K121.275/0007-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HUTTERER, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführer Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 10. August 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Emil G*** in Wien (Beschwerdeführer) vom 7. Februar 2007 gegen den Magistrat der Stadt Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 8 sowie 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 iVm den §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 des Meldegesetzes 1991, BGBl Nr. 9/1992 idF BGBl I Nr. 45/2006, entschieden:
B e g r ü n d u n g:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26. Juni 2006 die Erteilung der von ihm am 19. Juni 2006 begehrten Auskunft über die zu seiner Person im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeicherten Daten abgelehnt habe. In der Begründung führt er dafür an, dass er
„schriftliche Auskunft über meine gespeicherten Daten im Melderegister der Stadt Wien (wollte), von meiner Person, in Form einer „Bestätigung über die Meldung“, gesamt Datensatz, im Melderegister, weil mein Antrag vom 29.09.2005 ...abgewiesen wurde, gebührenfreie Bestätigung über die Meldung...Mein alter Meldezettel ist unleserlich geworden! Ich benötige für die weitere amtliche Vorlage, bei Behörden, einen Meldenachweis!“
Da diese Begründung auf die Ausstellung einer Meldebestätigung nach § 19 MeldeG abzuzielen schien und nicht auf die Erteilung einer Auskunft nach § 26 DSG 2000 und außerdem Unterlagen zum Beweis des Beschwerdevorbringens nicht beigelegt waren, wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 AVG wegen Unschlüssigkeit des Beschwerdevorbringens erteilt. Auf Grund dieses Mängelbehebungsauftrages vom 9. Februar 2007 legte der Beschwerdeführer am 20. Februar (und nochmals am 7. März) 2007 eine Kopie des Schreibens des Magistrats vor. Darin wird die Ablehnung der Auskunftserteilung im Wesentlichen auf § 26 Abs. 8 DSG 2000 gestützt. Aus den §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 des Meldegesetzes ergebe sich, dass das ZMR ein öffentliches Register sei. Die genannten Bestimmungen würden den Umfang, die Form und die zuständige Behörde für eine Meldeauskunft abschließend festlegen. Ein darüber hinaus gehendes Auskunftsrecht bestehe nicht.
In rechtlicher Hinsicht folgt aus diesem Vorbringen samt der vorgelegten Urkunde:
§ 26 Abs. 1 und 8 DSG 2000 lauten auszugsweise:
„
Auskunftsrecht
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. [...]
(8) Soweit Datenanwendungen von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft in dem Umfang, in dem ein Einsichtsrecht besteht. Für das Verfahren der Einsichtnahme gelten die näheren Regelungen der das öffentliche Buch oder Register einrichtenden Gesetze.“
Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 sowie 19 MeldeG lauten auszugsweise:
„
Zentrales Melderegister;
Informationsverbundsystem
§ 16. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 des E-Government-Gesetzes), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein wbPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des wbPK zur Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.
(2) Datenschutzrechtlicher Auftraggeber des Zentralen Melderegisters sind die Meldebehörden. [. . .]
Meldeauskunft
§ 18. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist. […]
Meldebestätigung
§ 19. (1) Die Meldebehörde hat auf Grund der im Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag zu bestätigen, daß, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist (Meldebestätigung).
(2) Auf begründeten Antrag hat sich eine Meldebestätigung auf frühere Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen innerhalb einer Ortsgemeinde zu beziehen. Meldebestätigungen auf Grund der im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten beziehen sich stets auf alle aufrechten Anmeldungen im Bundesgebiet oder die letzte Abmeldung; die dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgaben sind in der gemäß § 16a Abs. 8 zu erlassenden Verordnung festzusetzen.“
Die Bestimmung des § 26 Abs. 8 DSG 2000 verweist Auskunftswerber hinsichtlich der Auskunft über Datenanwendungen, soweit sie öffentlich einsehbar sind, auf die Möglichkeit der Einsichtnahme anstelle einer Auskunftserteilung durch den Auftraggeber der Datenanwendung. Als „öffentlich einsehbar“ gilt im DSG 2000 eine Datenanwendung auch insoweit, als der Zugang zu Daten an den Nachweis eines berechtigten Interesses geknüpft wird (so § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000). Soweit die im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten des Beschwerdeführers somit allgemein (Hauptwohnsitz) oder nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses („andere gemeldete Wohnsitze“) zugänglich sind, war der Beschwerdegegner berechtigt, die Erteilung einer Auskunft abzulehnen. Das datenschutzrechtliche Interesse an der Information darüber, welche Daten des Auskunftswerbers im Register verarbeitet sind, sind hiebei als „berechtigtes Interesse“ zu werten.
Soweit Daten über den Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister eingetragen sind, die bei der Beauskunftung des Hauptwohnsitzes und anderer gemeldeter Wohnsitze nicht mitgeteilt werden bzw. einsehbar sind, hat jedoch eine schriftliche Auskunftserteilung zu erfolgen. Insofern hat die gänzliche Ablehnung einer Auskunftserteilung durch den Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in seinem Recht auf vollständige Auskunftserteilung verletzt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.