K121.345/0005-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. KOTSCHY, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 02. April 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Hektor R*** (Beschwerdeführer) in G***, vertreten durch Dr. Josef F***, Dr. Alfons D*** und Dr. Michael W***, Rechtsanwälte in G***, vom 17. Oktober 2007 gegen die ET** Entertainment Gesellschaft m.b.H.
(Beschwerdegegnerin) in **** N*** wegen Verletzung im Recht auf Auskunft durch Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens vom 2. Juli 2007 wird gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 4 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:
- Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdegegnerin aufgetragen, dem Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Auskunft über die zu seiner Person von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlagen sowie die Adressen eventuell herangezogener Dienstleister
zu geben oder schriftlich zu begründen, warum die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass die Beschwerdegegnerin sein Auskunftsbegehren vom 2. Juli 2007 nicht beantwortet habe. Dies sei im Zusammenhang mit der Versendung von Mobilfunk-Kurznachrichten (SMS) an die Rufnummer des Beschwerdeführers ergangen, in denen zur Nutzung einer Mehrwertnummer aufgefordert worden sei. Eine Anfrage bei der Rundfunk- und Telekom-Regulierungs-Ges.m.b.H. (RTR) habe ergeben, dass die entsprechende Rufnummer im damaligen Zeitpunkt der Beschwerdegegnerin zugeordnet war.
Die Beschwerdegegnerin hat sich in diesem Beschwerdeverfahren trotz gehöriger Aufforderung und Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht geäußert. Bei der Datenschutzkommission langte lediglich die Kopie eines Schreibens einer MC*** – MOBILE COMMUNICATIONS Gesellschaft m. b.H. vom 13. Dezember 2007 an die Vertreter des Beschwerdeführers ein, in dem diese sich als „technischer Partner“ der Beschwerdegegnerin bezeichnet und Erklärungen zum Verhalten der Beschwerdegegnerin und zu deren behaupteter Unzuständigkeit zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens machte.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom 18. Jänner 2008 ergänzend vor, das betreffende Schreiben stelle keine Auskunft im Sinne des Gesetzes dar, da es sich weder um eine inhaltliche datenschutzrechtliche Auskunft der Beschwerdegegnerin noch um eine von dieser selbst gegebene Begründung für die Nichterteilung der Auskunft handle.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs. 4 DSG 2000 zu antworten (inhaltliche datenschutzrechtliche Auskunft oder begründete Ablehnung des Auskunftsbegehrens).
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer richtete, rechtsfreundlich vertreten durch die nunmehrigen Beschwerdevertreter, am 2. Juli 2007 ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin.
Darin verlangte er unter Hinweis auf die erfolgte Zusendung von SMS mit Werbung für die von der Beschwerdegegnerin registrierte Mehrwertnummer 0900/4****123 Auskunft über die zu seiner Person von der Beschwerdegegnerin verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung, die Rechtsgrundlagen sowie die Adressen eventuell herangezogener Dienstleister.
Mit Schreiben vom 11. September 2007 urgierte der Beschwerdeführer die Auskunftserteilung und legte eine Kopie seines Personalausweises als Identitätsnachweis vor.
Beide Schreiben des Beschwerdeführers wurden von der Beschwerdegegnerin nicht beantwortet.
Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007, bei der Datenschutzkommission eingelangt am 23. Oktober 2007, machte der Beschwerdeführer das gegenständliche Beschwerdeverfahren bei der Datenschutzkommission anhängig.
Am 13. Dezember 2007 wandte sich die MC*** – MOBILE COMMUNICATIONS Gesellschaft m.b.H. (kurz MC***) aus M*** per Telefax an die Beschwerdevertreter und erklärte unter Hinweis auf ihrer Rolle als „technischer Partner“ der Beschwerdegegnerin, jedoch ohne die Behauptung oder den Nachweis einer entsprechenden Vollmacht, warum die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet sei, das Auskunftsbegehren zu beantworten. Zuständig sei laut Aussage der MC*** der „Diensteanbieter des WAP Portals“, eine „OC*** GmbH“ in S***, Tirol.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den zitierten Urkunden, die der Datenschutzkommission sämtliche in Kopie vorliegen, sowie auf dem glaubwürdigen und mit den vorliegenden Beweisurkunden im Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere in der Frage der Nichtbeantwortung des Auskunftsbegehrens). Die Beschwerdegegnerin hat sich, wie schon unter A) dargestellt, nicht am Verfahren beteiligt.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;“
§ 26 Abs.1, 3 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Auskunftsrecht":
" § 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) [. . .]
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat."
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde ist berechtigt.
In der Spruchpraxis der Datenschutzkommission anerkannt ist das Recht des Auskunftswerbers auf Erhalt zumindest einer „Negativauskunft“, wenn keine Daten über den Beschwerdeführer vorhanden sind. „§ 26 DSG 2000 ist so zu verstehen, dass nach Abs. 1 zwar nur ein "Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000" ein Auskunftsrecht in dem Sinn hat, dass ihm der Inhalt von Daten (zu seiner Person) bekannt gegeben werden muss, dass nach dem Sinn des Abs. 4 aber darüber hinaus jedermann einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, ob überhaupt Daten über ihn verarbeitet werden. Es ist also auch ein Anspruch auf eine so genannte "Negativauskunft", dh die Auskunft, dass zum Auskunftswerber keinerlei Daten verarbeitet werden (woraus sich - allerdings erst ex post - ergibt, dass der Auskunftswerber nicht Betroffener im Sinn des § 4 Z 3 DSG 2000 war) zu bejahen“ (Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. Februar 2007, GZ: K121.220/0001-DSK/2007, Rechtssatz 1, RIS).
Aus diesen Gründen kann es dahingestellt bleiben, ob die MC*** für den Auftraggeber tätig geworden ist oder nicht, da dem Beschwerdeführer in jedem Fall keine von der Beschwerdegegnerin ausgehende, eindeutige und unmissverständliche Äußerung im Sinne von § 26 Abs. 4 DSG 2000 (Auskunft oder Mitteilung über die Gründe für die Nichterteilung einer Auskunft) zugekommen ist. Das übermittelte Schreiben entspricht diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Es war der Beschwerdegegnerin daher spruchgemäß der Auftrag zu erteilen, die ausständige Auskunft nachzuholen. Gegenüber Auftraggebern des öffentlichen Bereichs muss dies in Form eines vollstreckbaren Leistungsauftrags erfolgen (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. Oktober 2006, GZ: K121.186/0007-DSK/2006, RIS). Eine Frist von zwei Wochen zur Auskunftserteilung ist iSd § 59 Abs. 2 AVG angemessen.