K121.346/0004-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. STAUDIGL, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Mag. ZIMMER und Dr. BLAHA sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 25. April 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Ingolf U*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 20. Oktober 2007, gegen das Bundesministerium für Inneres, Abteilung X, in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Ermittlung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer weiterhin dem Dienststand des *** angehöre, gegenwärtig aber vom Dienst vorläufig suspendiert sei, wird gemäß dem § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 6 iVm § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
a. Der Beschwerdeführer behauptete mit Schreiben vom 20. Oktober 2007 an die Datenschutzkommission eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Abteilung X des Beschwerdegegners am 14. Juni 2007 als unzuständige Behörde folgende geheime Daten zu seiner Person ermittelt habe: „Nach tel. Rücksprache mit dem Kommandanten der *** gehört [Beschwerdeführer] weiterhin dem Dienststand des *** an, ist aber gegenwärtig vorläufig suspendiert.“ Der Umstand, dass er am 14. Juni 2007 vorläufig vom Dienst suspendiert gewesen sei, sei ein geheimes Datum zu seiner Person, das nicht allgemein verfügbar und dem Beschwerdegegner nur bis zum 1. Dezember 2005 bekannt gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdegegner zum *** versetzt worden sei. Es wurde daher beantragt, bescheidmäßig festzustellen, dass der Beschwerdegegner, Abteilung X, durch die unzulässige Datenermittlung, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2007 vom Dienst suspendiert gewesen sei, in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde, „sowie aller sonstigen Datenschutzverletzungen die mit diesem Sachverhalt im Zusammenhang stehen“: Die Beschwerde richte sich nicht auf eine mögliche Datenschutzverletzung durch den Kommandanten der ***.
b. Der mit den Vorwürfen konfrontierte Beschwerdegegner bestritt in einer Stellungnahme vom 11. Dezember 2007 zwar nicht den Sachverhalt, jedoch seine Unzuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit. Der Beschwerdegegner sei oberste Dienstbehörde für jeden Angehörigen des Exekutivdienstes, die Abteilung X sei in die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingegliedert. Nach der Geschäftseinteilung sei die Abteilung I/1 oberste Dienstbehörde für die Angehörigen des Exekutivdienstes. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit November 2003 suspendiert sei (und nicht nur am 14. Juni 2007 suspendiert gewesen sei), sei keine geheime Tatsache. Eine Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung liege daher nicht vor. Gleichzeitig mit der Stellungnahme wurde auch der die gegenständliche Datenermittlung enthaltende Bezugsakt BMI-PA*** vorgelegt.
c. Im dazu gewährten Parteiengehör brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner gestehe die Unzuständigkeit selbst ein. Der Umstand, dass die Suspendierung eine geheime Tatsache wäre und sei, sei inhaltlich unrichtig, da der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 2006 Angehöriger der *** sei und somit der Beschwerdegegner, Abteilung X, ab diesem Zeitpunkt keine Kenntnis mehr über den Stand seiner Suspendierung habe. Es werde beantragt, der Beschwerdegegner möge darlegen, woraus sich ergebe, dass der Umstand, dass er seit 14. Juni 2007 vom Dienst suspendiert gewesen sei, allgemein verfügbare Daten zu seiner Person seien.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner, Abteilung X, den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat, dass er am 14. Juni 2007 vom *** den Umstand ermittelte, dass der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer war als Beamter bis Ende 2005 Angehöriger des Beschwerdegegners, Abteilung X, und ist seit 1. Jänner 2006 in Diensten der ***. Seit November 2003 ist er vom Dienst suspendiert.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Beschwerde bzw. Stellungnahme des Beschwerdegegners und sind insoweit unbestritten.
Am 14. Juni 2007 langte beim Beschwerdegegner, Abteilung X, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine E-Mail des Geschäftsführers des A-Vereins folgenden wesentlichen Inhalts ein:
„Sehr geehrter Herr Mag. ***, lieber ***,
Im Zuge der Bearbeitung einer ***rechnung durch unsere ****dienste wurde dem Anwalt eines unserer Mitglieder von der Firma D*** beiliegendes Schreiben übermittelt.
Gefertigt ist das Schreiben von Herrn Mag. Dr. [Beschwerdeführer]. Ich war bis jetzt der Meinung, dass Herr [Beschwerdeführer] bei der Polizei beschäftigt ist, offensichtlich vertritt er aber die Firma D*** rechtsfreundlich.
Kannst Du mich bitte aufklären, ob er noch im Polizeidienst ist oder nicht.“
Der Beschwerdegegner, Abteilung X, ermittelte daraufhin am selben Tag per Telefonat mit dem Leiter der ***, dass der Beschwerdeführer dem Personalstand des *** angehört, aber weiterhin vorläufig vom Dienst suspendiert ist.
Der Sachverhalt wurde daraufhin an die ***, Personalbüro, der „zuständigen Dienst- und Disziplinarbehörde“ zur Prüfung der Meldung einer Beschäftigung iSd § 56 BDG sowie des Tatbestandes des Artikels IX (1) Z 1 EGVG (Verdacht der Winkelschreiberei) übermittelt, „nachdem er dem Personalstand der Exekutive angehört und hier offensichtlich eine Rechtsvertretung vornimmt.“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem mit der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 11. Dezember 2007 übermittelten Personalakt. Sie werden vom Beschwerdeführer, dem die Umstände bekannt waren, nicht bestritten.
Der Sachverhalt (sowie das ermittelte Faktum) wurden in weiterer Folge zur dienst- und verwaltungsstrafrechtlichen Prüfung über die zuständige Fachabteilung und oberste Dienstbehörde im Hause (Abteilung I/1) an die für den Beamten konkret zuständige Dienstbehörde (***) zur weiteren Prüfung weitergeleitet.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2007.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Nach § 1 des Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten, BGBl Nr 333/1979 (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), ist dieses Bundesgesetz auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet.
§ 56 BDG 1979 lautet unter der Überschrift „Nebenbeschäftigung“:
„§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Beamte,
1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 75c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.
(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
Gemäß § 1 des Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten, BGBl Nr 29/1984 idgF (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG), ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
Gemäß § 2 Abs. 2 DVG sind die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
Gemäß § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Regelung der Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Inneres, BGBl II Nr. 609/2003 (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-BMI 2003 – DVPV-BMI 2003) sind nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, die Bundespolizeidirektionen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000, BGBl I Nr 165/1999 idgF (DSG 2000), hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
§ 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“ auszugsweise so:
„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Zunächst ist zu bemerken, dass die Tatsache, dass jemand vom Dienst suspendiert ist, unzweifelhaft ein personenbezogenes Datum iSd § 4 Z 1 DSG 2000 darstellt. An diesem personenbezogenen Datum besteht auch ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse iSd § 1 Abs. 1 DSG 2000, da es sich nicht um allgemein verfügbare Daten handelt. Wenn der Beschwerdegegner meint, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit November 2003 suspendiert ist, sei nicht geheim, so verkennt er, dass es einerseits nicht darum geht, dass er seit November 2003 suspendiert ist, sondern dass die Suspendierung zum Zeitpunkt 14. Juni 2007 noch aufrecht war, und andererseits, dass die aufrechte Suspendierung zum 14. Juni 2007 wohl doch eine Tatsache war, die dem Beschwerdegegner nicht bekannt war, wäre doch sonst eine telefonische Nachfrage beim *** nicht erforderlich gewesen. Die Tatsache der aufrechten Suspendierung zum 14. Juni 2007 steht daher unter dem Grundrecht auf Datenschutz.
Dieses kann durch eine Behörde nur im Rahmen des § 1 Abs. 2 DSG 2000 durchbrochen werden, nämlich auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind.
Ob nun § 56 BDG 1979 diese Voraussetzungen erfüllt und ob das Ermitteln der aufrechten Suspendierung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer Nebenbeschäftigung notwendig war, kann dahin gestellt bleiben, weil die Ermittlungshandlung durch eine unzuständige Behörde erfolgt ist. Nach § 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses das AVG mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Eine Abweichung bezieht sich auf die Zuständigkeit der Behörden. Nach § 2 Abs. 2 DVG sind zwar die obersten Verwaltungsorgane des Bundes für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind aber innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig. Mit BGBl II Nr. 609/2003 hat der Bundesminister für Inneres verordnet, dass die Bundespolizeidirektionen als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind.
Damit ist aber für Dienstrechtsangelegenheiten des Beschwerdeführers ab seiner Versetzung seit 1. Jänner 2006 die *** und nicht mehr der Beschwerdegegner zuständig, sodass dieser die ihm am 14. Juni 2007 zugekommene E-Mail des Geschäftsführers des A-Vereins sofort an die zuständige Dienstbehörde weiterzuleiten gehabt hätte, ohne zwischenzeitig Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Durch die Ermittlung der aufrechten Suspendierung des Beschwerdeführers zum 14. Juni 2007 hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 DSG 2000 verletzt. Darüber hinausgehende sonstige Verletzungen des DSG 2000 konnten nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.