K121.329/0004-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 6. Februar 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
1. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags vom 15. Oktober 2007 für die „Z*** KEG“ wird das Verfahren gemäß §§ 8 und 9 AVG iVm §§ 105 und 161 Abs. 2 UGB eingestellt.
2. Über die Beschwerden des Dieter Z*** (Beschwerdeführer) aus G*** an der L*** vom 20. Juli 2007 gegen den O***- Gläubigerschutzverein (O***GSV) (Beschwerdegegner) in Wien wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft durch mangelhafte Auskunftserteilung wird gemäß § 34 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Unter Bezug auf zwei seinerzeitige Auskunftsbegehren, einerseits an den O***GSV (Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren), andrerseits an die W***bank H*** GmbH, behauptete der durch die C***-Datenschutzverband vertretene Beschwerdeführer in einem Schreiben an die DSK vom 20. Juli 2007 das Bestehen eines Widerspruchs zwischen den Antworten, die diese beiden Auftraggeber in der Zwischenzeit gegeben hätten. „In diesem Sinne bleibt die Beschwerde gegenüber dem Antragsgegner I [W***bank H***] aufrecht und wird, soweit es für die Feststellung, welche der Stellen bisher falsche Auskünfte erteilt hat, auch auf den O***GSV ausgedehnt.“
Der O***GSV bestritt als Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 24. September 2007 das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze und brachte u.a. vor, dass die von ihm erteilte Bonitätsauskunft vollständig richtig gewesen sei; in der Bonitätsauskunft des O***GSV habe die Bankauskunft der W***bank H*** möglicherweise einen nur unbedeutenden Anteil. Jedoch sei auch die Auskunft, „dass die W***bank H*** in keiner Geschäftsbeziehung zur Z*** KEG stehe, deren Geschäftsführer der Betroffene sei“ bonitätsrelevant angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer Dieter Z*** die W***bank H*** in Selbstauskünften gegenüber dem O***GSV als seine Bank benannt habe und des weiteren Umstands, dass eine – öffentlich einsehbare – Eintragung im Grundbuch über eine Pfandklage der W***bank H*** gegen den Beschwerdeführer existiere.
Weiters liege derzeit (aus den letzten drei Jahren) kein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vor; lediglich von Seiten der Z*** KEG, deren Komplementär der Beschwerdeführer sei, sei ein solches bekannt.
Der Beschwerdeführer replizierte darauf am 15. Oktober 2007 sinngemäß, dass im Zusammenhang mit seinen Auskunftsbegehren keine Unterscheidung zwischen ihm selbst und seinem Unternehmen gemacht werden könne; vielmehr sei Ergebnis der vom Antragsgegner erteilten Teilauskünfte, dass er „durchgängig Informationen der Person Z*** im Rahmen seiner Aufzeichnungen, die er unter Z*** KEG führt, verwendet und umgekehrt“. „In diesem Sinne wird das Schreiben vom 31. 08. 2007 dahingehend ergänzt, dass die Stellungnahme nicht nur von Herrn Z*** als Person, sondern auch von Herrn Z*** als Alleingesellschafter der KEG abgegeben wurde.“
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der O***GSV als Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch unvollständige Auskunftserteilung (behaupteter Widerspruch zur Auskunft der W***bank H***) im Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen und Verfahrensgang
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer hat am 17. Dezember 2003 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gestellt. Dieses Auskunftsbegehren und die darauf erteilte Auskunft des Beschwerdegegners war Gegenstand des mit dem Bescheid vom 7. Dezember 2004, GZ: K120.938/0003-DSK/2004, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission. Die Beschwerde, die eine Unvollständigkeit der Auskunft nur hinsichtlich von Daten einer „Z*** KEG“ behauptete, wurde abgewiesen, da als Beschwerdeführer die Privatperson Dieter Z*** aufgetreten war.
Auch die Z*** KEG hat, allerdings erst am 4. Mai 2005, ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gestellt. Dieses Auskunftsbegehren und die darauf erteilte Auskunft des Beschwerdegegners waren Gegenstand des mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2005, GZ: K121.049/0023-DSK/2005, rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Dieser Beschwerde wurde stattgegeben. In der daraufhin vom O***GSV der Z*** KEG erteilten Auskunft wurde die W***bank H*** als eine der Informationsquellen des O***GSV betreffend die Z*** KEG bezeichnet.
Der Beschwerdeführer hatte sodann ein Beschwerdeverfahren (K121.315) gegen die W***bank H*** – als Informationsquelle des O***GSV – wegen Nicht-Erteilung einer Auskunft bei der DSK angestrengt. Nachdem dieses durch die Erteilung einer Auskunft beendet wurde, setzte sich der Auskunftsstreit im Verfahren K121.336 fort, in dem nunmehr die Unrichtigkeit der von der W***bank H*** erteilten Auskunft behauptet wurde, dies mit der Begründung, dass ein eklatanter Widerspruch zwischen dieser Auskunft und den Äußerungen des O***GSV im Verfahren K121.049 (gegenüber der Z*** KEG) erkennbar sei.
Das vorliegende Verfahren hat seinen Ursprung in den im Verfahren des Dieter Z*** gegen die W***bank H*** wegen Unrichtigkeit der erteilten Auskunft (K121.336) zusätzlich gestellten Anträge, und zwar
1. in der Stellungnahme vom 20. Juli 2007: das Beschwerdeverfahren auf den O***GSV als Beschwerdegegner auszudehnen;
2. in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2007: auch die Z*** KEG als weiteren Beschwerdeführer anzuerkennen.
Die Z*** KEG (zuletzt Z*** KG) war jedoch inzwischen aufgelöst und per 21. August 2007 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz aus dem Firmenbuch gelöscht worden (ehemals FN 12***3p). Die Unmöglichkeit der Berücksichtigung der Z*** K(E)G im weiteren Verfahren infolge Untergangs wurde bereits rechtskräftig im Bescheid K121.336/0001-DSK/2008 festgehalten; das Verfahren wurde diesbezüglich eingestellt.
Noch nicht abgesprochen ist über den Antrag vom 20. Juli 2007, das Beschwerdeverfahren auf den O***GSV als Beschwerdegegner auszudehnen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2007 vorgelegten Urkundenkopien sowie den zitierten Akten der Datenschutzkommission. Die Feststellungen betreffend den rechtlichen Untergang der Z*** K(E)G beruhen auf dem als Beilage zur GZ: K121.329/0001-DSK/2008 vorliegenden Firmenbuchauszug mit historischen Daten.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
§ 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:
„ § 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
[...]
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“
§ 34 Abs. 1 DSG 2000 lautet:
„ § 34 . (1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
2.1. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer Dieter Z*** hat am 17. Dezember 2003 ein Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gestellt. Er erhielt daraufhin Auskunft in Schreiben des Beschwerdegegners vom 12. bzw. 19. Jänner 2004.
Über die behauptete Unrichtigkeit dieser Auskunft hat der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2004 Beschwerde erhoben und es hat die Datenschutzkommission im Jahre 2004 gemäß § 31 Abs. 1 DSG 2000 einen rechtskräftigen Bescheid erlassen (K120.938/0003-DSK/2004).
In dem Antrag vom 20. Juli 2007 auf Behandlung des O***GSV als weiteren Beschwerdegegner im Verfahren K121.336 gegen die W***bank H*** ist die neuerliche Beschwerde wegen behaupteter Unrichtigkeit der seinerzeitigen Auskunft des O***GSV vom 12. bzw. 19. Jänner 2004 zu erblicken. Die Berechtigung einer solchen Beschwerde ist nicht gegeben:
Der Beschwerde steht die objektive Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 entgegen: Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe erlischt binnen drei Jahren, nachdem das behauptetermaßen beschwerende Ereignis stattgefunden hat. Gerügt wird die Unrichtigkeit der am 12. bzw. 19. Jänner 2004 erteilten Auskunft des O***GSV. Neuerlich Beschwerde erhoben wurde dagegen am 20. Juli 2007, also zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Verjährung eingetreten war. Die Behandlung der Beschwerde war daher spruchgemäß gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 abzuweisen. Eine Beschwerde über die Unvollständigkeit einer Auskunftserteilung durch den O***GSV würde die Stellung eines neuerlichen Auskunftsersuchens an den O***GSV durch den Beschwerdeführer voraussetzen, was ihm jederzeit freisteht.
Da die Beschwerde schon aus dem Grunde der Verjährung unzulässig ist, braucht auf den Umstand, dass einer neuerlichen Entscheidung über das Beschwerdevorbringen die Rechtskraft der Entscheidung K120.938/ 0003-DSK 2004 entgegen steht (vgl. u.a. VwGH Erkenntnis vom 24. November 1970, Zl 0829/70) nicht näher eingegangen werden.
2.2. Hinsichtlich der Behauptung, dass jedes Vorbringen des Dieter Z*** ihm selbst als Privatperson und gleichzeitig auch der Z*** KEG zuzurechnen sei, da er auch deren Vertreter sei, ist auf die Ausführungen in der gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ergangenen Entscheidung GZ. K121.336/0001-DSK/2008 zu verweisen. Schon angesichts des Untergangs der Z*** KEG mit 21. August 2007 ist das auf die Z*** KEG als weiteren Beschwerdeführer bezügliche Vorbringen vom 15. Oktober 2007 mangels Existenz und damit Parteistellung der vertretenen Person unbeachtlich.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Spruch insbesondere des - an die Z*** KEG gerichteten – Bescheides vom 16. Dezember 2005, GZ: K121.049/0023-DSK/2005, sei trotz dessen Bestätigung durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Jänner 2007, Zl. 2006/06/0039, vom Beschwerdegegner nicht erfüllt worden, so ist er damit auf das Vollstreckungsverfahren gemäß VVG zu verweisen. (Da der zitierte Bescheid allerdings betreffend das Auskunftsrecht der Z*** KEG ergangen ist, wird auch daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen sein).
2.4. Weiters wird auf die inhaltlichen Ausführungen im Bescheid K121.336/0001-DSK/2008 zur behaupteten Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte und die Gründe dafür, warum Unrichtigkeit nicht vorliegt, verwiesen; ebenso auf die dortigen Ausführungen zur Unzulässigkeit der Erhebung von Erkundungsbeweisen.