K600.041-044/0003-DVR/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
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B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Dr. HEISSENBERGER, Dr. BLAHA und Mag. MAITZ-STRASSNIG sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 3. Oktober 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Hinsichtlich der am 31. März 2006 erstatteten und mit Schreiben vom 29. Juni 2006 verbesserten Meldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (im Folgenden als „Auftraggeber“ bezeichnet) betreffend die Durchführung einer Datenanwendung „Videoüberwachung im Zugangsbereich der Amtsgebäude“ für Zwecke des Eigenschutzes , d.i. der Schutz des Eigentums und der Mitarbeiter und Organe des Auftraggebers, und des Verantwortungsschutzes , d.i. der Schutz dritter Personen, soweit diese in einer entsprechenden Rechtsbeziehung zum Auftraggeber stehen, werden dem Auftraggeber gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 folgende Auflagen erteilt:
B e g r ü n d u n g :
A. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat mit 31. März 2006 eine Meldung über die Vornahme von Videoüberwachung im Zutrittsbereich der Amtsgebäude eingebracht. In Befolgung des Verbesserungsauftrags vom 31. Mai 2006 wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2006 der Zweck der geplanten Videoüberwachung wie folgt angegeben: „zum Schutz der Sicherheit des Bundesministers, der Bediensteten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und seiner Besucher, zum Schutz des Eigentums und der Daten der Republik Österreich sowie zum Schutz des Eigentums des zuvor genannten Personenkreises“.
Die datenschutzrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Videoüberwachung kann nur aufgrund der relativ allgemeinen Grundsätze des Datenschutzgesetzes 2000 erfolgen, da spezielle gesetzliche Rechtsvorschriften noch fehlen. Die Datenschutzkommission geht davon aus, dass angesichts der mit der meldegegenständlichen Datenanwendung verfolgten Zwecke § 8 Abs. 4 DSG 2000 eine taugliche Rechtsgrundlage ist, sodass der Mangel einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Sinne des § 9 Z 3 DSG 2000 per se noch keinen Ablehnungsgrund für die Registrierung darstellt.
Videoüberwachung als behördliche Aufgabe bedarf schon aufgrund des Art. 18 B-VG und auch aufgrund des § 1 Abs. 2 DSG 2000 einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Soweit der Schutz des Bundesministers „Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen“ ist, ist er eine behördliche Aufgabe der Sicherheitsbehörden und kann nur von diesen wahrgenommen werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit stützt sich allerdings hinsichtlich des Schutzes seiner Organe und Mitarbeiter u.a. auf § 1157 ABGB (Fürsorgepflicht des Dienstgebers) zur Begründung seines überwiegenden berechtigten Interesses an der Vornahme der Videoüberwachung. Dies ist auch zutreffend, da der Schutz aller Organe und Mitarbeiter eines Bundesministeriums auch im Rahmen der Privatwirtschaft als „Eigenschutz“, der keiner rechtlichen Entität verboten ist, vorgenommen werden kann.
Dies ist in jenem örtlichen Bereich zulässig, in dem dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine hausrechtsähnliche Verfügungsgewalt über umgrenzte Räumlichkeiten zukommt, was bei den meldegegenständlichen Örtlichkeiten der Fall sein wird. Freilich stehen in diesem Bereich keine behördlichen Mittel wie etwa Zwangs- und Befehlsgewalt zur Verfügung – diesbezüglich müssten die Exekutivorgane der Sicherheitsbehörden zuhilfe gerufen werden, falls der Einsatz von Zwang erforderlich wäre.
B. 1. Da die Videoüberwachung aus dem Grund des Eigenschutzes oder des Verantwortungsschutzes zulässigerweise nur in jenem Bereich vorgenommen werden kann, in welchem der Auftraggeber ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht besitzt, ist der öffentliche Raum – d.i. jener Bereich, in dem sich jedermann grundsätzlich unbeschränkt aufhalten darf und eine Zutrittskontrolle nicht, oder nur aus besonderem Anlass, zulässig ist – grundsätzlich von der Videoüberwachung in privatwirtschaftlicher Funktion ausgeschlossen. Nur in jenen Randbereichen, die miteinbezogen werden müssen, damit an den öffentlichen Raum angrenzende Örtlichkeiten wirksam überwacht werden können, darf die Videoüberwachung in nicht-behördlicher Funktion auch öffentlichen Raum betreffen.
2. Ein verlässlicher Schutz gegen unbefugtes Auslesen von gespeicherten Daten ist ihre verschlüsselte Speicherung.
3. Der Antragsteller hat dargetan, dass eine längere Speicherdauer als die als Richtschnur dienende Frist von 48 Stunden in § 54 Abs. 6 SPG notwendig ist, da das Ergebnis einer strafbaren Handlung unter Umständen nicht umgehend bekannt wird. Die zulässige Speicherdauer wurde daher antragsgemäß mit zwei Wochen festgesetzt.
4. Die Auswertung der gespeicherten Daten ist nur in jenen Fällen gestattet, die nach den definierten Zwecken „Eigenschutz“ und „Fremdschutz“ relevant sind.
5. Mit der Auswertung dürfen nur besonders ausgewählte und instruierte Personen beauftragt werden.