K121.333/0004-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 02. April 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Heinrich I*** (Beschwerdeführer) in S*** vom 29. August 2007 gegen das Bundesministerium für Inneres (Beschwerdegegner), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Verweigerung einer Auskunft auf das Auskunftsbegehren vom 1. Juli 2007, wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 1, 2 und 5 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, entschieden:
1. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als festgestellt wird, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er hinsichtlich der Auskunftsanträge an das BMI vom 1. Juli 2007
Nr. 1 (Seite 2 f) : Frage 6
Nr. 2 (Seite 3 f) : Fragen 3 – 5
Nr. 3 (Seite 5) : Fragen 5 und 6
Nr. 4 (Seite 6) : Frage 3 und Nr. 6 (Seite 8) : Frage 4
für den Zeitraum seit dem 28. Juni 2006 weder Auskunft erteilt hat, noch mitgeteilt hat, warum gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 keine Auskunft gegeben wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 10. August 2007 an die Datenschutzkommission Beschwerde erhoben wegen Verletzung im Recht auf Auskunft durch das Bundesministerium für Inneres (im Folgenden: „BMI“):
Der Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2007 das der Beschwerde beiliegende Auskunftsbegehren an das Bundesministerium für Inneres gestellt, hinsichtlich dessen ihm am 7. August vom BMI/ Büro für Innere Angelegenheiten (im Folgenden: „BIA“) die Antwort zuteil wurde, dass die begehrte Auskunft nicht erteilt werde. Nur dieses Antwortschreiben sei Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
2. Im Ermittlungsverfahren hat das BMI/BIA mit Schreiben vom 7. September 2007 vorgebracht, dass
a) die Beschwerde angesichts der ausdrücklichen Einschränkung auf die Auskunft des BMI/BIA nur die ersten 6 Punkte des Auskunftsersuchens vom 1. Juli 2007 betreffen könne, da „allein diese an das BMI/BIA gerichtet seien“ und
b) das BMI/BIA ein Ersuchen mit gleichem Wortlaut bereits am 5. Juli 2005 vom Beschwerdeführer erhalten habe; dieses sei Gegenstand eines laufenden Verwaltungsgerichtshofverfahrens über eine Amtsbeschwerde, in der der BM für Inneres vorgebracht habe, entgegen der Rechtsansicht der – im Übrigen unzuständigen – DATENSCHUTZKOMMISSION nicht zur Auskunft verpflichtet zu sein. Dieser Amtsbeschwerde sei vom VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Da das neuerliche gleichlautende Auskunftsersuchen sich „auf dieselben Sachverhalte und dieselben Zeiträume beziehe“ sei das BMI von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung „durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluss des VwGH vom 6. November 2006 aber gerade entbunden“.
3. Darauf erwiderte der Beschwerdeführer im Parteiengehör Folgendes:
a) Die Ansicht des BMI/BIA sei falsch, wonach sich die Beschwerde nur auf die ersten 6 Punkte des Auskunftsbegehrens beziehe; vielmehr umfasse die Beschwerde auch den auf der letzten Seite des Auskunftsbegehrens gestellten allgemeinen Antrag auf Auskunft nach § 26 DSG 2000. So habe das BMI/BIA „beispielsweise den zahlreichen automationsunterstützten Schriftverkehr mit der Datenschutzkommission nicht beauskunftet, obwohl es aufgrund des allgemeinen Antrags dazu verpflichtet gewesen wäre.“
b) Hinsichtlich der übrigen 6 Anträge könne die Berufung auf das laufende Verwaltungsgerichtshofsverfahren das BMI/BIA nicht von der Pflicht zur Auskunftserteilung befreien, da von diesem Verfahren „nur jene Daten umfasst sind, welche bis zum 5. Juli 2005 vom BMI/BIA zu beauskunften gewesen wären.“ Alle vom BMI/BIA nach dem 5. Juli 2005 ermittelten Daten über den Beschwerdeführer seien zu beauskunften.
c) So sei insbesondere eine im Besitz des Bediensteten des BMI K*** befindliche CD-ROM mit Daten über den Beschwerdeführer nach einer Hausdurchsuchung bei K*** im Jänner 2007 neuerlich vorgefunden und durch das BMI/BIA neuerlich umfangreich ausgewertet worden.
d) Das Auskunftsschreiben des BMI/BIA vom 7. August 2007 verweise auf ein weiteres Auskunftsschreiben des BMI/Ref III/3/b vom 2. Februar 2007, GZ BMI-LR11***/00**-III/3/b/2007. Daraus ergebe sich aber nur, dass das Auskunftsersuchen an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet wurde.
B. Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 1. Juli 2007 ein Auskunftsersuchen an das BMI gestellt. Die ersten sechs Punkte („Anträge“ auf Auskunftserteilung) sind dabei wortgleich mit jenem Auskunftsbegehren, das der Beschwerdeführer am 5. Juli 2005 an den Beschwerdegegner gerichtet hat, und das derzeit Gegenstand eines laufenden Verwaltungsgerichtshofverfahrens über eine Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres ist, in welchem dieser den Bescheid der DATENSCHUTZKOMMISSION vom 28. Juni 2006, Zl. K121.075, bekämpft, mit dem er zur – teilweisen – Auskunftserteilung verpflichtet wurde. Der VwGH hat mit Beschluss vom 6. November 2006, Zl. AW 2006/06/0041-5, dieser Amtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I. Das neuerliche Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2007 hat folgenden Inhalt:
A. wortgleich mit 6 Auskunftsbegehren (AB) vom 5. Juli 2005:
AB 1: Übergabe einer CD-ROM mit Daten aus dem
dienstlichen Notebook des Beschwerdeführers (Bediensteter des BMI) am 8. September 2003 durch Bruno K*** (Bediensteter des BMI) an das BMI/BIA;
Herkunft der Daten (Frage 1)
Rechtsgrundlage der Datenspeicherung durch
Bruno K*** auf der CD-ROM (Frage 2)
Rechtsgrundlage der Übergabe an das BIA
(Frage 3)
Welche Daten übergeben wurden (Frage 4)
Wer die übergebenen Daten verwendet (Frage 5)
An wen die übergebenen Daten weitergeleitet
wurden (Frage 6)
Wie lange die Daten gespeichert bleiben
(Frage 7)
AB 2: Auswertung der übergebenen CD-ROM durch das BMI/BIA
Rechtsgrundlage (Frage 1)
welche Daten ermittelt und gespeichert werden
(Frage 2)
an wen und auf welcher Rechtsgrundlage diese Daten weitergegeben wurden (Fragen 3 – 5)
AB 3: Behauptung des Bestehens eines intimen
Verhältnisses mit einer bestimmten Bediensteten des BMI
Herkunft der Information (Frage 1) Rechtsgrundlage der Ermittlung (Frage 2)
Welche Daten ermittelt und verarbeitet wurden (Frage 3)
Wer diese Daten im BMI derzeit gespeichert hat (Frage 4)
An wen und auf welcher Rechtsgrundlage die Information weitergeleitet wurde (Fragen 5 und 6)
Wie lange die Daten gespeichert bleiben
(Frage 7)
AB 4: Ermittlung eines den Beschwerdeführer und die Austro Control (ACG) betreffenden Sachverhalts
am 11. Februar 2004 durch das BIA
Herkunft der Daten (Frage 1 und 2)
An wen diese weitergegeben wurden (Frage 3)
AB 5: Verwendung eines Handys durch den Beschwerdeführer, das für einen bestimmten
Dritten registriert wurde
Herkunft der Information (Frage 1 und 2)
Rechtsgrundlage der Ermittlung der vom
Beschwerdeführer benützten Rufnummer und
der Identität des Eigentümers (Frage 3)
AB 6: Observationen des Beschwerdeführers durch das BIA Oktober 2003 bis November 2004
Rechtsgrundlage der Observation (Frage 1) welche Daten ermittelt wurden (Frage 2)
zu welchen Zeitpunkten (Zeiträumen)
Observationen erfolgten (Frage 3)
an wen Daten weitergeleitet wurden
(Frage 4)
wie lange Daten gespeichert sind (Frage 5)
B. neu gegenüber dem Wortlaut der Auskunftsbegehren vom 5. Juli 2005:
AB 7: „Auskunft im Umfang des § 26 DSG 2000 über
alle sonstigen beim BMI über die Person des Heinrich I*** gespeicherten, verarbeiteten
und übermittelten Daten, insbesondere Personalabteilung (Disziplinarverfahren), Abteilung *** usw.“
II. Der Beschwerdeführer hat sein Auskunftsbegehren vom 1. Juli 2007 „an das Bundesministerium für Inneres, Referat III/2/a – Datenschutz“ gerichtet.
Diese Stelle, die nach der geltenden Geschäftseinteilung des BMI richtig als Referat III/3/b zu bezeichnen ist, hat dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 mit GZ BMI-LR11***/00**- III/3/b/2007 auf sein Auskunftsbegehren geantwortet. Da der Beschwerdeführer sein Beschwerdebegehren jedoch ausdrücklich auf das im Folgenden behandelte Schreiben des BMI/BIA eingeschränkt hat („Diese Beschwerde richtet sich ausschließlich auf die Datenschutzauskunft durch das Bundesministerium für Inneres, Büro für Innere Angelegenheiten“), ist nur das folgende Schreiben Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens:
Auch das BMI/BIA hat dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Auskunftsbegehren vom 1. Juli 2007 mit Schreiben vom 7. August 2007, GZ 12.***/98*-BIA/03 geantwortet. Das zitierte Schreiben des BMI/BIA enthält
a) „zu den ersten 6 Anträgen (Seiten 2 – 8)“ die Feststellung, dass „keine Auskunft erteilt“ wird, da ein wortgleiches Auskunftsbegehren vom 5. Juli 2005 vorliege, zu dem ein Verfahren vor dem VwGH anhängig sei; der dem Verfahren zugrunde liegenden Beschwerde des BMI habe der VwGH aufschiebende Wirkung zuerkannt;
b) „hinsichtlich des sehr allgemein gehaltenen Antrages (letzter Absatz auf Seite 8)“ wird auf das Schreiben des BMI, Referat III/3/b vom 2. Juli 2007 verwiesen.
Beweiswürdigung : Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren gestellt hat, ist unbestritten und durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie des entsprechenden Schreibens bewiesen. Die Feststellung, dass ein in 6 „Anträgen“ wortgleiches Auskunftsbegehren vorliegt, stützt sich auf einen Vergleich mit dem Text des in der Beschwerde vom 6. September 2006, protokolliert zu GZ: K121.075/0001-DSK/2006, vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Auskunftsbegehrens vom 5. Juli 2005. Die Feststellungen zum Verfahren Zl. K121.075 sowie zum folgenden, noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren stützen sich auf die vorliegenden Akten; beide Streitteile sind an diesen Verfahren beteiligt und sind ihnen die zitierten Entscheidungen daher bekannt. Die zitierten Urkunden hat der Beschwerdeführer (GZ BMI-LR11***/00**- III/3/b/2007) bzw. der Beschwerdegegner (GZ.: 12.***/98*- BIA/03) in Kopie vorgelegt.
C. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 Abs. 1 - 5 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:
„ § 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit
(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.“
§ 30 VwGG lautet unter der Überschrift „Aufschiebende Wirkung“:
„ § 30 . (1) Den Beschwerden kommt eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.
(2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde schon im Beschwerdeschreiben vom 10. August 2007 „ausschließlich auf die Datenschutzauskunft durch das Bundesministerium für Inneres, Büro für Interne Angelegenheiten “ (BIA) bezogen hat. Es ist daher ausschließlich die Frage zu behandeln, ob das BMI/BIA durch sein Schreiben vom 7. August 2007 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt hat.
b) Zur Frage der Verletzung im Auskunftsrecht durch Unvollständigkeit der vom BMI/BIA erteilten Auskunft:
Der Beschwerdeführer hat das beschwerdegegenständliche Auskunftsbegehren an das „Bundesministerium für Inneres, Referat III/2/a – Datenschutz“ (richtig: „Referat III/3/b“) gerichtet. Verpflichteter gegenüber einem Auskunftsbegehren kann allerdings nur ein Auftraggeber im Sinne von § 4 Z 4 DSG 2000 sein, im vorliegenden Fall daher nur „das Bundesministerium für Inneres“ – der Umstand, dass die im BMI zentral für Datenschutz zuständige Organisationseinheit angesprochen wurde, ist demgegenüber irrelevant, ebenso wie der Umstand, dass auf dieses Auskunftsbegehren unterschiedliche Stellen des BMI gesondert geantwortet haben. Als Antwort des verpflichteten Auftraggebers muss die Summe aller Teilantworten angesehen werden.
Wenn nun die vorliegende Beschwerde auf die Beantwortung des Auskunftsbegehrens durch eine von mehreren verschiedenen beantwortenden Stellen innerhalb des verpflichteten Auftraggebers beschränkt wird, kann Unvollständigkeit hinsichtlich dieser einen Teilantwort nicht geltend gemacht werden, da nur die Summe aller erteilten Teilauskünfte im Hinblick auf vollständige Auskunftserteilung durch den Auftraggeber einer Wertung unterzogen werden kann.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die vom BMI/BIA gegebene Auskunft vom 7. August 2007 unvollständig gewesen sei, weil das BMI/BIA nur auf die ersten 6 Auskunftsanträge eingegangen sei, ist unrichtig: Nur eine Gesamtschau aller vom BMI in Beantwortung des Auskunftsbegehrens vom 1. Juli 2007 ergangenen Schreiben an den Beschwerdeführer kann eine vollständige oder unvollständige Auskunft des BMI ergeben. Diese Gesamtschau wird durch die ausdrückliche Einschränkung des Beschwerdegegenstands auf die vom BIA gegebene Antwort verhindert, weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit der Auskunft des BMI nicht erwiesen werden konnte. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.
c) Zur Frage der Verletzung im Auskunftsrecht durch Ablehnung der Auskunftserteilung wegen entschiedener Sache:
Das BMI/BIA hat eine inhaltliche Auskunftserteilung über die „ersten 6 Anträge (Seiten 2 – 8)“ mit dem Hinweis abgelehnt, dass ein Auskunftsersuchen über dieselben Sachverhalte und dieselben Zeiträume schon am 7. Juli 2005 gestellt wurde, von der Datenschutzkommission unter Zl. K121.075 entschieden wurde und nunmehr Gegenstand eines laufenden Verwaltungsgerichtshofverfahrens sei, in dem der vom BMI erhobenen Amtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, sodass derzeit keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehe. Dem ist im Rahmen des Geltungsbereichs des allfälligen künftigen Erkenntnisses des VwGH zuzustimmen, da gemäß § 30 Abs. 3 VwGG der Vollzug des angefochtenen Bescheides bis zur Entscheidung des VwGH aufzuschieben ist. Freilich kann dieser Geltungsbereich nur maximal jener des angefochtenen Bescheides sein, also nicht auch künftige, vom Bescheid nicht umfasste Sachverhalte zum Gegenstand haben.
Die Argumentation des BMI lässt erkennen, dass es davon ausgeht, dass das Auskunftsbegehren nur Sachverhalte betrifft, die von zwischenzeitigen Entwicklungen seit der Erhebung der Amtsbeschwerde – oder genauer: seit Fällung der (bekämpften) Entscheidung in erster Instanz – nicht betroffen sein können.
Diese Sichtweise wird von der Datenschutzkommission nicht zur Gänze geteilt: Ein allfälliges Erkenntnis des VwGH über die Auskunftsverpflichtung des BMI könnte sich nur auf die Situation im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides der Datenschutzkommission beziehen – dies war der 28. Juni 2006. Alles, was sich nach diesem Zeitpunkt ereignet hat, kann von dem Erkenntnis des VwGH nicht unmittelbar betroffen sein. Das aber bedeutet, dass es nicht denkunmöglich ist, dass das neuerlich gestellte Auskunftsbegehren Sachverhalte betrifft, die vom alten Auskunftsbegehren trotz Wortgleichheit nicht erfasst waren, sodass diesbezüglich kein Fall einer bereits „entschiedenen Sache“ vorliegt. Wenn das BMI meint, dass das Ergebnis einer künftigen Entscheidung des VwGH durch eine solche Rechtsansicht unterlaufen würde, ist dem entgegen zu halten, dass es dem BMI ja freisteht, über einen die Sachlage seit dem 28. Juni 2006 betreffenden Bescheid der Datenschutzkommission neuerlich Amtsbeschwerde zu erheben. Keinesfalls kann die unmittelbare Wirkung einer Amtsbeschwerdeerhebung auf Verfahren ausgedehnt werden, die nicht Gegenstand dieser Amtsbeschwerde waren.
Eine Änderung der vom seinerzeitigen Auskunftsbegehren betroffenen Sachlage kann denkmöglicherweise durch weitere Übermittlungen eingetreten sein. Hinsichtlich der folgenden, im Auskunftsbegehren gestellten Fragen ist somit für die Zeit seit dem 28. Juni 2006 Auskunft darüber zu erteilen, ob und an wen in der Zwischenzeit Übermittlungen (d.h. an Stellen außerhalb des BMI oder an Stellen innerhalb des BMI für ein anderes Aufgabengebiet) stattgefunden haben:
Antrag 1 (Seite 2 f) : Frage 6
(- Frage 5 setzt eine Übermittlung voraus, wenn eine neuerliche Auskunftsverpflichtung nach § 26 Abs. 1 bestehen soll, ist also bereits von Frage 6 mit umfasst, Frage 7 ist von § 26 Abs. 1 nicht gedeckt -)
Antrag 2 (Seite 3 f) : Fragen 3 – 5
Antrag 3 (Seite 5) : Fragen 5 und 6
Antrag 4 (Seite 6) : Frage 3
Antrag 6 (Seite 8) : Frage 4
Oder es ist mit besonderer Begründung dem Beschwerdeführer mitzuteilen, warum ihm über diese Fragen (auch) für den Zeitraum seit dem 28. Juni 2006 gemäß § 26 Abs. 2 DSG 2000 keine Auskunft gegeben wird.
Im vorstehend bezeichneten Umfang ist daher ein neuerlicher Auskunftsanspruch entstanden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.
d) Zur Frage der Verletzung im Recht auf Auskunft durch Nichtbeauskunftung einer neuerlichen Auswertung der von den Anträgen 1 und 2 betroffenen CD-ROM durch das BMI:
In seiner Äußerung vom 4. Oktober 2007 hat der Beschwerdeführer die Behauptung aufgestellt, dass jene CD-ROM aus dem Besitz des Bruno K***, die Gegenstand der Auskunftsanträge 1 und 2 gewesen ist, nicht nur anlässlich der Übergabe an das BMI im Jahre 2003, sondern neuerlich im Gefolge einer Hausdurchsuchung Anfang 2007 vom BMI ausgewertet worden sei, dies sei jedoch in der beschwerdegegenständlichen Antwort des BMI/BIA nicht erwähnt worden.
Hiezu ist festzuhalten, dass dieser Sachverhalt von den Anträgen 1 - 6 des Auskunftsbegehrens vom 1. Juli 2007 nicht betroffen sein kann, da sich nur dessen Anträge 1 und 2 auf diese CD-ROM beziehen und diese Anträge ausdrücklich nur die Übergabe der besagten CD-ROM an das BMI am 8. September 2003 betreffen. Freilich könnte eine nochmalige Auswertung im Jänner 2007 von dem 7., sehr allgemein gehaltenen Auskunftsantrag erfasst sein. Diesbezüglich hat die Antwort des BMI/BIA auf ein Antwortschreiben einer anderen Organisationseinheit des BMI verwiesen. Da die gegenständliche Beschwerde sich ausdrücklich nur auf die Antwort des BIA bezieht und andrerseits der Beschwerdeführer zwar ein Recht auf Beantwortung seines Auskunftsbegehrens durch das BMI, jedoch nicht durch eine bestimmte Organisationseinheit innerhalb des BMI besitzt, stellt die Antwort des BMI/BIA nur eine Teilantwort dar, die naturgemäß nicht vollständig ist. Ob das BMI dem Auskunftsbegehren vollständig entsprochen hat, könnte nur beurteilt werden, wenn der Beschwerdeführer alle an ihn in Beantwortung seines Begehrens vom 1. Juli 2007 ergangenen Auskünfte des BMI gemeinsam im Rahmen einer Beschwerde vorlegt, was er aber nicht getan hat.
Auch diesbezüglich konnte somit eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch die Antwort des BMI/BIA vom 7. August 2007 nicht erwiesen werden, weshalb wie in Spruchpunkt 2 zu entscheiden war.