JudikaturDSB

K121.332/0004-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
02. April 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Dr. KOTSCHY, Mag. HUTTERER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 02. April 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde der Brigitte K*** (Beschwerdeführerin) aus Wien vom 24. August 2007 gegen den Bundesminister bzw. das Bundesministerium für Landesverteidigung (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF entschieden:

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

1. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde vom 24. August 2007 (bei der Datenschutzkommission per Telefax eingegangen am 27. August 2007) eine Verletzung im Recht auf Auskunft über eigene Daten dadurch, dass auf ihr datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren vom 26. Juni 2007 (gerichtet an den amtierenden Bundesminister für Landesverteidigung persönlich) „statt einer vollständigen Auskunft des BMLV eine – inhaltlich negative - Antwort mit Briefkopf ‚Heerespersonalamt’ (- das Heerespersonalamt ist eine nachgeordnete Dienststelle des BMLV -) erfolgte, aus der nicht ersichtlich ist, welche Datenanwendungen beauskunftet werden.“

Inhaltlich stehe die Auskunft jedenfalls im Widerspruch zu den Ausführungen des Außenministeriums (BMeiA) im Verfahren vor der Datenschutzkommission Zl. K121.260, in dem dieses angegeben hat, die in Rede stehenden Daten an das „BMLV“ übermittelt zu haben.

Es wird die Durchsetzung einer DSG-konformen Auskunft beantragt.

2. Für den Beschwerdegegner nahm das Heerespersonalamt am 13. September 2007 Stellung zur ggst. Beschwerde und gab an, dass die Datenanwendungen des gesamten Ressortbereichs des BMLV, einschließlich der mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr befassten Dienststellen, überprüft worden seien; diese Überprüfung habe ergeben, dass „keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über die Beschwerdeführerin verwendet werden“. Auf Äußerungen, die vom BMeiA im Verfahren Zl. K121.260 gemacht worden seien, könne man mangels Kenntnis des Inhalts dieser Äußerung nicht eingehen.

Nach Vorhalt des Auskunftsschreibens des Bundesministeriums für (damals noch) auswärtige Angelegenheiten vom 19. Jänner 2007, GZ BMaA-AT.2***/00**3-II.4/2007 (ergangen an die Beschwerdeführerin zu Handen des Verein G***) wurde die Führung des ggst. Verfahrens auf Seiten des Beschwerdegegners vom Heerespersonalamt an die zentrale Rechtsabteilung des BMLV übertragen. Mit weiterer Stellungnahme vom 31. Oktober 2007, GZ S7***1/*3-Recht/2007, gab der Beschwerdegegner an, es sei im Vorfeld der Veranstaltung „Internationale Islam-Konferenz/Islam in a pluralistic world“, 14. bis 16. November 2005, im Rahmen der Aufgabenerfüllung der militärischen nachrichtendienstlichen Aufklärung (§§ 20 Abs. 1, 22 MBG) eine Einbeziehung dieser Veranstaltung in die „Informationsdarstellung“ erfolgt, dies im Hinblick darauf, dass „bekannte Vertreter eines fundamentalistischen Islam“ an dieser Konferenz teilnehmen würden. Bei diesen „Bearbeitungen und Beauskunftungen“ könne es vorkommen, dass auch nicht benötigte Daten vorgelegt werden – gemeint offenbar der vom BMaA/BMeiA übermittelte Datenträger mit den Namen der angemeldeten Teilnehmer –, solche Daten würden jedoch unverzüglich vernichtet. Die erteilte Auskunft sei daher richtig gewesen: „Das Bundesministerium für Landesverteidigung verfügt über keine personenbezogenen Daten von Frau Brigitte K***.“

Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 und verwies auf Widersprüche in den Darstellungen des Heerespersonalamts („keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten“) und der Rechtsabteilung („keine personenbezogenen Daten“). Die Ausführungen des Beschwerdegegners seien in der Sache selbst völlig unglaubwürdig. Da feststehe, dass die gesamte Teilnehmerliste der Konferenz an den Beschwerdegegner übermittelt worden sei, würde es den der Beschwerdegegnerin bekannten Bestimmungen über nachrichtendienstlich relevante Dokumente widersprechen, rechtmäßig erlangte Informationen derart kurzfristig zu vernichten. Die Beschwerde werde deshalb aufrecht erhalten.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin rechtmäßig auf ihr Begehren vom 26. Juni 2007 Auskunft erteilt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

1. Die Beschwerdeführerin richtete am 26. Juni 2007 ein Auskunftsbegehren an „Herrn Mag. Norbert Darabos, BM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG (BMLV)“. Dieses lautet nach der Adressierung, Angabe des Betreffs und dem Hinweis auf die dem einschreitenden Verein erteilte Vollmacht wörtlich:

„Sehr geehrter Herr Bundesminister !

Sie führen personenbezogene Datenverarbeitung(en). Wir ersuchen Sie unter Hinweis auf § 1 und § 26 DSG 2000 und alle weiteren anwendbaren Bestimmungen des DSG 2000 um Beantwortung der folgenden Fragen:

Sie werden ersucht, auch alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit den Daten der Antragstellerin direkt oder indirekt verknüpft werden können (§ 4 DSG 2000).

Werden Daten nach § 10 DSG verarbeitet, ersuchen wir um die zusätzliche Angabe von Name und Anschrift ihres Dienstleisters.

Wenn Sie Daten im internationalen Datenverkehr verarbeiten, ersuchen wir Sie unter Hinweis auf die §§ 12-13 DSG 2000, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission anzugeben.

Zum Nachweis der Identität liegt eine Kopie des Reisepasses bei.

[......hier gekürzt, betrifft Auskunft über automatisierte Einzelentscheidungen gemäß § 49 DSG 2000]

Gemäß § 26 DSG 2000 hat die Auskunft binnen acht Wochen schriftlich, kostenlos und in allgemein verständlicher Form zu erfolgen.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der in Kopie der Datenschutzkommission vorliegenden Urkunde. Der Eingang dieses Auskunftsbegehrens beim Beschwerdegegner ist unbestritten.

2. Am 13. August 2007 wurde der Beschwerdeführerin durch das Heerespersonalamt (Fertigungsklausel: „Für den Leiter des Heerespersonalamtes“) zu GZ t123***/*4-HPA/2007 inhaltlich folgende Auskunft erteilt (angesprochen wird der Vorsitzende des die Beschwerdeführerin vertretenden Vereins):

„In Bezug auf das Auskunftsbegehren betreffend Brigitte K*** vom 26. Juni 2007 beehrt sich das Heerespersonalamt mitzuteilen, dass im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung keine personenbezogenen Daten betreffend Frau K*** aufscheinen.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der in Kopie der Datenschutzkommission vorliegenden Urkunde. Der Eingang dieses Auskunftsschreibens bei der Beschwerdeführerin ist unbestritten.

3. Im nachfolgenden Ermittlungsverfahren hat das Heerespersonalamt am 13. September 2007 seine ursprüngliche Auskunft umfänglich erweitert und neben dem Bundesministerium für Landesverteidigung auch die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr befassten nachgeordneten Dienststellen in die Überprüfung miteinbezogen, mit dem Ergebnis, dass „keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten“ verwendet würden.

4. Die nachfolgend mit der Angelegenheit befasste Rechtsabteilung des Bundesministeriums für Landesverteidigung hat am 31. Oktober 2007 bestätigt, dass „das Bundesministerium für Landesverteidigung über keine Daten von Frau Brigitte K*** verfügt“.

5. Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass nicht sämtliche Daten der vom BMeiA an das BMLV übergebenen CD-ROM beim BMLV gespeichert worden wären. Als Grund für diese Zweifel wird das Fehlen von Skartierungsvorschriften mit derart kurzen Skartierfristen angegeben.

Die Relevanz dieser Begründung setzt allerdings voraus, dass vorher überhaupt ein Anlass dazu bestand, sämtliche Daten der CD-ROM in eine der Datenanwendungen des BMLV zu übernehmen. Das BMLV hat in seiner Äußerung vom 31. Oktober 2007 ausdrücklich ausgeführt, dass bei der auf § 20 Abs. 1 Militärbefugnisgesetz (MBG), BGBl I Nr. 86/2000 idgF gestützten Überprüfung von Veranstaltungen mit möglichen Terrorismusbezügen es vorkommen könne, „dass auch nicht benötigte Daten, etwa im vorliegenden Fall Daten mit Inlandsbezug, an die zuständigen Fachdienststellen des Ressorts vorgelegt werden, diese (Daten) werden unverzüglich vernichtet und scheinen daher ho (d.h. im BMLV) nicht auf . Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher festzuhalten, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung über keine personenbezogenen Daten von Frau Brigitte K*** verfügt “ (Fettdruck wie im Original).

Die Datenschutzkommission findet keinen Anlass, an dieser Darstellung des BMLV über die Vorgangsweise der Verwendung von Informationen der beschwerdegegenständlichen Art zu zweifeln, umso mehr als eine ungeprüfte Speicherung aller dem BMLV zugehenden Informationen sinnvollem Verwaltungshandeln widersprechen und gegen das Militärbefugnisgesetz und auch gegen das Datenschutzgesetz verstoßen würde, die jeweils davon ausgehen, dass ausschließlich relevante Daten verarbeitet werden. Dafür, dass das BMLV gegen diese Grundsätze verstößt, ist nicht der geringste Hinweis im Verfahren hervorgekommen.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

§ 26 Abs.1 bis 6 DSG 2000 lautet unter der Überschrift "Auskunftsrecht":

§ 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Auskunftsverweigerung erfordert, folgendermaßen vorzugehen: Es ist in allen Fällen, in welchen keine Auskunft erteilt wird - also auch weil tatsächlich keine Daten verwendet werden -, anstelle einer inhaltlichen Begründung der Hinweis zu geben, daß keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten über den Betroffenen verwendet werden. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn sie den aktuellen Datenbestand einer Datenanwendung betrifft und wenn der Betroffene im laufenden Jahr noch kein Auskunftsersuchen an den Auftraggeber zum selben Aufgabengebiet gestellt hat. In allen anderen Fällen kann ein pauschalierter Kostenersatz von 18,89 Euro verlangt werden, von dem wegen tatsächlich erwachsender höherer Kosten abgewichen werden darf. Ein etwa geleisteter Kostenersatz ist ungeachtet allfälliger Schadenersatzansprüche zurückzuerstatten, wenn Daten rechtswidrig verwendet wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

a) Zur Frage des Auskunftsverpflichteten:

Aus § 26 Abs. 1 DSG 2000 ergibt sich, dass eine Auskunft zunächst vom angesprochenen datenschutzrechtlichen Auftraggeber zu erteilen ist.

Die Beschwerdeführerin hat ihr Auskunftsbegehren vom 26. Juni 2007 an den Bundesminister für Landesverteidigung, Mag. Norbert Darabos, gerichtet mit der näheren Aufforderung, Auskunft über jene Datenverarbeitungen zu geben, die er führe. Welche Datenanwendungen dem Bundesminister für Landesverteidigung bzw. seinem Geschäftsapparat „Bundesministerium für Landesverteidigung“ als Auftraggeber zuzurechnen sind, ergibt sich aus den gesetzlichen Zuständigkeiten des Bundesministers. Nach § 4 Z 4 DSG 2000 ist hinsichtlich der Auftraggebereigenschaft von der Identität von Bundesminister und Bundesministerium auszugehen.

Das vorliegende Auskunftsbegehren betrifft somit die Datenanwendungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

b) Zur Frage der Relevanz einer Antwort des „Heerespersonalamts“

Der Meinung der Beschwerdeführerin, dass die vom Heerespersonalamt am 13. August 2007 erteilte Auskunft dem BMLV nicht zuzurechnen sei, ist nicht zu folgen:

Zwar ist richtig, dass das Heerespersonalamt nicht Teil des Geschäftsapparats (§ 4 Z 4 DSG 2000) des BMLV sondern eine diesem nachgeordnete Dienststelle ist. Es kann aber nicht außer Betracht bleiben, dass das Heerespersonalamt offenkundig im Besitz des Auskunftsersuchens war, woraus zu schließen ist, dass dieses Ersuchen vom BMLV dem Heerespersonalamt weitergeleitet wurde. Zudem hat das Heerespersonalamt die geforderte Auskunft nicht nur für den Bereich des Heerespersonalamts, sondern ausdrücklich für den „Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ erteilt, nachdem es sich – wie es explizit für sich in Anspruch nimmt – Überblick über alle Datenanwendungen des Auftraggebers verschafft hat. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der BMLV das Heerespersonalamt als nachgeordnete Dienststelle mit der Beantwortung des Auskunftsersuchens beauftragt hat, sodass die vom Heerespersonalamt erteilte Auskunft dem BMLV zuzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin hat daher rechtzeitig iSd § 26 Abs. 4 DSG 2000 eine Auskunft des BMLV erhalten.

b) Zur Vollständigkeit der gegebenen Auskunft:

aa) Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde rügt, dass „statt einer vollständigen Auskunft des BMLV … eine Antwort mit Briefkopf ‚Heerespersonalamt’ erfolgte, aus der nicht ersichtlich ist, welche Datenanwendungen beauskunftet wurden“, kann dem insofern nicht gefolgt werden, als ausdrücklich für den „Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung“ – und damit für alle Datenanwendungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung – vom Heerespersonalamt geantwortet wurde.

bb) Als Grund dafür, dass die Vollständigkeit der Auskunft bezweifelt wird (- die Auskunft sei „unzureichend“ -), führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch das Verfahren DSK Zl. K121.260 an, in dem das BMeiA angegeben hatte, dass Daten über die Beschwerdeführerin an das BMLV übermittelt worden seien. Diese Ausführungen hat die Beschwerdeführerin erstmals im Ermittlungsverfahren vor der DSK gemacht, nicht jedoch im Auskunftsersuchen. Dass das BMLV auf den dem Verfahren Zl. K121.260 zugrundeliegenden Sachverhalt in seinem Auskunftsschreiben nicht eigens eingegangen ist, kann ihm daher nicht zur Last gelegt werden, da es in das Verfahren Zl. K121.260 nicht involviert war und hievon keine Kenntnis hatte.

cc) In ihrer Äußerung vom 13. Dezember 2007 hat die Beschwerdeführerin zum Beweis der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der vom BMLV gegebenen Negativauskunft auch angeführt, dass ein Widerpruch bestehe zwischen der Aussage, dass „keine Daten verarbeitet“ würden (Auskunft des BMLV/Heerespersonalamts vom 13. August 2007 und Äußerung des BMLV/Rechtsabteilung vom 31. Oktober 2007) und der Aussage, dass „keine der Auskunftspflicht unterliegenden Daten verarbeitet“ würden (Stellungnahme des BMLV/Heerespersonalamts vom 13. September 2007).

Der behauptete Widerspruch zwischen den zitierten Aussagen besteht jedoch deshalb nicht, weil die Antwort vom 13. August bzw. 31. Oktober 2007, dass das BMLV keine Daten über die Beschwerdeführerin verarbeitet, keine Dienststellen des Verteidigungsressorts außerhalb des BMLV betrifft, während die Stellungnahme vom 13. September 2007 die nachrichtendienstlich tätigen nachgeordneten Dienststellen miteinbezieht . Da deren Datenanwendungen zwar in der Stellungnahme des Heerespersonalamtes vom 13. September 2007 erwähnt werden, jedoch nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind (vgl. Pkt. a), gehen die diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen ins Leere. Es steht der Beschwerdeführerin aber jederzeit frei, ein Auskunftsersuchen an die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Abwehr betrauten Dienststellen des Verteidigungsressorts zu richten.

Die erteilte Negativauskunft des BMLV ist daher als vollständig anzusehen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Rückverweise