JudikaturDSB

K121.336/0003-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
18. Januar 2008

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 18. Jänner 2008 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

1. Hinsichtlich des Beschwerdeantrags vom 15. Oktober 2007 für die „W*** KEG“ wird das Verfahren gemäß §§ 8 und 9 AVG iVm §§ 105 und 161 Abs. 2 UGB eingestellt.

2. Über die Beschwerden des Arnold W*** aus O*** an der E*** vom 20. Juli 2007 , gegen die G***-bank in F*** eingetragene Genossenschaft m.b.H. (Beschwerdegegnerin) in G*** wegen behaupteter Verletzung im Recht Auskunft, durch mangelhafte Auskunftserteilung wird gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A. Verfahrensgang und Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2007 hat dieser im Zuge eines Auskunftsbeschwerdeverfahrens (GZ 121.315) sein Beschwerdebegehren dahingehend abgeändert, dass Gegenstand nicht mehr die Nichtbeantwortung seines Auskunftsbegehrens, sondern nunmehr die inhaltliche Mangelhaftigkeit der erteilten Auskunft sei. Nach der ständigen Entscheidungspraxis der Datenschutzkommission stellt dies eine wesentliche Änderung des Verfahrensgegenstands dar, sodass darüber das gegenständliche, gesonderte Verfahren einzuleiten war.

Zum Beweis der Behauptung inhaltlicher Mangelhaftigkeit der Auskunft legte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 31. August 2007 das an ihn persönlich per Post übermittelte Auskunftsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2007 vor. Die Auskunft sei deshalb inhaltlich unrichtig, weil die Beschwerdegegnerin behaupte, an den D****- Gläubigerschutzverband (D***-Verband) nur die Informationen übermittelt zu haben, dass sie mit der W*** KEG in keiner Geschäftsbeziehung stehe und dass der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter der KEG war, während der – ebenfalls befragte – D***-Verband mit Schreiben vom 20. April die Beschwerdegegnerin als Datenquelle für die vom D***- Verband vorgenommene Bonitätsbewertung ausdrücklich genannt habe.

Die Beschwerdegegnerin replizierte darauf mit Schreiben vom 20. August und 13. September 2007 und brachte insbesondere vor, dass die erteilte Auskunft richtig und vollständig gewesen sei und dass kein Widerspruch zwischen der eigenen Auskunftserteilung und jener des D***-Verband erkannt werden könne: Der D***-Verband habe erstens mehrere Quellen für die bei der Bonitätsbeurteilung berücksichtigten Informationen angegeben und außerdem entnehme der D***-Verband Informationen auch vielfach aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. dem Firmenbuch oder dem Grundbuch; dort finde sich z.B. eine grundbücherlich angemerkte Hypothekarklage gegen Herrn W***, die die Beschwerdegegnerin 2001 eingebracht habe.

In der (das Ermittlungsverfahren abschließenden) Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2007 an die DSK wird erstmalig die „W*** KEG“ neben dem Beschwerdeführer als weitere „Antragstellerin“ bezeichnet.

Die Beschwerdegegnerin habe keine Unterscheidung zwischen den Daten des Arnold W*** und der W*** KEG getroffen und es seien „Vorkommnisse zum Privatkonto des Herrn W*** offenbar auch zur Bonitätsbeurteilung der W*** KEG verwendet bzw. weitergegeben“ worden.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern durch ihr Auskunftsschreiben vom 10. Juli 2007 hinsichtlich der Frage von Datenübermittlungen an den D***-Verband im Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Verein H*** - Vereinigung für Datenschutzfragen, hat am 25. Mai 2007 in Vertretung ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren des „Arnold W***, O*** an der E*** Nr. **8, A-**** O***“ an die Beschwerdegegnerin gerichtet mit dem Bemerken: „Gemäß Auskunft des D***-Verband haben Sie den Antragsteller betreffende Daten an den D***-Verband weitergegeben“.

Am 10. Juli 2007 hat die Beschwerdegegnerin an „Arnold W***, O*** an der E*** **8, **** O***“ eine inhaltliche Auskunft erteilt. Die auf den D***-Verband bezogene Passage dieses Schreibens lautet:

„Im Hinblick auf Ihre Anfrage, welche Daten der D***-Verband erhalten hat, können wir Ihnen mitteilen, dass dieser lediglich darüber aufgeklärt wurde, dass wir mit der W*** KEG in keiner Geschäftsbeziehung stehen und Sie persönlich haftender Gesellschafter der KEG (laut Firmenbuch) waren. Weitere Auskünfte an den D***-Verband wurden nicht erteilt.“

Eine darüber hinaus gehende Datenübermittlung von der Beschwerdegegnerin an den D****-Gläubigerschutzverband konnte im Ermittlungsverfahren nicht nachgewiesen werden.

Die Behauptung, dass auch die W*** K(E)G Adressat der obigen Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli und auch Antragstellerin (Zweitbeschwerdeführerin) im gegenwärtigen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission sei, wurde erstmalig im Schreiben vom 15. Oktober 2007 erhoben.

Die W*** K(E)G wurde inzwischen aufgelöst und ist per 21. August 2007 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz aus dem Firmenbuch gelöscht worden (ehemals FN 2****1u).

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Urkundenkopien, insbesondere den zitierten Schreiben (Auskunftsbegehren, Beilage zur Beschwerde vom 28. Juni 2007, protokolliert zu GZ: K121.315/0001-DSK/2007, sowie Auskunftsschreiben, Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2007, GZ: K121.315/0008- DSK/2007). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin bezüglich Datenübermittlungen an den D***-Verband wird aus folgenden Gründen für wahr erachtet: Die Art der Datenermittlung durch den D***-Verband wird von der Beschwerdegegnerin richtig beschrieben, wie der Datenschutzkommission aus dem Registrierungsverfahren sowie anderen Beschwerdeverfahren betr. den D***-Verband amtsbekannt ist. Hiezu hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht oder bescheinigt, was das Vorbringen der Beschwerdegegnerin entkräftet und sein Vorbringen stützt (zur Frage des Erkundungsbeweises und der amtswegigen Ermittlungspflicht siehe rechtliche Begründung unten).

Die Feststellungen betreffend den rechtlichen Untergang der W*** K(E)G beruhen auf dem als Beilage zur GZ: K121.336/0001- DSK/2008 vorliegenden Firmenbuchauszug mit historischen Daten.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:

§ 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

[...]

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

2.1 Die W*** KEG wurde erstmals im Schreiben vom 15. Oktober 2007 neben dem Beschwerdeführer als „Antragsstellerin“ des gegenständlichen Verfahrens genannt.

Da eine natürliche Person und eine Kommandit(erwerbs)gesellschaft klar unterscheidbare und einzeln parteifähige Rechtssubjekte sind (vgl. § 9 AVG iVm §§ 105, 161 Abs. 2 UGB), muss das Schreiben vom 15. Oktober 2007, insofern es sich auf die W*** KEG bezieht, als eigenständige Beschwerde einer Zweitbeschwerdeführerin qualifiziert werden. Da jedoch die „W*** KEG“ im Zeitpunkt der in ihrem Namen erfolgten Beschwerdeerhebung rechtlich nicht mehr vorhanden war, liegt keine Beschwerde eines existenten Rechtssubjekts vor, sodass das Verfahren diesbezüglich einzustellen ist. Eine Entscheidung gegenüber der W*** KEG ginge ins Leere (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6. Aufl., E 50a zu § 8 AVG).

2.2 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, die Auskunft der Beschwerdegegnerin sei unvollständig. Dies folgert er daraus, dass der D***-Verband die Beschwerdegegnerin als Informationsquelle für seine Bonitätsbeurteilung angegeben hat, die Beschwerdegegnerin aber eine Weitergabe von Informationen an den D***-Verband nur in einem äußerst beschränkten Ausmaß angibt. Darin sieht der Beschwerdeführer einen „krassen Widerspruch“, sodass die gegebene Auskunft offenbar nur unvollständig sein könne.

Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in Ihrer Äußerung vom 20. August 2007 aus, dass sie keinen Widerspruch erkennen könne, weil Faktum sei, „dass der D***-Verband seine Auskünfte und insbesondere seine Bonitätsbeurteilungen nicht nur auf Grund einer Datenquelle erstellt, sondern dafür sämtliche ihm zur Verfügung stehende Datenquellen heranzieht“ und dass insbesondere auch ein weiteres Kreditinstitut vom D***-Verband als Informationsquelle angegeben worden sei. Dieser Argumentation ist zu folgen: Da es erstens richtig ist, dass der D***-Verband auch ein anderes Kreditinstitut als Informationsquelle angegeben hat und weiters amtsbekannt ist, dass der D***-Verband Informationen auch aus anderen, insbesondere allgemein zugänglichen Quellen bezieht, besteht kein Anlass, die Angaben der Beschwerdegegnerin für falsch oder unvollständig zu halten.

Da ein weiteres Vorbringen, aus welchem Grund die Auskunft in Bezug auf seine Person unvollständig sei, vom Beschwerdeführer nicht erbracht wurde, und die Datenschutzkommission keinen vernünftigen Grund sieht, an der Vollständigkeit der erteilten Auskunft zu zweifeln, war die Beschwerde betreffend die behauptete Unvollständigkeit der erteilten Auskunft abzuweisen.

2.3 Die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 20. Juli 2007 angesprochene „Aufgabe der Aufsichtsbehörde, entsprechende Erhebungen zu machen“, wenn der Beschwerdeführer „nicht alle Stellen benennt, die möglicherweise einen Beitrag zur Feststellung der Richtigkeit der Daten leisten können“, muss ihre Grenze jedenfalls dort finden, wo die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für die Behauptung der Unrichtigkeit der Daten durch das Ermittlungsergebnis bereits widerlegt sind. Die Behörde ist nicht verpflichtet, zusätzliche Ermittlungen dahingehend zu führen, ob es nicht auch andere Gründe gibt, aus welchen sich die Unrichtigkeit der Auskunft ergeben könnte. „Enthält das Vorbringen des Beschwerdeführers keine hinreichende Konkretisierung der angegebenen Mängel ..., sondern problematisiert es nur allgemein ..., so fordert der Beschuldigte mit diesen nicht konkreten Vorwürfen die Behörde zur Aufnahme von Erkundungsbeweisen auf“ (Hauer-Leukauf, E 6d zu § 46 AVG). Ein Erkundungsbeweis ist auch im Verwaltungsverfahren unzulässig (Hauer–Leukauf, aaO, Anm.2 und E 6a zu § 46 AVG).

Wenn der Beschwerdeführer glaubt, hierin eine mangelnde Unterstützung seiner Rechtspositionen durch die Datenschutzkommission erkennen zu müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Auskunftsbeschwerdeverfahren ein Zweiparteienverfahren ist, in dem die Rechtsausübung des Auskunftswerbers die Beschwerung des Auskunftsverpflichteten bewirkt. In dieser Konstellation kann die Ausübung der Interessen des Auskunftswerbers nicht schrankenlos betrieben werden, da auch der Auskunftsverpflichtete ein Recht darauf besitzt, nicht über Gebühr und unverhältnismäßig in Anspruch genommen zu werden. Die Datenschutzkommission als verfahrensführende Behörde ist gehalten, in ihren Verfahren das von der Rechtsordnung gebotene Gleichgewicht zwischen der Möglichkeit der Ausübung von Rechten und dem Zwang zur Befolgung von Pflichten zu wahren.

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