K121.287/0024-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER und Dr. BLAHA sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Peter K***(Beschwerdeführer) aus T***, vertreten durch die M*** Partner Rechtsanwälte Ges.m.b.H. in **** H***, G*** Straße **, vom 23. März 2007 gegen das Amt der **** Landesregierung (Beschwerdegegner) in **** wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten (darunter sensible Daten) durch Ermittlung der Daten des Beschwerdeführers als Betroffener einer Liste von Personalvertretern bei Dienststellen des Landespolizeikommandos **** und Gewerkschaftsmitgliedern, wird gemäß den §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Z 1 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
a. Der Beschwerdeführer, sozialdemokratischer Vorsitzender des Fachausschusses der Personalvertretung beim Landespolizeikommando für **** und Vorsitzender der Polizeigewerkschaft in ****, einer Sektion der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD), behauptet in der am 27. März 2007 bei der Datenschutzkommission eingelangten Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass Herr Adolf S***, ein Mitarbeiter des Beschwerdegegners, am 8. November 2006 bei der Polizeigewerkschaft **** eine vollständige Liste der Personalvertreter der Polizei in **** angefordert und auch übermittelt erhalten habe (per E-Mail, 31 Dateianhänge). Diese Liste habe nicht nur allgemeine Daten wie Name, Adresse und Geburtsdatum sondern auch Daten zur Dienststelle der Betroffenen, ihre (Festnetz )Telefon-, Fax- und Handynummern, ihre Privatadressen sowie Daten zu ihrer politischen Zuordnung (insbesondere zur Fraktion Christlicher oder Sozialdemokratischer Gewerkschafter) und damit zu ihrer Gewerkschaftsmitgliedschaft umfasst. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Funktionen Betroffener dieser Datenübermittlung gewesen. Insgesamt habe die Datenübermittlung die Daten von etwa 200 Personen umfasst. Die Übermittlung sei durch Frau B***, eine Sekretärin des Beschwerdeführers, erfolgt, die administrative Aufgaben für den Beschwerdeführer als Vorsitzenden der Personalvertretung/Polizeigewerkschaft wahrgenommen habe. Eine Rolle spiele möglicherweise auch, dass der Beschwerdeführer als Sozialdemokrat zwei Jahre zuvor nach einem Erfolg bei den Personalvertretungswahlen in **** seine Funktion übernommen habe, die zuvor sein christdemokratischer nunmehriger Stellvertreter ausgeübt habe.
Rechtlich handle es sich hinsichtlich der politischen Zuordnung und der Gewerkschaftszugehörigkeit um sensible Daten, weiters um private Daten wie Telefonnummern und Adressen. Der Beschwerdegegner habe weder die Zustimmung der Betroffenen eingeholt, noch verfüge er über eine gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung dieser Daten oder einen anderen Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 9 DSG 2000 zur Ermittlung sensibler Daten. Der Beschwerdegegner bzw. die Landesregierung, als deren Geschäftsapparat er tätig sei, habe auf Grund der Mitwirkungsbefugnisse des Landes bei personellen Änderungen im Wachkörper Bundespolizei ein politisches Interesse an der Zuordnung möglicher Stellenbewerber. Der Beschwerdeführers sieht sich durch das Handeln des Beschwerdegegners in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantragt die Feststellung dieser Rechtsverletzung (weiteres Vorbringen betrifft den Vorwurf der Verletzung der Datenschutzrechte Dritter sowie sonstiger Pflichtenverletzungen und wird im Verfahren Zl. K210.568 der Datenschutzkommission behandelt).
b. Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission dazu aufgefordert, brachte mit Stellungnahme vom 19. April 2007 vor, der behauptete Sachverhalt werde insoweit nicht bestritten, als Herr Adolf S*** den stellvertretenden Vorsitzenden des Fachausschusses für die Bediensteten des Landespolizeikommandos **** telefonisch ersucht habe, die personelle Zusammensetzung des Fachausschusses und der Dienststellenausschüsse bekannt zu geben. Dieses Ersuchen sei per E-Mail wiederholt und auch erfüllt worden, habe aber nur auf die Ermittlung von Namen und Dienststellen der Betroffenen abgezielt, weitere Daten, insbesondere zur politischen Zuordnung, seien nicht gezielt angefordert worden. Allerdings sehe das Bundes-Personalvertretungsgesetz eine Kundmachung der Wahlvorschläge und des Ergebnisses von Personalvertretungswahlen vor, die entsprechenden Daten zur politischen Zuordnung der Personalvertreter seien daher allgemein verfügbar. Die Daten von Personalvertretern würden tatsächlich im Rahmen der Mitwirkung des Landes an Stellenbesetzungen bei der Bundespolizei gebraucht, allerdings nur insoweit, als gewählte Personalvertreter nur mit deren Zustimmung versetzt oder dienstzugeteilt werden dürften, es daher notwendig sei, ihre Namen zu kennen, um bei Personalmaßnahmen mit eventuell betroffenen Funktionären Kontakt aufnehmen zu können.
Rechtlich betrachtet habe der Beschwerdegegner keine sensiblen Daten ermittelt und in einer Datenanwendung verwendet, sondern lediglich eine E-Mail empfangen und ohne weitere Verarbeitung abgespeichert. Kein Mitarbeiter des Beschwerdegegners habe jemanden zur Übermittlung sensibler Daten „angestiftet“. Da nur allgemein verfügbare Daten ermittelt worden seien, habe der Beschwerdeführer an den Daten zu seiner Person kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse und sei daher auch nicht im entsprechenden Recht auf Geheimhaltung verletzt worden; die Beschwerde sei daher abzuweisen.
c. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 21. Mai 2007 auf dieses Vorbringen. Er führte darin aus, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, die Übermittlung der Daten des vollständigen Personalvertreterverzeichnisses der ****en Polizei zurückzuweisen, daher habe er die rechtswidrige Übermittlung billigend in Kauf genommen. Was die Kundmachung der Wahlvorschläge und des Wahlergebnisses von Personalvertretungswahlen betreffe, so bestehe eine Öffentlichkeit der darin enthaltenen Daten nur für einen bestimmten Zeitraum und einen bestimmten Personenkreis, im Zeitpunkt der in Beschwerde gezogenen Ermittlung seien diese Daten nicht öffentlich zugänglich gewesen, für Daten wie Privatadresse oder private Rufnummern habe niemals Öffentlichkeit bestanden. Sensible Daten zur politischen Zuordnung seien nicht jederzeit öffentlich abrufbar. Der vorliegende E-Mailwechsel zwischen B*** und S*** lasse den Schluss nicht zu, dass dem Beschwerdegegner „ein Versehen“ unterlaufen sei. Die Argumentation des Beschwerdegegners in Bezug auf den Versetzungsschutz von Personalvertretern sei nicht schlüssig, denn dem Landeshauptmann komme kein Mitspracherecht bei der Versetzung von Personalvertretern zu, es sei denn, diese würden Leitungsfunktionen im Sinne des Führungs- und Verfügungsgesetzes ausüben. Und auch in solchen Fällen erstrecke sich die Einflussmöglichkeit des Landeshauptmanns auf die Möglichkeit zur Stellungnahme. Solche Fragen könnten aber im Einzelfall geklärt werden und hätten keine derart umfangreiche Datenermittlung betreffend alle Personalvertreter notwendig gemacht. Eine solche
Datenverwendung liege außerhalb des durch § 7 Abs. 1 DSG 2000 gedeckten Bereichs der „gesetzlichen Zuständigkeiten“ oder rechtlichen Befugnisse des Beschwerdegegners. Die erfolgte Datenverwendung habe ein systematisch erstelltes, geordnetes und gegliedertes und mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung gespeichertes Personenverzeichnis umfasst, dies erfülle den gesetzlichen Begriff der Datenanwendung. Der Beschwerdeführer halte seine Anträge daher aufrecht.
d. Nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2007 vor, zumindest sein Geburtsdatum und seine Wohnadresse seien mit seiner Zustimmung nie „öffentlich zum Abruf“ bereitgestellt worden. Im Übrigen belege das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, dass die Daten entgegen bestehenden Regelungen der Gewerkschaft übermittelt und in der Absicht, die politische Zuordnung der Personalvertreter zu ermitteln, vom Beschwerdegegner ermittelt worden seien.
e. Der Beschwerdegegner bekräftigte in seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdeführer durch eine am 8. November 2006 erfolgte Ermittlung und nachfolgende Verarbeitung seiner Daten als Teil einer automationsunterstützt erstellten Liste der Personalvertreter beim Landespolizeikommando für **** durch den Beschwerdegegner in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden ist.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Die Fachsektion Polizei **** der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) im Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB), deren Vorsitzender der Beschwerdeführer, der der Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter (FSG) angehört, ist, erstellte im Herbst 2006 ein vollständiges Verzeichnis der Mitglieder aller Personalvertretungsorgane im Bereich des Landespolizeikommandos für **** (im Folgenden kurz: das Personalvertreterverzeichnis). Dieses bestand aus 31 Files im Datenformat WinWord. Jedes dieser 31 Dokumente umfasste eine Liste der Personalvertreter eines Personalvertretungsorgans (Dienststellen- oder Fachausschuss). Insgesamt erfasst sind 163 Personen. Der Beschwerdeführer ist (als Nr. 106 einer internen Zählung der Datenschutzkommission) auf der Liste der Mitglieder des Fachausschusses für die Bediensteten des Landespolizeikommandos **** mit folgenden Daten
erfasst:
K***, Peter Wohnadresse;
Vorsitzender (FSG) **** T***,
W***gasse **
Geb.Dat: **.**.19**
Dienststelle: BPK J*** – FA
Tel.Nr. 059133 ******
Fax: 059133 ******
Handy: 06**/123*****
E-Mail-Adr.: peter.k***@polizei.gv.at
fsg-***@aon.at
(ungefähre Wiedergabe des grafischen Erscheinungsbildes, im Original sind linke und rechte Seite durch einen Rahmen getrennt).
Erstellt wurde diese Liste im Auftrag des Beschwerdeführers von Frau Angelika B***, einer ihm vom ÖGB als Sekretärin zugeteilten Gewerkschaftsangestellten im Rahmen der Administration der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Fachsektion Polizei ****.
Am 8. November 2006, 10:35 Uhr übermittelte Angelika B*** das Personalvertreterverzeichnis in Form von 31 WinWord-Dateien (als E-Mail-Attachments) auf Weisung von Gerhart R***, dem Stellvertreter des Beschwerdeführers in Gewerkschaft und Personalvertretung (Fraktion Christdemokratischer Gewerkschafter – FCG), per E-Mail von der E-Mail-Adresse P.Gewerkschaft@***.at an Adolf S***, Mitarbeiter des Beschwerdegegners (Landesamtsdirektion) mit der E-Mail-Adresse Adolf.S***@***.gv.at. Dieser Datenübermittlung war ein entsprechendes dienstliches Ersuchen vorangegangen, das Herr S*** an Herrn R*** als dem beim Beschwerdegegner persönlich bekannten Ansprechpartner der Personalvertretung der Polizei in **** (bis zu den Personalvertretungswahlen 2005 war Herr R*** der Vorsitzende des Fachausschusses der Polizei gewesen) mündlich und per E-Mail gerichtet hatte. Gegenstand dieses Ersuchens war die Übermittlung einer Liste der Personalvertreter beim Landespolizeikommando für ****, ohne spezielle Aufforderung, Daten zu Privatadressen und andere private Kontaktdaten sowie die politische Zuordnung der Betroffenen zu übermitteln.
Die 31 Dateien sind auf dem dienstlichen PC von Adolf S*** auf dessen Arbeitsplatz beim Beschwerdegegner gespeichert.
Folgende Daten des Beschwerdeführers waren im Übermittlungszeitpunkt im Internet öffentlich zugänglich:
Seine Funktion als Personalvertreter und Mitglied der FSG, sein Foto, die im Personalvertreterverzeichnis angegebenen Festnetz, Fax- und Mobilfunknummern sowie beide E-Mailadressen, durch Abfrage auf der Website der FSG:
http://www.goedfsg.at/.
Seine Funktion im Landesvorstand **** der GÖD, sowie die Festnetznummer und die erste E-Mail-Adresse auf der Website der GÖD: http://www1.goed.at/***/****/lvs.htm
Seine Privatadresse sowie seine private Festnetztelefonnummer im öffentlichen Online-Telefonbuch auf der Website der Firma Herold, http.//www.herold.at.
Dies ergibt hinsichtlich der allgemeinen Verfügbarkeit bzw. Öffentlichkeit der Beschwerdeführerdaten folgendes Ergebnis in Relation zu den Daten der Personalvertreterliste (a. v. = allgemein verfügbar).
K***, Peter [a. v. Website] Wohnadresse;
Vorsitzender (FSG) [a.v. Website] **** T***,
W****gasse ** [a.v. Telefonbuch]
Geb.Dat: **.**.19** [öffentlich in Folge Wahlkundmachung
(siehe unten)]
Dienststelle: BPK J*** – FA [öffentliche Funktion]
Tel.Nr: 059133 ****** [a.v. Website]
Fax: 059133 ****** [a.v. Website]
Handy: 06**/123**** [a.v. Website]
E-Mail-Adr.: peter.k***@polizei.gv.at [a.v. Website]
fsg-***@aon.at [a.v. Website]
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf folgenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens: die Feststellungen zum Inhalt des Personalvertreterverzeichnisses auf Kopien der 31 Dateien und den daraus hergestellten und als
1. Beilage zu GZ: K121.287/0017-DSk/2007 zum Akt genommenen Ausdrucken, die Herr Adolf S*** auf Ersuchen der Datenschutzkommission übermittelt hat. Die Feststellungen zu Herstellung und Übermittlung des Personalvertreterverzeichnisses stützen sich auf die Zeugenaussage von Angelika B***, aufgenommen am 30. August 2007 zu GZ: K121.287/0016-DSK/2007. Die Angaben der Zeugin waren vollkommen glaubwürdig und stimmen mit weiteren Ermittlungsergebnissen, insbesondere dem Aktenvermerk über ein Telefongespräch des zuständigen ha. Sachbearbeiters und Adolf S*** am 26. September 2007, GZ: K121.287/0017-DSK/2007, überein. Auf diesen Aktenvermerk stützt sich die Sachverhaltsfeststellung auch hinsichtlich der Motive des Beschwerdegegners, das Ersuchen um Übermittlung einer Liste der Personalvertreter an Herrn R*** (und nicht an den Beschwerdeführer) zu richten, sowie hinsichtlich der Frage des Vorsatzes des Beschwerdegegners, private Kontaktdaten sowie die politische Zuordnung aller Betroffenen zu ermitteln.
Dissens besteht hinsichtlich des Sachverhalts zwischen den Parteien lediglich in dieser Frage, nämlich ob der Beschwerdegegner als datenschutzrechtlich verantwortlicher Auftraggeber gezielt Daten zur politischen Überzeugung und zur Gewerkschaftsmitgliedschaft der Betroffenen ermitteln hat lassen. Das Ermittlungsverfahren hat dafür keinen Beweis erbracht. Weder aus der Zeugenaussage der Angelika B*** noch aus den telefonischen Angaben des Adolf S*** und den der Datenschutzkommission vorliegenden E-Mails lassen sich derartige Schlüsse ziehen. Dass jedoch das Personalvertreterverzeichnis an den Beschwerdegegner übermittelt worden ist, das Daten zur politischen Zuordnung des Beschwerdeführers (und zahlreicher weiterer Betroffener) enthielt, ist zweifelsfrei erwiesen.
Die öffentliche Zugänglichkeit der Daten des Beschwerdeführers auf den Websites der FSG und der GÖD wurde vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Datenschutzkommission konnte davon ausgehen, dass diese Einträge bereits seit der Wahl zum Personalvertreter existieren. Die Bestreitung der Abrufbarkeit der Wohnadresse des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum Eintrag dieser Adresse im Onlinetelefonbuch www.herold.at, der seit 2005 existiert. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wurde im Wahlvorschlag für den Fachausschuss beim Landespolizeikommando **** öffentlich
kundgemacht (siehe auch rechtliche Begründung unten).
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“;
„ § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.“
§ 4 DSG 2000 lautete auszugsweise unter der Überschrift „Definitionen“:
„ § 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 7 DSG 2000 lautete unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:
„ § 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den
gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 Abs. 1 bis 3 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
„ § 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung solcher Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem
Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn
die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine
wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer
ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in
Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht
oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten
erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen
Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde
notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden
oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion
durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für
die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen
Personen, zur Auffindung und Identifizierung von
Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von
Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt
§ 48a Abs. 3.“
§ 9 Z 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige
Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung sensibler Daten“:
„ § 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn
§ 20 Abs. 4 und 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 76/2004, lautet unter der Überschrift „Durchführung der Wahl der Personalvertreter“:
„ § 20. (1) [...]
(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
[...]
(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuß bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.“
§ 9 Abs. 2 der Verordnung der Bundesregierung vom 4. Juli 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PVWO), BGBl. Nr. 215/1967, lautet unter der Überschrift „Wahlvorschläge“:
„ § 9. (1) [...]
(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen
Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.“
§ 16 des Bundesgesetzes über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG), BGBl. Nr. 70/1966 idF BGBl. I Nr. 16/2000, lautet unter Überschrift „Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder“:
„ § 16. (1) Organisatorische Maßnahmen im Bereiche von Bezirks- oder Stadtpolizeikommanden sowie Polizeiinspektionen des Wachkörpers Bundespolizei obliegen dem Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sofern nicht diese Angelegenheiten durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 4 SPG dem Landespolizeikommandanten übertragen sind, im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit, die Abberufung von der Leitung eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos oder einer Polizeiinspektion oder die Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben; § 9 Abs. 4 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Maßnahmen jedoch über den örtlichen Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder den Landespolizeikommandanten betreffen, werden sie vom Bundesminister für Inneres getroffen.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
Die Beschwerde ist, soweit die Verletzung des subjektiven Rechts des Betroffenen auf Geheimhaltung geltend gemacht wird, unbegründet.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdegegner die (sensiblen) Daten der Personalvertreter nun gezielt oder gar nicht ermittelt hat (sie ihm also ohne sein Zutun, gleichsam aus Versehen zugekommen wären), hier angesichts der nachgewiesenen fortgesetzten Speicherung der Personalvertreterliste beim Beschwerdegegner nicht
entscheidend ist. Selbst unter der Annahme des (nicht erwiesenen) Vorsatzes, sensible Daten zu ermitteln, ist jedenfalls die Speicherung der Personalvertreterliste in der übermittelten Form ein Verarbeiten sensibler Daten in einer Datenanwendung. Da Ermitteln und Speichern nur zwei Vorgänge innerhalb eines gesetzlichen Tatbestands sind (Fall eins und drei von „Verarbeiten von Daten“ gemäß § 4 Z 9 DSG 2000), ist die Unterscheidung hier ohne rechtliche Bedeutung.
Dass die Speicherung einer Liste der Personalvertreter von den rechtlichen Befugnissen des Beschwerdegegners umfasst wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 im Lichte des Bundesgesetzes über die Führung des Wachkörpers Bundespolizei im Bereich der Länder und über dessen Verfügung (Führungs- und Verfügungsgesetz - FVG), BGBl. Nr. 70/1966 idF BGBl. I Nr. 16/2000, nachvollziehbar, da dem Landeshauptmann (bzw. seinem Geschäftsapparat) bei gewissen Personalmaßnahmen in der Bundespolizei zumindest ein Mitspracherecht zukommt, das auch die Kontaktaufnahme mit den zuständigen Personalvertretern erforderlich machen kann.
Der Beschwerdeführer ist Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionär. Aufgrund dieser Stellung sind folgende Daten mehrfach jederzeit einsehbar veröffentlicht:
Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, scheint er auf Websites einer Gewerkschaft und einer politischen Fraktion innerhalb dieser Gewerkschaft namentlich und unter Angabe seiner Funktion als dort tätiger Funktionär und auf der Liste der Fraktion gewählter Personalvertreter auf. Für die sensiblen Daten „politische Meinung“ sowie „Gewerkschaftszugehörigkeit“ kann somit gemäß §§ 1 Abs. 1 und 9 Z 1 DSG 2000 keine Schutzwürdigkeit beansprucht werden, da es sich zweifelsfrei um Daten handelt, die mit Zustimmung des Betroffenen öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Diese Beschränkung des Geheimhaltungsrechts liegt nicht zuletzt in der Rolle des Beschwerdeführers als
Personalvertreter begründet, da schon die Bewerbung um ein öffentliches Amt oder auch nur um die Wahl in ein gesetzlich vorgesehenes Arbeitnehmerorgan ein öffentliches In-Erscheinung-Treten des Betroffenen bedingt, das im Fall der Kandidatur auf einem bestimmten politisch ausgerichteten Wahlvorschlag regelmäßig mit einer Deklaration der politischen Überzeugung des Bewerbers verbunden ist. Dies ist wiederum zwingend mit einem gewissen Maß an Verzicht auf Privatsphäre verbunden (für die „ Ausübung einer öffentlichen Funktion“ siehe auch § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000, für die „Veröffentlichung von sensiblen Daten durch den Betroffenen selbst“ siehe § 9 Z 1 DSG 2000).
Auch die anderen Daten des Beschwerdeführers (- zum Geburtsdatum siehe allerdings nähere Ausführungen unten -) waren öffentlich zugänglich, insbesondere die Privatadresse und die private Festnetztelefonnummer des Betroffenen – letztere wurde im Übrigen gar nicht vom Beschwerdegegner in dem in Beschwerde gezogenen Sachverhalt ermittelt.
Hinsichtlich der Dienststelle des Beschwerdeführers („BPK J*** – FA“) handelt es sich um Daten zur Ausübung einer
öffentlichen Funktion gemäß § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000, an welchen kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse behauptet werden kann (vgl. dazu schon die Erwägungen der Datenschutzkommission zur Schutzwürdigkeit der Daten einer „Lehrerliste“ an einer Schule im Bescheid vom 15. Dezember 2000, GZ: 120.662/32-DSK/00, RIS [mit Rechtssatz]).
Bleibt als letztes zu beurteilendes Datum das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Für dieses lag zwar keine „allgemeine Verfügbarkeit“ in dem Sinne vor, dass es über das Internet hätte abgerufen werden können. Jedoch enthalten das Personalvertretungsgesetz (PVG) und die zu seiner Durchführung erlassene PVWO die bindende Anordnung, den Wahlvorschlag ( enthaltend die Geburtsdaten der Kandidaten ) und das Wahlergebnis öffentlich kundzumachen. Der Beschwerdegegner stützt sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens wesentlich auf diese Rechtsvorschriften - der Beschwerdeführer brachte dagegen insbesondere vor, die Kundmachung bedinge nur eine zeitlich und örtlich beschränkte Zugänglichkeit dieser Daten.
Dem Argument des Beschwerdegegners kommt in diesem Fall, nicht zuletzt in Verbindung mit dem oben zur Kandidatur für eine öffentliche Funktion Gesagten, Berechtigung zu. Während der Zeit der öffentlichen Kundmachung des Wahlvorschlages bzw. des Wahlergebnisses war jedermann berechtigt, diese Daten etwa abzuschreiben und weiter zu verwenden. Die „Öffentlichkeit“ einer Kundmachung durch Anschlag an einer Amtstafel bedeutet im vorliegenden Fall einer Wahl auch nicht, dass die Inhaltsdaten nur während des Zeitraums dieses Anschlags verwendet werden dürfen. Gemäß § 8 Abs. 2 DSG 2000 ist die Zulässigkeit der Weiterverwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten vielmehr an keine expliziten zeitlichen Beschränkungen gebunden. Allerdings wird in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Zeitraum des Anschlags an der Amtstafel bereits verstrichen war, die Zulässigkeit einer späteren Weiterverwendung der kundgemachten Daten wohl auch von einer gewissen zeitlichen Nähe und vom Vorliegen eines gewissen sachlichen Zusammenhangs zur damaligen
Veröffentlichung abhängig sein. Im konkreten Fall war der zeitliche Abstand zwischen Wahlkundmachung und Datenübermittlung jedoch nicht besonders groß, da sich der beschwerdegegenständliche Sachverhalt innerhalb eines Jahres nach der Kundmachung abgespielt hat. Da auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Übermittlung und der Veröffentlichung im Rahmen der Personalvertretungswahl gegeben war, war daher der Beschwerdegegner gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 2 DSG 2000 berechtigt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu verarbeiten.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2007 außerdem moniert, über die Daten des Beschwerdeführers hinaus seien in 31 Verzeichnissen enthaltene personenbezogene Daten von Personalvertretern der Polizei übermittelt worden, ist ihm entgegen zu halten, dass das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten iSd § 1 DSG 2000 ein höchstpersönliches Recht ist, weshalb ihm hinsichtlich der Daten anderer die Aktivlegitimation zur Beschwerdeerhebung fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.