JudikaturDSB

K121.291/0010-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
14. September 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Dr. KOTSCHY, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Dr. STAUDIGL und Dr. BLAHA sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 14. September 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde der Dr. Regina E*** (Beschwerdeführerin) aus D***, vertreten durch den Verein W****- Datenschutzvereinigung in **** N***, ***straße **, vom 4. April 2007 gegen Peter F*** (Beschwerdegegner) aus Wien als Inhaber des nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmens mit der Geschäftsbezeichnung „F***-Kreditauskünfte“, vertreten durch die L*** H*** Rechtsanwälte-Partnerschaft in **** N***, ***gasse **, wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge Nichterteilung einer Auskunft über eigene Daten der Beschwerdeführerin (Auskunftsbegehren vom 12. Februar 2007), wird gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

B e g r ü n d u n g:

A. Vorbringen der Parteien

Die Beschwerdeführerin behauptet mit Eingabe (Beschwerde) vom 4. April 2007 eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner auf ihr Auskunftsbegehren, datierend vom 12. Februar 2007, nicht reagiert habe. Sie stellte den Antrag, dem Beschwerdegegner die Auskunftserteilung durch Bescheid aufzutragen.

Der Beschwerdegegner, von der Datenschutzkommission am 11. April 2007 zur Stellungnahme aufgefordert, gab zunächst in dieser Sache keine Stellungnahme ab.

Nach Durchführung einer Einschau unter Beiziehung von Sachverständigen durch Beauftragte der Datenschutzkommission in die Datenanwendungen der vom Beschwerdegegner betriebenen Wirtschaftsauskunftei „F***-Kreditauskünfte“ am 15. April 2007 (Niederschrift GZ: K121.290/0007-DSK/2007 [führende Zahl von mehreren], in diesem Akt einliegend als GZ: K121.291/0004- DSK/2007) wurde den Parteien Gehör zu den vorliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gewährt.

Die Beschwerdeführerin brachte aus diesem Anlass vor, die Beschwerde werde aufrecht erhalten, da nunmehr feststehe, dass der Beschwerdegegner sie betreffend eine ganze Reihe von Datenarten speichere. Die Datenverwendung durch den Beschwerdegegner erfolge wider Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000). Die Beschwerdeführerin regte daher – über das vorliegende Auskunftsbeschwerdeverfahren hinaus – die Durchführung eines Kontrollverfahrens nach § 30 DSG 2000 an.

Der Beschwerdegegner wiederum, nunmehr anwaltlich vertreten, brachte vor, die Einschau habe ergeben, dass mit den im Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin angegebenen Adressdaten keine dieser zurechenbare Daten in den Datenanwendungen für Zwecke der „F***-Kreditauskünfte“ aufzufinden gewesen wären.

Die erteilte (Negativ )Auskunft („...dieses Ergebnis wurde daher bei der Beantwortung auch mitgeteilt“) habe daher dem Gesetz entsprochen. Es sei Sache des Auskunftswerbers, jene Daten anzugeben, an Hand derer er zweifelsfrei in den Datenanwendungen gefunden werden könne. Dass die Beauftragten der Datenschutzkommission anlässlich der Einschaunahme Daten, von denen angenommen werde, dass sie der Beschwerdeführerin zurechenbar seien, gefunden hätten (an Hand einer weiteren Adresse, die aus der der W****-Datenschutzvereinigung ausgestellten Vollmacht hervorging), bedeute (sinngemäß) keine dem Beschwerdeführer zuzurechnende Obliegenheitsverletzung.

Der Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde abzuweisen.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin durch Nichterteilung einer Auskunft in Reaktion auf das mit Schreiben vom 12. Februar 2007 gestellte Auskunftsbegehren in Ihrem Recht auf Auskunft über eigene Daten verletzt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdegegner, der eine nicht im Firmenbuch eingetragene Auskunftei über Kreditverhältnisse (Gewerbe nach § 152 GewO 1994) unter der Geschäftsbezeichnung „F***- Kreditauskünfte“ betreibt, ist als datenschutzrechtlicher Auftraggeber unter DVR: 0815*** im bei der Datenschutzkommission eingerichteten Datenverarbeitungsregister eingetragen.

Die Beschwerdeführerin richtete mit Schreiben vom 12. Februar 2007 durch den sie als Bevollmächtigter vertretenden Verein „W****-Datenschutzvereinigung“ (kurz W****) ein Auskunftsbegehren gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 an den Beschwerdeführer. In diesem waren Name und Adresse der Beschwerdeführerin mit „Dr. Regina E***, A***gasse 29*, **** D***“ angegeben. Angeschlossen war eine Kopie der der W****- Datenschutzvereinigung ausgestellten schriftlichen Vollmacht, in der die entsprechenden Angaben lauteten: „Dr. Regina E***, B***straße 12*, **** N***“.

Der Beschwerdegegner reagierte auf das Auskunftsbegehren nicht, weder mit einem inhaltlichen (positiven oder negativen) Auskunftsschreiben, noch mit einer sonstigen Begründung, warum die Auskunft nicht erteilt wird.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem offenen Datenverarbeitungsregister, amtsbekannten Tatsachen (zum Unternehmen des Beschwerdegegners) sowie auf den zitierten Urkunden, deren Kopien (Echtheit des Inhalts unbestritten) von der Beschwerdeführerin vorgelegt worden sind. Der Beschwerdegegner hat hinsichtlich der Frage, ob er das Auskunftsbegehren beantwortet hat, zwar in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2007 behauptet, sinngemäß eine Negativauskunft erteilt zu haben (etwa des Inhalts: keine Daten zu ihrer Person auffindbar), eine Urkunde zum Beweis dieses Vorbringens wurde aber nicht vorgelegt. Auch anlässlich der dem Beschwerdegegner eingeräumten Möglichkeit, zum Inhalt der Beschwerde, in der ausdrücklich die Nichtreaktion auf das Auskunftsbegehren gerügt wurde (worauf der Beschwerdegegner in der Erledigung der Datenschutzkommission auch gezielt hingewiesen worden ist), Stellung zu nehmen (Erledigung der Datenschutzkommission vom 11. April 2007, GZ: K121.291/0002-DSK/2007, Faxbestätigung als Zustellnachweis im Akt), wurde keine entsprechende Urkunde vorgelegt, ja nicht einmal ein entsprechendes Vorbringen erstattet. Da also der Beschwerdegegner, trotz ihm zweifach gebotener Gelegenheit, keine Beweise für seine Antwort auf das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin vorgelegt oder auch nur namhaft gemacht hat, war das Vorbringen der Beschwerdeführerin für wahr zu halten und der Sachverhaltsfeststellung zu Grunde zu legen.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 26 Abs.1 bis 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Auskunftsrecht“:

§ 26 . (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.

(2) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit dies zum Schutz des Betroffenen aus besonderen Gründen notwendig ist oder soweit überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere auch überwiegende öffentliche Interessen, der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich hiebei aus der Notwendigkeit

(3) Der Betroffene hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.

(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.“

2. rechtliche Schlussfolgerungen

Die Beschwerde, die die Nichterteilung einer Auskunft rügt, ist berechtigt.

Die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage, ob er verpflichtet gewesen wäre, auch unter der in der ihm vorgelegten Vollmacht aufscheinenden Adresse nach Daten der Beschwerdeführerin zu suchen – was der Beschwerdegegner verneint –, kann hier dahingestellt bleiben.

Es steht nämlich nach dem Sachverhalt fest, dass er die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Tatsache, dass er in keiner Weise auf ihr Auskunftsbegehren reagiert hat, in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat.

§ 26 DSG 2000 ist so zu verstehen, dass nach Abs. 1 zwar nur ein „Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000“ ein Auskunftsrecht in dem Sinn hat, dass ihm der Inhalt von Daten (zu seiner Person) bekannt gegeben werden muss, dass nach dem Sinn des Abs. 4 aber darüber hinaus jedermann einen Anspruch auf Auskunft darüber hat, ob überhaupt Daten über ihn verarbeitet werden. Es ist also auch ein Anspruch auf eine so genannte „Negativauskunft“, das heißt die Auskunft, dass zum Auskunftswerber keinerlei Daten verarbeitet werden (woraus sich – allerdings erst ex post – ergibt, dass der Auskunftswerber nicht Betroffener im Sinn des § 4 Z 3 DSG 2000 war) zu bejahen (Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. Februar 2007, GZ: K121.220/0001-DSK/2007, RIS, ähnlich schon, betreffend die Frage einer Begründung für die Nichterteilung der Auskunft bei Vorliegen möglicher rechtlicher Hindernisse für eine Auskunftserteilung, Bescheid der Datenschutzkommission vom 3. Dezember 2002, GZ: K120.804/016- DSK/2002, RIS).

Es war daher spruchgemäß ein vollstreckbarer Leistungsauftrag zur Auskunftserteilung unter Setzung einer angemessenen Frist (§ 59 Abs. 2 AVG) zu erlassen.

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