JudikaturDSB

K121.286/0014-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Dr. KOTSCHY, Dr. HEISSENBERGER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ und Dr. BLAHA sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Heinrich P*** (Beschwerdeführer), vertreten durch H***, Rechtsanwalt, vom 16. März 2007 gegen die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch Vorführung vor die m***sche Botschaft am 1. März 2007 und dadurch verursachte Datenübermittlungen wird gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

a. Der Beschwerdeführer brachte mit Beschwerde vom 16. März 2007 vor, als m***scher Staatsbürger seit September 2004 in Österreich zu leben. Am 16. Jänner 2007 habe er anlässlich einer fremdenrechtlichen Kontrolle in Linz internationalen Schutz beantragt. Dieser Antrag sei vom Bundesasylamt bescheidmäßig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) sei mit Bescheid vom 15. Februar 2007 stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen worden. Am 19. Februar 2007 sei vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte zugestellt worden.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2007 habe die Beschwerdegegnerin Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 28. Februar 2007 sei Beschwerde gemäß § 82 FPG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich (UVS) erhoben worden. Am 1. März 2007 sei der Beschwerdeführer durch Beamte des Landespolizeikommandos Oberösterreich im Auftrag der Beschwerdegegnerin vom Polizeianhaltezentrum Wels abgeholt und der m***schen Botschaft in Wien zur Feststellung seiner Identität für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats vorgeführt worden. Mit Erkenntnis des UVS vom 7. März 2007 sei die Schubhaft ab 15. Februar 2007, 15:24 Uhr, für rechtswidrig erklärt und der Beschwerdeführer dementsprechend am 7. März 2007 aus der Schubhaft entlassen worden.

Das durch Antrag vom 16. Jänner 2007 eingeleitete Asylverfahren sei nach Behebung des erstinstanzlichen Bescheids durch den UBAS wieder in erster Instanz anhängig. Gemäß § 57 Abs. 10 AsylG sei die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat nicht zulässig. Daten, die erforderlich seien, um die zur Einreise im Heimatstaat notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürften jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag – wenn auch nicht rechtskräftig – ab- oder zurückgewiesen worden und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt sei. Durch die Behebung der zurückweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes durch den UBAS sei diese Entscheidung rechtlich nicht mehr existent, sodass die Vorführung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers an die m***sche Botschaft nicht zulässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 Asylgesetz.

Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Datenschutzkommission möge feststellen, dass er anlässlich der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angeordneten Vorführung am 1. März 2007 (in eventu schon bei der unbekannt wann zuvor erfolgten Anmeldung dieser Vorführung) in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt wurde.

b. Die Beschwerdegegnerin brachte, zur Stellungnahme aufgefordert, mit Schreiben vom 12. September 2007 Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe bereits früher erstmals einen Asylantrag gestellt. Dieses erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach M*** gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach M*** ausgewiesen worden. Die dagegen durch den Beschwerdeführer eingebrachte Berufung sei mit Bescheid des UBAS vom 4. April 2006 rechtskräftig abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung sowie Ausweisung nach M*** rechtskräftig festgestellt worden. Selbst die dagegen durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof sei mit Beschluss vom 5. September 2006 abgelehnt worden.

Zum Zeitpunkt der Abweisung der Berufung sowie der Ablehnung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof sei der Beschwerdeführer im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Linz (BPD Linz) wohnhaft gewesen, weshalb die Bundespolizeidirektion Linz nach erfolgter Abweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 an die Vertretungsbehörde der Republik M*** herangetreten sei, um ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Dabei seien die personenbezogenen Daten, gegen deren Übermittlung sich die Beschwerde nunmehr richtet, durch die BPD Linz am 2. Juni 2006 an die Republik M*** mit dem Ersuchen um Prüfung der Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates bekannt gegeben worden. All diese Maßnahmen wären streng unter Wahrung der Bestimmung des § 57 Abs. 11 Asylgesetz 2005 erfolgt.

Am 2. Juni 2006 habe die BPD Linz auch einen Vorführtermin beantragt. Zwischenzeitlich sei der Beschwerdeführer jedoch in die Illegalität abgetaucht und habe sich somit dem Ausweisungsverfahren entzogen. Einer gemäß § 77 FPG 2005 erlassenen behördlichen Anordnung sei er nicht nachgekommen, weshalb er der Vertretungsbehörde der Republik M*** nicht vorgeführt habe werden können. Aus diesem Grund sei durch die BPD Linz am 23. November 2006 ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Eine betreffende Meldung über den unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers habe die BPD Linz an die Vertretungsbehörde der Republik M*** am 15. Dezember 2006 erstattet.

In Folge strafrechtlicher Ermittlungen nach dem Suchtmittelgesetz sei der Beschwerdeführer durch das Stadtpolizeikommando Linz am 15. Jänner 2007 aufgegriffen und festgenommen worden. An das Landesgericht Linz sei Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz erstattet, der Fremde wegen illegalen Aufenthaltes der Fremdenpolizeibehörde der BPD Linz vorgeführt und an die m***sche Vertretungsbehörde die Meldung über seinen nun wieder bekannten Aufenthalt erstattet worden.

Am 16. Jänner 2007 habe der Beschwerdeführer ein neuerliches Asylbegehren geäußert, weshalb die Festnahme durch die BPD Linz aufgehoben und der Fremde in die Erstaufnahmestelle West nach 4880 St. Georgen i.A., Thalham 80, Bezirk Vöcklabruck, überstellt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer im Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin befunden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, sei der Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 durchsetzbar aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen und sein Asylbegehren gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin mit gleichgehender Zustellung des zitierten Bescheides die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 verhängt.

Am 13. Februar 2007 sei die Beschwerdegegnerin von der m***schen Botschaft im Wege des Bundesministeriums für Inneres, Abt. II/3, um Veranlassung einer Vorführung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 um *** Uhr, ersucht worden. Das Ersuchen und die in diesem Zusammenhang verwendeten Daten des Beschwerdeführers hätten sich u.a. auf den Schriftsatz der BPD Linz vom 2. Juni 2006 an die Botschaft der Republik M*** gegründet. Die Daten des Beschwerdeführers seien daher der Vertretungsbehörde bereits seinerzeit rechtskonform von der BPD Linz übermittelt worden, und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen im Sinne der Bestimmung des § 57 Abs. 11 Asylgesetz 2005 vorgelegen seien. Seitens der BH Vöcklabruck seien „absolut keine Daten bekanntgegeben worden“.

Erst zwei Tage nach dem Einlangen der Aufforderung zur Vorführung sei durch den UBAS der eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorzitierten Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und das Asylverfahren zur neuerlichen Prüfung an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Dies deswegen, weil der Beschwerdeführer psychische Belastungsstörungen als Berufungsgrund angeführt habe, die seiner Ansicht nach inhaltlich nicht geprüft worden seien.

c. Im Parteiengehör (Schreiben vom 20. September 2007) hat der Beschwerdeführer weitere Angaben darüber gemacht, wodurch die Vorführung bei der m***schen Botschaft zu einer Datenschutzverletzung geführt haben solle:

„Der BH Vöcklabruck ist bekannt, dass vorgeführte Personen durch Mitarbeiter der Botschaft auch zu den Gründen ihres Aufenthalts in Österreich befragt werden. Dem Beschwerdeführer blieb angesichts der der Vorführung innewohnenden Zwangssituation gar nichts anderes übrig, als den Mitarbeitern der Botschaft wahrheitsgemäß von seinem neuerlichen Asylbegehren zu berichten. Realistisch betrachtet hatte er nicht die von der Behörde angenommene Entscheidungsmacht, über sich selbst bzw. über sein Asylverfahren nicht bzw. falsch Auskunft zu geben, weil ihm im Falle einer Abschiebung.... in M*** deshalb durchaus ein strafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht hätte werden können. Bei Unterbleiben der Vorführung hätte die m***sche Botschaft die zuvor“ – im Rahmen eines am 2. Juni 2006 an die Republik M*** gerichteten Ersuchens um Prüfung der Identität des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Heimreisezertifikates – „übermittelten Daten ad acta gelegt und jedenfalls auch nichts über ein Asylverfahren erfahren.“ „... diese trotz des Tätigwerdens des BMI von der Behörde sehr wohl verhinderbare Übermittlung (die Aufenthaltsberechtigung nach § 13 AsylG war Inhalt der am 28.2.2007 erhobenen Schubhaftbeschwerde und der Behörde daher am 1.3.2007 bekannt) war daher iSd § 57 Abs. 10 AsylG unzulässig und rechtswidrig.“

B. Beschwerdegegenstand

Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist Beschwerdegegenstand die Behauptung, dass der Beschwerdeführer durch die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Vorführung vor der m***schen Botschaft am 1. März 2007 und die dadurch zwangsläufig bewirkte Bekanntgabe von Daten des Beschwerdeführers an die m***sche Botschaft im Recht auf Geheimhaltung seiner Daten verletzt wurde.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Ein erster Asylantrag des Beschwerdeführers nach seiner Einreise im Jahre 2004 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes Linz gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach M*** gemäß § 8 Asylgesetz 1997 festgestellt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach M*** ausgewiesen. Die dagegen durch den Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 4. April 2006 rechtskräftig abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Ausweisung nach M*** rechtskräftig festgestellt. Die dagegen durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 5. September 2006 abgelehnt.

Zum Zeitpunkt der Abweisung der Berufung sowie der Ablehnung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof war der Beschwerdeführer im Zuständigkeitsbereich der BPD Linz wohnhaft, weshalb die BPD Linz nach erfolgter Abweisung der Berufung mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006 an die Vertretungsbehörde der Republik M*** herantrat, um ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Am 2. Juni 2006 wurden daher, gestützt auf § 57 Abs. 11 Asylgesetz 2005, die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch die BPD Linz an die (Botschaft der) Republik M*** mit dem Ersuchen um Prüfung der Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates bekannt gegeben und ein Vorführtermin beantragt.

Der Beschwerdeführer kam einer gemäß § 77 FPG 2005 erlassenen behördlichen Anordnung nicht nach, weshalb er der Vertretungsbehörde der Republik M*** zunächst nicht vorgeführt werden konnte. Aus diesem Grund hat die BPD Linz am 23. November 2006 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen und am 15. Dezember 2006 den unbekannten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers an die Vertretungsbehörde der Republik M*** gemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde durch das Stadtpolizeikommando Linz am 15. Jänner 2007 aufgegriffen und festgenommen. In der Folge wurde an die m***sche Vertretungsbehörde die Meldung über seinen nun wieder bekannten Aufenthalt erstattet, damit das Verfahren über die Prüfung der Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates fortgesetzt werden könne . Es lag nunmehr an der Botschaft der Republik M***, einen Vorführtermin zu benennen.

Am 16. Jänner 2007 hat der Beschwerdeführer ein neuerliches Asylbegehren gestellt, weshalb die Festnahme durch die BPD Linz aufgehoben und der Fremde in die Erstaufnahmestelle West nach 4880 St. Georgen i.A., Thalham 80, Bezirk Vöcklabruck, überstellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer im Zuständigkeitsbereich der Beschwerdegegnerin.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, wurde am 1. Februar 2007 das Asylbegehren gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin mit gleichgehender Zustellung des zitierten Bescheides die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 verhängt.

Am 13. Februar 2007 langte bei der Beschwerdegegnerin im Wege des Bundesministeriums für Inneres (BMI), Abt. II/3, die Aufforderung der m***schen Botschaft zur Vorführung des Beschwerdeführers am 1. März 2007 um 12.00 Uhr ein. Diese Aufforderung zur Vorführung stützte sich inhaltlich auf den Schriftsatz der BPD Linz vom 2. Juni 2006 an die m***sche Botschaft, in dem um Prüfung der Identität des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Heimreisezertifikates und allfällige Festlegung eines diesbezüglichen Vorführtermins ersucht worden war.

Zwei Tage nach diesem Zeitpunkt, also am 15. Februar 2007, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamts stattgegeben und das Asylverfahren zur neuerlichen Prüfung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Beschwerdeführer hatte psychische Belastungsstörungen als Berufungsgrund angeführt, die inhaltlich nicht geprüft worden seien.

Aufgrund der im Wege des BMI an die Beschwerdegegnerin ergangenen Aufforderung der Vertretungsbehörde der Republik M*** vom 13. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer am 1. März 2007 der Vertretungsbehörde zur Feststellung seiner Identität und Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei hat der Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben, dass neuerlich ein ihn betreffendes Asylverfahren anhängig ist.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen entstammen dem Sachvorbringen der Beschwerdegegnerin aus ihrem Schreiben vom 10. September 2007. Den Verfahrensgang hat der Beschwerdeführer im dazu gewährten Parteiengehör (Schreiben vom 20. September 2007) auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer gibt in diesem Schreiben auch an, dass er selbst der m***schen Botschaft bekannt gab, dass neuerlich ein Asylverfahren ihn betreffend anhängig ist.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

2. Rechtliche Schlussfolgerungen

Der Beschwerdeführer bringt in seinen Äußerungen einerseits Argumente gegen die Zulässigkeit seiner Vorführung vor der m***schen Botschaft am 1. März 2007 und andererseits Argumente gegen die Zulässigkeit einer damit verbundenen Übermittlung von Daten vor. Soweit sich sein Vorbringen gegen die Vorführung an sich richtet, ist eine etwaige Rechtswidrigkeit von der Datenschutzkommission mangels Zuständigkeit nicht zu beurteilen.

Sofern es aber um die behauptete Übermittlung von Daten geht, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass die Übermittlung seiner Daten an die m***sche Botschaft nach dem 15. Februar 2007 nicht zulässig gewesen sei, da er ab diesem Zeitpunkt (wieder) Asylwerber gewesen sei und daher die Übermittlung seiner Daten an den Herkunftsstaat gemäß § 57 Abs. 10 AsylG unzulässig gewesen sei – sein neuerlicher Asylantrag war ab diesem Zeitpunkt infolge Aufhebung des Bescheides des Asylamts vom 1. Februar 2007 weder abgewiesen noch zurückgewiesen.

Hiebei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Daten zur Person des Beschwerdeführers der m***schen Vertretungsbehörde bereits seit Mitte 2006 aus dem Grunde einer – damals nicht zustande gekommenen – Vorführung des Beschwerdeführers zur Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates rechtmäßigerweise bekannt waren und die der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2007 zugegangene Aufforderung zur Vorführung des Beschwerdeführers von der m***schen Botschaft ausgegangen ist, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass für die Vorführung vom 1. März 2007 Daten von der Beschwerdegegnerin an die m***sche Botschaft übermittelt worden wären.

Lediglich das Faktum des neuerlichen Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 2007 war der m***schen Vertretungsbehörde nicht bereits durch den Schriftsatz der BPD Linz vom 2. Juni 2006 bekannt.

Im Ermittlungsverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass diese Information vom Beschwerdeführer selbst der m***schen Vertretungsbehörde mitgeteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat nun geltend gemacht, dass die Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung darin zu erblicken sei, dass er durch die Vorführung durch die Beschwerdegegnerin in eine Zwangslage hinsichtlich der Offenlegung der Daten über seinen Aslyantrag gebracht worden sei, sodass eigentlich die Beschwerdegegnerin die Datenweitergabe bewirkt habe.

Eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerin könnte nun im vorliegenden Kontext nur dann vorliegen, wenn eine rechtswidrige Übermittlung von Daten iSd § 4 Z 12 DSG 2000 stattgefunden hätte. Dies scheitert jedoch daran, dass die Datenweitergabe durch den Beschwerdeführer selbst erfolgte. Eine ausdehnende Interpretation des Begriffs der „Übermittlung von Daten“ dahingehend, dass die Weitergabe von Daten durch den Betroffenen selbst in einer Situation, in der er sich zur Offenlegung seiner Daten gezwungen glaubt, jenem anderen zuzurechnen wäre, der den Betroffenen dieser Situation ausgesetzt hat, ist vor dem Hintergrund des Gesamtkonzeptes des Datenschutzes nicht möglich: Das Konzept des Datenschutzes geht von der informationellen Selbstbestimmung des Individuums aus und schützt daher nur vor der Datenverwendung durch Dritte.

Zudem könnte der Beschwerdegegnerin die Herbeiführung der behaupteten Zwangslage nur dann denkmöglicherweise als unmittelbar und aktiv ursächlich für die Datenweitergabe angelastet werden, wenn die Datenweitergabe als zwingende Folge der Vorführung für die Beschwerdegegnerin vorhersehbar gewesen wäre. Dies ist aber nicht der Fall: Gegenstand der Vorführung war nur die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikats; dass die hiefür vom Vorgeführten gegenüber der m***schen Botschaft gemachten Angaben auch die Information über sein neuerlich gestelltes Asylbegehren umfassen werde, musste – und konnte – mangels zwingenden Zusammenhangs mit der Identitätsfeststellung von der Beschwerdegegnerin nicht vorhergesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat somit keine Handlung gesetzt, die die Bekanntgabe der Existenz eines (neuerlichen) Asylverfahrens zwingend zur Folge gehabt hätte, sodass ihr schon aus diesem Grund die Datenweitergabe des Beschwerdeführers nicht zugerechnet werden kann.

Der Beschwerde konnte daher aus datenschutzrechtlicher Sicht kein Erfolg beschieden sein, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.

Ob und inwiefern die Vorführung und ihre Folgen im Lichte des Asyl- und Fremdenrechtes rechtswidrig waren, konnte von der Datenschutzkommission mangels Zuständigkeit nicht geprüft werden.

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