„Das *** als auch andere Dienststellen des BMI schreiben in diversen Schriftstücken, dass [Beschwerdeführer] mit ... in einem intimen Verhältnis stand. Unter einem „intimen Verhältnis“ versteht man unzweifelhaft das Sexualleben einer Person.
Es ergeht der
A N T R A G
Auskunft darüber zu erteilen
A N T R A G
auf Auskunft im Umfang des § 26 DSG über alle sonstigen beim Bundesministerium für Inneres über die Person des [Beschwerdeführer] gespeicherten, verarbeiteten und übermittelten Daten, insbesondere der Personalabteilung (Disziplinarverfahren), Abteilung A usw.“
b) In seinem Auskunftsschreiben vom 31. Juli 2007 erteilte der Beschwerdegegner (BMI, Abteilung A) folgende Auskunft:
„Bezug nehmend auf den von Ihnen datiert mit 1. Juli 2007 gestellten Antrag auf Auskunft gem. § 1 Abs 3 i.V.m. § 26 DSG 2000 wird Ihnen mitgeteilt, dass nach Sichtung der ho. zur Verfügung stehenden Schriftstücke keine Angaben zu Ihrem Sexualleben enthalten sind, sodass auch weitere Auskünfte nicht erteilt werden können.
Darüber hinaus stützt sich die ho. Fachabteilung auf die Bestimmung des § 26 (2) DSG 2000 in der geltenden Fassung.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Die Inhalte der Schreiben wurden vom Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme auch nicht bestritten.
Im Verfahren vor der Datenschutzkommission ergänzte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 23. August 2007 seine Auskunft im Wesentlichen wie folgt:
„Wie Ihnen bereits mit dem Vorakt mitgeteilt wurde, konnten nach neuerlicher Sichtung im AMKO keinerlei Daten im Sinne des § 4 Zi. 9 DSG gefunden werden, die Rückschlüsse auf ihr Intim- und Sexualleben zulassen.
In diesem Zusammenhang darf in Konkretisierung der Auskunft vom 31. Juli 2007 darauf hingewiesen werden, dass es sich beim datenschutzrechtlichen Auskunftsrecht gemäß § 26 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 um ein höchstpersönliches Recht handelt, wobei dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu erteilen ist. § 26 Datenschutzgesetz (DSG) gewährt jedoch kein subjektives Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten Dritter, und es ist die Auskunft gemäß § 26 Abs. 2 DSG unter anderem nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten der Auskunftserteilung entgegenstehen.
****EINSATZEVIDENZ
Im Zeitraum 9. Dezember 2003 bis 17. August 2007 wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet.
SONSTIGE DATEN
Unter Bezugnahme auf die AMKO – PERSONENDATEI [Beschwerdeführer] werden beiliegend nachstehende Auszüge übermittelt.
Im System des elektronischen Aktes, kurz ELAK, wurden i.S.d. 4 Zi. 9 DSG nachstehende Daten verarbeitet. Im Übrigen wurden keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet.
[Anmerkung Bearbeiter: es folgt eine Aufzählung der Akten im ELAK, sechs Geschäftszahlen]
Beilage
AMKO-PERSONENDATEI [Beschwerdeführer]
AUSZÜGE“
Beigelegt waren dem Schreiben 69 Auszüge aus der Personendatei der „Automatisierten Kanzleiordnung“ (AMKO) des Beschwerdeführers aus den Jahren 1992 (20. Mai) bis 2005 (17. Juni). Diese enthält sowohl personenbezogene Daten des Beschwerdeführers als auch Dritter (OZ 19, 77).
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem auch der Datenschutzkommission übermittelten Schreiben des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 23. August 2007 selbst sowie den Beilagen dazu.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 Abs. 1 bis 5 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“
„ § 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.“
§ 31 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet:
„ § 31 . (1) Die Datenschutzkommission erkennt auf Antrag des Betroffenen über behauptete Verletzungen des Rechtes auf Auskunft gemäß § 26 durch den Auftraggeber einer Datenanwendung, soweit sich das Auskunftsbegehren nicht auf die Verwendung von Daten für Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
[...]
(4) Beruft sich ein Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bei einer Beschwerde wegen Verletzung des Auskunfts-, Richtigstellungs- oder Löschungsrechts gegenüber der Datenschutzkommission auf die §§ 26 Abs. 5 oder 27 Abs. 5, so hat diese nach Überprüfung der Notwendigkeit der Geheimhaltung die geschützten öffentlichen Interessen in ihrem Verfahren zu wahren. Kommt sie zur Auffassung, daß die Geheimhaltung von verarbeiteten Daten gegenüber dem Betroffenen nicht gerechtfertigt war, ist die Offenlegung der Daten mit Bescheid aufzutragen. Gegen diese Entscheidung der Datenschutzkommission kann die belangte Behörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Wurde keine derartige Beschwerde eingebracht und wird dem Bescheid der Datenschutzkommission binnen acht Wochen nicht entsprochen, so hat die Datenschutzkommission die Offenlegung der Daten gegenüber dem Betroffenen selbst vorzunehmen und ihm die verlangte Auskunft zu erteilen oder ihm mitzuteilen, welche Daten bereits berichtigt oder gelöscht wurden.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Der Beschwerdeführer moniert, dass der Beschwerdegegner durch die Übermittlung der Ausdrucke aus dem AMKO seiner Auskunftspflicht nur teilweise nachgekommen sei, da insbesondere nicht angegeben worden sei, „welche konkreten personenbezogenen Daten unter der jeweiligen Aktenzahl über seine Person verarbeitet werden, woher diese Daten stammen, an wen diese Daten weitergeleitet wurden, den Zweck der Datenanwendung und die Rechtsgrundlagen für diese Datenverarbeitung“.
a) Der AMKO ist ein elektronischer Aktenindex, der im Wesentlichen nur eine Aktenzahl und hiezu einen Betreff sowie den Aktenlauf ausweist. Welche konkreten personenbezogenen Daten unter dieser Aktenzahl verarbeitet werden, geht daher im AMKO bestenfalls aus dem Betreff hervor – weitere Informationen können nur durch Einsicht in den durch die Geschäftszahl bezeichneten Akt gewonnen werden.
Die Rüge der Unvollständigkeit der Auskunftserteilung ist somit hinsichtlich des AMKO selbst grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da deren den Beschwerdeführer betreffender Inhalt an den Beschwerdeführer in Form von Ausdrucken vollständig übermittelt wurde. Der Umstand, dass der Zweck der Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich beauskunftet wurden, kann hingegen im vorliegenden Fall keine ins Gewicht fallende Verletzung der Auskunftspflicht bedeuten, da die Kenntnis von diesen Informationen beim Beschwerdeführer als langjährigem, rechtskundigem Bediensteten des BMI als selbstverständlich vorausgesetzt werden durfte.
Bleibt die Frage, ob die Auskunft dadurch unvollständig ist, dass nicht auch der Inhalt der einzelnen im AMKO mit ihrer Zahl aufscheinenden Akten dem Betroffenen beauskunftet wurde, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Auskunftsrecht nach § 1 Abs. 3 DSG 2000 nur aus solchen Aktenstücken besteht, die elektronisch gespeichert sind. In Papierform gespeicherte Akten sind nicht als dateiförmige Datenverarbeitung anzusehen (vgl. hiezu Erwägungsgrund 27 zur RL 95/46; Erkenntnis des VfGH vom 7. März 2007, GZ B 1708/06, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter http://www.ris.bka.gv.at/).
In diesem Zusammenhang hat sich das BMI, Abteilung A in seiner Stellungnahme vom 17. Jänner 2008 auf Grenzen der möglichen Auskunftserteilung infolge knapper Ressourcen berufen und gegenüber der Datenschutzkommission auch die Mitwirkungsobliegenheit des Beschwerdeführers nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 ins Treffen geführt, „um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden“. Weiters hat sich das BMI, Abteilung A, hinsichtlich zweier vom Beschwerdeführer ausdrücklich mit Zahl angeführter Aktenstücke auf § 26 Abs. 2 Z 5 DSG 2000 berufen und Ausnahme von der Auskunftspflicht aus „straf- und dienstrechtlichen Aspekten“ geltend gemacht.
Die etwa 80 Akten, die laut AMKO über den Beschwerdeführer im BMI bestehen, haben nach den aus dem AMKO ersichtlichen Betreffs dienstliche Ereignisse zum Gegenstand, die in Kürze als „der Personalakt“ des Beschwerdeführers beschrieben werden könnten. Es befinden sich darunter zahlreiche Vorkommnisse, wie Schulungen, dienstliche Ausstattung mit Gerätschaften, Ernennungen etc., die dem Beschwerdeführer bestens bekannt sein müssen und auch kaum vorstellbarer weise relevant für seine Rechtsschutzinteressen sind. Es handelt sich hier somit um eine typische Situation, in der der Beschwerdeführer durch nähere Bezeichnung jener Sachverhalte oder Dokumente, hinsichtlich welcher er genauere Auskunft begehrt, ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber vermeiden helfen müsste. Dies hat der Beschwerdegegner in seiner Äußerung vom 17. Jänner 2008 gegenüber der DSK auch zu Recht angesprochen, doch ergibt sich aus der gesamten Aktenlage kein Hinweis darauf, dass er den Beschwerdeführer jemals zur Mitwirkung aufgefordert hätte, um eine angesichts erkennbarer Rechtsschutzinteressen des Auskunftswerbers relevante Auswahl aus dem zu beauskunftenden Stoff zu treffen.
Eine Berufung auf die Obliegenheit zur Mitwirkung nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 kann nur dann zu Recht erfolgen, wenn eine Aufforderung zur Mitwirkung an den Auskunftswerber ergangen ist. Da dies im vorliegenden Fall nicht erfolgte, muss von der Unvollständigkeit der Auskunftserteilung ausgegangen werden, soweit hievon elektronisch gespeicherte Akten betroffen gewesen wären.
b) Gleichartig ist die Beschwerde zu beurteilen, soweit sie mangelnde Auskunft hinsichtlich der ***einsatzevidenz für den Zeitraum vor dem 9. Dezember 2003 betrifft, da ein Auskunftsrecht nicht nur hinsichtlich des aktuellen Datenbestandes besteht. Schränkt der Auskunftswerber im Zuge der Mitwirkung sein Begehren nicht aus Eigenem auf aktuelle Datenbestände ein und läge auch bei Nicht-Einschränkung kein Fall eines unzumutbaren Aufwands beim Auftraggeber vor, kann nur ein entsprechender Kostenersatz in Betracht gezogen werden, vor dessen Begleichung die Auskunft nicht erteilt werden muss. Darauf hätte der Beschwerdegegner den Auskunftswerber freilich gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 hinweisen müssen (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. Februar 2008, GZ K121.362/0006-DSK/2008, ebenfalls abrufbar im RIS). Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde daher insoweit berechtigt.
c) In zwei Fällen hat der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren durch Zitierung von Aktenzahlen von sich aus konkretisiert. Im Hinblick auf diesen Teil des Auskunftsersuchens hat das BMI jedoch ein Recht auf Auskunftsverweigerung aus „straf- und dienstrechtlichen Aspekten“ nach § 26 Abs. 2 Z 5 DSG 2000 geltend gemacht.
Der Beschwerdegegner hat eine Auskunft über diese Aktenzahlen (da. Zahl 1***) zunächst allgemein mit dem Hinweis auf § 26 Abs. 2 DSG 2000, später in seiner Stellungnahme vom 17. Jänner 2008 – allerdings nur gegenüber der Datenschutzkommission – präzisierend mit dem Hinweis auf die Z 5 dieser Bestimmung verweigert. Es handelt sich um einen Disziplinarakt, den der Beschwerdegegner der Datenschutzkommission im Verfahren nach § 31 Abs. 4 DSG 2000 auch vorgelegt hat.
Dieses Verfahren hat allerdings ergeben, dass § 26 DSG 2000 im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann: Der Beschwerdeführer ist als Partei des Disziplinarverfahrens den Verfahrensvorschriften des Disziplinarrechts und den dort geltenden Regelungen über die Akteneinsicht unterworfen. Könnte er nunmehr über das Auskunftsrecht nach § 26 DSG 2000 Kenntnis über seinen Disziplinarakt erlangen, wären dadurch die Bestimmungen des Disziplinarrechts umgangen, was den Sachnotwendigkeiten dieses Rechtsgebiets zuwiderlaufen müsste. An der Aufrechterhaltung sachlich gerechtfertigter Regelungen über Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten in speziellen Verfahren besteht ein öffentliches Interesse, das letztlich durch den Gleichheitssatz geschützt ist, wonach Ungleiches nicht gleich geregelt werden darf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.